Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. September 2016 Vierter Senat - 4 AZR 996/13 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 11. April 2013 - 30 Ca 12695/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 8. Oktober 2013 - 6 Sa 421/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Nr. 2, 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 996/13 6 Sa 421/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Kleinke für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 8. Oktober 2013 - 6 Sa 421/13 - wird zurück gewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Part eien streiten über Ansprüche des Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1982 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St. - Marti n - S traße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 9.800,42 Euro als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. E r hatte im Dezember 2009 auf den von ihm bis dahin genutzten Firmenwagen verzichtet. Im Gegenzug erhielt er einen jährlichen Betrag von 9.000,00 Euro als Car - Allow ance , welche in der Abrechnung jedoch nicht als solche ausgewiesen, sondern dem Bruttogehalt als variable Vergütung iHv. 1.800 ,00 Euro und iHv. 7.200 ,00 Euro dem jährlichen Fixgehalt aufgeschlagen worden war. Eine durch die Be klagte zu 1 . geplante Bet riebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zustä n- digen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger nicht war , teilweise abgewendet werden. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 4 - Hi erzu schlossen die Beklagte zu 1 . und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV), der ua. regelte: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Si e- mens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- bes St. - Martin - Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den A n- spruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in Mü n- chen beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Ei n- richtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. ... § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehe nden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 P r o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttom o- 4 - 4 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 5 - natseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (11) Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens b e- rechnete Transferentgelt ist zum letzten eines M o- nats auszuzahlen. (12) Beschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vor zeitiges Aussche i- den aus der Maßnahme freigeworden ist als (weit e- ren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transfe r- kurzarbeitergeld. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7). ... § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmu ng zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). e. Beschäftigte, die zwischen dem e- treten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung. (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 (4) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. - 5 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 6 - (7) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tari f- Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarte n die Beklagte zu 1 . und der B e- triebsrat für den Betrieb St. - Martin - die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einze l- ner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist - hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht auf - gestellt wi rd, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspar - teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG an - erkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten Unter dem Datum des 12. April 2012 schloss der Sprecherausschuss der Beklagten zu 1 . für den Standort München St. - Martin - S traße mit der Bekla g- ten zu 1 . eine Vereinbarung gemäß § 28 SprAuG. Darin ist ua. vereinbart: Die in Anlage 1 genannten leitenden Angestellten erhalten das Angebot zum Eintritt in eine Transferg e- sellschaft entsprechend den Vereinbarungen mit der IG Metall und mit dem Betr iebsrat München Marti n- straße mit folgenden Modifikationen: 3.1 Zusätzlich wird ihnen die Nutzung ihres Dienstw a- gens - sofern der leitende Angestellte zum Zeitpunkt des Angebots einen Dienstwagen nutzt - auch in der 5 6 - 6 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 7 - Transfergesellschaft zu den vereinbarten Konditionen gestattet. Die Tankkarte ist unverzüglich an NSN z u- rückzugeben. Bei leitenden Angestellten, die bisher die Regelungen der Car - allowance nutzen, werden diese im bisher i- gen Umfang fortgeführt. Diese Vereinbarung gilt für alle Angestellten am Standort München, die namentlich in der Anlage 3 (Liste der leite n- den Angestellten vom Februar 2012) genannt sind, unmi t- Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am 4. April 2012 einen Ergänzu ngstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der wie folgt lautet: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb St. - Martin - Str. der Fi r- ma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. (3) Sachlich: Für di e Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der b e- triebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE). § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pro - zent ihres Bruttomonatseinkom mens. Das Bruttomonat s- 7 - 7 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 8 - einkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttom o- natsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages we r- den von dieser Regelung nicht berührt. § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unterne h- menseintritts. Für diese Be schäftigten gilt ein Höchstb e- trag von EUR 120.000,00. Mit Schreib en vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten Dreiseitiger Vertrag zwischen (Arbeitnehmer/ - in) und Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) sowie Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der Arbeitnehmer/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei NSN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- t riebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu vermeiden. 8 - 8 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 9 - Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des Transfer - und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwe n- dung. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags fa l- len, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EUR 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. 2.2. Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsve r- hältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erha l- ten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer - und Sozialt a- rifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vo r- zeitiges Ausscheiden aus der Transfergesel l- schaft freigeworden ist als weiteren Bestandteil der Abfindung (Sprinterprämie). - 9 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 10 - Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinko m- men ist das 13,5 - fache des bisherigen Bru ttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. ... Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/ - in sp ä- Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Er erhielt ausweislich des Entgeltnachweises für den Monat Mai 2012 eine Abfindung iHv. 110.000,00 Euro brutto. Sein BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 2. 9 - 10 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 11 - im Wesentlichen , indem sie auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonat s- einkommens (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranzi e- hung der persönliche n Sozialversicherungs - und Steuermerkmale ein Nettoen t- gelt errechnet e . Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die restliche Differenz zahlte die Beklagte zu 2. als Aufstockungsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem Bruttobetrag hochgerechnet . Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE - Monatse ntgelt die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS - TV an, um feststelle n zu lassen, sowohl der TS - TV als auch der ETS - % (TS - TV) und von 80 % (ETS - - fachen des bisherigen Bruttomonatsgehaltes di Dezember 2012 wu r- den die Anträge zurückgewiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Differe n- zierung im ETS - TV sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des ETS - TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mi t- glied der IG Metall. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der April 20 12, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfo l- Beklagten zu 2 . unrichtig berechnet worden. Ihm stehe ein monatlicher Z a h- lungsanspruch iHv . 8.880,38 Euro brutto zu (8.280,38 E uro Vergütung + 600,00 Euro Car - Allowance). Die Beklagte zu 2 . sei verpflichtet gewesen, die - - Monatse ntgelt unverändert weiterzuza h- len. Ausweislich des Mailverkehrs e rgebe sich, dass diese nicht dem Inflation s- ausgleich unterworfen war. Aus Nr. 3.1 der Vereinbarung mit dem Spreche r- ausschuss vom 12. April 2012 folge, dass die bisherigen Regelungen im bish e- rigen Umfang fortgeführt werden sollten. Durch deren unzutreffende Anwe n- dung sei die Car - Allowance monatlich verringert worden. 10 11 - 11 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 12 - Der Kläger hat sinngemäß beantrag t, 1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 1. Mai 2012 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Mai 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.015,24 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 20 12 zu zahlen; 3. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Juni 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.015,24 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen ; 4. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Juli 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüg lich bereits erhaltener 6.366,94 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten üb er dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2012 zu zahlen ; 5. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat August 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto ab züglich bereits erhaltener 5.054 ,4 2 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2012 zu zahlen ; 6. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat September 2012 Gehalt in H ö- he von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erha l- tener 5.054,42 E uro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen ; 7 . die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Oktober 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 6.464,27 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen ; 8 . die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch a n ihn für den Monat November 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf 12 - 12 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 13 - Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen ; 9 . die Beklagten zu verurt eilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Dezember 2012 Gehalt in H ö- he von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erha l- tener 5.054,42 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen ; 10 . die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Januar 201 3 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.0 66 , 83 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februa r 2013 zu zahlen . Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbere ich des ETS - TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbe i- tergeld zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Die Car - Allowance sei Gehaltsbestandteil und bei diesem auch berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarb eitsgericht hat die Berufung des Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zu gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, d ie Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach nicht zu. D eshalb kann es dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche grundsätzlich die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen könnte, 13 14 15 - 13 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 14 - wofür i Ü wenig spricht. Der Senat hat die im vorliegenden Verfahren aufgew o r- fenen Rechtsfragen bereits überwiegend in seinem Urteil vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) beantwortet , auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird . Dem Kläger steht gegen die Bekla g- ten weder auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV eine weitere Abfi n- dung zu noch besteht ein Anspruch auf weitere Leistungen nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 ETS - TV. Auch die von der Beklagten zu 1 . gezahlte Car - Allowance wurde bei der Berechnung des BeE - Monatsen t gelts richtig berücksichti gt. I. D er Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen (An trag zu 1 .). Er - und Sozia l- 2.1. Ab s. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam ger e- gelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht f- vertrags nach § 4 Abs . 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusät z- liche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh . zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff. , BAGE 151, 235 ; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) . Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden A b- findungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag best e- hende Gewerkschaftsmitgliedschaft (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 , aaO ) . a) Durch § 1 Nr. 2 ETS - TV und § 1 Nr. 2 TS - TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und 16 17 18 - 14 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 15 - zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehme rn, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und B e- endigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796 /13 - Rn. 26 mwN , BAGE 151, 235 zur R spr. des Senats) . b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) . Wie der Senat bere its ausgeführt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42 , BAGE 151, 235 ) , entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS - TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS - TV 5. DV bis zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Tarifverträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betro ffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unte r- zeichnung der beiden Tarifverträge in die IG Metall eingetreten sind. D er Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Regelungszweck, iedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn e r meint, hier werde Außenseitern die Möglichkeit genommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipiere n. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE - Monatsentgelt zum anderen - ta tsächlich haben könnten und nach welchen ab s trakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS - TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem U m- Insofern wären die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2 . als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausdehnung des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen. 19 - 15 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 16 - Im Übrigen hat jede Stichtagsregel ung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebunde n- heit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in A nbetracht der Höhe der im TS - TV geregelten Leistungen auch nicht ersichtlich, dass vorli e- (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67 , BAGE 151, 235 ) . 2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifv erträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wir k- sam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die positive oder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff. , BAGE 151, 235 ) . Es ist dabei entgegen der Ansicht der Revision rechtlich ohne Belang, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der IG Metall bereits beigetreten waren, andere r- seits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaft lich nicht organisierten Arbeit nehmern aufgrund arbei tsvertragl i- cher Bezugnahmen entfallen ist. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer T a- rifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen B e- zugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN , BAGE 151, 235 ) , sind die Tarifvertragspa r- teien rechtlich grundsätzlich nicht ge halten, die Ziele des tarif autonomen Ve r- handlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromi s- ses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) . 20 21 22 23 - 16 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 17 - b ) Die Gewährung der zusätzlichen Leistung nur an solche Gewer k- schaftsmitglieder, die vor dem Stichtag bereits Mitglied waren, verletzt nicht die positive K oalitionsfreiheit des Kläger s und steht nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ( BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 32 mwN unter Aufgabe von 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - ) . Mit der Stichtagsregelung werden nicht - in unzulässiger Weise - die Vor aussetzungen für eine unmittelb a- re Tarifgebundenheit relativiert (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 38 , BAGE 151, 235) . c ) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS - TV verletzt weiterhin nicht die negative Koalitionsfreiheit des Kläger s (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff. , BAGE 151, 235 ) . In den hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nic h- zwischen G e- werkschaftsmitgliedern schränkt weder die Handlungs - und insbesondere Ve r- tragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Kann der A r- beitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukt u- rellen Unterlegenh eit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollekt i- ves Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) . Mögliche rechtliche Au s- der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeitsverhältnis privatautono m g e- troffenen Vereinbarung. Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen se i- ne Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft ei n- treten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 , aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur) . Dabei hat der Kläger als außertariflicher Beschäftigter bereits gezeigt, dass er in der Lage ist, übertarifliche Arbeitsbedingungen zu verha n- deln. 24 25 - 17 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 18 - 3. Schließlich ergibt sich der begehrte Anspruch auf eine höhere Abfi n- dung auch nicht bei Berück sichtigung der Argumentation des Kläger s , die diff e- renzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstoße gegen den a r- beitsrechtli chen Gleichbehandlungsgrundsatz. D ie vertragliche n Regelungen in A 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 DV sind nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) . Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs - und Mindestbedingung s- regelungen des TS - TV und des ETS - TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen al lein der vertraglichen Umsetzung der im TS - TV und im ETS - TV genannten Bestimmungen über die Abfindung s- zahlung (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 ff ., BAGE 151, 235 ) . II. Weiterhin kann sich d er Kläger nicht auf den betriebsverfassungs - recht lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235 ) . Die Betrieb s- parteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidr ige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet. Die von Greiner (NZA 2016, 10, 14) zu der hier streitigen Vereinbarung vertretene Auffassung, die betriebsverfa s- sungs rechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 BetrVG würden ch § 112 BetrVG eigentlich den Betriebsparteien e- tzlich mögliche l- plänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche 26 27 - 18 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 19 - Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN , aaO ) . In der Sache rügt der Kläger, dass der Betriebsrat eine zu geringe A b- - TV und nicht di e des ETS - TV übernommen wurden. Das BetrVG schreibt jedoch ledi g- lich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans die wirtschaftlichen Nac h- teile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden ( § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Eine Mi n- desthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG gelten nur für die Aufstellung eines Sozia l- plans durch die Entscheidung der Einigungsstelle. Über die Verein barung vom 4. April 2012 haben sich die Betriebsparteien ohne die Anrufung der Einigung s- stelle geeinigt. Dass die Leistungen nach dem TS - TV nicht genügten, um die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung zumindest zu mildern, macht der Kläger - zu R echt - nicht geltend. Vor diesem Hintergrund kann offenble i- ben, ob sich bei Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz es - wie der Kläger meint - überhaupt ein Anspruch auf eine e r- könnte (vgl. etwa BAG 19. Febru ar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23 ff., 42, BAGE 125, 366 ; 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 108, 147 ) . III. Die weiteren Zahlungs anträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch au f eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindest bedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltung s- bereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. 28 29 30 - 19 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 20 - iVm. Rn. 25 bis 53 , BAGE 151, 235 ) , die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann sich d er Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassung srechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77 , aaO ) . 2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch A gentur für Arbeit an zurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82 , BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) . Die Parteien haben in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßg e- benden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifve r- tragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur B e- rec - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für A r- beit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt. 3. Dem Kläger stehen auch keine weiteren Ansprüche im Hinblick auf die zwischen ihm und der Beklagten zu 1 . vereinbarte Car - Allowance zu. a) Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 . war der D V. Die ser sieht die Zahlung einer Car - Allowance an den Kläger nicht vor. b) Der Kläger kann einen weiteren Zahlungsanspruch auch nicht auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1 . und dem Sprecherausschuss vom 12. April 2012 stützen. Unabhängig von d er F rage der Verbindlichkeit dieser 31 32 33 34 - 20 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 - 21 - Vereinbarung für die Beklagte zu 2 . ist nicht erkennbar, dass diese Vereinb a- rung überhaupt für den Kläger gilt. Nach den mit der Revision nicht angegriff e- nen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger auße rtariflicher Mitarbeiter. Es liegen keine Feststellungen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG und sein Name sei in den Anlage n 1 und 3 zur Vereinbarung vom 12. April 2012 genannt. In seiner Revisionsbegründung hat der Kläger zwar die Rechtsb e- hauptung aufgestellt, er sei leitender Angestellter der Beklagten zu 1 . gewesen, jedoch ohne entsprechende Tatsachen vorzutragen. Stattdessen hat er seine Ansprüche unter IV. der s- April 2012 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG gestützt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt eine Anwendung diese r Regelung jedoch grun dsätzlich voraus, dass der Kläger kein leitender Angestellter war. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass der Kläger in den Anlage n 1 und 3 der Verei n- barung vom 12. April 2012 genannt war. IV. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Sen at des Bundesa r- beitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG ( BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70 , BAGE 151, 235 ) . Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175 ) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen ve r- schiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43 ) . Die entschiedenen Rechtsfragen machen auch keine Vorlage na ch § 45 Abs. 4 ArbGG erforderlich. 35 - 21 - 4 AZR 996/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR996.13.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Kiefer G. Kleinke 36
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