Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. August 2014 Vierter Senat - 4 AZR 999/12 - I. Arbeitsgericht Schwerin Urteil vom 3. Dezember 2007 - 6 Ca 2790/06 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 26. Juni 2012 - 5 Sa 253/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Rücktritt vom Prozessvergleich - gegenseitiger Vertrag Bestimmungen: BGB § § 134, 323 Abs. 1, § 612 Abs. 779 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Rücktritt von einem Prozessvergleich nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass es sich bei diesem um einen gegenseitigen Vertrag handelt. 2. Ein gegenseitiger Vertrag liegt nicht allein schon deshalb vor, weil eine vergleichsweise Einigung nach § 779 Abs . i- - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 999/12 5 Sa 253/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. August 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtliche n Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 999/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 26. Juni 2012 - 5 Sa 253/11 - aufgehoben und festg e- stellt, dass sich der Rechts streit in der Hauptsache durch den zwischen den Parteien am 20. Januar 2009 vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vor pom - mern im Verfahren Az. - 5 Sa 4/08 - geschlossenen Vergleich erledigt hat. 2. Die Kosten des Rechts s treits erster Instanz werden g e- ge neinander aufgehoben. Die außergerichtlichen K o s- ten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu 7/10 und die B eklagte zu 3/10 zu tragen. Die gerich t- lichen Kosten zweiter Instanz und die Kosten der Rev i- sion hat die Klägerin zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung eines zwischen ihnen gefüh r- ten Rechtsstreits durch einen vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Rücktritts vo n diesem Vergleich . Die Klägerin ist seit dem Jahr 1991 als Krankenschwester bei der nicht tarifgebundenen Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die B e- klagte vergütete die Klägerin bis Ende des Jahres 2002 in Anwendung des Bund es - Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tari f- rechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) und der jeweils bestehenden Vergütungstarifverträge. Im April 2003 teilte s ie den bei ihr beschäftigten A r- beitnehmern mit, in Zukunft die tariflichen E ntgelterhöhungen nicht mehr nac h- zu vollziehen. Am 4. Januar 2005 vereinbarten die Parteien ua. : Zwischen der K GmbH 1 2 3 - 3 - 4 AZR 999/12 - 4 - und dem Betriebsrat ist am 21.12.2004 ein Ausgleich für die Fortexistenz des Krankenhauses geschlossen worden. Nach dieser Verei n- barung werden 1. die Löhne und Gehälter um 6 % abgesenkt, 2. auf Urlaubs - und Weihnachtsgeld verzichtet, 3. die Arbeitszeit um 5 % gekürzt, Ich, Frau I erkläre hiermit, dass ich das Ergebnis der Ve r- handlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung ab sofort als Bestandteil meines Arbeitsvertrages vom 16.10.1991 akzeptiere. Ich bestätige ausdrücklich, dass der Arbeitsvertrag mit den o.a. Änderungen ab 1.1.2005 fortgeführt wird. Mit ihrer am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangene n Klage ve r- langte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. August 2007 die Zahlung der Differenz zwischen der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung und de s sich nach ihrer Berechnung aus dem Tarifvertrag für den öffentliche n Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitg e- berverbände (TVöD/VKA) ergebenden Entgelts . Weiterhin hat sie die Festste l- lung begehrt , dass auf das Arbeitsverhältnis der P arteien ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD anzuwende n sei . Das Arbeitsgericht hat der Klage statt ge geben. Nach dem die B eklagte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte, haben die Parteien i m Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesa rbeitsgericht am 20. Januar 2009 (Az . - 5 Sa 4/08 - ) folgenden Vergleich geschlossen : Die Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Forderungen aus diesem Rechtsstreit und aller vermeintlichen we i- teren Forderungen bis einschließlich 31.12.2008 e i- nen weite ren Betrag in Höhe von 3.000,00 brutto zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 300,00 . 2. Die Klägerin ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 7, Kr 7a, Stufe 6, TVöD. Es besteht auch Einigkeit zw i- schen den Parteien, dass die Klägerin ab Juli 2008 wöchentlich 28,5 Stunden arbeitet. Derzeit hat die 4 5 - 4 - 4 AZR 999/12 - 5 - Klägerin bis voraussichtlich Januar 2013 Anspruch auf den Besitzstand Kind. Es besteht insoweit Eini g- keit zwischen den Parteien, dass die Klägerin ab dem 01.01.2009 wie folgt vergütet wird: Die Ve rgütung setzt sich wie folgt zusammen: Entgelt 40 Stunden pro Woche 2.533,00 Besitzstand Kind 86,47 Zwischensumme: 2.619,47 28,5 Stunden pro Woche gemäß vertra g- licher Vereinbarung 1.866,37 abzüglich 6 Prozent Gehaltsreduzierung (VBE) ./. 157,17 gesamt: 1.709,20 Es besteht Einigkeit, dass die Klägerin ab dem 01.01.2009 eine Vergütung in Höhe von 1.709,20 brutto erhält. Es besteht Einvernehmen, dass die Vergütungswerte zum Zeitpunkt 31.12.2008 gelten. Sollte es zum 01.01.2009 zu einer Entgelterhöhung gekommen sein, wird auch dieser Betrag entsprechend erhöht. 3. Weiterhin sind sich die Parteien einig, dass der TVöD einschließlich der Vergütungstarifverträge auf das Arb eitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass der Klägerin k eine Ansprüche auf Urlaubs - und Weihnachtsgeld zustehen. 4. Mit diesem Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt . 5. Der Vergleich wird unwirksam, wenn die Klägerin ihn durch eine schriftliche Erklärung, die innerhalb von zwei Wochen, von heute an gerechnet, beim Lande s- arbeitsgericht eingegangen sein muss, Die Klägerin hat diesen Vergleich nicht widerrufen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin die unter Nr. 1 des Vergleichs genannte Summe . Zuletzt m it Schreiben vom 15. August 2011 hat die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 geltend gemacht , die Beklagte habe die sich aus Nr. 2 und Nr. 3 des Ve r- gleichs ergebenden Entgeltansprüche nicht vollständig erfüllt . Nachdem die B e- klagte eine von der Klägerin zur Erfüllung von näher bezifferten Nachforderu n- 6 - 5 - 4 AZR 999/12 - 6 - gen gesetzte Frist hat verstreichen la ssen, den Rücktritt vom Vergleich Mit Schrift sätzen vom 29. August 2011 und vom 29. September 2011 hat die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht beantragt und ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt . Sie ist der Au f- fassung, b ei dem V ergleich handele es sich um ein en gegenseitigen Vertrag iSd. § 323 Abs. 1 BGB. Deshalb stehe ihr aufgrund der nicht vertragsgemäßen Erfül lung ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat zuletzt beantragt , 1. die Bekla gte zu verurteilen, an sie 3.300,18 Euro brutto nebst Zinsen in näher bestimmte m Umfang zu zahlen, 2. fe stzustellen, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der den BAT - Ost abl ö- sende Tarifvertrag des öffentl ichen Dienstes (TVöD) ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden ist . Die Beklagte hat die Feststellung beantragt, dass der Rechtsstreit dur ch den Prozessvergleich vom 20. Januar 2009 beendet ist, hilfsweise unter Abä n- derung des arbeitsgerichtlichen U rteils die K lage abzuweisen. Sie ist der Au f- fassung, der Vergleich habe den Rechtsstreit beendet. Der Klägerin stehe kein Rücktrittsrecht zu , da sie ihre Verpflichtungen aus Nr. 2 und Nr. 3 des Ve r- gleichs erfüllt habe . Selbst wenn der Rücktritt zulässig se in sollte, sei das früh e- re V erfahren nicht fort zusetzen . Das Landesarbeitsgericht hat nach Fortsetzung des Verfahrens die B e- rufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Mit der vom Bundesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Feststellungsb e- gehren , hilfsweise die Klageabweisung , weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. 7 8 9 10 11 - 6 - 4 AZR 999/12 - 7 - I. Der mit der Revision der Beklagten vorrangig verfolgte Feststellungsa n- trag ist zulässig. Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an einer solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen F eststellung. Ist der Vergleich wirksam, ergeht ein - klarstellendes - Endurteil dahingehend, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - Rn. 1 6, 18 mwN ; 23. Novem ber 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 15 , BAGE 120, 251 ; BGH 10. März 1955 - II ZR 201/53 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 16, 388 ) . Eine Sac h- entscheidung über die Anträge des Klägers kommt dann nicht mehr in Betracht . II. Der Antrag ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Lande s- arbeitsgerichts ist der Rechtsstreit über die Anwendbarkeit des TVöD/VKA auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis und sich daraus erg e- bende Entgeltan sprüche durch den am 20. Januar 2009 geschlossenen Ve r- gleich beendet worden. Die Klägerin konnte nicht nach § 323 Abs. 1 BGB von dem wirksamen geschlossenen Vergleich wirksam zurücktreten , da es sich bei diesem nicht um einen gegenseitigen Vertrag iSd. § 3 23 Abs. 1 BGB handelt . 1 . Der Vergleich ist wirksam zustande gekommen und von der Klägerin während der zweiwöchigen Widerrufsfri st nach Nr. 5 des Vergleichs nicht wide r- rufen worden (§ 158 Abs. 2 BGB) . Er ist weiterhin nicht bereits nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 134 BGB ex tunc unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die in dem Vergleich vereinbarte Kürzung des Entgeltanspruchs der Klägerin um 6 vH, der nicht von dem Entge l- tanspruch des m aßgebenden Teilzeitbeschäftigten , sondern von dem eines Vollzeitbes chä ftigten ausgeht, gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt . Selbst wenn die Klägerin im Ergebnis für die von ihr geleistete Arbeitszeit anteilig ein geri n- geres Entgelt erhalten würde, als eine mit der gleichen Tätigkeit betraute Vol l- zeitbeschäftigte (vgl. nur BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23 ff . mwN, BAGE 128, 63 ) - wovon mangels dahingehender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und entg e- gen seiner Auffassung derzeit nicht ausgegangen werden kann - , würde ein solcher Gesetzesverstoß nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs führen . 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 999/12 - 8 - Die Klägerin könnte in diesem Fall nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB lediglich verlangen e- auf Grundlage des vereinbarten monatlichen Entge l- tanspruch s verringert wird, ohne dass der Vergleich damit insgesamt unwir k- sam wäre. Verstoßen nämlich einzelne vertragliche Vereinbarungen gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, ist zwar die benachteiligende Bestimmung unwirksam . Als Rechtsfolge ist die leistungsgewährende Vertrag s- bestimmung gemäß § 134 BGB iVm. § 612 Abs. 2 BGB ( BAG 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 34 ff. mwN zu den abw. Auff. , BAGE 128, 63 ) mit demjenigen Inhalt anzuwenden, d er die Benachteiligung entf a ll en lässt (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 108, 17 ) . 2 . Der erklärte Rücktritt hat auf den Bestand des Vergleichs und d ie damit verbundene Wi rkung der Prozessbeendigung keinen Einfluss , da er unwirksam ist . Deshalb kann es dahinstehen, ob im Falle eines wirksamen, auf ein geset z- liches Rücktrittsrecht gestützten Rücktritts der ursprüngliche Rechts s treit fortz u- setzen ist oder die prozessbeendigende Wirkung des V ergleich s unberührt bleibt (vgl. dazu BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 3 e und 4 der Gründe , BAGE 40, 17; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14; jeweils mwN) . a) Bei dem Vergleich handelt es sich um eine individue lle atypische Erkl ä- rung, de r en Auslegung durch das Revisions gericht nur daraufhin überprüft we r- den kann , ob eine gebotene A uslegung unterlassen worden ist, ob die Ausl e- gungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB eingehalten wurden, ob gegen Denkg e- setze und allgeme ine Erfahrungssätze verstoßen worden ist und ob alle erhe b- lichen Tatsachen für die Auslegung herangezogen worden sind (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 1 1, BAGE 145, 107 ; 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 45 ) . b) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsu r- teil nicht stand. 16 17 18 19 - 8 - 4 AZR 999/12 - 9 - a a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, in dem Vergleich habe sich die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach den dort genannten Regelu n- gen zu vergüten und im Gegenzug habe diese auf die wei tere Durchsetzung ihres Feststellungsantrags und zum Teil auf Zahlungsansprüche in der Verga n- genheit verzichtet. Der Verzicht auf eine Forderung sei eine Leistung, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen könne. Der Sachverhalt werde nicht ausg e- schöpft, we nn man in dem hier streitigen Vergleich nur eine einvernehmliche Abänderung oder Klarstellung der vertraglichen Absprachen der Parteien über die Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis sehen wolle. Die Änderung des Arbeitsvertrags könne nicht losgelöst vom Verzicht der Klägerin auf die weitere gerichtliche Klärung des genauen Inhalts der bisherigen Vergütungsabrede und dem teilweisen Verzicht auf bereits fällige streitige Vergütungsansprüche ges e- hen werden. b b) Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat nicht erkannt, dass es sich b ei dem zw i- schen den Parteien geschlossenen Prozessv ergleich nicht um einen gegense i- tigen Vertrag iSd. § 323 BGB handelt . Ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB scheidet daher aus . (1 ) E in gegenseitiger Vertrag iSd. § 323 Abs. 1 BGB liegt nicht schon de s- halb vor, weil eine vergleichsweise Einigung nach § 779 Abs. tatbestandliche Erfordernis, das den V ergleich von solchen Rechtsgeschäft en abgrenzt, die durch einseitiges Nac h- geben zustande kommen - wie etwa ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB - , begründet noch kein en gegenseitigen Vertrag iSd. § 32 3 Abs. 1 B GB (Mü Ko BGB/Habersack 6. Aufl. § 779 Rn. 2 6 mwN auch zu den teilweise abw. Auff . ; Staudinger/Marburger BGB Stand 2009 § 779 Rn. 40; offengelassen in BGH 12. Dezember 1991 - IX ZR 178/91 - BGHZ 116, 319) . D as gegenseitige Nachgeben erzeugt keine wechselseitig voneinander abhängigen Leistung s- pflichten, sondern betrifft als Mittel zur Beseitigung von Streit oder Ungewissheit allein das Zustandekommen des Vertrags ( Bork Der Ver gleich S. 176 mwN ; ders. AcP 194 (1994) 419, 424; Stau din ger/Marburger § 779 Rn. 49 mwN) . 20 21 22 23 - 9 - 4 AZR 999/12 - 10 - (2) Ebenso kann der Vergleic h nicht schon d eshalb als gegenseitiger Ve r- trag g ewertet werden, weil er regelmäßig nur die rein obligatorische n , gegense i- tige n Verpflichtungen begründe t , das Vergleichsergebnis durch entsprechende Vollzugsakte herbeizuführen , etwa durch ein nachfolgendes Anerkenntnis iSd. § 781 A b s. 1 BGB oder durch den Erlass einer Forderung iSd. § 3 9 7 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Hab e rsack § 779 Rn. 36; Stau din ger/Marburger § 779 Rn. 40 f ., 49 ; anders noch in jüngerer Zeit Schäfer Das Abstraktionsprinzip beim V ergleich S. 96 ff., 105 ff., 204 ff.; dazu abl. Bork AcP 194 (1994), 419, 420 ff.) . Beschränkt sich der Vergleich auf die Regelung einzelner zwischen den Parte i- en strittiger Punkte des Ausgangsrechtsverhältnisses ohne weitere, darüber hinausgehende Leistungspflichten zu begr ünden, fehlt es nämlich regelmäßig an ein em gegenseitigen Vertrag iSd. § 32 3 BGB (zum Kriterium des funktione l- len Synallagmas s. nur Staudinger/Otto/Schwarze Stand 2009 Vorbem . zu §§ 320 - 326 Rn. 26 ff.) . Das gilt namentlich dann, wenn sich der Vergleich auf die Feststellung einer in Streit geratenen Leistungspflicht einer der beiden Pa r- teien beschränkt ( Bork in jurisPK - BGB 6. Aufl. § 779 Rn. 22 m. Fn. 113; MüKo BGB/Habersack § 779 Rn. 36; Stau dinger/Marburger § 779 Rn. 42; j e- weils mwN) . In der Folge scheid et dann ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 1 BGB aus. (3) Die Anna hme eines gegenseitigen Vertrag s bei einem Vergleich setzt zumindest voraus , dass der V ergl e ich sich nicht auf die Feststellung einzelner Inhalte eine s insoweit streitigen R echtsverh ältnisses beschränk t, sondern z u- sätzlich eine Leistung oder Verpflichtung zum Inhalt hat, die synallagmatisch mit der des anderen Teils verknüpft ist (s. auch Staudinger/Marburger § 779 Rn. 51 mwN ; so auch Mü KoBGB/Habers ack § 779 BGB Rn. Recht s- verzicht und noch zu e 37; Reinfelder N ZA 2013, 62, 63 m. Fn. 16) . Dann ist ein Rücktrit t vom Vergleich nach § 323 Abs. 1 BGB möglich ( zum möglichen Rücktritt bei beiderseitig neu begründeten Lei s- tungspflichten etwa BGH 7. März 2002 - IX ZR 293 / 00 - zu I I 5 der Gründe ; 12. Dezember 1991 - IX ZR 178/91 - zu II 2 a und b der Gründe , BGHZ 116, 319 ; vgl. auch R einfelder NZA 2013, 62 f. , für einen Prozessvergleich, der einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zur Verfügung hat ; s. auch 24 25 - 10 - 4 AZR 999/12 - 11 - BAG 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 376; 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 23 mwN , für eine außergerichtliche Vereinbarung ) . c c ) Ausgehend von de m vorstehenden Maßst a b handelt es sich bei dem zwischen den Parteien vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich vom 20. Januar 2009 nicht um einen gegenseitigen Vertrag iSd. § 323 Abs. 1 BGB. (1 ) Der Vergleich beschränkt sich nach seinem Inhalt auf die Feststellung der in Streit geratenen Vergütungsp flicht der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis , insbesondere der maßgebenden B e- rechnungsgrundlage (BAT - O oder TVöD /VKA ) . Sowohl in Nr. 1 als auch in Nr. 2 und Nr. 3 des Vergleichs treffen die Parteien eine vergleichsweise Regelung über den Umfang der streitigen Vergütungspflicht der Beklagten . Dies erfolgt einerseits bezogen auf die Vergangenheit (Nr. 1 des Vergleichs) und andere r- seits für die zukünftig fällig werde nde Vergütung ab Beginn des Jahres 2009 (Nr. 2 und 3 des Vergleichs ) . (2 ) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Ums tand, dass der Vergleich in Nr. 2 die wöchentliche Arbeitszeit von 28 , 5 Stunden aufführt. Hier handelt es sich nicht um die Festlegung üb er den Umfang einer zwischen den Parteien streitigen wöchentlichen Arbeitszeit . Zwischen den Parteien war ausschl i eßlich die Höhe des Entgeltanspruchs der Klägerin ungeklärt . Es handelt sich ersich t- lich nur um die Ben ennung der maßgebenden Berechnungsgröße für die im Vergleich erfolgte Entgeltberechnung . (3 ) Selbst wenn man - wie das Landesarbeitsgericht - davon ausgehen w ürde , d ie Klägerin habe auf einen ggf . bestehenden höheren Entgeltanspruch für einen der beiden Zeiträume verzichtet ( Erlass iSd. § 39 7 Abs. 1 BGB ) und d amit liege eine mögliche Leistun gsverpflichtung iSd. § 323 Abs. 1 BGB vor ( so wohl Mü Ko BGB/Habersack § 779 Rn. 36 ; anders Staudinger/Marbur ger § 779 Rn. 49, 42 f.: reines Verfügungsgeschäft ) , fehlt es an einer neu begründeten 26 27 28 29 - 11 - 4 AZR 999/12 - 12 - Leistungspflicht der Beklagten, die diese mit Rücksicht auf eine etwaige Ve r- pflichtung der Klägerin übernommen hat . d d ) Ein Rücktritt ist auch nicht deshalb möglich, weil durch den Vergleich , wie die Klägerin in der Berufungsinstanz angeführt hat , istungspflichten o rden sind . Eine solche Ve r- einbarung über die beiderseitigen Leistungspflichten - und damit einen gege n- seitigen Vertrag iSd. § 323 Abs. 1 BGB - haben die Parteien nicht getroffen . (1 ) Zwar is t es möglich, im Rahmen eines Vergleichs beiderseitige Lei s- tungspflichten neu zu begründen , sodass ihm eine schuldumschaffende Wi r- kung zukommen kann . Ein Vergleich ändert das ursprüngliche Schuldverhältnis aber regelmäßig nur insoweit, als in ihm streitige oder ungewisse Punkte ger e- gelt werden. Im Übrigen bleibt das ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und Rechtsnatur unverändert fortbestehen. Dies gilt grundsätzlich auch für Pr o- zessvergleiche. Ein neuer Schuldgrund wird nur bei einem durch Auslegung zu ermittelnden entsprechenden Parteiwillen geschaffen ( s. BGH 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08 - Rn. 15 mwN) . (2 ) Ein solcher Wille zur Novation ist schon nach dem Wortlaut des Ve r- trags nicht erkennbar . Die Parteien haben mit dem Vergleich die zwischen ihnen streitige Vergütungsverpflichtung der Beklagten geregelt. Weitergehende Anhaltspunkte, hier solle darüber hinaus - schuldumschaffend - das gesamte Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlag e gestellt werden, lassen sich weder dem Wortlaut des Vergleich s noch den Begleitumständen entne h- men. Der Rechtsstreit zwischen den Parteien, dessen Beilegung der V ergleich diente, wurde ausschließlich über die Höhe des Entgelts und dessen maßg e- bende Berec hnungsgrundlage geführt. Gegen eine schuldumschaffende Wi r- kung des Vergleichs spricht darüber hinaus der Umstand , dass die Parteien sich in Nr. 3 Satz 2 des Vergleich s auf den Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2005 beziehen und auf dessen Regelungsgehalt hinsic htlich eines nicht (mehr) b e- stehenden Anspruch s auf Urlaubs - und Weihnachtsgeld hinweisen, ihn aber nicht zum Inhalt des Vergleichs machen und deshalb von 30 31 32 - 12 - 4 AZR 999/12 dessen Fortbestand ausgehen ( s. auch die Wertung in BGH 7. März 2002 - III ZR 73/01 - zu II 1 c der Gründe) . I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § § 98, 91 ZPO sowie in entspr e- chender Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 3 iVm. Satz 2 RVG (vgl. BGH 11. August 2010 - II ZB 60/08 - Rn. 17 ff. mwN) . Eylert Creutzfeldt Treber Steding Mayr 33
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