Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. April 2015 Vierter Senat - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 I. Endurteil vom 22. Januar 2013 - 25 Ca 8656/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 Sa 166/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmungen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 3, § 108 Abs. 4; BetrVG § 75 Abs. 1, §§ 111, 112; BGB § 3 05c; TVG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 ; Transfer - und Sozialtarifve r- trag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Network s GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § § 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Network s April 2012) § 1 Abs. 2, § § 2, 3 Leitsatz: Die Tarifvertragsparteien können in einem Tarifvertrag mit sozialplanäh n- lichem Inhalt für Leistungen mit einer Ausgleichs - und Überbrückung funktion zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern - solchen, die vor einem Stichtag Gewerkschaftsmitglied waren und sp ä- ter eingetretenen - grundsätzlich differenzieren, wenn der Stichtag nicht willkürlich gew ählt wird, sondern für ihn ein sachlicher Grund besteht (hier: Datum des Abschlusses der Tarifverhandlungen über eine Teilb e- triebsstillegung). ECLI:D E:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 796/13 4 Sa 166/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions klägerin , pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund der mündliche n Ve r- handlung vom 15. April 2015 d urch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richter in am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie d ie ehrenamtlichen Richter Han n ig und Dr. Kriegelsteiner für Recht erkannt: 1. Die Revis ion der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 25. Juli 2013 - 4 Sa 166/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der K lägerin auf ein höheres Bru t- toentgelt gegen die Beklagte zu 1. und eine weitere Abfindung szahlung gegen die Beklagte zu 2 . Die Klägerin war seit August 1988 bei der Beklagten zu 2 . und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb S - Straße in M gegen ein Bruttomona tse n tgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Zu B eginn des Jahres 2012 gab die Beklagte zu 2 . die geplante Schli e- ßung d ieses Betriebs bekannt . In den nachfolgenden Verhandlungen zwischen ihr sowie dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständig en Industri e- gewerkschaft Metall (IG Metall) hatte die Beklagte zu 2. als einen Verzicht auf Betriebss chließung eine Aufhebung des mantel tariflichen Sonderkündigungsschutzes sowie die Aufstellung einer Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG ve rlangt und d en Tarifvertragsabschluss von der Zustimmung von mindestens 90 vH der betroffenen Arbeitnehmer zum Verhandlungserge b- nis abhängig gemacht . Die IG Metall hatte ihrerseits zusätzliche Leistungen für ihre Mitglieder gefordert. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 4 - Eine vollständige B etriebsschließung konnte, nachdem die Verhan d- lungsergebnisse auf einer Mitgliederv ersammlung der IG Metall am 22. März 2012 mitgeteilt worden waren, abgewendet werden. Von den bisher bei der B e- klagten zu 2 . beschäftigten Arbeitnehmern sollten 2.000 in vier Folgegesel l- schaften weiter beschäftigt und weitere n 1.600 ein Wechsel in eine Transferg e- sellschaft angeboten werden. Am 4. April 201 2 schlossen die Beklagte zu 2 . und die IG Metall einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. regel te: PRÄAMBEL (1) Infolge der Restrukturierungsmaßnahmen, die im Interessenausgleich vom 04.04.2012 beschrieben sind, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile, die für die Beschäftigten en t- stehen, abzumildern. (2 ) Dieser Tarifvertrag soll die Bedingungen dafür scha f- fen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur die von Entlassung bedrohten Beschäftigten der N GmbH & Co. KG bei ihrer no t wendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zwec k soll die Transfergesellschaft der S AG mit der Einrichtung einer betriebsorg a nisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gem. § 216b SGB III beauftragt werden. Den von der Arbeitslosigkeit b e- drohten Beschäftigten soll nach Maßgabe dieses Tarifvertrages der Abschluss von Transferarbeitsve r- hältnissen angeboten werden. § 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma N GmbH & Co. KG in M. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- bes S - Str. in M, sofern sie die individuellen V o- raussetzungen für den Anspruch auf Transfe r- kurzarbeitergeld gemäß den § § 169 ff SGB III erfüllen. 4 5 - 4 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 5 - § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die N GmbH & Co. KG in M beauftragt die Abteilung Gl o- bal Shared Services Human Resources S ervices der S AG mit der Einrichtung einer beE für die vom pe r sönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschä f- tigten. ... § 4 KOOPERATIONSVEREINBARUNG MIT DER TG Zentrale Aufgabe der Transfergesellschaften ist es, die von Arbeitslo sigkeit bedrohten Beschäftigten in neue, nach Inhalt, Qualifikationsanforderung und Einkommen möglichst gleichwertige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und dabei im Interesse der zu fordernden Nachhaltigkeit nach Möglichkeit prekäre Arbeitsverhältnisse zu verme i- den. § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der N GmbH & Co. KG bestehe n- den Arbeits vertrages und die Begründung eines befrist e- ten Transferarbeitsverhältnisses bei der N gesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Mona ten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomona tseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5 - fache des bi s- herigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten ( § 7). - 5 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 6 - ... § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: a. Be schäftigte, die vor 01.04.2007 in die N GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgäng e- rin eingetreten sind, erhalten ein Jahre s gehalt als Abfindung (Basis 12 Monatsgehä l ter). e. Beschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 eingetreten s ind, erha l- ten zwei Monatsgehälter als Abfindung. (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt EUR 110.000,00, (3) (4) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. (7) Der Anspruch auf Abfindung un d deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin/Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tarifschied s- stelle. Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 2. und der B e- n- ternehmen als Rechtsnachfolgerinnen ein zelner betroffener Unternehmensb e- reiche , die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte 5. Sozia l- 6 - 6 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 7 - dahing e- hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht au f- gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspa r- teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG a n- erkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der wie folgt lautet: § 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb S - Str. der Fi r ma N GmbH & Co. KG in M . (2) Persönlich: Für alle Beschä ftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den § § 169 ff SGB III erfüllen. (3) Sachlich: Für die Rechte, Re gelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der b e- triebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE). § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unte r Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseink ommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bru t- tomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Lei s- tungen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages 7 - 7 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 8 - werden von dieser Regelung nicht berührt. § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG Vom Geltungs bereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unterne h- menseintritts. Für diese Beschäftigten gilt ein Höchstb e- trag von EUR 120.000,00. § 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die Regelungen des Transfer - und Sozialtarifvertrages gelten im Übrigen entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Tarifschiedsstelle nach § 8 und die Patronatserkl ä- rung nach § 10. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV) , der ua. fol genden Inhalt hat: zwischen und N GmbH & Co. KG (NSN) s owie N gesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der Arbeitnehme r/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei NSN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- triebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbe itnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu vermeiden. 8 - 8 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 9 - 2. Die NSN TG wird für den Arbeitnehmer Transfe r- kurzarbeitergeld im Sinne des § 111 SGB III bea n- tragen. 3. Die NSN TG bildet eine betriebsorganisatorisch e i- genständige Einheit (beE) im Sinne des § 111 SGB III. Sie trägt die Bezeichnung beE NSN Mch. 4. Durch die Bildung der beE sollen Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung die Vermittlungschancen auf dem externen Arbeitsmarkt erhöhen. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsb e- dingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die A r- beitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des Transfer - und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwe n- dung. Arbe itnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags fa l- len, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfi ndung beträgt EUR 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. ... - 9 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 10 - Abschnitt B: Begründung e ines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifi zierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. ... 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheide n monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinko m- men ist das 13,5 - fache des bisherigen BruttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtar ifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. ... Abschnitt C : Allgemeine Reg elungen 5 . Bedingung Dieser Dreiseitige V ertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/in späte s- tens am 13.04. 20 12 b - 10 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 11 - Nach fristgerechter Annahme des Antrags durch die Klägerin ist dies e seit dem 1. Mai 2012 bei der Beklagten zu 1 . i m Rahmen des Vermittlungs - und Qualifizierungsvertrags beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 17 . Januar 2013 war die Klägerin Mitglied der IG Metall. Das nach § 5 Abs. 3 TS - TV zu zahlende Entgelt berec h- nete die Beklagte zu 1. , indem sie zusätzlich zum erhaltenen Kurzarbeitergeld ein Bruttoentgelt leistete , d as insgesamt zu einer Nettolohnsumme führt e, die die Klägerin erhalten hätte, wenn keine Kurzarbeit angeordnet worden wäre und sie einen Anspruch auf 70 vH ihres Bruttomonatsentgelts iSv. B . 4. Satz 2 DV gehabt hätte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen weiteren Abfindu ngsbetrag in H ö- he von 1 0.000,00 Euro brutto sowie eine monatliche Bruttovergütung auf der Basis von 80 vH des maßgebenden Bruttomonatsentgelts nach den Regelu n- gen des ET S - TV begehrt. Am 14. Dezember 2012 entschied die von der IG Metall angerufene T a- rifschiedsstelle durch Schied sspruch nach § 8 TS - TV , dass deren Anträge, s o- wohl der TS - TV als auch der ETS - TV enth ielten g- 70 vH (TS - TV) und von 80 vH (ETS - TV) - fachen des b isherigen Bru t- werden . Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse als zwischenzeitliches G e- werkschaftsmitglied wie Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. behandelt werden, die am 23. März 2012 Mitglied der IG Metall gewesen seien . Die Bevorzugung von - Mitgliedern der IG Metall verletze ihre negative Koalitionsfreiheit. Durch die Regelungen sei ein inadäquater Druck zum Beitritt in die Gewer k- schaft entstanden. Die Differenzierungsklausel schränke ni cht nur ihre Vertrag s- freiheit ein , sondern verletze die Rechte und Interessen der Außenseiter. Die Stichtagsregelung im ETS - TV sei unzulässig. Für sie gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Der ETS - TV verkürze zudem das für ein en Sozialplan best e- hende Ver teilungsvolumen in unzulässiger Weise. Der im Interessenausgleich vom 4. April 2012 enthaltene Sozialplan verstoße gegen den betriebsverfa s- 9 10 11 12 13 - 11 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 12 - sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zeige , dass es nic ht zu einer Differenzierung ko m- me n sollte . Aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung habe sie auch einen Jedenfalls könne sie von der B e- klagten zu 1 . ein höhere s Bruttomonatsentgelt beanspr u chen, eine Nettoloh n- vere inbarung sei im dreiseitigen Vertrag nicht vorgesehen . Die Klägerin hat zuletzt beantragt : 1. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 89.809,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 49.62 4,08 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich h ierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. 3. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 6.265,80 Eu ro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen. 4. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 201 2 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen. 5. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.630,44 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu 1 . wird veru rteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 7.434,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.617,50 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 14 - 12 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 13 - 1. November 2012 zu bezahlen. 7. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dez ember 2012 zu bezahlen. 8. Die Beklagte zu 2 . wird verurteilt, an sie Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zuzüglich fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen. 9. Festzustellen, dass die Bekl agte zu 1 . für den Zei t- raum vom 1. Juli 2013 bis längstens zum 30. April 2014 verpflichtet ist, die monatliche Vergütung nach Abschnitt B. 4. des unter dem Datum des 4. April 2012 geschlossenen Vertrages auf der Basis eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelt s iHv. 6.2 65,8 0 Euro hilfsweise 5.474,70 Euro brutto zu berechnen und Leistungen der Agentur für Arbeit erst aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag an zurechnen sind. 10. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Dez em ber 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. 11. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat J anuar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.116,13 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. 12. Die Beklagte zu 1 . wird v erurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Fe bruar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.116,13 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen. 13. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.122,46 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2 013 zu bezahlen. - 13 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 14 - 14. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 10.238,97 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 5.003,81 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZ B hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. 15. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.118,24 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basis zinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. Die Beklagte n haben zur Begründung ihre r Klageabweisungsantr ä g e ausgeführt , a us dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch der Klägerin auf die höheren Leistungen. Sie unterfal le nicht dem pe r- sönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die durch d ie beiden Tarifverträge vo r- genommene Differenzierung sei genauso zulässi g wie die Wahl des Stichtags . D ie Berechnung des geleisteten Zuschusses sei zutreffend. Geschuldet sei eine Vergütung g emäß § 5 Abs. 3 TS - TV, der von einem B eE - n- dele. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger in hat keinen Erfolg. Sie hat weder gegen die Beklagte zu 2 . einen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto nach A. 2.1. Abs. 2 DV iVm . § 3 E TS - TV noch gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf BeE - Einkommen von monat lich 80 vH ihres Bruttomonatseinkommens nach B. 4. Abs. 2 iVm. § 2 Satz 1 ETS - TV oder nach B. 4 . Abs. 1 DV iVm. § 5 Abs. 2 Nr. 3 TS - TV ein en Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 vH ihres vormaligen , nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Brut tom onatseinkommens . 15 16 17 - 14 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 15 - A. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit sich die Klägerin für ihr Begehren in der Revisionsinstanz gegenüber der Beklagten zu 2 . erstmals auf Ansprüche aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit stützt, handelt es sich um ei nen in der Revisionsinstanz neuen Streitgegenstand ( vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Rn. 15 mwN) und in der Folge um eine in der Revision s- instanz unzulässige Klageerweiterung (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 527/11 - Rn. 38; 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - R n. 55) . B. Die Klagen sind unbegründet. I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes g e- gen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Kläge rin gegen die Beklagte zu 2 . auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit abgelehnt hat. 1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern a uch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 24. F ebruar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 28, 16. Dezember 1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe mwN). 2. Die Klä gerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 2 . nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt . Sie hat sich lediglich auf den dreiseitigen Vertrag und nur in diesem Zusammenhang auf Unwirksamkeit der tariflichen Sticht agsregelung berufen. Indem das La n- desarbeitsgericht einen möglichen Anspruch der Klägerin aufgrund beiderseit i- ger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Dieser Verfahrensverstoß kann nicht durch eine Klageerweiteru ng in der Revisionsinstanz geheilt werden . Ein e solche ist unzulässig (vg l. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 13 ; 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 23, BAGE 127, 329; BGH 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Rn. 24, BGHZ 168, 179) . 18 19 20 21 22 - 15 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 16 - 3. Das Urteil ist dah er - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ( B AG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/0 9 - Rn. 12 ; BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe) auszuschließen. II. Die Klage geg en die Beklagte zu 2 . ist unbegründet. Das hat das La n- desarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. 1. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in A. 2.1 . D V k eine we i- tere Abfindung verlangen . Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 E TS - TV sind nicht e rfüllt. - und Sozialtarifvertrag 2 DV erfasst, weil sie zum Zeitpunkt de s tariflich wirksam geregelten Stichtag s nicht Mitglied der tarifschließenden G e- werkschaft war . Die Regel ung des ETS - TV verstößt weder gegen die negative Koalitionsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a) Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV ( zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils ein es Tarifv e r- trags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN ) , nach der l e- diglich die Beschäftigten, die am Stichtag, dem 23. März 2012, 12:00 Uhr, Mi t- glieder der Gewerkschaft IG Metall waren, eine weitere Abfindungszahlung e r- halten, werden nicht i- ve Wirkung de s Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt ( s. zu dieser Au s- legung bereits BAG 21. August 2013 - 4 AZR 8 61/11 - Rn. 19 ; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) . Anders als § 7 Abs. 1 T S - TV setzt ein A n- spruch nach § 3 Satz 1 E TS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall iSe. Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 T VG voraus , sondern ve r- l angt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft. Damit diff e- renzieren die Tarifverträge zwischen zwei Gruppen von Gewerkschaftsmitgli e- dern . 23 24 25 26 - 16 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 17 - E ntgegen der Auffassung der Kläg erin wird dabei nicht zwischen Mi t- i- unterschieden , sondern zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 86 1/11 - Rn. 21 ; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 27, 30) und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also den jenigen , für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 23; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 25, BAGE 130, 43) . Es handelt sich daher nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., aaO ) . b ) Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag , der im Rahmen de r vorliegenden Tarif verträge mit s ozialplanähnliche n Inhalt en wir k- sam ist. I m Übrigen wäre ein von der Klägerin a ufgrund beiderseitiger Tarifg e- bundenheit geltend gemachter Anspruch im Entscheidungsfall unbegründet . aa ) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht u n- mittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte ve r- pf lichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchse t- zung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. (1) Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheit s- satz idR verletzt, wenn eine Gruppe von Reg e lungs adressaten im Vergleich zu anderen unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen ke i- ne Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behand lung rechtfertigen könnten ( zum Prüfungsmaßstab ausf. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 ua. - Rn. 73 ff., BVerfGE 133, 377; 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400 ; BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 148 , 13 9 ; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN , BAGE 138, 332 ; 18. Dezember 200 8 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 129, 93 ; vgl. zu den M aßstä b en weiterhin 27 28 29 30 - 17 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 18 - BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22 mwN; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27; 25. Okt ober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, BAGE 124, 284 ) . (2) D en Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter G e- staltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vo r- liegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab . Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 15 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 31 mwN , BAGE 140, 291 ) . (3) Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebu ndenen Arbeitnehmern zufli e- ßenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt - und Leistungsfindung ( vgl. auch BVerf G 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365 ; BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32, BAGE 140, 291; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 1 9 mwN ) . D a s schließt auch die Befugnis zu r Verei n- barung von Regelungen ein, die de n Betroffenen ungerecht und Außenstehe n- de n nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder g e- rechteste Lösung zu wählen . Es genügt, wenn für die getroffene Re gelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (st. Rspr. , BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 mwN , BAGE 14 7 , 33 ; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32, aaO ; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, BAGE 128, 219) . Weiterhin können auch typi sche Sachzwänge der kollektiven Vertrag s- form sowie namentlich koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - aaO ; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 c aa der Gründe, BAGE 111, 8; 30. August 2000 - 4 AZR 56 3/99 - zu I 2 g der Gründe, BAGE 95, 277, jew. mwN ; s. auch D einert RdA 2014, 129, 134 ; 31 32 - 18 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 19 - Kocher NZA 2009, 119, 121; Leydecker AuR 2006, 11, 14 ; Seiwerth RdA 2014, 358, 362 f. ) . bb ) D ie Tarifvertragsparteien sind daher innerhalb der Grenzen ihrer Reg e- lungsm acht bei der Bestimmung der Voraussetzungen und der Festlegung der Höhe von Leistungen zur Abmilderung von wirtschaftlichen und sozialen Nac h- teilen anlässlich einer Betriebsänderung weitgehend frei ( für eine Jahresso n- derzahlung BAG 5. September 2012 - 4 AZ R 696/10 - Rn. 31; vgl. zur Entgel t- höhe ua. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 34 mwN; 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - Rn. 25) . (1) Tarifvertragliche Ansprüche differenzierend festzulegen , entspricht ihrer Regelungsmacht. Dabei sind Stichtagsregelungen mit ihre n notwendigen Pauschalierung en aus Gründen der Praktikabili tät grundsätzlich - ungeachtet der damit verbundenen Härten - zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtag s am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint ( BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26 mwN; für Sonderzahlungen etwa BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 16 ff.; zu Stichtagsregelungen hinsichtlich einer erforderlich en Gewerkschaft smitgliedschaft BAG 2 1. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 22) . Die Tarifvertragsparteien dürfen dabei generalisieren und t y- pisieren (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 903/11 - Rn. 19; 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - Rn. 62 , BAGE 1 06, 374; allgemein BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39) . Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist dabei unvermeidbar ( vgl. auch BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272; BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 43, BAGE 140, 83) . (2) D ie Tarifparteien können auch eine Mitgliedschaft in der tarifschließe n- den Gewerkschaft zu einem Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren . Dies e r kann ein zulässige s Differenzierungskriterium sein , wenn er nicht willkü r- lich gewählt wurde , sondern es einen sachliche n Grund für ihn gibt (BAG 33 34 35 - 19 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 20 - 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 22 ; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 31; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 46 ff., BAG E 130, 43) . Bei Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt umfasst d er den Tari f- vertragsparteien zustehende Gestaltungss pielraum dabei auch die Entsche i- dung, welchen Zeitraum sie für die an den tatsächlich eintretenden Nachteilen orientierte Ausgestalt ung der Leistungen wählen (für betriebliche Sozialpläne BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23) . Ihnen steht es frei, je nach Art der Betriebsänderung und Art der dadurch entstehenden Nachteile unte r- schiedliche Leistungen zu vereinbaren und dabei etw a neben einmaligen Abfi n- dung szahlungen auch andere Leistungen - zB laufende Überbrückungsge l- der - vorzusehen (vgl. zu solchen Leistungen BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - BAGE 66 , 328; bei Sozialplänen BAG 13. Februar 1975 - 3 AZR 24/7 4 - ; Fitting Betr VG 28. Aufl. § § 112, 112a Rn. 141) . cc) Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs liegt keine Verle t- zung des Gleichheitssatzes vor . Den Tarifvertragsparteien des TS - TV und des E T S - TV war es nicht verwehrt, für diejenigen A rbeitnehmer, die bereits a m 23. März 2012 (12. 00 Uhr) Mitglied in der tarifschließenden IG Metall gewesen waren, eine im Verhältnis zum TS - TV jeweils um 10.000,00 Euro brutto höh ere Abfindung szahlung vorzusehen . (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS - TV nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG (BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - ; unter Aufgabe von 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 32; s. auch be reits 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 123, BAGE 130, 43 ) . Mit der Stichtagsre gelung werden nicht - in unzulässiger Weise - die Voraussetzungen für eine unmittelbare Tarifgebundenheit relativiert (Franzen RdA 2008, 304, 306 f.) . D urch § 1 Nr. 2 ETS - elle Ge ltungsbereich und damit eine tatbestandliche Vor aussetzung für eine einm a- lige tariflich e Leistung anlässlich eine s Ereignisses festgelegt , der Betriebsä n- derung bei der Beklagten zu 2 . im Betrieb in M . 36 37 38 - 20 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 21 - (2) Durch die beiden Tarifverträge wollten die Tarifvertragsparteien diejen i- gen wirtschaftliche n und sozialen Nachteile verringern oder ggf. vermeiden , die sich für ihre Mitglieder infolge der im Interessenausgleich vom 4. April 2012 b e- schriebenen Restrukturierungsmaßnahmen ergeben (Präambel Abs. 1 TS - TV) , und die Arbeitnehmer bei der beruflichen Ne uorientierung unterstützen (Präa m- bel Abs. 2 TS - TV) . Auf Grund dieser zukunftsgerichteten Ausgleichs - und Übe r- brückungsfunktion (zu diesem Zweck bei betrieblichen Sozialplänen s . nur BAG 9 . Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 mwN ; 26. März 2013 - 1 AZR 81 3/11 - Rn. 33, BAGE 144, 378 ) stellen Abfindung szahlungen kein zusätzl i- ches Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienste dar . Sie sollen vielmehr die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betrieb s- änderung verursachten Arbei tsplatzverlusts möglichst ausgleichen oder doch zumindest mildern (für Sozialpläne BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 31, BAGE 138, 107 ; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, BAGE 131, 61) . (3) D ie Tarif vertra gsparteien konnten neben den Abfindungszahl ungen nach § 7 TS - TV, die sich zwischen zwei Bruttomonatsg ehältern und maximal 110.000,00 Euro brutto bewegen, eine weitere zusätz liche Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, die schon im Verlauf der Tarifv ertragsverhandlungen und jedenfalls bis zu dem Tag, an dem sie ein Ergebnis über den TS - TV und den ETS - TV erzielt hatten, Mitglied der IG Metall waren . (a) Die vereinbarte Stichtagsregelung orientiert sich an der geplanten B e- triebsänderung als einmaligem Vorgang und den damit verbundenen Überbr ü- ckungsleistungen . Im Hinblick auf den tariflichen Regelungsgegenstand war es nicht sachlich un gerechtfertigt, für den persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV einen Stichtag zu vereinbaren (§ 1 Abs. 2 ETS - TV) , nach d em sich der Kreis der betroffenen Arbeitnehmer bestimmen sollte. Die Tarifvertragsparteien kon n- ten unter Berücksichtigung de r koalitionsspezifischen Interesse n der IG Metall , die der Aufhebung eines bestehenden tariflichen Sonderkündigungsschutzes für bere its bei ihr organisierte Arbeitnehmer zustimmen sollte, die tariflich vo r- 2, 3 ETS - T V auf die Mitglieder b e- 39 40 41 - 21 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 22 - schränken, die am 23. März 2012 (12 . 00 Uhr) bereits der Gewerkschaft beig e- treten waren und nicht erst, nachde m d ie Tarifverhandlungsergebnisse fes t- standen. (b) Ohne eine solche Stichtagsregelung ließe sich zudem der Reg e lung s- zweck, allein einem bestimmten Kreis von Mitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistung en zu vermitteln, nicht errei chen. D er A n- spruch auf eine Abfindung szahlung entstand nach § 5 TS - TV iVm. § 7 Abs. 1 und 2 TS - TV erst mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrag s (Zustimmung , der nach C. 5. DV allerdings b is zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angen ommen werden konnte. Es wäre dann nicht verlässlich zu b e- stimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder e inen Anspruch auf ergä n- zende Leistungen tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kr i- terien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des E TS - TV bei den ergänze n- den Leistungen bestimmt werden soll (zu diesem Aspekt bei Stichtagsregelu n- gen in betrieblichen Sozialplän en BAG 24. Januar 1996 - 10 AZR 155/95 - Rn. 4 4 ; s. auch Franzen R d A 2008 , 304, 306 f.: Stichtagsregelungen als m- promiss zwisc hen gegenläufigen Gewerkschafts - . (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand für die Tarifvertragspa r- teien § 3 ETS - TV nur für die Mitglieder vorzusehen , deren tariflicher Sonderkündigung s- schutz in Wegfall geraten soll te . Die Ergebnisse von Tarifvertragsverhandlungen, die von widerstreite n- den Interessen bestimmt sind, stellen regelmäßig einen Kompromiss dar ( BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 24, BAGE 118, 159 : f- ; 30. August 20 0 0 - 4 AZR 563/99 - zu I 2 g der Gründe, BAGE 95, 277 ; Dieterich FS Schaub 1998, S. 120, 129 ) . Eine rechtliche Verpflichtung, nachteilige n Regelungen nur für einen Teil der Mitglieder zu vereinbaren, besteht im Rahmen von Tarifve r- tr agsverhandlungen als kollektiv ausgeübter Privatautonomie nicht. Maßgebend ist grundsätzlich nur, ob das gefundene Tarifergebnis mit höherrangigem Recht 42 43 44 - 22 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 23 - vereinbar ist. Im Übrigen sind die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer ve r- fassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie frei (s. oben B II 1 b aa ( 2 ) ) . c ) Mit der unterschiedlich geregelten Höhe der Abfindungsleistungen und durch den TS - TV und den ETS - TV wird entgegen b e i- tritt erzeugt. Ein von tariflichen Regelungen ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt einer Koalition ist unerheblich (BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 66, BVerfGE 116, 202 ) und lässt sich zudem ohne W eiteres durch die G e- staltung der individualvertraglichen Regelungen gänzlich minimieren (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 25 ) . Deshalb fehlt es auch an einem Ei n- griff in die negative Koalitionsfreiheit, unabhängig davon, ob eine solche negat i- ve Freiheit in Art. 9 Abs. 3 GG oder in Art. 2 Abs. 1 GG begründet ist (dazu BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 35 mwN, BAGE 130 , 43 ; s. auch Deinert RdA 2014, 129, 133 ff. mwN ) . aa) Ohne eine gesonderte Rechtsgru ndlage besteht für nicht gewerkschaf t- lich organisierte Arbeitnehmer kein Anspruch auf Anwendung von Tarifnormen auf ihr Arbeitsverhältnis, also auf eine t arifgebundenen Arbeitnehmern ( s. dazu nur BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 54 mwN, BAGE 130 , 43 ; sowie 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231 ; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 210 ; 20. Juli 1960 - 4 AZR 199/59 - ) . Die individuelle Vertragsfreiheit gibt allerdings sowohl dem Arbeitg eber als auch jedem Arbeitnehmer die rechtliche Möglic h- keit, die Anwendbarkeit eines ganzen Tarifvertrags zu vereinbaren oder von einer vertraglichen Einbeziehung von Tarifrecht abzusehen. Ihnen steht es überdies grundsätzlich frei, tariflich vorgesehene L eistungen - etwa wie im En t- scheidungsfall die begehrte weitere Abfindung - individualvertraglich zu verei n- baren (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 54, aaO ) . bb) Die negative Koalitionsfreiheit wird insbesondere nicht durch die nach § 1 Nr. 2 ETS - TV vo rgenommene Gruppenbildung zwischen verschiedenen Gewerkschaftsmitglieder n verletzt . Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die tarifliche Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien f ür Rechtsno r- 45 46 47 - 23 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 24 - men iSd. § 1 Abs. 1 TVG von Verfassungs und von Geset zes wegen ( § 3 Abs. 1 TVG) ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt ist (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322). Die unmittelb a- re und zwingende Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter ist danach au s- geschlossen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231 ) . cc) Die hier vorliegende s- mitgliedern schränkt weiterhin weder die Handlungs - und insbesondere Ve r- tragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. A ußenseiter ein. Ihnen bleibt es unbenommen, ihre vertraglichen Beziehungen frei zu gestalten und durchzufü h- ren. Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern wie hier der Klägerin auswirkt, beruht dies vorliegend nicht auf der norma tiven Wi r- kung des Tarifvertrags, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsve r- tragsbeziehung der Arbeitsvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231 ; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 57, BAGE 130, 43 ; ebenso Deinert Rd A 2014, 129, 131 ) . Von einer solchen Regelung der sich stets ergibt, wenn die individualvertraglichen Vereinbarungen hinter denjenigen Regelungen zurückbleiben, die durch einen T arifvertrag für die Mi t- glieder der Tarifvertragsparteien geregelt werden. dd) Die Unzu lässigkeit einer Tarifnorm kann sich nur aus übergeordnetem Recht , nicht aber aus der Vertragspraxis der Individualvertragsparteien ergeben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 6 4/08 - Rn. 57, BAGE 130, 43) . Will ein Arbei t- nehmer a m Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann , in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten (Löwisc h/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1861; ähnlich Giesen NZA 2004, 1317, 1317 f.; Jacobs FS Bauer 2010, S. 4 8 8 f.; Franzen RdA 2008, 193, 199; Lobinger/Hartmann RdA 2010, 235, 239 ; s . d- lungsmacht des ) . Im anderen Fall würde es von der individuellen Arbeitsvertragsgestaltung abhä n- gen, ob eine ansonsten zulässige Regelung in einem Tarifvertrag, durch die das 48 49 - 24 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 25 - Grundrecht auf koalitionsgemäße Betätigung a us Art. 9 Abs. 3 GG ausgeübt wird, unwirksam ist. Den Tarifvertragsparteien wäre es unter Hinweis auf indiv i- dualvertragliche Abreden verwehrt, abweichende, günstigere Inhaltsnormen für die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder zu vereinbaren oder - in im Ü b rigen sachlich gerechtfertigten Fallgestaltungen (dazu oben B I I 1 b ) - zwischen ihren Mitgliedern zu differenzieren. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin müssen Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 TVG nicht geeignet sein, an die Stelle einer staatli chen Reg e- lung über Arbeitsbedingungen zu treten , daher angemessene und ausgewog e- ne Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten und Rücksicht auf die I n- teressen von Außenseitern nehmen . Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 ( - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; s. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 2 2 , BAGE 137, 231 ; dazu krit. Sch u- bert ZTR 2011, 579, 581; Ulber/Strauß EzA GG Art. 9 Nr. 104 ; anders wohl Waltermann Arbeitsrecht 17 . Aufl. Rn. 546; sowie Kalb jM 2015, 107, 111 ) . I n- soweit handelte es sich um nicht tragende und nicht entscheidungserhebliche Erwägungen . Sie standen zur tragenden Begründung in einem rechtlichen A l- ternativverhältnis. An ihnen hält der Senat im Übrigen unter Hinweis auf die B e- gründung in seinem Urteil vom 7. Juli 2010 ( - 4 AZR 549/08 - Rn. 63 ff. mw N, BAGE 135, 80) - klarstellend - nicht mehr fest . aa) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verfolgt den i m öffentlichen Interesse liegenden Zweck, dem von der staatlichen Rechtssetzung ausgesparten Raum des Arbeitslebens im Einzelnen durch Tarifverträge aut o- nom zu regeln . Bei dieser Zweckverfolgung durch den Abschluss von Tarifve r- trägen sollen die Vereinigung en nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein . Mit dem Tarifvertragsgesetz hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für ein gesetzlich gesichertes tarifvertragliches Regelungsverfahren in Ausgestaltung der verfassungsrechtlich abgesicherten Tarifautonomie geschaffen. Die Tari f- vertragsparteien regeln auf dessen Grundlage ( privat - )autonom, mit welchen tarifpolitischen Forderungen (dazu BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - 50 51 - 25 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 26 - Rn. 99 , BAGE 122, 134 ) sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen woll en und letztlich vereinbaren. A nders als § 3 Abs. 2 und Abs. 3 TVG für betriebliche und betriebsverfassungsrechtl i- che Re chtsnormen eines Tarifvertrags enthält das Tarifvertragsgesetz grun d- sätzlich keine gesetzlichen Vorgaben, die auf eine bestimmte inhaltl iche Or d- nung des Tarifvertragssystems iSe. einheitlichen Regelung der Inhalts - , A b- schluss - und Beendigungsnormen im jeweiligen Betrieb ausgerichtet sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 65, BAGE 135, 80) . bb) Ebenso wenig besteht eine Regelungsverpf lichtung der Tarifvertrag s- part e ien in dem von der Klägerin angeführten Sinne. Dem steht schon die auf die Mitglieder beschränkte Regelungsmacht entgegen . Sie beschränkt die Or d- nungsfunktion eines Tarifvertrags durch § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf ihre Mitg lieder . Die in erster Linie als Freiheitsgrundrecht strukturierte Koalitionsfre i- heit überlässt es den tariffähigen Koalitionen, in Ausübung ihrer kollektiven R e- gelungsmach t durch Tarifverträge mit Abschluss - , Inhalts - und Beendigung s- normen iSd. § 1 Abs. 1 TVG die Rechtsverhältnisse für ihre Mitglieder zu regeln (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 6 8 , BAGE 135, 80) . e ) Die Verweisungen in dem dreiseitigen Vertrag unter A. 2.1. auf den TS - TV und den ETS - TV (zu den Maßstäben der Auslegung von AGB BAG 19. M ai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283 ) führen zu keinem anderen Ergebnis. Rechtsfolge dieser Verweisungsklauseln ist allein, die Anwendbarkeit der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis mit den dort vorhandenen Voraussetzu n- gen herbeizuführen . Die Ve reinbarung unter A. 2.1. Abs. 2 DV nennt ausdrüc k- lich die Bestimmungen über den Geltungsbereich des ETS - TV (§ 1 Abs. 2 ETS - TV) als eine Voraussetzung für eine zusätzliche Abfindungszahlung nach § 3 ETS - TV an. S ie substituier t schon deshalb nicht die weiter e Anspruchsvorau s- setzung einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu einem bestimmten Stic h- tag ( vgl. auch BAG 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 23; s. auch 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 27, BAGE 130, 43) , die bei der Klägerin, die erst im Monat Ju li 2012 Mitglied der IG Metall wurde, nicht vorliegt. 52 53 - 26 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 27 - 2 . Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21 . Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148 , 139 ) stützen . Die ver traglichen Vereinb a- rungen nach A. 2.1. Abs . 1 DV sind nicht an de ssen Maßst ab zu überprüfen . a) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht bei jeder Form privataut o- nomen Handelns. Wer den Rechte und Pflichten für ein Arbeitsverhältnis zwar privatautonom, aber unter den Bedingungen eines strukturellen Gleichgewichts vereinbart, bleibt der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatzes verschlossen (ausf. BAG 2 1. Ma i 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 148 , 139 ) . b) Nach diesen Maßstäben unterliegen die differenzierenden a rbeitsve r- traglichen Regelungen unter A . 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 DV als Teil der vertra g- lich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs - und Mind estbedingungsreg e lu n- gen des TS - TV und des ETS - TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag k e iner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes . Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS - TV und im ETS - TV genannten Bestimmungen über die Abfindungszahlung. aa) Nach d en Tarifregelungen des TS - TV und des ETS - TV hat die Beklagte zu 2 . , die selbst an beide Tarifverträge gebunden ist, in einem Antrag auf A b- schluss eines dreiseitigen Vertrags ( § 145 B GB) ein en Abfindungsanspruch nach den Be stimmungen des § 7 TS - TV und nach § 3 ETS - TV aufzunehmen , die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ihr (§ 5 Abs. 1 TS - TV) ve r- bunden ist . § 5 Abs. 3 TS - TV si e ht - ebenso wie § 7 Abs. 7 TS - TV - vor, dass festgehalten ( § § 3 ETS - TV gemäß § 4 Abs. 1 ETS - TV, der eine entsprechende Anwendung der Reg e- lungen des TS - TV bestimmt. bb) Damit ist das Vertragsangebot der Beklagten zu 2 . (A. DV) auf eine Umsetzung der beiden Tarifverträge - TS - TV und ETS - TV - gerichtet. Di e- 54 55 56 57 58 - 27 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 28 - sen - hinsichtlich der Abfindung differenzierenden - tariflichen Regelungen kommt, da sie nicht wegen eines Verstoßes g egen höherrangiges Recht u n- wirksam sind (oben B II 1 a bis c ) , jedenfalls im Rahmen einer vertraglichen Umsetzung durch die an sie gebundene Beklagte zu 2. (§ 3 Abs. 1 TVG) die Vermutung der Angemessenheit zu . Die Voraussetzungen für eine Begrenzung privat autonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatzes (BAG 21 . Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 1 9 ff. , 24 ff., BAGE 148 , 139 ; s. auch 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 23) liegen deshalb hier nicht vor. 3. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf den von der Beklagten zu 2 . und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat ve r- April 2012 stützen . Dabei kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, die Betriebsparteien hät ten durch Nr. 5 des Interessenausgleich s die Regelungen des TS - TV als eigene n S ozialplan übernommen. Die ausschließlich erfolgte Einbeziehung des TS - TV und nicht zugleich des ETS - TV in die betriebliche Vereinbarung verstößt entg e- gen der Auff assung der Klägerin nicht gegen den betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Deshalb kann offenble i- ben, ob bei dessen Verletzung - wie die Klägerin meint - sich überhaupt ein A n- spruch auf eine erhöhte Abfindungszahlung im ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23 ff. , 42 , BAGE 125, 366 ; 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 108, 147) . a) Sozialpläne unterliegen wie andere Betriebsver einbarungen der gerich t- lichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ( § 75 Abs. 1 BetrVG) , vereinbar sind. Danach h a- ben Arbeitge ber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet z u- gleich Vereinbarungen, durch die Arbei tnehmer aufgrund der dort aufgeführten 59 60 - 28 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 29 - Merkmale benachteiligt werden ( st. Rspr., etwa BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 20, BAGE 144, 378; 7 . Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 20, BAGE 138, 10 7 ; 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 10 f.) . Nach § 75 Abs. 1 BetrVG können die Betriebsparteien daher auch bei der Festlegung von Leistungen in einem Sozialplan Arbeitnehmern nicht de s- wegen eine höhere Abfindung zuerkennen, weil diese Mitglied einer Gewer k- schaft sind. Ein solches Vorgehen verstieße gegen den Glei chbehandlung s- grundsatz . E in sog. Außenseiter könnte in einem solchen Falle ggf. die gleiche Behandlung verlangen, wie sie den Gewerkschaftsmitglieder n bei der Beme s- sung der Leistungen zukommt ( vgl. BAG 12. Februar 1985 - 1 AZR 40/84 - ) . b) D ie Beklagte zu 2 . und der Betriebsrat haben aber mit der alleinigen Übernahme der Regelungen des TS - TV nicht gegen den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG verstoßen . aa) Die in den übernommenen Regelungen s e- h en - in Anwendung des persönlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 TS - TV - Leistungen für alle Beschäftigten vor, sofern sie , wie die Klägerin, die ind i- viduellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld erfü l- len. Die Betriebsparteien h aben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall diff e- renzier t wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtl i- che n Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine G leichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic h- heitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/ 09 - Rn. 15) , beachtet. bb) Mit ihrem Hinweis , es wäre keine Ungleichbehandlung eingetre ten, 111 ff. BetrVG obliegende Aufgabe die Revision das grundsätzlich mögliche l- plänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten. 61 62 63 64 - 29 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 30 - (1) Den Tarifvertragsparteien fehlt auch in Betrieben mit einem Betriebsrat nicht die Kompetenz zur Schaffung von Regelungen, die inhaltlich denen eines möglichen Sozialplans nach § 112 BetrVG entsprechen. D iese Materie ist nicht ausschließlich den Betriebsparteien vorbehalten. Die § § 111 ff. BetrVG hindern den einvernehmlichen Abschluss eines Haustarifvertrags zum Ausgleich der mit einer konkreten Betriebsänderung verbundenen Nachteile nicht (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 81 ff., BAGE 122, 134) . Ein Tarifvertrag mit sozia l- planähnlichem Inhalt , der ohne W eiteres nur für die bei der tarifschließenden Gewerkschaft organisi erten Arbeitnehmer des Betriebs gilt, und ein für alle b e- troffenen Arbeitnehmer des Betriebs unabhängig von ihrer Gewerkschaftszug e- hörigkeit geltender Sozialplan der Betriebsparteien könne n prinzipiell nebene i- nander bestehen . Die Tarifvertragsparteien sind zudem nicht darauf beschränkt, nur Regelungen zu treffen, die auch wirksamer Inhalt eines betrieblichen Soz i- alplans nach § 112 BetrVG sein könnten (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/05 - Rn. 30, BAGE 120, 281) . (2) Ebenso wie die Annahme einer Sperrwirkun g eines betriebsverfa s- sungsrechtlichen Sozialplans gegenüber dem Tarifvertrag systemfremd ist, weil sich aus dem BetrVG keine Einschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifve r- tragsparteien ergibt (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/06 - Rn. 30, BAGE 120, 281) , ist auch die Auffassung der Klägerin unzutreffend , die Betriebspa r- teien seien zur inhaltsgleichen Übernahme aller tariflichen Regelungen ve r- pflichtet, die Inhalt von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt anlässlich einer Betriebsänderung geworden sind. D em steht bereits entgegen, dass den Betriebsparteien angesichts der Vielfalt ausgleichsfähiger und ausgleichsb e- dürftiger Nachteile ein Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum zu steht (vgl. nur BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 472/09 - Rn. 17) . cc) Es is t schließlich nicht erkennbar, dass sich für nicht in einer Gewer k- schaft organisierte Arbeitnehmer mittelbar ein Nachteil dadurch ergeben hat , dass aufgrund des Tarifvertragsabschlusses des E TS - TV für den betrieblichen Sozialplan keine oder erheblich gerin ger e Mittel vorhanden gewesen wären , es also zu einer Aufzehrung der zur Verfügung stehenden Mittel durch die beiden 65 66 67 - 30 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 31 - Tarifverträge gekommen wäre . Alle Arbeitnehmer haben nach dem Vorbringen der Parteien einen Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 110.00 0,00 Euro brutto und ein - des bisherigen Bruttomonatsei n- kommens für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 1 . Z u- dem ist eine etwaige Ungleichbehandlung von sog. Außenseiter n und Gewer k- schaftsmitglied ern in e iner auf die Bildung von Zwangsorganisationen verzic h- tenden Tarifvertragsordnung immanent (Fischinger Anm. zu AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan mwN) . Eine Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien scheidet deshalb nicht aus ( BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/0 6 - Rn. 85, BAGE 122, 134 ) . dd) Soweit die Revision schließlich anführt, der bei der Beklagten zu 2. b e- en Interessenausgleich und Sozialplan selbst zu Mandat erteilt , handelt es sich u m e i- nen in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen V ortrag, der sich zudem auf eine pauschale und nicht durch nähere Tatsachen gestützte Behauptung b e- schränkt. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat gesetzlich noch nicht einmal ve r- pflichtet gewesen ist, überhau pt eine Sozialplanregelung zu vereinbaren. 4. Die Klägerin kann sich für ihren Anspruch schließlich nicht auf § 3 Abs. 2 TVG stützen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS - TV wirksam. Deshalb kann dahinstehen, ob die Auffas sung der Klägerin, im Falle der Unwirksamkeit dieser Regelung sei der TS - TV insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS - TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSd. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch d ie Klägerin erfasst werde , auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte . 5. Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG bed urfte es nicht. Bei der vom Großen Senat in der En t- scheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt sich um eine andere als diejenige nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmi t- 68 69 70 - 31 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 32 - gliedern (ausf. zu den b ehandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43) . III. D er Klägerin steht auch gegen die - nicht tarifgebundene - Beklagte zu 1 . weder einen Anspruch auf weitere Leistungen nach B. 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 ETS - TV noch auf Zahlung eine s Bruttomonatsentgelt s iHv. 70 vH des nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 TS - TV ermittelten Bruttomonatseinkommens zu . 1. Die Klägerin hat auf Grund der Regelung in B. 4 . Abs. 2 DV keinen A n- spruch auf Zahlung eines Entgelts nach Maßgabe des § 2 Satz 1 ETS - TV ( E r- gänzung der Mindestbedingungen der Transfera rbeitsverhältnisse) . D ie Tari f- vertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereich s- bestimmung vereinbart (oben B II 1 a bis c ) . Deshalb kann die Klägerin auch auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Verweisung in B. 4. A bs. 2 DV nicht di e in § 2 ETS - TV vorgesehene Leistung verlangen. - s- leistung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 ., die ledigl ich auf die Dauer des bestehenden Tran s ferarbeitsverhältnisses verteilt ist , und nicht um ein Entgelt (s. auch B II 1 b cc ( 2 ) ) . Entgegen der Auffassung der Revision greift Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhäl t- nac h § 2 ETS - TV nicht differenzierend in das arbeitsvertragliche Syna l- lagma ein. In dem mit der Beklagten zu 1. begründete n befristeten Transfera r- beitsverhältnis ( § 5 TS - TV) ist (B . 1 . Abs. 2 DV) und der Beschäftigungsanspruch ent fallen. Es ist gerade keine ( produktive ) A r- beitsleistung zu erbringen (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 21) . 2. Die Klägerin kann sich für einen Anspruch auf eine erhöhte Zahlung nach § 2 Satz 1 ETS - TV nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleic hbehandlung s- grundsatz stützen. Dessen Anwendungsbereich ist auch bezogen auf die tari f- un gebundene Beklagte zu 1 . nicht eröffnet. Die Regelungen in B. 4 . Abs. 1 und Abs. 2 DV unterliegen als tarifvertraglich vorgesehene notwendige Umsetzung 71 72 73 74 - 32 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 33 - von zwischen tar iffähigen Vertragspartnern vereinbarte n Re gelungen nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ( zu den Grundsätzen ausf. BAG 21 . Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 148 , 139 ; sowie oben B II 2 a) . a) Der von d er Beklagten zu 1. der Klägerin in Umsetzung der beiden T a- rifverträge angebotene und von ihr angenommene Arbeitsvertrag (nach A b- schnitt B. des Dreiseitigen Vertrags) dient vor allem der rechtlich erforderlichen Umsetzung der im TS - TV unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis t- sowie der in § 2 ETS - TV vorg e- sehenen Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältni s- se. Hierfür ist nach § 5 Abs. 1 TS - TV - der vermittelt über § 4 Satz 1 ETS - TV au ch für die dort geregelten Ergänzungsleistungen gilt - der Abschluss eines dreiseitigen Vertrags de s jeweiligen Arbeitnehmer s mit de m bisherigen Arbei t- geber - der Beklagten zu 2. - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisse s und der Transfergesellschaft - der Beklagten zu 1. - zur Begründung eines sich unmi t- telbar anschließenden Tr a nsferarbeitsverhältnisses (Teil B . DV) vorgesehen. Die Transfergesellschaft war nach § 2 TS - TV von der Beklagten zu 1 . als b e- triebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) sis einer mit der IG Metall abgestimmten Kooperationsvereinbarung (§ 4 Abs. 2 TS - TV) , deren w e- sentliche Bestandteile zudem in § 4 Abs. 3 TS - TV geregelt sind, zu errichten. Die Begründung eines Transferarbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. als Träge r der Transfermaßnahme entsprechend § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB II I ( idF vom 20. Dez ember 2011, in Kraft getreten am 1. April 2012, BGBl. I 2011, 2854 ; s. auch BT - Drucks. 15/1515, S. 91 ) schafft die b e- trieblichen Voraussetzungen für d en Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld ( s. auch Geschäftsanweisung en der Bundesagentur für Arbeit Teil C Stand Juni 2013 S. 217 f.). b) Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben des TS - TV und des E T S - TV hi n- sichtlich der Ausgestaltung der Transferarbeitsverhä ltnisse handelt es sich bei den differenzierenden Vergütungsregelungen B. 4 . DV um eine Umsetzung von verbindlichen tariflichen Vorgaben der zwischen der Beklagten zu 2 . und der IG 75 76 - 33 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 34 - Metall vereinbarten Transfer - und Sozialtarifverträge. Dabei ist unbeachtli ch, dass die weitere Durchführung der Transferarbeitsverhältnisse allein durch die Beklagte zu 1 . ohne zwingende rechtliche Beteiligung der IG Metall als Organ i- sation erfolgt ist (vgl. auch BAG 2 1. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 35, 45, mwN, BAGE 148, 139 ) . 3. Soweit sich die Klägerin weiterhin für ihren Anspruch auf den betrieb s- verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG sowie auf eine Geltung der Regelungen nach § 3 Abs. 2 TVG stützt, verweist der S e- nat zur Vermeidung von Wiederholu ngen au f seine vorstehenden Ausführungen (unter B I I 3 und 4 ) . Zudem übersieht die Klägerin in diesem Zusammenhang , dass die Beklagte zu 1 . an die beiden Tarifverträge nicht gebunden ist, weshalb eine Geltung der Regelungen nach § 3 Abs. 2 TVG auch deshalb ausscheide n würde. 4. Der Klägerin kann von der Beklagten zu 1 . auch nicht die Zahlung der monatl ichen Vergütung nach B. 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomon atseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berec h- nungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV o- beanspruchen . Das ergibt die Auslegung der im Formulararbeitsvertrag enthaltenen vertraglichen Regelung (zu den Maßstä ben der Auslegung BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796 /08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . a) E ntgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien in B. 4 . Abs. 1 Satz 2 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 vH der nach B. 4 . Abs. 1 Satz 2 DV maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Zwar spricht die ve rtragliche Bestimmung von einem D ieses ist 5 Abs. 3 des Transfers - - Bru t- tomonatseinkommen - insbesondere dem bisherigen d er Klägerin - handelt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt dabei hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarif ve r- - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - t- 77 78 79 - 34 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 - 35 - lich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens) . Damit wird zur Berechnung - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahl ungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt. b) Die Klägerin kann sich nicht auf die Unklarheitenregelung des § 305c BGB stütz en. Auf diese kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Au s- richtigen Auslegung bestehen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 224/10 - Rn. 22; 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 3 6 mwN) . De rartige Zweifel bestehen , wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - Rn. 15 ) . c) Die Beklagte zu 1 . ha t in rechtsfehlerfreier Anwendung von § 5 Abs. 3 TS - TV das der Klägerin zustehende Bruttomonatseinkommen berechnet. Inso weit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannte Begründung des Spruchs der tariflichen Schieds ste l- le vom 14. Dezember 2012. Deshalb kann es dahinstehen, ob dem Schiedsste l- lenspruch eine rechtliche Bindungswirkung nach § 108 Abs. 4 ArbGG iVm. § 9 TVG zukommt (so Düwell/Lipke/ Voßkühler ArbGG 3. Aufl. § 108 Rn. 28; GMP/ Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 108 Rn. 29 f.; GK - ArbGG/ Mikosch ArbGG Stand 2013 § 108 Rn. 18; Schwab/Weth/ Zimmerling ArbGG 4 . Aufl. § 108 Rn. 23 ; alle unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 1960 - 1 AZR 268/57 - zu 1 b der Gründe; aA Däubler/Reinecke TVG 3. Aufl . § 9 Rn. 33; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 9 Rn. 49 f. ) . 80 81 82 - 35 - 4 AZR 796/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR796.13.0 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Han n ig Kriegelsteiner 83
Full & Egal Universal Law Academy