Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. September 2016 Vierter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 6. März 2013 - 6 Ca 4575/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 4. November 2013 - 17 Sa 344/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Rückkehr in eine alte Vergütungsgruppe - Einordnung zwischen Ei n- gangs - und Endwert Bestimmung en : § 256 Abs. 2 ZPO; Tarifvertrag Vergütungssystem §§ 2, 3; Vergütungstarifvertrag Nr. 3/4 Bodenpersonal DLH (VTV Nr. 3/4) § 2 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 1006/13 17 Sa 344/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr . Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Kleinke für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. November 2013 - 17 Sa 344/13 - wird auf ihre Kosten zurückge wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach dem Endwert ihrer Vergütungsgruppe und sich daraus ergebende Verg ü- tungsdifferenzansprüche. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2003 auf der Grundlage eines A r- beitsvertrags vom 12. November 2002 bei der Beklagten, einem Luftfahrtunte r- nehmen, als Fachkraft Fluggastdienste tätig . Nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge Anwend ung. Bis zum 28. Februar 2011 war die Klägerin im Bereich der Fluggas t- dienste als Professional Service 1 tätig und erhielt zuletzt eine Vergütung g e- mäß Vergütungsgruppe C Endwert des Vergütungstarifvertrags Nr. 3 Bode n- personal DLH (VTV Nr. 3) . Aufgrund e iner Vereinbarung mit der Beklagten war im Jahr 2011 die Arbeitszeit der Klägerin befristet reduziert . Auf ihre B ewerbung wurde s ie mit Wirkung ab dem 1. März 2011 auf eine Position als Basic Oper a- tions 2 unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe B E ndwert versetzt . Au f- grund einer weiteren Bewerbung erfolgte m it Wirkung ab dem 22. August 2011 eine weitere Versetzung auf die Position Professional Opera tions 1 und eine Umgruppierung in die Vergütungsgruppe C. Nach Protest der Klägerin verzic h- tete die Be klagte auf die Einarbeitungszeit von sechs Monaten . D ie Klägerin erhielt ab dem 22. August 2011 eine monatliche Vergütung iHv. 1.757,96 Euro brutto , was - u nter Berücksichtigung des Teilzeitfaktors - dem um den U m gru p- pierungsbetrag der Vergütungsgruppe C erhöhten Endwert der Verg ü tung s- gruppe B entsprach . Nachdem die Klägerin a b dem 1. Januar 2012 wieder in 1 2 3 - 3 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 4 - Vollzeit tätig war, e r hie lt sie eine monatliche Grundvergütung iHv. 2.261,57 Euro. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Wesentlichen für den Zeitr aum vom 22. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012 - einschließlich des Wei h- nachtsgelds 2012 - die Zahlung der Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten monatlichen Vergütung und einer Vergütung nach der Endstufe der Vergütungsgruppe C . Sie hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag honori e- re die tatsächlichen Beschäftigungszeiten und nicht die Berufserfahrung auf einer bestimmten Stelle . Er sei im Übrigen lückenhaft und regele nur die Fälle, in denen Arbeitnehmer in eine höhere Vergütung sgruppe eingruppiert seien . Unberücksichtigt blieben die Arbeitnehmer , die bereits einen Besitzst a nd in Form von Stufensteigerungen in einer höheren Vergütungsgruppe erworben h ätte n und nach zwischenzeitlicher Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütung s- grupp e wieder in diese Vergütungsgruppe zurückkehr t e n . Insoweit sei der Tari f- vertrag unter Rückgriff auf die Regelung für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergänzend auszulegen . Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.117,04 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmtem U m- fang und zeitlicher Staffelung zu zahlen ; 2. d ie Beklagte zu verurteilen, ihr eine Vergütungsa b- rechnung über die für die Monate August 2011 bis Dezember 2012 nachzuzahlende Vergütung zu erte i- len ; 3. f estzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, s ie vom 22. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C des VTV Nr. 3 zu vergüten, sowie ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2013 nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C des VTV Nr. 4. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Klägerin s tehe keine Vergütung nach der Endstufe der Vergütungsgruppe C zu . Die tariflichen Regelungen enthielten keine unb e- 4 5 6 - 4 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 5 - wusste Regelungslücke. D en Tarifvertragsparteien sei der Fall ein er Rückkehr in eine höhere Vergütungsgruppe bekannt gewesen. Im Übrigen könnte sie auch nicht von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden , da keine hinreichenden Anhaltspunkte für deren Schließung vor lägen . Im Übrigen seien die Tätig keit en Professional Service 1 und Professional Operations 1 grun d ve r- schieden . Das Arbeitsgericht hat de r Klage, soweit sie Gegenstand des Revis i- onsverfahrens ist, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das La n- desarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sowohl die Vergütungsansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum einschließlich des Anspruchs auf Wei h- nachtsgeld für das Jahr 2012 vollständig erfüllt sind , als auch kein Anspruch auf Abrechnung besteht . I. Der (Zwischen - ) F eststellungsantrag zu 3 . ist , soweit er den Zeitraum vom 22. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012 betrifft, unzulässig , da er nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 2 ZPO genügt . Die Klägerin hat für den ausdrücklich auf § 256 Abs. 2 ZPO g e stützten Antrag kein Rechtsschutzinteresse dargetan. Ins bes ondere hat sie nicht aufg e- zeigt, für welche möglichen, denkbaren Folg e rechtsstreitigkeiten die begehrte Feststellung von Bedeutung sein könnte (zu den Anforderungen an einen A n- trag nach § 256 Abs. 2 ZPO, vgl. BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 17 mwN ; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240 ) . Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere würde aus der b e geh r- 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 6 - ten Feststellung nicht folgen, dass der Vergütungsan spruch auch über den Zei t- raum hinaus besteht, auf den sich die Zwischenfeststellungsklage bezieht (vgl. zur Rechtskraftwirkung der Zwischenfeststellungsklage BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 19 mwN) . Gegenstand der Feststellung ist nur die Ve r- pflichtung der Beklagte n , d ie Klägerin vom 22. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C des VTV Nr. 3, sowie ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 201 2 nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C des VTV Nr. 4 zu ve rgüten . II. Im Übrigen sind die zulässigen Anträge unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C des VTV Nr. 3 bzw. Nr. 4 nebst Abrechnung. 1. Die aufgrund vertraglicher Bezugnah me zur Anwendung kommenden Tarifverträge der Beklagten enth a lten folgende Regelungen. a) In dem Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal idF vom 1. Januar 2007 (MTV Nr. 14) war ua . vereinbart: § 13 Anspruch auf Vergütung (1) Der Mitarbeiter hat für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf die tarifvertraglich vereinbarte Verg ü- tung. (2) Als Vergütung werden eine Grundvergütung und, s o- fern die Voraussetzungen vorliegen, folgende Au f- schläge gezahlt: (3) Der Mitarbeiter, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht den ganzen Monat hindurch bestand, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung, wobei für jeden Kalendertag des Bestehens des Beschäft i- gungsverhältnisses der 30. Teil der monatlichen Ve r- gütung zugrunde zu legen ist, höchstens 30/30 der Vergütung. 11 12 13 - 6 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 7 - § 14 Grundvergütung (1) Die Grundvergütung wird, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Wert der Lei s- tung bemessen. Zu diesem Zweck ist jeder vom T a- rifvertrag erfasste Mitarbeiter in eine Vergütung s- gruppe einzuordnen. (2) Grundlage für die Eingruppierung des Mitarbeiters sind die Vorgaben des TV VS, die in der Bew ertung des einzelnen Arbeitsplatzes ihren Niederschlag fi n- den. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Ei n- zelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der G e- samtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwi e- gen. § 30 Urlaubs - und Weihnachtsgeld (1) Alle Mitarbeiter erhalten jährlich Urlaubs - und Wei h- nachtsgeld i n H öhe v on je einer halben Grundverg ü- tung zuzüglich des halben Betrages eventuell z u- stehender Lehr - , Fremdsprachen - und Schleppzul a- gen. Die Berechnung des Urlaubsgeldes richtet sich nach der für Monat Mai, des Weihnachtsgeldes nach der für Monat November des betreffenden Jahres zugrunde liegenden vollen Vergütung (Grundverg ü- tung zzgl. eventueller Lehr - , Fremdsprachen - und Schleppzulagen). (4) Das Urlaubsgeld wird mit der Maivergütung, das b) Der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH (TV VS), gültig ab dem 1. Dezember 2005, beinhaltet ua. folgende Regelungen: § 2 Eingruppierung Die Eingruppierung er folgt tätigkeitsbezogen über die T ä- tigkeits merkmale in die zutreffende Vergütungsgruppe gem. § 4. Maßgebend ist dabei das konkrete Tätigkeit s- profil des Arbeitsplatzes, wobei die Erfüllung der Qualifik a- tionsanforderungen des Arbeitsplatzes Voraussetzung ist. Die jeweilige Vergütung ergibt sich aus d em jeweils gült i- gen Vergütungstarifvertrag. 14 - 7 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 8 - § 3 Einarbeitungszeitraum (1) Bei Einstellung wird der Mitarbeiter in die zutreffende Vergütungsgruppe eingruppiert und absolviert zunächst eine sechs monatige Einarbeitungszeit (bzw. eine aufgrund gesetzlicher Vorgaben ggf. längere Einarbeitungszeit). In besonderen Fällen kann eine längere individuelle Eina r- be i tungszeit vereinbart werden. Bei Einstellung ohne a n- rechnungsfähige Berufserfahrung wird der Eingangsbetrag der zutreffenden Vergütungsgruppe , abzüglich des für diese Gruppe geltenden Umgruppierungsbetrag e s g e- währt. Nach Ablauf der Einarbeitungszeit erhält der Mita r- beiter den Eingangsbetrag dieser Vergütungsgruppe. (2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeiter der Gruppe A. Für Mitarbeiter der Ver gütungsgruppe B gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einarbeitungszeit drei Monate beträgt. (3) Bei einem Arbeitsplatzwechsel in eine höherwertige Tätigkeit wird der Mitarbeiter in die neue zutreffende Ve r- gütungsgruppe mit der Maßgabe eingruppiert, dass der Umgruppierungsbetrag erst nach einer Einarbeitungszeit entsprechend Abs. (1) und (2) gewährt wird; mindestens jedoch wird der um den Umgruppierungsbetrag gekürzte c) Der Verg ütungstarifvertrag Nr. 3 Bodenpersonal DLH (VTV Nr. 3) , gültig ab dem 1. Juni 2008, idF vom 7. Juli 2010 enthielt ua. folgende Regelungen: § 2 Grundvergütung (1) Bei ihrer Einstellung erhalten die Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen Grundarbeitszeit gemäß § 5 Abs. (1) MTV bzw. § 5 Abs. (1) MTV NBL - nach A b- lauf der vorgesehenen Einarbeitungszeit (§ 3 TV VS) - eine Grundvergütung entsprechend der Vergütungsgrup pe der nachfolgenden Tabelle: (2) Die Grundvergütung steigt mit Vollendung von j e- weils zwei Beschäftigungsjahren um einen Steig e- rungsbetrag (siehe Protokollnotiz I), höchstens j e- doch bis zum Endwert der jeweiligen Vergütung s- gruppe. Das Beschäftigungsjahr gilt als vollendet mit dem Ersten des Einstellungsmonats im Folgejahr, in den der festgesetzte Beginn der Beschäftigung fällt. (3) Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als drei Monate ruht (unb e- zahlter Urlaub, Familienzeit gemäß Betriebsvereinb a- 15 - 8 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 9 - rung, gesetzliche Elternzeit), bleiben bei den Stufe n- steigerungen unberücksichtigt. Bei unbezahltem Sonderurlaub ab 365 Tagen gilt die gesamte Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäft i- gungsz eit. Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung sofern und soweit das Ruhen des Arbeitsverhältni s- ses aufgrund der gesetzlich geregelten Elternzeit bereits zum Stichtag 1. Dezember 2005 eingetreten ist. (4) Wird der Mitarbeiter in eine höhere Ve rgütungsgru p- pe umgruppiert, erhöht sich die bisherige Grundve r- gütung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Tarifve r- trag Vergütungssystem Boden (TV VS) um den U m- gruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe, mindestens auf den Eingangswert der neuen Verg ü- tungsgru ppe. d) Der Vergütungstarifvertrag Nr. 4 Bodenpersonal DLH (VTV Nr. 4) löste den VTV Nr. 3 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 ab und galt bis zum 31. Januar 2013 . Mit Ausnahme der Tabellenwerte in § 2 Abs. 1 enthielt der VTV Nr. 4 die wortgleichen Regelungen wie der VTV Nr. 3. Die Protokollnotiz I bestimmte in beiden Tarifverträgen: (2) Im Falle einer Rückgruppierung vermindert sich die bisherige G rundvergütung um den Umgruppierung s- betrag der bisherigen Vergütungsgruppe bzw., s o- weit der daraus errechnete Betrag über dem Endwert der neuen Vergütungsgruppe liegt auf den Endwert 2 . Die Klägerin hat für den streitgegenständl ichen Zeitraum keine weiteren Zahlungsansprüche. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vergütungsansprüche der Klägerin nach §§ 13, 14 MTV Nr. 14 ei n- schließlich des Anspruchs auf Weihnachtsgeld nach § 3 0 MTV Nr. 14 vollstä n- dig erfüllt sind (§ 362 BGB) . 16 17 - 9 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 10 - Die Klägerin hatte mit der Aufnahme der Tätigkeit als Professional Op e- rations 1 gemäß § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 nur einen Anspruch auf Zahlung des um den Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C erhöhten Endwert s der Vergütungsgruppe B und keinen Anspruch auf Vergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C VTV Nr. 3 . Entgegen der Ansicht der Revision ist eine ergänzende Auslegung des VTV Nr. 3 ausgeschlossen. Das Landesarbeitsg e- richt ist zutreffend davon ausgega ngen , dass der VTV Nr. 3 im Hinblick auf die Bemessung der Grundvergütung bei Umgruppierung in eine höhere Verg ü- tungsgruppe nicht lückenhaft war . a) Die Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe war in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 geregelt. Danach erhöht e sic h die bisherige Grundvergütung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des TV VS um den Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe, mindestens auf den Eingangswert der neuen Vergütung s- gruppe. Die Beklagte hat diese tarifliche Regelung zur Anwendung gebracht. Aufg rund ihrer Tätigkeit in Basic Operations 2 erhielt die Klägerin bis zur Au f- nahme ihrer Tätigkeit in Professional Operations 1 am 22. August 2011 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe B Endwert. Nach dem Verzicht auf eine Einarbeitungszeit iSd. § 3 Abs. 3 T V VS zahlte die Beklagte ab dem 22. August 2011 eine Vergütung entsprechend de m um den Umgruppierungsbetrag erhö h- ten Endwert der Vergütungsgruppe B. b) Eine ergänzende Auslegung des VTV Nr. 3 mit der Folge, dass der Klägerin ab dem 22. August 2011 aufg rund ihrer früheren Tätigkeit in Profess i- onal Service 1 bis zum 1. März 2011 eine Vergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C zustand, kommt nicht in Betracht. aa) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zug änglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Ausl e- gung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entsche i- dung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergä n- zende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt 18 19 20 21 - 10 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 11 - oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflü cke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der T a- rifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eig e- ner Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfa s- sungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, di e von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden ( BAG 18. November 2015 - 4 ABR 24/14 - Rn. 30 ff.; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/1 3 - Rn. 26 jew. mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 29 , BVerfGK 17, 203 ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend das Vorliegen einer Tariflücke im Entscheidungsfall verneint. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist d er Sachverhalt abschließend tariflich geregelt. (1 ) Mit § 2 Abs. 4 haben die Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 3 eine R e- gelung für die Berücksichtigung der in der Vergangenheit erworbenen Steig e- rungsbeträge bei Höhergruppierungen ge troffen . Schon aus der systematischen Stellung in Absatz 4 des § 2 VTV folgt, dass es sich um die gegenüber der al l- gemeinen Ste igerungsregelung in Absatz 1 speziellere Vorschrift handelt. W e- der dem Wortlaut noch der Systematik des VTV lässt sich ein Wille der Tarifve r- tragsparteien entnehmen, diese Regelung in den Fällen der erneuten Höhe r- gruppierung - nach einer berechtigten Hera bgruppierung - nicht zur Anwendung zu bringen. (2) Soweit die Revision in der Rechtsanwendung d e s Landesarbeitsg e- richt s einen Widerspruch zur tariflichen Systematik s ieht , macht sie in der S a- che lediglich geltend, die Tarifvertragsparteien hätten für die Fälle einer erne u- ten Höhergruppierung eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 4 VTV treffen mü s- 22 23 24 - 11 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 12 - sen. Z war kann eine Regelungslücke auch vorliegen, wenn nur eine teleolog i- sche Lücke und keine Textlücke gegeben ist . Eine s olche kann ausnahmsweise an ge n ommen werden , wenn der Normgeber bei der Formulierung einer Vo r- schrift Sachverhalte unberücksichtigt gelassen hat, die nach dem verfolgten Normzweck und der dem negativen Gleichheitssatz zugrunde liegenden Erw ä- gung, dass Ungle iches ungleich zu behandeln ist, eine Ausnahmeklausel erfo r- dert hätten (sog. Ausnahmelücke; Rüthers/Fischer/Birk Rechtstheorie 8. Aufl. Rn. 848; Kramer Juristische Methodenlehre 4. Aufl. S. 199 ff.) . Selbst wenn man dies auf die ergänzende Auslegung von Ta rifverträgen übertragen würde ( dafür etwa Däubler/Däubler TVG 3. Aufl. Einleitung Rn. 527) , ist eine solche Lücke in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 nicht erkennbar . A uch unter Berücksichtigung des Normzwecks bedurfte es keine r explizierten Ausnahme von der allgeme i- nen Regelung zur Berücksichtigung von Steigerungsbeträgen bei Höhergru p- pierungen. ( a ) Die Tarifvertragsparteien waren nach dem Gleichheitssatz nicht geha l- ten, für die Fälle der erneuten Höhergruppierung eine Ausnahme in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 dah ingehend zu regeln, dass - entsprechend der Regelung beim R u- hen des Arbeitsverhältnisses - die vor der Rückgruppierung erfolgten Steig e- rungen nach der erneuten Höhergruppierung wieder Berücksichtigung finden müss t en. Schon w egen der zunächst erfolgten Rü ckgruppierung sind unte r- schiedliche Sachverhalte gegeben. Die Herabgruppierung stellt einen verg ü- tungsrechtlichen Einschnitt dar (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 43, BAGE 148, 323) . Er bringt nach der Systematik des VTV Nr. 3 das Erfordernis ein er erneuten Zuordnung zwischen Eingangswert und Endwert der Verg ü- tungsgruppe mit sich. In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich Aufgabe der Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, ob der mit einer Herabgruppi e- rung zwangsläufig zu verzeichnende Einkom mensverlust durch die Z uordnung teilweise kompensiert oder verstärkt wird . Eine Berücksichtigung der in der h ö- heren Vergütungsgruppe eingetretenen Steigerungen erfolgt nach dem VTV insoweit, als der rückgruppierte Mitarbeiter nach Abs. 2 der Protokollnotiz I eine sich um den Umgruppierungsbetrag der bisherigen Vergütungsgruppe verri n- gerte Grundvergütung - höchstens jedoch den Endwert der niedrigeren Verg ü- 25 - 12 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 - 13 - tungsgruppe - erhält. Die in der höheren Vergütungsgruppe erzielten Steigeru n- gen sind da mit im Rahmen der Herabgruppierung abschließend berücksichtigt . (b ) Dagegen spricht auch nicht die unterschiedliche Behandlung zu den Arbeitnehmern in Eltern - und Familienzeit , deren Arbeitsverhältnis ruht (vgl. § 2 Abs. 3 VTV ) . Die Diff erenzierung ist durch das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern, grundsätzlich gerechtfertigt. Das Institut der Elternzeit soll die Ausübung des Erziehungsrechts ohne Verlust des Arbeitsplatzes e r- leichtern. Es dient der Förderung der Bet reuung und Erziehung des Kindes in den ersten Lebensjahren durch die Eltern und der besseren Vereinbarung von Familie und Beruf. Mit der Schaffung dieses Instituts hat der Gesetzgeber der aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsenen Verpflichtung des Staates, die Kind erb e- treuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen V o- raussetzungen zu ermöglichen und zu fördern, Rechnung getragen. Die Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, es Eltern gleicherm a- ßen zu ermöglichen, teilwei se und/oder zeitweise auf eine eigene Erwerbstäti g- keit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten, wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Darüber hi n- aus muss der Staat dafür Sorge tragen, dass die Wah rnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt sowie dafür, dass eine Rückkehr in die Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Au f- stiegs während und nach den Zeiten der Kindererziehung ermöglicht wird (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 731/13 - Rn. 25 mwN) . Auch wenn die Tarifvertragspa r- teien nicht unmittelbar grundrechtsgebunden sind, steht es ihnen jedenfalls frei, diese grundsätzlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes bei ihrer tarifl i- chen Normsetzung zu berücksichtigen. So weit § 2 Abs. 3 VTV Nr. 3 bzw. Nr . 4 neben Eltern - und Familienzeit auch Fälle des unbezahlten Urlaubs einschließt, ist dies von der Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Pauschalisierung schon deshalb umfasst, weil der Anlass für ein solches Ruhen häufig ebenfalls ane r- kennenswerte Gründe haben wird (zB Pflege naher Angehöriger, § 3 PflegeZG) . 26 - 13 - 4 AZR 1006/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR1006.13.0 3 . Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 108 GewO au f Erteilung der Abrechnung. Es besteht kein Anspruch auf nachzuzahlende Vergütung. Zutre f- fend hat das Landesarbeitsgericht zudem hinsichtlich des Klageantrags zu 2. darauf hingewiesen, dass d er Anspruch auf Abrechnung - unabhängig vom Vo r- liegen einer Tari flücke - gemäß § 108 Abs. 1 GewO vor Zahlung nicht klagbar ist (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 32 mwN) . Der Anspruch auf 4. Soweit der Antrag zu 3. hinsichtlich der begehrten Feststellung für den Monat Januar 2013 zulässig ist, ist er unbegründet. Die Beklagte ist nicht ve r- pflichtet, die Klägerin vom 1. bis zum 31. Januar 2013 nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C des VTV Nr. 4 zu vergüten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Kiefer G. Kleinke 27 28 29
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