Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Dezember 2014 Vierter Senat - 4 AZR 991/12 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 6. Juni 2012 - 7 Ca 818/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. September 2012 - 5 Sa 1256/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Einwand der Verwirkung Bestimmungen: BGB §§ 242, 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1, §§ 265, 325 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Hinweis des Senats: T - 4 AZR 3/10 - , - 4 AZR 580/10 - ; 6. Juli 2011 - - , - 4 AZR 706/09 - , - 4 AZR 707/09 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 991/12 5 Sa 1256/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsk läger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Dezember 2014 durch den Vorsitze nden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Drechsler und die ehrenamtl i- che Richterin Schuldt für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 991/12 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Ur teil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2012 - 5 Sa 1256/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Kläger , Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) , ist seit dem Jahr 1991 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängeri n- nen beschäftigt. Im schriftl iche n Arbeitsvertrag mit der Deutschen Bundespost vom 1. März 1991 , mit dem der Kläger als Arbeiter eingestellt wurde, heißt es unter Nr. 2 : Für das Arbeitsverhältnis gelten - Tarifvertrag für die Angestellten der D eutschen Bundespost (TV und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost oder - Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bu n- und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Zuordnung zum Ge l- tungsbereich des TV Ang oder dem des TV Arb ergibt sich in Anwendung des § 1 TV Ang bzw. des § 1 TV Arb aus Im Zuge der sog. Postreform II wurden die drei Geschäftsbereic he des Sondervermögens Deutsche Bundespost durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktieng e- sellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwand - 1 2 3 - 3 - 4 AZR 991/12 - 4 - lungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war (Deutsche Bundespost TELEKOM), entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG (nachfolgend: DT AG). Das Arbeitsve r- hältnis des Klägers wurde zum 1. Januar 1995 auf die DT AG übergeleitet. Die von der DT AG geschlossenen Tarifverträge wurden seither auf das Arbeitsve r- hältnis mit dem Kläger angewendet. Mit Wirkung zum 25. Juni 2007 wurde der Geschäftsbereich im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten, eine r Tochtergesellschaft der DT AG , übernommen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses auf die Beklagte nicht. Gleichfalls am 25. Juni 2007 schloss die B e- klagte mit der Gewerkschaft ver.di Haustarifverträge ab, darunter einen Mante l- tarifvertrag und einen Entgeltrahmentarifvertrag , die von den Tarifverträgen der DT AG ua. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt abwichen. M it Schreiben vom 17. Juli 2007 unterrichtete n die Beklagte und die DT AG den Kläger über den Übe rgang seines Arbeitsverhältnisses und d essen rechtliche Folgen. In dem Schreiben heißt es ua.: S ie tariflicher Arbeitnehmer sind, gelten grun d- sät z lich Ihre bisher bei der DTAG durch Tarifvertrag ger e- gelten Arbeitsbedingungen auch nach dem Übergang zur Deutsche n Telekom Netzproduktion GmbH auf arbeitsve r- traglicher Ebene weiter und können innerhalb eines Ja h- res nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, soweit bei der Deu t- sche n Telekom Netzproduktion GmbH zum selben Reg e- abgeschlossen werden. In diesem Fall lösen die Regelu n- gen bei der Deutsche n Telekom Netzproduktion GmbH die bisher geltenden Regelungen der DTAG ab. Bei dem Übergang auf die De utsche Telekom Netzprodu k- tion GmbH kommt es zu der soeben beschriebenen Abl ö- sung der tarifvertraglichen Regelungen. Basis dieses Tarifwerks sind die Ihnen bekannten Tarifverträge der DTAG, die allerdings an verschiedenen Stellen auf die Bedürfnisse der D eutschen Telekom Netzproduktion Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 11. Januar 2012 , die Tarifverträge der DT AG mit Stand vom 24. Juni 2007 auf das zwischen den 4 5 - 4 - 4 AZR 991/12 - 5 - Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden , hat der Kläger mit seiner am 5. März 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Begehren we i- ter verfolgt und die Auffassung vertreten, die Tarifverträge der DT AG seien we i ter anzuwenden . Sie seien ua. hinsichtlich der Arbeitszeit günstiger. Der Kl äger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Tarifstand 24. Juni 2007, anzuwenden sind. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begr ündet, de m Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zudem habe er seinen Anspruch verwirkt. Schließlich sei nach der widerspruchslosen Weiterarbeit des Klägers über einen Zeitraum von weit mehr als vier Jahren seit dem Betrieb s- übergang von einer konkludent en Vertragsänderung auszugehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. I. Für den als sog. Elementenfeststellungsklage zulässige n (st. Rspr., e t- wa BAG 26. Januar 20 11 - 4 AZR 333/09 - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) und hinreichend bestimmten ( vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 18 f.) Feststellungsantrag besteht entgegen der Auffassung der Beklagten das erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Der Feststellungsantrag ist in seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Fassung allein darauf gerichtet, fest zustellen, dass die 6 7 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 991/12 - 6 - Regelungen der Tarifverträge der DT AG mit de m Regelungsbestand vom 24. Juni 2007 insoweit Anwendung finden, als sie Gegenstand der arbeitsve r- traglichen Vereinbarungen kraft Bezugnahme sind. Dass daneben die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen der von der Beklagten selbst abgeschlossenen Haustarifverträge nach Maßg a- be des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) für das Arbeitsverhältnis gelten , ist für die Zulässigkeit des Antrags ohne Bedeutung ( s. nur BA G 20. Juni 2012 - 4 AZR 657/10 - Rn. 14 ; 14. Dezem ber 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 18 ; 6 . Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 1 9 ) . 2. Durch eine Entscheidung über die begehrte Feststellung wird jedenfalls die zwischen den Parteien streitige Frage abschließend geklärt, ob die tarifl i- chen Regelungen der DT AG aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme übe r- haupt heranzuziehen sind , was die Annahme eines rechtlichen Interesses auch dann rechtfertigt, wenn es nachfolgend doch noch zu Rechtsstreitigkeiten da r- über kommen sollte , ob sich einze lne Rechte und Pflichten aus den Tarifvertr ä- ge n der DT AG als günstigere einzelvertragliche Regelung im Arbeitsverhältnis der Parteien durchsetzen oder ob sie durch die firmen tarifvertragliche Regelung verdrängt werden (vgl. BAG 6 . Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 23 mwN ) . II. Die Klage ist begründet. Die Tarifverträge der DT AG finden kraft a r- beitsvertraglicher Bezugnahme in Nr. 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsve r- hältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 24. Juni 2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte, Anwendung. 1. Bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 1. März 1991 ha n- delt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats , die auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die Deutsche Bundespost, gebunden war (ausf . zu einer inhal t- lich identischen Bezugnahme BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 18 ff. ) . 2. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG ergibt sich zwar nich t unmittelbar aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme, sie folgt aber aus deren ergänzende r Auslegung . Das hat der Senat anhand tatsächlich und rechtlich 12 13 14 15 - 6 - 4 AZR 991/12 - 7 - gleichgelagerte r Fallgestaltungen bereits mehrfach ausführlich begründet. Hi e- rauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN , BAGE 138, 269 ; weiterhin 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 39 f. mwN; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 28 ff.; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21 ff.) . Für die Begründe t- heit des klägerischen Feststellungsbegehrens, welches sich allein auf d ie grundsätzliche Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG bezieht, ist es en t- gegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob im jeweiligen Einzelfall ein sachgruppen bezogener Günstigkeitsvergleich (BAG 12. D ezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46 ff. mwN) mit den kraft Tarifgebundenheit maßgebe n- den Tarifregelungen dazu führt, dass sich die vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagte n ist keine kon k ludente vertragl i- che Änderung der B ezugnahmereg e lung im Arbeitsvertrag aus dem J ahr 1991 dahingehend erfolgt, dass die von der Beklagten geschlossenen Haustarifve r- träge nunmehr anzuwenden sind . a) Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen, eine konkludente Vertragsänderung sei deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Änderung vertragliche r Abreden ang e- kündigt oder solche vollzogen h abe . Dem Kläger sei die Anwendung der neuen, bei de r Beklagten geltenden Tarifverträge als von sein em Willen nicht abhäng i- ge gesetzliche Rechtsfolge des Betriebsübergangs auf einer unveränderten vertraglichen Grundlage dargestellt worden. Dies zeige auch das Unterric h- tungsschreiben der Beklagten vom 17. Ju li 2007. b) Die se Auslegung des Verhaltens der Parteien durch das Landesa r- beitsgericht, die ebenso wie die Auslegung einer ausdrücklichen nichttypischen Willenserklärung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unte r- liegt ( BAG 24. Juni 201 0 - 6 AZR 75/09 - Rn. 22 mwN ) , läs st Rechtsfehler nicht erkennen. 16 17 18 - 7 - 4 AZR 991/12 - 8 - c) Solche hat auch die Revision nicht aufgezeigt. aa) Soweit sich die Beklagte auf eine nicht näher benannte Rechtspr e- chung des Senats bezieht, nach der sie davon habe ausgehen dürfen, der I n- halt einer Bezugnahme ändere sich bereits durch einen Betriebsübergang, hat der Senat schon in seinen Entscheidungen vom 30. August 2000 ( - 4 AZR 581/99 - zu I 1 c bb der Gründe, BAGE 95, 296 ) , vom 25. Oktober 2000 ( - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 96, 177 ) und vom 16. Oktober 2002 ( - 4 AZR 467/01 - zu I 1 b bb aaa der Gründe, BAGE 103, 141 ) die rege l- mäßige Auslegung einer sog. Gleichstellungsabrede als Tarifwechselklausel abgelehnt und dies zudem für eine mit dem Entscheidungsfall nahezu ident i- sche Sachverhaltsgestaltung ausführlich begründet (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 56 ff.) . Einen Vertrauensschutz in die von der B e- klagten geltend gemachte Auslegung , die sich möglicherweise auf die En t- scheidung des Senats vom 4. September 1996 ( - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) stützen soll, hat der Senat bereits im Urteil vom 29. August 2007 abgelehnt ( - 4 AZR 765 /06 - Rn. 30 ff.) . bb) D ie weitere Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag un berücksichtigt gelassen, nach dem der Kläger seit dem Betrieb s- übergang das Arbeitsverhältnis Basis der für sie geltenden Haustarifverträge durchgef ührt habe , ist unerhe b- lich. Im Hinblick auf das Unterrichtungsschreiben der B eklagte n konnte das Landesarbeitsgericht diese Umstände rechtsfehlerfrei außer Betracht lassen, weil aus ih m allein noch kein Änderungswille der Beklagten erkennbar wurde. In der Folge kann dem Verhalten des Klägers ohne weitere Begleitumstände (vgl. dazu etwa BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 12; 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 35 ff . ) ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erkl ä- r ungswert nicht entnommen werden. Solche macht auch die Revision nicht ge l- tend. Im Ergebnis setzt die Beklagte lediglich ihre Auffassung, das von ihr g e- schilderte Verhalten sei als Willenserklärung auszulegen , gegen diejenige des Landesarbeitsgerichts. D ami t wird ein revisible r Auslegungsfehler des Lande s- arbeitsgerichts nicht aufgezeigt. 19 20 21 - 8 - 4 AZR 991/12 - 9 - 4. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb u n- begründet, weil d er Kläger das Recht, sich auf den Inhalt der vertraglichen A b- rede zu berufen, verwirk t hat ( § 242 BGB ) . Dabei kann der Senat erneut, wie bereits in mehreren Entscheidungen (zB BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 43) offenlassen, ob gegen die Geltendmachung der vertraglichen Grundlage des Arbeitsverhältnisses bei einer einseitigen Änderung seiner pra k- tischen Durchführung überhaupt der Einwand der Verwirkung erhoben werden kann oder ob in diesem Fall nicht allein die G rundsätze einer - möglicherweise konkludenten - Vertragsänderung anzuwenden sind. Das Landesarbeitsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, sowohl das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderliche U m- standsm oment als auch das Zumutbarkeitsmoment (zu diesen Voraussetzu n- gen etwa BAG 22. F ebruar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 43 mwN) seien in keinem Fall gegeben . Deshalb scheidet eine Verwirkung schon aus diesem Grund aus. a) Der Kläger war w eder verpflichtet, die B eklagte darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, seine Rechte geltend zu machen , noch ergibt sich aus der widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens des Klägers auf Basis der Haustarifverträge der Beklagten eine besonders ve r- trauensbegründende Verhaltensweise (ausf. in einem ähnlich gelagerten Sac h- verhalt BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 44 ff.) . Den Kläger treffen auch keine Pflichten zur Überprüfung des Unterrichtungsschreibens oder Hi n- weispflichten gegenüber de m Arbeitgeber auf dessen möglicherweise fehlerha f- te rechtliche Auffassung (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/12 - Rn. 5 0 f. mwN) . Für die Annahme, dem Kläger seien die fehlerhaften Angaben in dem Unterrichtungsschreiben vor Veröffentlichung der E ntscheidungen des Senats vom 6. Juli 2011 ( - 4 AZR 706 /09 - BAGE 138, 269 ; ua.) bekannt gew e- sen und er sei R echte treuwidrig gegenüber der B eklagten fehlt es an Anhaltspunkten. Soweit die Revision nunmehr eine solche Kenntnis pauschal behauptet, handelt es sich um ein nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässiges und im Übrigen unsubstant i- iertes neues Vorbringen. 22 23 - 9 - 4 AZR 991/12 b) Die weitere - in der Sache zutreffende - Annahme des Landesarbeitsg e- richts, es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen es für die Beklagte unz u- mutbar sein soll, etwaige Forderungen des Klägers zu erfüllen, wird von der Revision nicht angegriffen. III . Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 A bs. 1 ZPO) . Eylert Treber Creutzfeldt Drechsler Schuldt 24 25
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