Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Juli 2016 Vierter Senat - 4 AZR 966/13 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR966.13.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. März 2013 - - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. September 2013 - 11 Sa 328/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Nr . 2, §§ 2, 3 Hinweis des Senats: T eilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR966.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 966/13 11 Sa 328/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Juli 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose so wie die ehrenamtlichen Richter Steding und Dr. Wuppermann für Recht e r- kannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2 5. September 2013 - 11 Sa 328/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Re vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein höheres Brut - toentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. Die Klägerin war seit dem 1. November 2000 bei der Beklagten zu 2. und deren R echtsvorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München g e- gen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.386,87 Euro beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und d er zuständigen Industriegewer k- schaft Metall (IG Metall), deren Mitglied die Klägerin von September 2012 bis zum 2 0. Januar 2013 war, teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und So zialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV), der ua. regelte: § 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Si e- mens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 4 - bes St. - Martin - Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den A n- spruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den § § 169 ff SGB III erfüllen. § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in Mü n- chen beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Ei n- richtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. ... § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begrü ndung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttom o- natseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (11) Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens b e- rechnete Transferentgelt ist zum l etzten eines M o- nats auszuzahlen. (12) Beschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft auss cheiden, erhalten eine Prämie in H öhe von 50 Prozent des individuell - 4 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 5 - ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Aussche i- den aus der Maßnahme freigeworden ist als (weit e- ren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transfe r- kurzarbeitergeld. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch a uf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten ( § 7). ... § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). e. Beschäftigte, die zwischen dem e- treten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung. (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 (4) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. (7) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tari f- - 5 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 6 - Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 2. und der B e- trie bsrat für den Betrieb St. - Martin - die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einze l- ner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist 5. - hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht auf - gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspar - teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG an - erkennen und die sie für alle betroffe nen Beschäftigten Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der wie folgt lautet: § 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb St. - Martin - Str. der Fi r- ma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den § § 169 ff SGB III erfüllen. (3) Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der b e- triebsorganisatorisch eigenständigen Einhei t (beE). 4 5 - 6 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 7 - § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pro - zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonat s- einkommen ist das 13,5 - fache des bish erigen Bruttom o- natsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages we r- den von dieser Regelung nicht berührt. § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erf asste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unterne h- menseintritts. Für diese Beschäftigten gilt ein Höchstb e- trag von EUR 120.000,00. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten Dreiseitiger Vertrag zwischen (Arbeitnehmer/ - in) und Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) sowie Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind 6 - 7 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 8 - dem/der Arbeitnehmer/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei NSN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- triebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grun d wird dem/der Arbeitnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu vermeiden. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des Transfer - und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,0 0. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwe n- dung. Arbeitnehmer, die un ter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags fa l- len, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EU R 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. 2.2. Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsve r- hältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erha l- - 8 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 9 - ten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer - und Sozialt a- rifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vo r- zeitiges Ausscheiden aus der Transfergesel l- schaft freigeworden ist als weiteren Bestandteil der Abfindung (Sprinterprämie). Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.201 2. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinko m- men ist das 13,5 - fa che des bisherigen BruttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. ... Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/ - in sp ä- - 9 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 10 - Die Klägerin nahm den Antrag fristgemäß an. Sie erhielt eine Abfindung iHv. 64.642,44 Euro brutto. Ihr BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinko m- mens der Klägerin (errechnet aus de m 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Hera n- ziehung der persönlichen Sozialversicherungs - und Steuermerkmale. Von di e- sem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Di ese Aufst o- ckungsleistung wurde zu einem Bruttobetrag hochgerechnet. Die IG Metall rief bezüglich der Berech nung des BeE - Monatse ntgelts die Tarif schiedsstelle nach § 8 TS - TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS - TV als auch der ETS - e Regelung, die Beschäftigten auch % (TS - TV) und von 80 % (ETS - - fachen des bisherigen Bruttomonatsg e- haltes divi diert durch zwölf 4. Dezember 2 012 wurden die Anträge zurückgewiesen. Das Vertragsverhältnis zwischen de r Klägerin und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 3 1. Januar 201 3. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens erhielt die Klägerin eine w 6 Euro brutto (16.355,74 Euro netto). Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auf fassung vertreten, die Differe n- zierung im ETS - TV sei unwirksam, so dass ihr Leistungen auf Grundlage des ETS - TV zustünden. Sie müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mi t- glied der IG Metall. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) 4. A pril 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. e ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. 7 8 9 10 - 10 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 11 - Die Klägerin h at , s oweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse , beantragt, 1. die Beklagte zu 1 . zu verurteilen, an sie ein BeE - Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 69.490,62 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 38.753,34 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Pro - zentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ein weiteres BeE - Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf b ezahlter 2.787,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ein weiteres BeE - Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 4.848,18 Euro bru tto abzüglich hierauf bezahlter 2.978,39 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. August 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ein weiteres BeE - Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.772,83 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. September 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ein weiteres BeE - Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.772,83 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ein weiteres BeE - Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 4.952,32 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.818,78 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. November 2012 zu beza hlen; 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ein weiteres BeE - Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 11 - 11 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 12 - 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.772,83 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus se it dem 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ein weiteres BeE - Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.503,97 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem B asiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen; 10. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung (Sprinterprämie) iHv. 46.993,50 Euro bru t- to abzüglich hierauf bezahlter 16.355,74 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Z insen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit dem 1. März 2013 zu b e- zahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch der Klägerin auf höhere Leist ungen. Sie unterfalle nicht dem persönl i- chen Geltungsbereich des ETS - TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der gelei stete Zuschuss zum Transferkur z- arbeitergeld zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung g emäß § 5 Abs. 3 TS - - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. A. Die Revision ist nur hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 9. zulässig. Bezüglich des Antrags zu 1 0. ist sie mangels ausreiche nder Auseinanderse t- zung mit der Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts unzulässig. 12 13 14 15 - 12 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 13 - I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revis i- onsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind di ejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsa ngriffs e r- kennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urte il im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die R e- visionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 2 4. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Ausei nandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anfo r- derungen an ein e ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 1 8. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 2 8. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander u n- abhängige, selbständig tragende rechtliche Erwäg unge n gestützt, muss die R e- visi onsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmi t- tel insgesamt unzulässig (BAG 1 7. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 10 mwN; BGH 2 0. Mai 2011 - V ZR 250/10 - Rn. 6) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisi onsbegründung der Klägerin nur teilweise gerecht. 1. Die Klägerin setzt sich bezüglich der Anträge zu 1. bis 9. eingehend mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinander und legt dar, warum das Landesarbeitsgericht nach ihrer Auffassung rechtsfeh lerhaft einen A n- spruch auf eine um 10.000,00 Euro höhere Abfindung (Klageantrag zu 2.) und auf ein BeE - Monatsentgelt nach dem ETS - TV iHv. 80 % bzw. zumindest iHv. 70 % brutto verneint hat (Klageanträge zu 1. und zu 3 . bis 9 . ). 16 17 18 - 13 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 14 - 2. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 0. e- gen jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit der zweiten tragenden Begrü n- dung des Landesarbeitsgerichts, die Berechnung des Anspruchs sei nicht schlüssig im Einklang mit dem DV und den Tarifverträgen da rgetan. Das La n- desarbeitsgericht hat auf Seite 28 des Urteils zu II 1 g der Gründe ausgeführt, zum einen könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil der Klägerin keine Spri n- terprämie auf der Basis eines Bruttoeinkommens von 80 % zustehe. Des Weit e- ren hat es die Abweisung des erstmalig im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz erhobenen Klageantrags damit begründet, dass die Klägerin die Forderung nicht entsprechend den jeweiligen Regeln i n den Tarifvert rägen bzw. im DV berechnet habe. Hierbei hand elt es sich um eine selbständig tr a- Klägerin in der Revisionsbegründung nicht ausei nander. Sie macht auf Seite 11 unter II nur pauschal geltend, das Landesarbeitsgericht habe ihr zu Unrecht keine erhöhte Sprinterprämie iHv . 46.993,50 Euro zugesprochen. B. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Revision der Klägerin unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto nach A 2. 1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV (Antrag zu 2.). Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monat s entgelt von 80 vH des Bruttomonatsein kom mens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS - TV noch ein Anspruch auf eine and e- re Berechnung von 70 vH des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV b e- rechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Anträge zu 1 . und zu 3 . bis 9 . ; vgl. zum Ganzen schon : BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ) . I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in A 2. 1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen (Antrag zu 2.). Sie es Ergänzungstransfer - und Soz i- 1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 19 20 21 - 14 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 15 - Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zei tpunkt des tariflich wirksam g e- regelten Stichtags nicht Mitglied d er tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags etwa BAG 2 3. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht n f- vertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusät z- liche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh . zu dieser Auslegung bereits BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff. , BAGE 151, 235 ; 2 1. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) . Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden A b- findungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag best e- hende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 1 5 . April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 , aaO ) . a) Durch § 1 Nr. 2 ETS - TV und § 1 Nr. 2 TS - TV differenzieren die beiden Tarifverträge zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewer k- schaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN , BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) . b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 1 8. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) . Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42 , BAGE 151, 235 ) , entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS - TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS - 5. DV 22 23 24 - 15 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 16 - bis zum 1 3. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Tarifve rträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tari f- verträge in die IG Metall eingetreten sind. Die Klägerin verkennt, dass sich ohne eine solche Stic htagsregelung der Regelungszweck, allein einem bestimmten s- tungen mit ihrer Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn sie meint, hier werde Auß enseitern die Möglichkeit g e- nommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Ja h- ren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE - Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen ab s trakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS - TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wä re bzw. in welchem U m- die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausdehnung des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen. Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft be iderseitiger Tarifgebunde n- heit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS - TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Rev i- wurden (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67 , BAGE 151, 235 ) . 2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgeno mmene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im 25 26 - 16 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 17 - Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wir k- sam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff. , BAGE 151, 235 ) . aa ) Die Revision kann sich nicht darauf stützen, Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 TVG müssten geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen R e- gelung über Arbeitsbedingungen zu treten, und daher angemessene und au s- gewogene Regelungen für seinen Geltun gsbereich enthalten, die Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 1 8. März 2009 ( - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; sh. auch 2 3. März 2011 - 4 AZ R 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231) . Insoweit handelte es sich um nicht tragende, nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden B e- gründung in einem rechtlichen Alternativverhältnis. An ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom 1 5 . April 2015 bereits ausführlich begründet ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 50 ff. , BAGE 151, 235 ) , - klarstellend - nicht mehr festgehalten. Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfa s- sungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Str uktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) . bb) Es ist rechtlich ohne Belang, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der IG Metall bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaftlich nicht organisierte n Arbeit - nehme rn aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen entfallen ist. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparte i- en ergeben kann (BA G 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN , 27 28 29 - 17 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 18 - BAGE 151, 235 ) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht g e- halten, die Ziele des tarif - autonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden i ndividuellen A r- beitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) . b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS - TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit der Klägerin bzw. das von ihr so bezeichnet e (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff. , BAGE 151, 235 ) . Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin von September 2012 bis Januar 2013 Mitglied der IG Metall war. In den hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz e- - und insbesondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers n och die der sog. Auße n- seiter ein. Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatauton o- mie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchse t- zen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese U n- terleg enheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen (BVerfG 2 6. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) . Mögliche rechtliche Auswirkungen auf der normativen Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeit s- verhältnis privatautonom getroffenen Vereinbarung. Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individue l- len Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die t a- rifschließende Gewerkschaft eintreten (BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 , aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur) . 3. Schließlich ergibt sich der bege hrte Anspruch auf eine höhere Abfi n- dung auch nicht bei Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin, die diff e- r enzierende vertragliche Regelung in A 2. 1. Abs. 2 DV verstoße gegen den a r- 30 31 - 18 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 19 - b eitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. sei überraschend un d in - transparent. a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die vertraglichen Regelu n- gen in A. 2. 1. Abs. 1 und Abs. 2 DV nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleich b ehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt BAG 2 1. Mai 2014 - 4 AZR 50/ 13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) . Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs - und Mindestbedingung s- regelungen des TS - TV und des ETS - TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kr iterien des arbeitsrechtlichen Gleichbe handlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS - TV und im ETS - TV genannten Bestimmungen über die Abfindung s- zahlung (vgl. BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 ff ., BAGE 151, 235 ) . Auch kommt den hinsichtlich der Abfindung differenzierenden tariflichen Reg e- lungen entgegen der Ansicht der Revision die Vermutung der Angemessenheit zu. Insbesondere regelt der TS - TV keine Außenseiter - Arbeitsbeding ung en, d e- nen eine von der Klägerin so bez u- kommen soll. Nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG konnte die IG Metall auch mit dem TS - TV nur Regelungen für ihre Mitglieder treffen, in der Sache also für so l- che Arbeitnehmer, die ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft nach de m 2 3. März 2012 , 12 :00 Uhr, begründeten. Damit kommt auch dem TS - TV die Vermutung der Angemessenheit zu. b) Die vertragliche Regelung im DV, dass nur solche Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ETS - TV fallen, eine höhere Abfindung nach § 3 ETS - TV erhalten, ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Die Revision behauptet insoweit nur pauschal die Unvereinbarkeit mit dem AGB - Recht. Sie legt weder dar, von welche n Erwartungen der Arbeitnehmer die R e- gelung deutlich abweicht und warum diese mit ihr nach den Umständen ve r- nünftigerwe ise nicht zu rechnen brauchten, n och zeigt die Revision auf, welche vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume die Regelung enthält. Entspr e- chende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. 32 33 - 19 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 20 - c) Im Übrigen ist der weitere Hinweis der Revision auf die Bürgschaftsen t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 9. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214) fernliegend. Sie betri fft Fälle, in d e- (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - zu B II 2 c der Gründe , aaO) . Die Reg e- lung in A. 2. 1. DV be gründet keine Pflichten der ver tragschließenden Arbei t- nehmer, sondern be trifft einen Anspruch auf Abfin dungszahlung. Allein der U m- stand, dass nach A 2. 1. Abs. 2 DV die Zahlung einer erhöhten Abfindung von einer Bedingung abhängig gemacht wird, die die Klägerin nicht erfüllt, macht die Klausel nicht zu einer ungewöhnlich belastenden Regelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassungs - rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235 ) . Die Betrieb s- parteien haben ge rade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern de r IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beac htet. Die von Greiner (NZA 2016, 10, 14) zu der hier streitigen Vereinbarung vertretene A uffassung, die betriebsverfa s- sungs rechtlichen Kontrollme chanismen, insbesondere § 75 BetrVG würden § 112 BetrVG eigentlich den Betriebsparteien hs, der G e- Sie verkennt das grundsätzlich mögliche l- plänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwo rtlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN , aaO ) . 34 35 - 20 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 21 - In der Sache rügt die Klägerin, dass der Betriebsrat eine zu geringe A b- - TV und nicht die des ETS - TV übernommen wurden. Das BetrVG schreibt jedoch ledi g- lich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans die wirtschaftlichen Nac h- teile, die den Arbeitnehmern info lge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden ( § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Eine Mi n- desthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG gelten nur für die Aufstel lung eines Sozia l- plans durch die Entscheidung der Einigungsstelle. Über die Vereinbarung vom 4. April 2012 haben sich die Betriebsparteien ohne die Anrufung der Einigung s- stelle geeinigt. Dass die Leistungen nach dem TS - TV nicht genügten, um die wirtschaftl ichen Nachteile der Betriebsänderung zumindest zu mildern, macht die Klägerin - zu Recht - nicht geltend. III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) . 1. Die Klägerin hat aufgrund der a rbeitsvertraglichen Verweisungsreg e- lung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - . Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltung s- bereichsbestimmung vereinbart (BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53 , BAGE 151, 235 ) , die die Klägerin nicht erfasst. Weiterhin kann sich die Klägerin au ch insoweit weder auf den arb eitsrechtlichen noch auf den be triebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77 , aaO ) . 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung d er monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv . 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsg 36 37 38 39 - 21 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 22 - bean spruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der A gentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82 , BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 1 6. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) . Die Partei en haben in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ei n Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifver tragspa r- teien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der - Bruttoeinkommen benannt, we l- ches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Za h- lung erfolgt - aus den n etto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt. IV. Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gem äß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh . auch BAG 2 7. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70 , BAGE 151, 235 ) . 1. Es liegt keine Abweichung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Großen Senats vor. a) Eine Vorlagepflicht nach § 45 Abs. 2 ArbGG besteht nur, wenn eine entschei dungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorherg e- hende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 2 2. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 45 mwN, BAGE 149, 3 43; GK - ArbGG/Dörner Stand Juni 201 6 § 45 Rn. 26) . b) Dies berücksichtigend ist eine Divergenz nicht gegeben. Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 2 9. November 1967 behandelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine ande re als die 40 41 42 43 - 22 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 - 23 - hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Differenzi e- rung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (oben B I 2 a; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 1 8. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 43 ) . Dem Großen Senat waren seinerzeit vom Ersten Senat sechs Fragen vorgelegt worden (BAG 2 1. Februar 1967 - 1 AZR 495/65 - ) , von denen er nur die Fragen 1, 2 und 4 beantwortet hat. Unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des Ersten Senat s und des ihm zugrunde liegenden Sac h- verhalts wird die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage von keiner der d a- mals gestellten Fragen erfasst. Im Übrigen befasst sich auch die Antwort des Großen Senats jedenfalls nicht mit einer der hier vorliegenden K lausel ve r- gleichbaren Regelung, bei der lediglich die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu e i- nem bestimmten Stichtag als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung für e i- nen tariflichen Anspruch ausdrücklich aufgeführt ist, ohne eine Regelung für nicht oder anders g ewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu treffen. 2 . Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen einer Vor lagepflicht an den Großen Senat des BAG nach § 45 Abs. 4 ArbGG nicht vor (zu den Anforderungen vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZ R 549/08 - Rn. 105 mwN, BAGE 135, 80) . Das Erfordernis der Gewerkschaftszugehörigkeit als Voraussetzung der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz ( § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Stichtags für bestimmte Leistungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Revision meint zwar, eine Vorlage an den Großen Senat nach § 45 Abs. 4 ArbG G sei geboten, vermag es aber schon nicht, eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu form ulieren. Der bloße Hinweis der Klägerin (Seite 24 des Schriftsatzes vom 2 8. Juni 2016) t- scheid ung vorzulegen, um den Vorwurf der Willkür zu entkräften, v erkennt den Regelungszweck und - gegenstand dieses Vorlageverfahrens. 44 - 23 - 4 AZR 966/13 ECLI:DE:BAG:2016:0607 16.U.4AZR966.13.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Klose Steding Wuppermann 45
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