Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Juni 2016 Vierter Senat - 4 AZR 368/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 18. Februar 2013 - 8 Ca 11417/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. Februar 2014 - 7 Sa 259/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 1; Transfer - und Sozialtarifvertrag zwische n der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7; Ergänzungstransfer und Sozialtari f- vertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Nr. 2, §§ 2, 3 Hin weis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 36 8/1 4 7 Sa 259 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Juni 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1., Berufungs be klagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 5. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richt erin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Rupprecht und die ehrenamtliche Richterin Schuldt für Recht erkannt: Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 25. Februar 2014 - 7 Sa 259 /13 - wi rd auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Transfer entgelt ( B eE - Monatse ntgelt), eine eine weitere Abfindungszahlung. Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war seit längerem bei der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 1. geplante vollständige Schließung ihres Betriebs St. - Ma rtin - Straße konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr gebild e- ten Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (im Folge n- den IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall am 4. April 2012 ein - - TV) sowie einen E r- gänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend ETS - TV) ab , nach de s- se n Geltungsbereich er F ür alle Beschäftigten (persönlich gilt), die bis einschlie ß- lich 23.03.2012, 12 . 00 Uhr Mitglied der IG Metall gewo r- den sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gem äß den 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 4 - §§ 169 ff SGB III erfüllen . Der TS - TV enthält ua. folgende Regelungen: 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeits vertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (12) Beschäftigte, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Aussche i- den aus der Maßna hme freigeworden ist als (weit e- ren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbei t- geber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transferkurzarbeitergeld. § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: 5 - 4 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 5 - a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die N o- kia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt EUR 110.000,00, soweit nicht Abs. 3 Anwe n- dung findet. Der ETS - TV regelt weiter: 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrag e s erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrag e s innerhalb der B eE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein B eE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bru ttomonat s- einkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttom o- natsgehalt e s dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrag e s we r- den von d ieser Regelung nicht berührt . § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDU NG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrag e s erfasste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unte r- nehmenseintritts. Für diese Beschäftigte n gilt ein Höchs t- betrag von EUR Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat des Betriebs St. - Martin - der zu kündigenden Arbeitnehmer beigefügt war und der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen/Gesellschaften als Rechtsnachfolgerinnen einzelner 6 7 - 5 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 6 - betroffener Unternehmensbereiche der Beklagten zu 1. vorsah. In Nr. 5 ist unter : D er Betriebsrat und das Unternehmen sti mmen dahing e- hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht au f- gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspa r- teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG a n- erkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen. Zur Klarstellung: Mitarbeiter die dem in Ziffer 2 genannten Betriebsübergang auf die aufnehmende n Gesellschaften widersprechen, erhalten kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft und auch keine Abfindung. Mitarbeiter, deren Namen in Anlage 6 genannt sind und die das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft nicht annehmen, erhalten e Der Kläger schloss im April 2012 mit den beiden Beklagten einen dreiseitigen Vertrag (im Folgenden DV), mit dem sein Arbeitsverhältnis zur B e- klagten zu Kündigun g beendet und bei der Beklagten zu 2. ab dem 1. Mai 2012 im Ra h- - und Qualifizierungsvertrag e (A b- schn . A Nr. 1 , Abschn. B Nr. 1 DV) . Des W eiteren wurde in Abschn . A Nr. 2.1 DV die Zahlung einer Abfindung vereinbart, deren Höhe von der D auer der B e- triebszugehörigkeit abhängen sollte (max. 110.000 ,00 Euro) und überdies für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ETS - TV fielen, eine um 10.000 ,00 Euro höhere Abfindung vorsah (max. 120.00 0 ,00 Euro) . Die monatl i- che Vergütung bei der Beklagten zu 2. war mit 70 % des Bruttomonatseinko m- mens vereinbart; für Arbeitnehmer aus dem Geltungsb e reich des ETS - TV sol l- ten 80 % geleistet werden (Abschn . B Nr. 4 DV) . Hinsichtlich des weiteren I n- halts von TS - TV , ETS - TV , Interessenaus gleich und DV wird auf die Entsche i- dungen der Vorinstanzen verwiesen ( zu den tariflichen und betriebsverfa s- sungsrechtlichen Vereinbarungen vgl. auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8 , BAGE 151, 235 ) . 8 - 6 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 7 - Zur Bestimmung des B eE - Monatse ntgelts von 70 % errechnete die B e- klagte zu 2 . - auf der Basis des letzten Bruttomonatseinkommens (x 13,5 : 12) - und unter Berücksichtigung der persönlichen Sozialversicherungs - und Steue r- merkmale des Klägers dessen Nettoentgelt. Von diesem zog sie das vom Kl ä- ger erzielte Transferkurzarbeitergeld ab und zahlte die Differenz als Aufst o- ckungsleistung. Diesen Zuschuss errechnete sie sodann auf einen Bruttobetrag hoch, der nun zusammen mit dem Transferkurzarbeitergeld und den Sozialve r- sicherungsbeiträgen sowie den Steu ern das Gesamteinkommen des Klägers ausmacht. Der Kläger schied zum 31. Oktober 2012 aus dem Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 2 . aus Mit seiner Klage hat der Kläger eine weitere Abfindung entsprechend dem ETS - TV iHv. 10.000 ,00 Euro , die Zahlung von 80 % seines Bruttomonat s- einkommens als B eE - Monatse ntgelt unter entsprechender Anrechnung gelei s- teter Zahlungen geltend g e- macht. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die höh ere Abfindung und die Zahlung des höheren B eE - Monatse ntgelts nach den Regelungen des ETS - TV zu. Er sei so zu stellen, als würde dieser Tarifvertrag Anwendung finden, da die durch den ETS - TV geschaffene Differenzierung bei der Abfindung und bei der Höhe des Transferentgelts den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Grun d- recht auf negative Koalitionsfreiheit verletze. Aus der ih n beeinträchtigenden Begünstigung von Gewerkschaftsmitgliedern ergebe sich ein Anspruch auf eine gerichtlich vorzunehmende Anpassung d Die Tar i fverträge würden unzulässigerweise zwischen Gewerkschaft s- mitglieder n und anderen ohne sachlichen Grund beim notwendigen Ausgleich der sich aus der Betriebsänderung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile diff e- r enzieren, was der dreiseitige Vertrag fortschreibe. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag könne unter Berücksichtigung des Sinn s und Zwecks der streitigen Leistungen kein legitimer Differenzierung s- grund sein . Es sei ein unve rhältnismäßiger Druck zum Beitritt in die Gewer k- schaft aufgebaut worden. Die IG Metall habe im Vorfeld verkündet, sie werde nur in Verhandlungen über einen Standortsicherungsvertrag eintreten, wenn der 9 10 11 - 7 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 8 - Organisationsgrad bei 50 t- b- und d as Transferentgelt falsch ermittelt und berechnet worden. Sie seien auf der Bas is von 80 % zu berechnen. Die Herunterrechnung auf das Nettoentgelt und die anschließende Hochrechnung auf die Bruttovergütung sei unverstän d- lich und rechtlich unhaltbar, auch weil der dreiseitige Vertrag nicht hinreichend zum Ausdruck bringe, dass bei Bezug des Transferkurzarbeitergeldes kein Bru t tomonatsentgelt, sondern lediglich ein Aufstockungsbetrag als Zuschuss erbracht werden soll e . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.000 ,00 Eu ro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen; 2. d ie Beklagte zu 2 . zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Mai 2012 89.809,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 47.793 ,46 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld i Hv. 1.781,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.434,81 Euro seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen ; 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Juni 2012 6.265,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.565,86 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 2.120,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.623,58 Euro seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen; 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Juli 2012 6.265,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.565,86 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 2.321,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.699,94 Euro seit dem 1. August 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen; 5. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat August 2012 6.265,80 Euro brutto abzüglich b e- reits gezahlter 3.565,86 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 624,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 12 - 8 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 9 - 1.322,90 Euro seit dem 1. September 2012 zu za h- len und eine Abrechnung hierüber zu erteilen; 6. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat September 2012 6.265,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.565,86 Euro netto und abzüglich bereits gezahltem Kurzarbeitergeld iHv. 2.321,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2. 6 99,94 Euro seit dem 1. Oktober 2012 zu za h- len und eine Abrechnung hierüber zu erteilen; 7. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Oktober 2012 7.055,29 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 3.889,32 Euro netto und abzüglich bereits ge zahltem Kurzarbeitergeld iHv. 1.781,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.434,81 Euro seit dem 1. November 2012 zu zahlen und eine Abrechnung hierüber zu erteilen. Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt , die Abfindung und das Transferentgelt seien korrekt berechnet und erfüllt worden. D er Kläger könne weder eine weitere Abfindung von 10.000 ,00 Euro noch ein B eE - Monatse ntgelt in Höhe von 80 % oder eine höh e- verlangen. Er erfül le die Voraussetzungen des ETS - TV nicht, da er zum Stichtag nicht Mitglied der IG Metall gewesen sei . Die Differe n- zierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern sei zulässig, es gebe hierfür vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Situation der Beklagten zu 1. und der geplanten Stilllegung des Standorts St. - Martin - Straße einen hi n- reichenden Sachgrund. Mit den tariflichen Regelungen sei kein strukturell unz u- lässiger Druck auf die Beschäftigten zum Beitritt in eine Gewerkschaft ausgeübt worden. Allein die Höhe eines nur für einen begrenzten Zeitraum gewährten Vorteils reiche hierfür nicht aus. Dem nicht organisierten Kläger sei nichts g e- nommen worden, worauf er einen Anspruch gehabt habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz , da die Betriebsparteien keinen Sozialplan oder eine andere eige n- ständige Regelung getroffen h ätten , die allein unter den Anwendungsbereich dieser Norm fiele. Zudem nehme der Interessenausgleich für alle betroffenen Beschäftigten nur auf den TS - TV, nicht jedoch auf den ETS - TV Bezug; er diff e- renziere gerade nicht zwischen o rganisier ten und n icht organisierten Beschä f- 13 - 9 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 10 - tigten . Die Tarifgebundenheit des A rbeitgebers stelle im Übrigen einen ausre i- chenden Rechtfertigungsgrund für eine ungleiche Behandlung durch die B e- triebsparteien dar. Zudem scheide eine von de m n- . Eine Anpassung der tariflichen Regelung durch die Gerichte würde vielmehr einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen, da der Beklagten zu 1. damit Regelungen aufgezwungen würden, die sie so nie abg e- schlossen hätte. erhöht , da rund die Häl fte aller Arbeitnehmer des Betriebs dann Anspruch auf die zusätzlichen Leistungen hätten (Kosten ca. 7,2 Mio. Euro). Das B eE - Monatse ntgelt sei auf der Basis von 70 % zutreffend berechnet worden. Wä h- rend des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld sei das Refer enzbruttoentgelt nur als Rechengröße heranzuziehen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut de s abgeschlossenen dreiseitigen Vertr ags iVm. TS - TV B eE - - TV hinausgehenden Anspruch. Mit der Bezugnahme auf den TS - TV h ätten die Parteien des DV eine einheitliche Berechnungsmethode nach Maßgabe des TS - TV vereinbart. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist u nbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger für d en von ihm erhobenen Anspr u ch auf Zahlung einer höheren Abfindung auch die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen k önnte , wofür wenig spricht. Denn der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung noch auf Zahlung eines höheren B eE - Monatse ntgelts oder . 14 15 - 10 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 11 - I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann weder aufgrund e i- ner Geltung des ETS - TV noch auf der Grundlage der Regelungen im DV iVm . § 3 ETS - TV oder aus Gleichbehandlungsgründen bzw. aus § 75 BetrVG eine n um 10.000 ,00 Euro höhere n Abfindung sbetrag beanspruchen. 1 . Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus Abschn. A Nr. 2.1 DV noch aus § 3 ETS - TV. Er wird nicht vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst. Nach § 1 Nr. 2 ETS - TV gilt der Tarifvertrag persönlich für alle Bes chä f- tigten, die bis einschließlich 23. März 2012, 12 : 00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gem äß §§ 169 ff . SGB III erfüllen. Da der Kläger zum Zeitpunkt des wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der IG Metall war, gilt der ETS - TV für ihn nicht . Ihm steht deshalb keine höhere Abfindung s- zahlung zu, auch nicht nach Abschn. A Nr. 2.1 Satz 4 DV ( vgl. dazu schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 37 , BAGE 151, 235 ; zuletzt: 13 . April 2016 - 4 AZR 8/14 - Rn . 16 ) . a) Mit den Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV ( zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN ) werden nicht nur r- trags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern ist vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung formuliert worden ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/1 3 - Rn. 26 , BAGE 151, 235 ) . Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein A n- spruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall i m Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs . 1 TVG voraus, so n- dern verlangt für den ergänzenden A bfindungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft ( ausf. BAG 15 . April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff . , aaO ) . Damit differenzieren die Tarifverträge zwischen zwei Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern und damit allein zw i- schen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nach § 1 Abs. 1 TVG nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen setzen kann. Entgegen der Auffassung 16 17 18 - 11 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 12 - der Revision und des B erufungsgerichts handelt es sich nicht um eine sog. ei n- fache Differenzierungsklausel ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - aaO ) . b) Die gewählte Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS - TV ist wirksam . Insb e- sondere verletzt sie weder die sog. negative Koali tionsfreiheit des Klägers noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . aa ) Tarifvertragsparteien sind innerhalb der Grenzen ihrer Reglungsmacht bei der Bestimmung der Voraussetzungen und der Festlegung der Höhe von Leistungen zur Abm ilderung von wirtschaftlichen und sozialen Na c hteilen a n- lässlich einer Betriebsänderung weitgehend frei. Ihr Gestaltungsspielraum u m- fasst dabei auch die Entscheidung, welchen Zeitraum sie für die an den ta t- säc h lich eintretenden Nachteilen orientier t e Ausgestaltung der Leistung wählen. Ihnen steht es frei, je nach Art der Betriebsänderung und der dadurch entsta n- denen Nachteile unterschiedliche Leistungen zu vereinbaren und dabei etwa neben einmaligen Abfindungszahlungen auch andere Leistungen - zB laufe nde Überbrückungsgelder - vorzusehen. Sie können grundsätzlich auch die Mi t- gliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stic h- tag als Anspruchsvoraussetzung formulieren , wenn der Stichtag nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt. Eine rechtliche Pflicht, einheitliche Regelungen für alle Gewerkschaftsmitglieder zu vereinb a- ren, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. D adurch wird - unabhängig von der - auch ke Gewerkschaftsbeitritt erzeugt ( vgl. hierzu ausf. BAG 15. Ap ril 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 33 ff. , BAGE 151, 235 ) . Die Stichtagsregelung kann damit ua. auch dem Regelungszweck dienen - und dies verkennt der Kläger - , einem b e- sti auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion nicht organisierten m- men, auf vertragliche Weise auch an diesen tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre aber andererseits nicht möglich, verlässlich zu besti m- men und zu planen, wie viele Mitglieder einen - zusät zlichen - Anspruch auf 19 20 - 12 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 13 - ergänzende Leistungen in dem begrenzten Zeitraum tatsächlich haben und nach welchen Kriterien dann das zugrunde gelegte , ausgehandelte finanzielle Volumen des T arifvertrags (vgl. dazu ausf. BAG 15. April 20 15 - 4 AZR 796/13 - Rn. 41 ff. , aaO ) . bb ) Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Stichtagsregelung für den vorliegenden Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt orientiert sich - Martin - n- chen als einmaligem Vorgang und regelt die damit im Zusammenhang stehe n- den Überbrückungsleistungen. Im Hinblick auf den tariflichen Regelungsgege n- stand war es sachlich nicht ungerechtfertigt, für den persönlichen Geltungsb e- reich des ETS - TV ei nen Stichtag zu vereinbaren, nach dem sich der Kreis der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder bestimmen sollte. Die Tarifvertragsparte i- en konnten unter Berücksichtigung der koalitionsspezifischen Interessen der IG Metall, die d er Aufhebung des tariflichen S onderkündigungsschutzes für b e- reits bei ihr organisierte Arbeitnehmer zustimmen sollte, die tariflich vorgeseh e- ne Ergänzungsleistung nach § 3 ETS - TV auf die Mitglieder beschränken, die am 23. März 2012 - 12 : 00 Uhr bereits in der Gewerkschaft waren und nich t erst, nachdem die Tarifverhandlungsergebnisse feststanden. Andernfalls hätte sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht kalkulieren lassen (vgl. dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 41 ff. , BAGE 151, 235 ; 1 3. April 2016 - 4 AZR 8/1 4 - Rn . 20 ) . 2 . Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die vertraglichen Vereinbarungen nach Abschn. A Nr. 2.1 DV als Teil der erforderlichen Umsetzung der Tarifre gelungen des TS - TV und des ETS - TV sind nicht an dessen Maßstab zu messen . Die V o- raussetzungen für eine Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen nicht vor ( vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu weiteren Einzelheiten BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 55 ff. , BAGE 151, 235 ) . 21 22 - 13 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 14 - 3 . Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus April 2012. a) Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, di e Betriebspa r- teien hätten durch Nr. n- gen des TS - TV als eigenen Sozialplan übernommen. Die ausschließlich erfolgte Einbeziehung des TS - TV und nicht zugleich des ETS - TV in eine betriebliche Vereinbarung ver stößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den b e- triebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG, da die Betriebsparteien durch die Bezugnahme nur auf den TS - TV gerade davon abgesehen haben, zwischen bestimmten Mitgliedern d er IG Metall und den a n- deren - auch unorganisierten - Arbeitnehmern zu differenzieren ( so im Ergebnis und mit eingehender Begründung schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 62 ff. , BAGE 151, 235 ) . Soweit weiter eingewandt werden könnte , der B e- triebsrat habe seine ihm nach den §§ 111 ff. BetrVG obliegenden Aufgaben e- r- fassungsrechtlichen Sozialplänen gibt, für die unterschiedliche Akteure veran t- wortlich sind (zur Kompetenz der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrags mit sozialplanähnlichem Inhalt vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 6 4 ff. , aaO ) . Jedenfalls sind die Betriebspart eien nicht verpflichtet, alle anlässlich einer Betriebsänderung zwischen den Tarifvertragsparteien g e- troffenen Vereinbarungen in einen Sozialplan zu übernehmen. Dagegen spricht bereits, dass sie angesichts der Vielfalt ausgleichsfähiger und - bedürftiger Na chteile einen Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum haben, der sogar so weit geht, gar keinen Interessenausgleich oder Sozialplan abzuschließen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass für die nicht vom ETS - TV erfassten Arbei t- nehmer sich dadurch ein Nachtei l ergeben hat, weil deshalb zu geringe Mittel Topfes). Im Entscheidungsfall haben alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. , wie der Kläger, einen Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 110.000,00 Euro g e- habt (vgl. dazu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 67 , aaO ) . 23 24 - 14 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 15 - b) Da ein Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob - wie der Kläger meint - überhaupt eine Anpassung ( ablehnend bei Sozia l- planansprüchen, die das Gesamtvolumen erheblich erhöhen BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mwN , BAGE 108, 147 ) , indem er für sich die Anwendung nicht nur des Tarifvertrags begehrt, der von einer Gewer k- schaft abgeschlossen ist, der er qua privatautonomer Entscheidung nicht ang e- hört, sondern sogar diejenigen Leistungen, die nach dem Willen der Tarifve r- tragsparteien nur einem ausgewählten Teil der Gewerkschaftsmitglieder z u- stehen soll ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 , BAGE 151, 235 ) . II. Auch die weiteren Klageanträge bleiben erfolglos. 1. Der Kläger kann keine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - TV (monatlich 80 % ) seines Bruttomonatseinkommens bzw. eine auf dieser B a- § 5 Abs. 12 TS - TV verlangen. Er hat k e i- nen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf ein 80%iges Transferentgelt , da die Vor aussetzungen des § 2 Satz 1, § 1 Nr. 2 ETS - TV nicht erfüllt sind. Der Kläger wird vom persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV nicht erfasst. 2. Dem Kläger steht auch kein höheres B eE - Monatse ntgelt auf der B asis von 70 % aufgrund eine r anderen Berechnung ( - s methode) zu. Nach Abschn. B Nr. 4 DV iVm . § 5 Abs. 3 TS - TV kann der Kläger kein höheres B eE - Monatse ntgelt verlangen, auf das erst dann die etwaigen Nett o- leistungen der A t- ansferkurzarbeitergeld lediglich eine Rechengröße dar ( BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 11 und Rn. 16 ) . Das ergibt die Auslegung der im Formulararbeitsvertrag enthaltenen vertraglichen Regelung ( zu den Maßstäben der Auslegung BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 , BAGE 151, 235 ) . Die Parteien haben in Abschn . B Nr . 4 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen i n Höhe von 70 % der maßgebenden Bezugsgröße 25 26 27 28 29 30 - 15 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 - 16 - M onats - E 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtari f- vertrags B eE - Monatsentgelt und nicht von einem Bruttomonatseinkommen handelt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt nach der Rechtsprechu ng des Senats hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgeb end sein soll ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 7 9 , BAGE 151, 235 ) ef e- - Bruttoeinkommen benannt, das sich aus den Entgeltzahlungen de r A r- beitgeber in und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Lei s- tungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusamme n- setzt. Damit besteht lediglich eine V erpflicht ung , für d en Bewilligungszeitraum eine Aufstockungsleistung iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III in Form eines Z u- schusses zum Transferkurzarbeitergeld zu zahlen . Dies wird durch Abschn . B Nr. 4 Satz 1 DV bestätigt, wonach das Entgelt unter Anre chnung von Zahlu n- Aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung ist deshalb bei der vertraglichen Zusage von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen ( BAG 16. Dez ember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 20 ff. mw N ) . Beide Aufstockungsleistungen s ollen die arbeitsau s- fallbedingte Nettoentgeltdifferenz verringern. Die Bekl agte zu 2 . hat das de m Kläger zustehende Bruttomonatsei n- kommen zutreffend ermittelt. Weitere Einwände hat d er Kläger nicht erhoben. Sein Anspruch auf ein 70%iges Transferentgelt ist durch die unstreitig geleist e- ten Zahlungen erfüllt worden. 3. insoweit der Anspruch des Klägers b ezüglich nicht . 31 32 33 - 16 - 4 AZR 368/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR368.14.0 III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht Schuldt 34
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