Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2016 Vierter Senat - 4 AZR 346/14 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 I. Arbeitsgericht München - 21 Ca 8605/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 18. Dezember 2013 - 8 Sa 626/13 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 346/14 8 Sa 626/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Dezember 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Ric h- terin am Bun desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Krüger für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 18. Dezember 2013 - 8 Sa 626/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf ein e weitere A b- findung und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 4.982,82 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen In dustriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger nur von Juni 2012 bis Anfang 2013 war , teilweise a b- gewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvert rag (nachfo l- gend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei e i- nem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- , in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzunge n r e- gelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwischen den P arteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete . Er erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Mon atse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonats einkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von di esem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transfer entgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied d er IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 Betr VG. ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. 3 4 - 4 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 5 - Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt, 1. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 64.278,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 40.639,13 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen ; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brut to abzüglich hierauf bezahlter 2.885,21 Euro netto, abzüglich bezahlten Übe r- gangsgelds der deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.362,30 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- p unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. Juli 2 012 zu bezahlen ; 3. D ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich bezahlten Übe r- gangsgelds der deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 717,00 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pu n kte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. August 2012 zu bezahlen ; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 276,16 Euro netto zzg l. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen ; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlt er 2.885,21 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen ; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmon at Oktober 2012 in Höhe von 4.588,68 Euro brut to abz üglich hierauf bezahlter 2.937,49 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen ; 7. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.885,21 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen 5 - 5 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 6 - über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen ; 8. d ie Be klagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.928,46 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen ; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.891,90 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen ; 1 0. die Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.891,90 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2 013 zu bezahlen ; 11. d ie Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.730,12 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hiera us seit 1. April 2013 zu bezahlen ; 12. d ie Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 4.838,61 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.946,25 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen ; 13. d ie Beklagte zu 2. zu verurteil en , an ihn weitere A b- findung in Höhe von 10.000, 00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen ; 14. fest zustellen , dass die Beklagte zu 1 . während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, ihm ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 4.484,54 Euro brutto zu bezahlen ; 15. d ie Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus s eit 1. Juni - 6 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 7 - 2013 zu bezahlen ; 16. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteilen , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen ; 17. d ie Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den L ohnmonat Juli 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brut to abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen ; 18. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brut to abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen ; 19. d ie Beklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hier auf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen ; 20. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2013 in Höhe von 4.484,54 Eur o brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen ; 21. d ie Beklagte zu 1. zu verurteil en , an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags se i zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei 6 - 7 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 8 - eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 14. bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. A. Der Antrag, fest zu stell en , dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, dem Kläger ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 4.484,54 Euro b rutto zu bezahlen , ist unzulässig. D a- bei kann offenbleiben, ob sich der Antrag überhaupt auf ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. I. Das Feststellungsinteresse i st nur dann gegeben, wenn durch die En t- scheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wi rd, weil nur ei n- zelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts g e- stellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Au s- einandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um de n- selben Fragenkomp lex ausschließen. Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe besti m- men, kein Streit besteht und die konkrete Bezi fferung dann lediglich eine einf a- che Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalit ä- 7 8 9 10 - 8 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 9 - ten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gege n- sta nd des Feststellungsantrag s gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vo r- frage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht a b- schließend klärt ( st. Rspr., BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN ) . II. Hiervon ausgehend ist der Feststellungsantrag zu 14 . unzulässig. Er ist auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt. Im Falle der Stattgabe des Antrags bliebe ungeklärt, wie die Anrechnu ng der Zahlungen der Agentur für Arbeit erfolgen soll. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien ein Streit, der durch die begehrte Entscheidung nicht gelöst würde. Dieses we i- tere in B 4 . DV vorgesehene Berechnungskriterium für die monatliche Verg ü- tung h ätte ebenfalls zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht we r- den müssen. Dies ist nicht erfolgt. B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird des Ergänzungstransfer - gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft . 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche An spruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- 11 12 13 14 - 9 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 10 - gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzen den Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelu ng des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende v ertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. die ausführliche Argumentation des Senats in der E ntscheidung vom 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 15 16 17 18 - 10 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 - 11 - 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeits verhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - s- parteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbesti m- mung vereinbart , welche den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auc h insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Brut tomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkomme n iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2 015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher 19 20 21 - 11 - 4 AZR 346 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR346.14.0 BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Lippok Krüger 22
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