Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2017 Vierter Senat - 4 AZR 202/15 - ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 16. September 2014 - 2 Ca 2411/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. März 2015 - - Entscheidungsstichwort e : Personalüberleitungsvertrag - statische oder dynamische Geltung des TVöD/VKA ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 202/15 1 Sa 541/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayc zak und Widuch für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. März 2015 - 1 Sa 541/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16. Septe mber 2014 - 2 Ca 2411/13 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis und über sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen . Die nicht in einer Gewerkschaft organisierte Klägerin wurde i m Januar 1977 als medizinisch - technische Radiologieassistentin im damaligen Kreiskra n- ke nhaus R eingestellt. Am 29. August 1995 schloss das Landratsamt D als damaliger Träger d ies es K reisk rankenhauses mit der Klägerin einen e rung des Arbeitsvertrages 1) ... vom 01.01. vo m 0 1. 07. 1 4 ) geregelt ist, I n § 4 des Arbeitsvertrages die Worte Vergütung s- gruppe ____ durch die Worte Vergütungsgruppe 5 B ersetzt werden. In der 1) Änderungsvertrag mit Angestellten, für die der BAT - O gilt 4) Aufgeführt sind die Hauptfälle von Ve r- tragsänderungen, bezogen auf den Mustervertrag für BAT - O - Angestell - te. Das Muster kann aber auch bei anderen Änderungen und bei den anderen Musterverträgen als Grundlage dienen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übertrug der Lan d- kreis M , der Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e.V. war 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 4 - un d den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - M antel tarif rechtl iche Vo r- schriften - ( BAT - O ) dynamisch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin a n wandte, als nunmehriger Träger des Kreiskrankenhauses dieses im Wege der Betrieb s- nachfolge auf die vo n ih m gegründete Beklagte . In diesem Zusammenhang kam es am 13. Juni 2002 zum Abschluss eines Personalüberleitungsvertrags (im Folgenden PÜV 2002) , in dem es ua. heißt : Der Gesamtpersonalrat des Land k reises M schlägt dem Landkreis M , vertreten durch die Landrätin, fo l genden I n- halt zum Personalüberleitungsvertrag vor: Präambel Nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 613 a Abs. 1 des BGB gehen die Arbeitsverhältnisse der in den Kreiskrankenhäusern M und R B e schäftigten, s o- fern sie nicht fristgemäß widersprechen, auf die E kliniken M - R GmbH & Co KG zum Stichtag über , ohne dass es hierfür einer gesonde r ten Vereinbarung bedarf. Zu Gun s- ten säm tlicher überz u leitender Beschäftigten wird folgendes vereinbart: § 1 Stichtag Die nachfolgenden Regelungen gelten nach Gründung der E kliniken M - R GmbH & Co KG mit Übertragung der in der Präambel aufgeführten Krankenhäuser in die Gesellschaft. Stichtag im Sinne dieser Vereinbarung ist: 01.07.02 § 2 Eintritt in die Arbeitsverhältnisse (1) Die Ekli niken M - R GmbH & Co KG tritt gemäß § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum Stichtag beste henden Arbeitsverhältnisse bei den in diesem Vertrag genannten Krankenhausb e- trieben des Landkreises M mit ihren Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Dies gilt nicht für diejenigen, die dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fristgemäß widersprochen habe n. § 3 Besitzstandswahrung, Überleitung (1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitne h- merinnen und Arbeitnehmer, die die E k lin i- ken M - R GmbH & Co KG 5 - 4 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 5 - vom Landkreis M übernommen hat, findet auch zukünftig der BAT - O bzw. BMT - G - O nebst den diese ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer j e- weils gültigen Fassung unbefristet Anwe n- dung. (3) Werden im Rahmen der Mitgliedschaft beim kommunalen Arbeitgeberverband des öffen t- lichen Dienstes neue Tarifverträge mit Ge l- tung für die Ekliniken M - R GmbH & Co KG geschlossen, treten diese an die Stelle der entsprechenden Tarifvorschriften nach Abs. 1. § 5 Mitgliedschaften (1) Der Landkreis M sichert, dass die Ekliniken M - R GmbH & Co KG die Mitgliedschaft im kommun alen Arbeitgeberverband anstrebt. § 10 Schlussbestimmung (3) Allen Beschäftigten ist ein Exemplar dieses Personalüberleitungsvertrages (ohne Anl a- ge) rechtzeitig vor dem Stichtag zusammen mit dem Schreiben gemäß § 9 gegen Em p- fangsbekenntnis auszuhändigen. (4) Abgebender und übernehmender Arbeitg e- ber haften für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Personalüberleitungsvertrag den Beschäftigten als Gesamtschuldner. Der PÜV 2002 ist von der der k sowie den Personalratsvorsitzende n de s KKH M und de s KKH R unterschrieben . Er wurde allen Beschäftigten mit einem Schreiben vom 14. Juni 2002 übersandt. Am 1. November 2003 schloss die Beklagte mit der Verei n ten Diens t- leistungs g ewerkschaft ( ver.di ) 6 7 - 5 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 6 - kliniken M - R GmbH & Co. Notlagen - TV) , der ua. folgende Regelungen enthält: § 3 Anwendung tariflicher Regelungen Für die Beschäftigten gelten grundsätzlich die Tarife des Öffentlichen Dienstes BAT - , sofern in diesem Tari f- vertrag nichts anderes geregelt ist. § 6 Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberve r- band Sachsen Während der Laufzeit des Notlagentarifvertrages verpflic h- t et sich der Arbeitgeber, Mitglied im Kommunalen Arbei t- geberverband zu sein. Am 22. Juli 2005 wurde ein von der Beklagte n , de m Kommunale n A r- beitgeberverband Sachsen e.V. und d er Gewerkschaft ver.di unterzeichneter, bis zum 31. Dezember 200 7 befristete r r gänzungstarifvertrag zum Notlagen - TV (im Folge n den Ergänzungs - TV) zur weiteren Konsolidierung der wirtschaftl i- chen Situation und für den Übergang zum TVöD geschlossen , in dem ua . f o l- ge n de Regelungen vereinbart wurde n : § 3 Anwendung tariflicher Regelungen Der TVöD bildet die Grundlage für die Arbeits - , Lohn - und Gehaltsbedingungen der Beschäftigten. § 7 Laufzeit Der Tarifvertrag beginnt ab dem 01.01.2006 und endet am 31.12.2007. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen. Ab Im Jahre 2005 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine i- Mitteilung, in der ua . angegeben war , dass sie nach der EG 9 Stufe 4 TVöD vergütet werde. 8 9 - 6 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 7 - Z um 31. Dezember 2007 schied die Beklagte aus dem Kommunalen Arbeitgeberve rband Sachsen e.V. aus . Bis zu diesem Zeitpunkt wandte s ie auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer den BAT - O bzw. den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ( TVöD /VKA) jeweils dyn a misch - i m Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2007 unter Berüc k- sic h tigung des Notlagen - TV und des Ergänzungs - TV - an . Seit dem 1. Januar 2008 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der EG 9 Stufe 5 TVöD auf dem Stand vom 31. Dezember 2007 in Höhe von 2.891 ,00 E uro brutto . Im September 2008 übersandte die Klägerin der Beklagten ein l- Schreiben, mit dem sie Vergütung und Abrec h- nung nach dem TVöD rückwirkend zum 1. April 2008 und für die Zukunft b e- gehrte. Weitere Schreiben richtete sie im Jahre 2013 an die Beklagte , die im Jahr 201 2 umfirmiert hatte . Die Klägerin hat mit ihrer Klage Entgeltdifferenzen für den Zeitraum vo n Januar 2010 bis Juli 2013 zwischen der gezahlten Vergütung und den Beträgen des jeweiligen Tarifentgelts der EG 9 Stufe 5 TVöD begehrt . Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, mit dem Änderungsvertrag vom 29. August 1995 sei nur das Vergütungssystem des BAT - O bzw. des TVöD dynamisch in Bezug g e- nommen worden. Da die Bezugnahme nicht auf den BAT - O bzw. den TVöD als Ganze m erfolgt sei , gölten die Ausschlussfri s ten nicht , wobei sie ihre Anspr ü- che bereits im September 2008 hinreichend geltend gemacht habe . Eine d y n a- mische Bezugnahme auf das Vergütungssystem des BAT - O bzw. des TVöD ergebe sich im Übrigen auch aus der Mitteilung der Beklagten über die Tarifu m- stellung aus dem Jahre 2005 . Darüber hinaus ergebe sich eine Ve r pflichtung zur dynamischen Anwendung des TVöD sowohl aus dem E r gänzungs - TV und dem Notlagen - TV als auch aus dem PÜV 2002. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an s ie 14.712,11 Euro brutto nebst Zinsen in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen. 10 11 12 13 14 - 7 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 8 - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweis ungsantrags die Auffassung vertreten, der TVöD sei nicht dynamisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Der Änderungsvertrag vom August 1995 beziehe sich nicht auf den BAT - O ; im Übrigen liege z umindest eine Gleichstellungsa b- rede vor , so dass die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes seit ihrem Ve r band s- austritt nur noch statisch fortg ö lte n . Die Mitte i lung über die Tarifumstellung von 200 5 habe die Klägerin nur über die Höhe des damaligen Gehalts informiert , e inen weiteren Erklärungswert habe sie nicht gehabt. Au s de m PÜV 2002 erg e- be sich auch keine dynamische Anwendung des TVöD. Sie sei nicht Partei di e- ses Vertrags, der im Übrigen auch die Regelungskompetenz der Personalve r- tretung überschritten habe. Da die dynamische Geltung des BAT - O bzw. des TVöD /VKA eine Mitgliedschaft der Beklagten im Arbei t geberverband vorausse t- ze, habe der Landkreis M in § 5 PÜV 2002 ledi g lich zugesichert , eine Mitglie d- schaft der Beklagten im Ko m munalen Arbeitgeberverband an zu strebe n , was auch gesche h en sei . Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin wegen ve r- sp ä teter Geltendmachung nach § 37 TVöD verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben . Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an d ie Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum Entgelt differenzen iH v . 14.712,11 Euro brutto nebst Zinsen zu za h len . 15 16 17 - 8 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 9 - I . Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Kl ä- gerin gegen die Beklagte auf Zahlung der geforderten Entgeltdifferenzen g e- mäß § 3 Abs. 1 PÜV 2002 iVm. EG 9 Stufe 5 TVöD /VKA bejaht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 3 Abs. 1 PÜV 2002 . Der wirksam zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gewerkschaft ver.di und den Personalr ä- ten der Kreiskrankenhäuser M und R abgeschlossene PÜV 2002 räume ihr als Vertrag zugunsten Dritter das Recht bzw. einen schuldrechtli chen Anspruch ein , von der Beklagten bzw . deren Rechtsnachfolgerin die dynamische Anwendung des TVöD zu verlangen (§ 328 Abs. 1 BGB) , wovon die Klägerin mit ihrem Schreiben vom September 2008 Gebrauch gemacht habe ( S. 12 der Entsche i- dungsgründe des Berufungsurteils) . Dem stehe auch nicht en t gegen, dass die Beklagte a m PÜV 2002 nicht beteiligt gew e sen sei, da die mit ihm begründeten Ansprüche nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen seien. Deshalb könne auch die Recht squalität des PÜV 2002 dahin gestellt ble i- ben, Unwirksamkeitsgrü n de seien weder behauptet noch erkennbar (S. 15 der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ) . 2. Dem folgt der Senat nicht. Mit dieser Begründung durfte das Landesa r- beitsgericht der Klage nicht stattgeben. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts handelt es sich b ei dem PÜV 2002 nicht um e i nen zwischen e i- nem Betriebsveräuß erer und - erwerber abgeschlossenen, wirksamen berecht i- genden Vertrag zu g unsten Dritter (zu Personalüberle i tungsvereinbarungen als mögliche Verträge zugunsten Dritter allgemein: Schaub ArbR - HdB / Ahrendt 17. Aufl. § 116 Rn. 52 ) , mit dem sich der Betriebserwerber ua. verp flichtet, die Tarif werke des öffentlichen Dienstes auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis dynamisch - weiter - anzuwenden. D as Landesarbeitsgericht hat schon ve r- kannt, dass die Beklagte weder Partei des PÜV 2002 ist noch die Personalve r- tretung des Klinikums Radebeul eine Kompetenz zum Abschluss dieses Pers o- nalüberleitungs vertrags hatte . Da die Beklagte aus dem PÜV 2002 nicht wir k- sam zur dynamischen Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes 18 19 20 - 9 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 10 - ve r pflichtet worden ist, besteht auch kein e Anspruchsgrund lage für die von der Klägerin begehrten Entgelt differenz en . a ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass durch einen Personalüberleitungsvertrag für einen Arbeitgeber, der nicht an dem Ve r- trag beteiligt ist, eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen ohne seine Zustimmung vereinbart werden könne . a a) E ine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen mittels Persona l- überleitungsvereinbarung kann für den Fall eines Betr iebsübergangs nach § 613a Abs . 1 BGB nicht ohne die Beteiligung bzw. die Zustimmung des neuen Arbeitgebers für die Zeit nach dem Betriebsübergang vereinbart werden ( LAG München 26. Juni 2008 - 4 Sa 3/08 - unter Bezugnahme auf BAG 11. Deze m- ber 2007 - 1 AZR 824/06 - Rn. 15; C. Meyer DB 2009, 1350, 1352 ) . Dies gilt schon deshalb, weil insbesondere eine dynamische Bezugna h me auf Entgeltt a- rifverträge regelmäßig eine fortwährende Belastung für den neuen Arbeitgeber mit sich bringt, da die n achfolgenden Tarifverträge in aller Regel Entgelterh ö- hungen vorsehen (vgl. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22, BAGE 116, 185 ) . Auch d er Senat ist in seinem B e schluss vom 22. April 2009 ( - 4 ABR 14/08 - Rn. 34 , BAGE 130, 286 unter Hinweis auf BAG 20. April 2005 - 4 AZR 2 92/04 - Rn. 26 und 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 93, 328 ) von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass für nicht am Vertrag beteiligte Dritte vertraglich keine Lasten begründet werden können . Anderes würde seine rechtsgeschäf t liche Willens - und Han d- lungsfreiheit in einer nicht zu rechtfertigenden Weise beein trächtigen und stü n- de in unüberbrückbarem Gegensatz zum Grundsatz der Privatautonomie und zur allgemeinen Handlungsfreiheit (BAG 30. Oktober 2003 - 8 AZR 491/02 - zu II 2 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 199; s h. a uch Staudinger/Klumpp (2015) Vorbem zu §§ 328 ff. Rn. 53 mwN; MüKo BGB /Gottwald 7. Aufl. B d. 2 § 328 Rn. 188) . Dies war im Übrigen i n den im Berufungsurteil zitierten Fällen bedeutungslos, da in ihnen der jeweilige Betriebserwerber auch Partei des Pe r- sonalüberleitungsvertrags war (v gl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - 21 22 - 10 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 11 - Rn. 4 ; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 2, BAGE 130, 286; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - Rn. 5 ; s h. a uch 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - ) . b b ) Die Beklagte war nicht Partei des PÜV 2002. (1 ) Sie war unstreitig nicht unmittelbar am Vertragsschluss beteiligt. Sie ist im Vertrag nicht ausdrücklich als Partei g enannt. Auch n ach den Feststellungen des La n desarbeitsgerichts wurde der PÜV 2002 auf Vorschlag des Gesamtpe r- sonalrats des damaligen Landkreises M nur zwischen dem damaligen Träger des Krankenhauses, dem Landkreis M , der Gewerkschaft ver.di und den Pe r- sonalr äten der Kreiskrankenhäuser M und R vor dem Übergang der Arbeitsve r- hältnisse der ua. im Kreiskrankenhaus R betroffenen B e schäftigten auf die B e- klagte geschlossen , wobei d ie Regelungen erst sollten . D a die Beklagte - anders als die Gewerkschaft ver.di - weder im Ei n le i- tungssatz noch in den Unterschriftszeilen erwähnt wird , spricht ferner die Sy s- tematik der vertraglichen Vereinbarung dafür, dass die Beklagte nicht Partei des PÜV 2002 werden sollte und geworden ist . Da nach mögen zwar der G e sam t- personalrat bzw. die Personalräte der beiden Kreiskrankenhäuser und der Landkr eis M Vertragsparteien des PÜV 2002 geworden sein , die Beklagte ist es jedenfalls nicht . Ob darüber hinaus auch die Gewerkschaft ver.di , die den PÜV 2002 unterzeichnet hat, Partei des Vertrag s geworden ist und welche Auswirkung d eren Mitunterzeichnung im Hinblick auf das Gebot der Recht s- que l lenklarheit des PÜV 2002 zukommt (vgl. dazu BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 40; 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - Rn. 17 ff., BAGE 126, 251 ) , kann vorliegend , da schon kein die Beklagte verpflichtender Vertrag z u- stande gekommen ist, dahi n gestellt bleiben. (2 ) Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass d er Lan d- kreis M erkennbar als Vertreter der Beklagte n gehandelt und diese gemäß § 164 BGB wirksam zur dynamischen Anwendung der Tari f werke des öffentl i- chen Dienstes verpflichtet hat . Er hat den PÜV 2002 vielmehr im eig e nen N a- 23 24 25 26 - 11 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 12 - men abgeschlossen , weshalb auch dahinstehen kann , ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt schon existierte . ( a ) Ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen ist bei d er Abgabe von Willenserklärungen zwar - unter Beachtung der sich aus § 181 BGB ergebenden Einschränkungen ( vgl. MüKoBGB/Schubert 7. Aufl. B d. 1 § 164 Rn. 115 ) - grundsätzlich rechtlich möglich (BGH 1. März 2013 - V ZR 279/11 - Rn. 11 mwN) . Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB aber in jedem Fall voraus, dass der Vertreter - neben der Bevol l mächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des Ve r tretenen gehandelt hat (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 761/12 - Rn. 31 , BAGE 150, 97; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 27 mwN) . Es macht nach § 164 Abs. 2 BGB keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertr e- tenen erfolgt oder ob sich aus den Umstände n erg ibt , dass sie in dessen N a- men e rfolgen soll. Für wen der Vertreter handelt, ist vom Em p fängerhorizont unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - Rn. 22 mwN; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 620 BGB Rn. 23) . ( b ) Danach war eine wirksame Stellvertretung der Beklagten im Streitfall nicht gegeben. (a a ) Eine Zurechnung der vom Landkreis M abgegebenen Willense r klärung scheitert schon an de ssen fehlende r Vertretungsmacht. Aus dem vom Lande s- arbeitsgericht festgestellten Sachverhalt erg eben sich keine Anhalt s punkte für s eine recht s geschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht für die Beklagte zu m Zeitpunkt des Abschlusses des PÜV 2002. (b b ) Zudem ist auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen nich t e r- kennbar, dass der Landkreis M für die - im Übrigen noch in Gründung befindl i- che - Beklagte Erklärungen in deren Namen abgegeben h ätte bzw. hätte abg e- ben wolle n . Vielmehr ergibt sich aus dem PÜV 2002, dass der Landkreis kraft seines mitte lbaren oder unmittelbaren Einflusses lediglich auf die Beklagte ei n- wirken und dafür Sorge tragen sollte, dass die se sich gemäß den Bestimmu n- 27 28 29 30 - 12 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 13 - gen des PÜV 2002 verhält und insbesondere eine Mitgliedschaft im Kommun a- len Arbeitgeberverband anstrebt (§ 5 PÜV 2002) . (cc) Im Übrigen würde , s elbst wenn die Beklagte eine hundertprozentige Tochtergesellschaf t des Landkreises M wäre - was aber vom La n desarbeitsg e- richt nicht festgestellt wurde - , noch nicht allein daraus folgen , dass dieser für die Beklagte handeln und für sie Verbindlichkeiten begründe n wollte (so auch für eine vergleichbare Konstellation BAG 11. Januar 2011 - 1 AZR 375/09 - Rn. 1 6 ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat weiter zu Unrecht angenommen, der PÜV 2002 sei unter Beteiligung der Personalräte der beiden Kreiskrankenhä u ser wirksam abgeschlossen worden . Nach den Regelungen des Säch s PersVG feh l- te dem Personalrat der Dienststelle der Klägerin die Kompetenz, den PÜV 2002 wirksam - als eine Dienstvereinbarung oder eine andere ve r tragliche Vereinb a- rung - mit dem Landkreis M abzuschließen. aa ) D e r frühere Arbeitgeber der Klägerin, der damalige Landkreis M als Träger des Kreiskrankenhauses R , konnte mit dem bei ihm gebildeten Pers o- nalrat dieser Dienststelle - wie im Übrigen auch de m Pers o nalrat des Kreiskra n- kenhauses M oder de m Gesamtpersonalrat - k o- nalüberleitung svertrag schließen. Für den A b schluss solcher Dienstvereinb a- rungen, insbesondere wenn sie auch noch Bi n dungen für die Zeit nach dem Betriebs - bzw. Dienststellen übergang entfalten sollen, fehlt dem Personalrat die erforderliche Regelungskompetenz (vgl. BAG 11. Januar 2011 - 1 AZR 375/09 - Rn. 1 4 ; 25. April 2017 - 1 AZR 714/15 - Rn. 22 ; Müller - Bonanni/ Mehrens NZA 2012, 195; s h . a uch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 ) . Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, s o- weit sie das SächsPersVG vorsieht. Mit dieser und vergleichbaren Regelungen in anderen Personalvertretungsgesetzen unterscheiden sich Dienstvereinb a- r ungen wesentlich von Betriebsvereinbarungen, die entsprechende Beschrä n- kungen nicht kennen. Mit der Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG wird der Abschluss von Dienstvereinbarungen durch den Bezug zu den ei n- schlägigen Mitbestimmungstatbeständen, die den Abschluss von Dienstverei n- 31 32 33 - 13 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 14 - barungen erlauben, ausdrücklich begrenzt ( Schne i der in Vogelgesang/Bieler/ Kleffner/Rehak LPVG Sachsen Stand Oktober 2017 G § 84 Rn. 16; Behrens - Kubitza/Darré/Wagner Sächs Pers VG 3. Aufl. § 84 Erl . 2; für vergleichbare a n- dere Personalve r tretungsgesetze: BVerwG 12. Juli 1984 - 6 P 14 . 83 - Rn. 17 ; 30. März 2009 - 6 P B 29 . 08 - Rn. 14 ; BAG 10. Oktober 2006 - 1 A Z R 811/05 - Rn. 30 ff., BAGE 119, 3 66 ) . Dienstvereinbarungen, die im Gesetz nicht vo r g e- sehen sind, sind rechtsunwirksam (BVerwG 30. März 2009 - 6 PB 29.08 - Rn. 15 , aaO ; Fischer/Goere s /Gronimus in Fürst GKÖD V Stand Dezember 2017 K § 73 Rn. 3 , § 97 Rn. Baden in Altv a ter /Baden/Berg/Kröll/Noll/ Se u len BPersVG 9. Aufl. § 75 Rn. 5; Richardi i n Richa r di/ Dörner /Weber Pers o- nalvertretungsrecht 4. Aufl. § 3 Rn. 5; Schneider in Vogelgesang/Bieler/Kleffner/ Rehak a a O § 84 Rn. 16 , 87 ) . Im SächsPersVG sehen lediglich § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in einigen bestimmten und abschließend g e nannten personellen - soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen - den Abschluss von Dienstvereinb a ru n- gen vor. bb ) Da weder die in § 80 Abs. 2 oder in § 81 Abs. 2 SächsPersVG g e nan n- ten Mitbestimmungstatbestände den Abschluss von Personalüberleitung s ve r- trägen erwähnen noch sich ihnen solche Vereinbarungen zuordnen lassen, konnte der Personalrat des Kreiskrankenhauses R bzw. die Personalräte der beiden Kliniken eine solc he Dienstvereinbarung nicht wirksam abschließen. r- 81 Abs. 2 Nr. 9 Säch s- PersVG, bei der den Beschäftigten ein mittels eines Sozialp lans ausz u gle i- chender wirtschaftlicher Nachteil entsteht . cc ) Da die Personalräte bei ihren Aktivitäten zur Einhaltung der recht s staa t- lichen Kompetenzordnung verpflichtet und an Gesetz und Recht gebunden sind ( s h . hierzu zuletzt BVerwG 26. September 2017 - 5 P 1.16 - Rn. 12 ) , ist es ihnen verwehrt, sich außerhalb der ihnen durch das jeweilige Personalvertr e- tungsgesetz eingeräumten Kompetenzen zu bewegen. Sie können deshalb erst recht r 34 35 - 14 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 15 - sind, wirksam abschließen ( Lore n zen / Faber BPersVG Stand Oktober 2017 § 3 Rn. 10 ) , wenn noch nicht einmal der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz möglich ist. Dementsprechend fehlt ihnen auch zum Abschluss von sonstigen - auch schuldrechtlichen - Ve r- einbarungen die Kompetenz. Sie können nur insoweit rechtswirksam handeln, als ihnen das SächsPersVG ausdrückliche Handlungskompetenzen einräumt, was vorliegend für den Abschluss des PÜV 2002 gerade nicht der Fall ist. II. Die Entscheidung stellt sich auch nicht iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar, zumal sich die Klägerin a uf früher weiter gehend ge l- tend gemachte Ansprüche und Streitgegenstände in der Revisionsinstanz nicht mehr beruft und die Zurückw ei s ung dieser Ansprüche durch das Landesa r- beitsgericht nich t mit ihr er Revisionserwiderung angegriffen hat. 1 . Soweit d ie Klägerin ihre Revisionsbegründung auch darauf stütz t , die , fehlt es schon an schlüssigem Vortrag . a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach ab strakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Lei s- tungen erbringen zu wollen (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 13 mwN) . b) Der bloße Vortrag, die Beklagte habe zumindest für einen Übergang s- - O bzw. des TVöD vorbehaltslos weiterb e- e- reits an einem Vortrag zur Abgabe einer ausdrücklichen Willenser klärung durch die Beklagte. 2 . Eine dynamische Anwendung der Tarifwerke des TVöD/VKA ist auch nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme gegeben. a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen , es kö n- ne offen bleiben, ob der Arbeitsvertrag der Klägerin eine dynamische Bezu g- 36 37 38 39 40 41 - 15 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 16 - nahme zumindest auf die Vergütungsregelungen des TVöD/VKA enthalten h a- be, da die im Jahre 1995 vereinbarte dynamische B e zugnahmeklausel nach der früheren Rechtsprechung des Senats jedenfalls als Gleichstellungsabrede au s- zulegen gewesen wäre. Für solche Bezugnahmeklaus eln g e lt e die - widerleg - bare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsich t- lich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen ( vgl. z u- letzt BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 30 mwN ) . b) D a d ie Beklagte im Hinblick auf diese vor dem 1. Januar 2002 verei n- barte Klausel insofern Vertrauensschutz genieß t (sog. Altvertrag, vgl. BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 31 mwN ) , hat das Landesarbeitsgericht o hne revisiblen Rechtsfehler die Überleitungsmitteilung der Beklagten im Jahre 2005 dahin ausgelegt, durch sie sei die Bezugnahmeklausel nicht erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien gemacht w o rde n . Deshalb war sie nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 nach dem Arbeitsvertrag nicht mehr verpflic h- tet, neu abgeschl ossene Entgelttarifverträge zur Anwendung zu bri n gen. 3 . Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter eine Pflicht der Beklagten zur Anwendung der tariflichen Entgeltregelungen in ihrer jeweil i- gen Fassung aufgrund des Ergänzungs - TV abg e lehnt. Unabhängig davon, dass das Berufungs gericht § 7 Satz 3 Ergänzungs - TV zutreffend nur eine deklarat o- risch e Wirkung beige messen hat, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Ergänzungs - TV für das A r b eitsverhältnis der Klägerin zur A n- wendung gekommen sein soll. D ie Kläger in ist nicht tarifgebunden. Sie hat im Übrigen auch nur eine vertraglich e Bezu g nahme auf den BAT - O bzw. den TVöD/VKA geltend gemacht. Damit sind aber regelmäßig nur die von den Tari f- ve rtragsparteien des TVöD/VKA abgeschlo s senen (Verbands - ) Tarifverträge in Bezug genommen worden . Dies können zwar auch firmenbezogene Sani e- rungstarifverträge sein. Sie hätten dann aber unter Beteiligung des Kommun a- len Arbeitgeberverbands geschlossen worden sein müssen . Nicht von der B e- 42 43 - 16 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 - 17 - zugnahmeklausel erfasst sind hingegen Haust a rifverträge private r Arbeitgeber ( vgl. BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 18 mwN ) . Der Notlagen - TV ist auf A rbeitgeberseit e nur von der Beklagten unterzeichnet worden . Der hierzu g e- schlossene Ergänzungs - TV ist zwar arbei t geberseitig neben der Beklagten auch vom Kommunalen Arbeitgeberverband unterschrieben, ausweislich seiner Einleitung ist er aber nur vereinbart zw i schen der Beklagten und der Gewer k- schaft ver.di. Danach ist der Kommunale Arbeitgeberverband nicht Partei des Tarifvertrags iSd. § 2 TVG , was wiederum Voraussetzung für die Annahme e i- nes firmen - bzw. unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag s ist (vgl. Däu b- ler TVG /Peter 4. Aufl. § 2 Rn. 171; L ö wisch/Rieble TV G 4. Aufl. Grundl Rn. 22) . 4 . Schließlich ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Anna h me, d ie Beklagte sei mit dem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB in eine noch vom Land k reis M als früherem Inhaber de r Dienststelle begründete Pflicht aus dem PÜV 2002 eingetrete n . a) Bei dem Personalüberleitungsvertrag handelt es sich um einen sog e- nannten typischen Vertrag, da er ua. die Rechtsverhältnisse der von dem B e- triebsübergang betroffenen Beschäftigten und damit eine Vielzahl von Fällen regelt. Seine Auslegung ist durch das Revisionsgericht unbeschränkt überprü f- bar. Der Inhalt der Regelungen eines PÜV ist nach §§ 133, 157 BGB durch Au s legung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klauseln ist deren obje k- tiver Bedeutungsgehalt zu erforschen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 3 2 , BAGE 130, 286 ) . b) und Arbeitnehmer, die die E kliniken M - R GmbH & Co KG vom Landkreis M Revision vertrete nen Ansicht nicht eine Pflicht des Land k reises zur dynam i- schen Anwendung begründen sollte, die sodann mit dem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Beklagte hätte übergehen können . Vielmehr bezieht sich die Regelung ausschlie ß lic h auf den Zeitraum nach dem nachfolgenden Regelungen des PÜV 2002 kliniken M - R 44 45 46 - 17 - 4 AZR 202/15 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR202.15.0 GmbH & C o KG mit Übertragung der in der Präambel aufgeführten Kranke n- häuser in die G e sellschaft gelten . 5 . Weiter gehende Tatsachen für die Feststellung der Voraussetzu n gen für ein Einrücken der Beklagten in die Rechtsstellung des Landkreises M aus einem anderem Rechtsgrund - etwa aufgrund einer (partiellen) Gesamtrecht s- nachfolge - hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Auch die Klägerin hat ihre Argumentation in der Revisionsinstanz allein auf e i nen Betriebsübe r- gang nach § 613a Abs. 1 BGB gestützt. 6 . Da ein Anspruch der Klägerin in der Sache nicht gegeben ist, konnte dahinstehen, ob sie ihre Forderungen rechtzeitig iSd. tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht hatte . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Widuch J. Ratayczak 47 48 49
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