Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. April 2016 Vierter Senat - 4 AZR 8/14 - ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 I. Arbeitsgericht München Endu rteil vom 23. April 2013 - 31 Ca 10224/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 26. September 2013 4 Sa 530/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 75 Abs. 1; Transfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7; Ergänzungstransfer- und Sozialtari f- vertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Nr . 2, §§ Hinweis des Senats: teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 8/1 4 4 Sa 530 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. April 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1., Berufungs be kla g te zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsg ericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Pieper und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 26. September 2013 - 4 Sa 530 /13 - wird auf seine Kosten zur ückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war seit Dezember 1991 bei der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Customer Solution s Manager Schweiz im Betrieb St. - Martin - Straße in München beschä f- tigt. Eine von der Beklagten zu 1. geplante vollständige Schließung ihres Betriebs St. - Martin - Straße konnte durch Verhandlunge n mit dem bei ihr gebild e- ten Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (im Folge n- den IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April - und Sozialtarifvert - TV) sowie einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend ETS - TV), nach desse n Geltungsbereich er F ür alle Beschäftigten (persönlich gilt), die bis einschlie ß- lich 23.03.2012, 12 . 00 Uhr Mitglied der IG Metall gewo r- den sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 4 - den Anspruch a uf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. Der TS - TV enthält ua. folgende Regelungen: § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE D er Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines bef risteten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN T ransfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent i h- res Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatsei n- kommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttom o- natsgehaltes dividiert durch zwölf. § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt EUR 110.000,00, soweit nicht Abs. 3 Anwe n- dung findet. 5 - 4 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 5 - Der ETS - TV regelt weiter : 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MIN DESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄ LTNISS E Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrag e s erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrag e s innerhalb der B eE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein B eE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonat s- einkommen ist das 13,5 - fache des bisherig en Bruttom o- natsgehalt e s dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrag e s we r- den von d ies er Regelung nicht berührt . § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖH E DER ABFINDUNG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrag e s erfas ste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unte r- nehmenseintritts. Für diese Beschäftigte n gilt ein Höchs t- betrag von EUR Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat des Betriebs St. - Martin - der zu kündigenden Arbeitnehmer beigefügt war und der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen/Gesellscha ften als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche der Beklagten zu 1. vorsah. In Nr. 5 ist unter D er Betriebsrat und das Unternehmen stimmen dahing e- hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht au f- gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspa r- teien als Ausgleichsmaßn ahmen i.S.d. § 112 BetrVG a n- erkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten 6 7 - 5 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 6 - abschließend übernehmen. Zur Klarstellung: Mitarbeiter die dem im Ziffer 2 genannten Betriebsübergang auf die aufnehmenden Gesellschaften widersprechen, erhalten kein Angeb ot zum Wechsel in die Transfergesellschaft und auch keine Abfindung. Mitarbeiter, deren Namen in Anlage 6 genannt sind und die das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft nicht annehmen, erhalten Der Kläger schloss am 4./12. April 2012 mit den beiden Beklagten e i- nen dreiseitigen Vertrag (im Folgenden DV), mit dem sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu ohne Kündigung beendet und bei der Beklagten zu 2. ab dem 1. Mai 2012 im - und Qualifizierungsvertrag e (Abschn . A Nr. 1 , Abschn. B Nr. 1 DV) . Des W eiteren wurde in Abschn. A Nr. 2.1 DV die Zahlung einer Abfindung vereinbart, deren Höhe von der D auer der B etriebszugehörigkeit abhängen sollte (max. 110.000 ,00 Euro) und übe r- dies für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ETS - TV fielen, eine um 10.000 ,00 Euro höhere Abfindung vorsah (max. 120.00 0 ,00 Euro) . Die m o- natliche Vergütung bei der Beklagten zu 2. war mit 70 % des Bruttomonatsei n- kommens vereinbart; für Arbeitnehmer aus dem Geltungsb e reich des ETS - TV sollten 80 % geleistet werden (Abschn . B Nr. 4 DV) . Hinsichtlich des weiteren Inhalts von TS - TV , ETS - TV , Interessenausgleich und DV wird auf die Ent sche i- dungen der Vorinstanzen verwiesen ( zu den tariflichen und betriebsverfa s- sungsrechtlichen Vereinbarungen vgl. auch det. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8 , BAGE 151, 235 ) . Mit der Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags hatte de r Kläger zugleich mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die Regelungen in A b- schn . A Nr. 2.1 Satz 3 DV sowie Abschn. B Nr. 4.2 DV gegen den Gleichb e- handlungsgrundsatz verstießen und er deshalb die Beklagte zu 1 . aufforder e , ihm diese Leistungen auch zu gewähren . Mit seiner Klage - sowie de n Klageerweiterungen während des Recht - streits - hat der Kläger eine weitere Abfindung entsprechend dem ETS - TV s o- 8 9 10 - 6 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 7 - wie die Zahlung von 80 % seines Bruttomonatseinkommens iHv. 7.696,74 Euro brutto (monatliches Bruttogehalt von 8.551,94 Euro [Festgehalt] x 13,5 : 12 x 80 %) als B eE - Monatse ntgelt unter entsprechender Anrechnung geleisteter Zahlungen geltend gemacht. Er ha t die Ansicht vertreten, die durch den ETS - TV geschaffene Differenzierung bei der Abfindung und bei der Höhe des Tran s- ferentgelts verletze Art. 3 Abs. 1 GG und § 75 BetrVG sowie seine negative K o- alitionsfreiheit und sei unzulässig. Aus der ih n beeinträchti genden Begünstigung von Gewerkschaftsmitgliedern ergebe sich ein Anspruch aufgrund einer ergä n- zenden Vertragsauslegung bzw. einer gerichtlich vorzunehmenden Anpassung ohne sachlich en Grund beim notwendigen Ausgleich der sich aus der Betrieb s- änderung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile finanziell erheblich bevorzugt. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag könne unter Berücksichtigung des Sinn s und Zwe cks der streitigen Leistungen kein legitimer Differenzierungsgrund sein . Es sei ein unverhältnismäßiger Druck zum Beitritt in die Gewerkschaft aufgebaut worden. Ein Anspruch ergebe sich auch aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Das Gleichbehandlungsgebot des § 75 BetrV G sei umgangen worden, indem der Interessenausgleich als Ersatz für einen Sozia l- plan nur auf den TS - TV und nicht auch auf den ETS - TV verweise. Der im unmi t- telbaren Zusammenhang mit den beiden Tarifverträgen abgeschlossene Int e- ressenausgleich bilde mit dies en eine Einheit. Im Zusammenhang mit dem DV führten diese Regelungen zu einer Ungleichbehandlung, die vom Zweck der Leistung her nicht mehr begründet sei. D as Transferentgelt sei auf der Basis von 80 % des monatlichen Bruttolohns zu berechnen. Der DV entha lte keine ausreichenden Hinweise, dass beim Bezug des Transferkurzarbeitergeldes kein Bruttomonatsentgelt, sondern lediglich ein Aufstockungsbetrag erbracht werden sollte. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11 - 7 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 8 - für Mai 2012 einen Betrag von 120.320,02 Euro bru t- to abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 58.085,05 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Juni 2012, für J uni 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzü glich des erhaltenen Nettobetrags von 4.314,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basi szinssatz hi e- raus seit dem 1. Juli 2012 , für Ju l i 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des e rhaltenen Nettobetrags von 4.33 4,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basi szinssatz hi e- raus seit dem 1. August 2012, für August 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto ab züglich des er ha ltenen Nettobetrags von 4.314,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basi szinssatz hi e- raus seit dem 1. September 2012, für September 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüg lich des erhaltenen Nettobetrags von 4 .33 4,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basi szinssatz hi e- raus seit dem 1. Oktober 2012, für Oktober 2012 einen Betrag von 10.071,65 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 5 . 306,93 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. November 2012 , für November 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.314,44 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zent punkt en über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Dezember 2012, für Dezember 2012 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4. 733,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Januar 201 3 , für J anuar 201 3 einen Betrag von 7.6 96,74 Euro brutto abzüglich des er haltenen Nettobetrags von 4.31 2 , 92 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- - 8 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 9 - raus seit dem 1. Februar 201 3 , für Februar 201 3 einen Betrag von 7.6 96,74 Euro brutto abzüglich des er haltenen Nettobetrags von 4.3 32,25 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. März 201 3 , f ür März 201 3 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.31 7,46 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. April 201 3 , für April 2013 einen Betrag von 15.771,44 Euro bru t- to abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 8.295,38 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Mai 2013, für Mai 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Juni 2013, für Juni 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowi e Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Juli 2013, für Juli 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpu nkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. August 2013, für August 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basis zinssatz hi e- raus seit dem 1. September 2013, für September 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Oktober 2013, - 9 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 10 - für Oktober 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. November 2013, für November 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Dezember 2013, für Dezember 2013 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Januar 2014, für Januar 2014 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüg lich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pro - zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. Februar 2014, für Februar 201 4 einen Betrag von 7.696,74 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrags von 4.373,01 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hi e- raus seit dem 1. März 2014, zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte n als Gesamtschul d- ner verpflichtet sind, ihm für die Monate ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Vermittlungs - und Qualifizierungsver trages monatlich jeweils eine r e- gelmäßige Vergütung von 7.696,74 Euro (80 % des Brutto M onats E inkommens) brutto zu zahl en . Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt , die Abfindung und das Transferentgelt seien korrekt berechnet und erfüllt worden. De r Kläger könne weder eine weitere Abfindung von 10.000 ,00 Euro noch ein B eE - Monatse ntgelt in Höhe von 80 % verlangen. Er erfülle die Voraussetzungen des ETS - TV nicht, da er zum Stichtag nicht Mi t- glied der IG Metall gewesen sei . Die Differenzierung zwischen Gewerkschaft s- mitgliedern sei zulässig, es gebe hierfür vor dem Hintergrund der angespann ten 12 - 10 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 11 - wirtschaftlichen Situation der Beklagten zu 1. und der geplanten Stilllegung des Standorts St. - Martin - Straße einen hinreichenden Sachgrund. Mit den tariflichen Regelungen sei kein strukturell unzulässiger Druck auf die Beschäftigten zum Beitritt in ein e Gewerkschaft ausgeübt worden. Allein die Höhe eines nur für einen begrenzten Zeitraum gewährten Vorteils reiche hierfür nicht aus. Dem nicht organisierten Kläger sei nichts genommen worden, worauf er einen A n- spruch gehabt habe. Ein Anspruch ergebe sich a uch nicht aus dem betriebsve r- fassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz , da die Betriebsparteien ke i- nen Sozialplan oder eine andere eigenständige Regelung getroffen h ätten , die allein unter den Anwendungsbereich dieser Norm fiele. Zudem nehme der Int e- r essenausgleich für alle betroffenen Beschäftigten nur auf den TS - TV, nicht j e- doch auf den ETS - TV Bezug; er differenziere gerade nicht zwischen o rganisie r- ten und n icht organisierten Beschäftigten . Die Tarifgebundenheit des Arbeitg e- bers stelle im Übrigen ein en ausreichenden Rechtfertigungsgrund für eine u n- gleiche Behandlung durch die Betriebsparteien dar. Zudem scheide eine von de m durch die Gerichte würde vielmehr einen Eingriff in die Tarifautonomie darste l- len, da der Beklagten zu 1. dami t Regelungen aufgezwungen würden, die sie so nie abgeschlossen hätte. erheblich erhöht , da rund die Hälfte aller Arbeitnehmer des Betriebs dann A n- spruch auf die zusätzlichen Leistungen hätten (Kosten ca. 7,2 Mio. Euro). Das B eE - Monatse ntgelt sei auf der Basis von 70 % zutreffend berechnet worden. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld sei das Referenzbruttoen t- gelt nur als Rechengröße heranzuziehen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut de s abgeschlos senen dreiseitigen Vertr ags iVm. TS - TV , der von e i- B eE - n- gen des TS - TV hinausgehenden Anspruch. Mit der Bezugnahme auf den TS - TV h ätten die Parteien des DV eine einheitliche Berechnungsmethod e nach Maßgabe des TS - TV vereinbart. - 11 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 12 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist u nbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche bereits grundsätzlich die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen k önnte , wofür wenig spricht. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte n weder einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung noch auf Zahlung eines höheren B eE - Monatse ntgelts. I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann weder aufgrund e i- ner Geltung des ETS - TV noch auf der Grundlage der Regelungen im DV iVm . § 3 ETS - TV oder aus Gleichbehandlungsgründen bzw. aus § 75 BetrVG eine n um 10.000 ,00 Euro höhere n Abfindung sbetrag beanspruchen. 1 . Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus Abschn. A Nr. 2.1 DV noch aus § 3 ETS - TV. Er wird nicht vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst. Nach § 1 Nr. 2 ETS - TV gilt der Tarifvertrag persönlich für alle Beschä f- tigten, die bis einschließlich 23. März 2012, 12 : 00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gem äß §§ 169 ff . SGB III erfüllen. Da der Kläger zum Zeitpunkt des wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der IG Metall war, gilt der ETS - TV für ihn nicht . Ihm steht deshalb keine höhere Abfindung s- zahlung zu, auch nicht nach Abschn. A Nr . 2.1 Satz 4 DV ( vgl. dazu schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 37 , BAGE 151, 235 ) . a) Mit den Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV ( zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN ) werden nicht nur 13 14 15 16 17 - 12 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 13 - r- trags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern ist vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvo raussetzung formuliert worden ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 , BAGE 151, 235 ) . Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein A n- spruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall i m Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 A bs. 1, § 4 Abs . 1 TVG voraus, so n- dern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft ( ausf. BAG 15 . April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff . , aaO ) . Damit differenzieren die Tarifverträge zwischen zwei Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern und damit allein zw i- schen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nach § 1 Abs. 1 TVG nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und B eendigung setzen kann. Entgegen der Auffassung der Revision und des Ber u- fungsgerichts handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungskla u- sel ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - aaO ) . b) Die gewählte Stichtagsregelung in § 1 Nr . 2 ETS - TV ist wirksam . Insb e- sondere verletzt sie weder die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . aa ) Tarifvertragsparteien sind innerhalb der Grenzen ihrer Reglungsmacht bei der Bestimmung d er Voraussetzungen und der Festlegung der Höhe von Leistungen zur Abmilderung von wirtschaftlichen und sozialen Na c hteilen a n- lässlich einer Betriebsänderung weitgehend frei. Ihr Gestaltungsspielraum u m- fasst dabei auch die Entscheidung, welchen Zeitraum sie für die an den ta t- säc h lich eintretenden Nachteilen orientier t e Ausgestaltung der Leistung wählen. Ihnen steht es frei, je nach Art der Betriebsänderung und der dadurch entsta n- denen Nachteile unterschiedliche Leistungen zu vereinbaren und dabei etwa neben einmaligen Abfindungszahlungen auch andere Leistungen - zB laufende Überbrückungsgelder - vorzusehen. Sie können grundsätzlich auch die Mi t- gliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stic h- tag als Anspruchsvoraussetzung formulieren , wenn der Stichtag nicht willkürlich 18 19 - 13 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 14 - gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt. Eine rechtliche Pflicht, einheitliche Regelungen für alle Gewerkschaftsmitglieder zu vereinb a- ren, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. D adurch wird - unabhängig von der - Gewerkschaftsbeitritt erzeugt ( vgl. hierzu ausf. BAG 15. Ap ril 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 33 ff. , BAGE 151, 235 ) . Die Stichtagsregelung kann damit ua. auch dem R egelungszweck dienen - und dies verkennt der Kläger - , einem b e- auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion zu vermitteln. Damit wird einerseits den nicht organisierten m- men, auf vertragliche Weise auch an diesen tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre aber andererseits nicht möglich, verlässl ich zu besti m- men und zu planen, wie viele Mitglieder einen - zusätzlichen - Anspruch auf ergänzende Leistungen in dem begrenzten Zeitraum tatsächlich haben und nach welchen Kriterien dann das zugrunde gelegte , ausgehandelte finanzielle Volumen des T arifver trags (vgl. dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 41 ff. , aaO ) . bb ) Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Stichtagsregelung für den vorliegenden Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt orientiert sich an der geplanten Bet - Marti n - n- chen als einmaligem Vorgang und regelt damit die im Zusammenhang stehe n- den Überbrückungsleistungen. Im Hinblick auf den tariflichen Regelungsgege n- stand war es sachlich nicht unge rechtfertigt, für den persönlichen Geltungsb e- reich des ETS - TV einen Stichtag zu vereinbaren, nach dem sich der Kreis der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder bestimmen sollte. Die Tarifvertragsparte i- en konnten unter Berücksichtigung der koalitionsspezifisch en Interessen der IG Metall, die d er Aufhebung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes für bereits bei ihr organisierte Arbeitnehmer zustimmen sollte, die tariflich vorgesehene Ergänzungsleistung nach § 3 ETS - TV auf die Mitglieder beschränken, die am 23. März 2012 - 12 : 00 Uhr bereits in der Gewerkschaft waren und nicht erst, 20 - 14 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 15 - nachdem die Tarifverhandlungsergebnisse feststanden. Andernfalls hätte sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht kalkulieren lassen (vgl. dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZ R 796/13 - Rn. 41 ff. , BAGE 151, 235 ) . 2 . Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die vertraglichen Vereinbarungen nach Abschn. A Nr . 2.1 Abs. 1 DV als Teil der erforderlichen Umsetzung der Tarifr e- gelungen des TS - TV und des ETS - TV sind nicht an dessen Maßstab zu me s- sen . Die Voraussetzungen für eine Begrenzung privatautonomen Handelns a n- hand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen nicht vor ( vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu w eiteren Einzelheiten BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 55 ff. , BAGE 151, 235 ) . 3 . Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus April 2012. a) Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, die Betriebspa r- teien hätten durch Nr. n- gen des TS - TV als eigenen Sozialplan übernommen. Die ausschließlich erfolgte Einbeziehung des TS - TV und nicht zugleich des ETS - TV in eine betriebliche Verein barung verstößt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG, da die Betriebsparteien durch die Bezugnahme nur auf den TS - TV gerade d a- von abgesehen haben, zwischen bestimmte n Mitgliedern der IG Metall und den anderen - auch unorganisierten - Arbeitnehmern zu differenzieren ( so im E r- gebnis und mit eingehender Begründung schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 62 ff. , BAGE 151, 235 ) . Soweit weiter eingewandt wird, der B e- t riebsrat habe seine ihm nach den §§ 111 ff. BetrVG obliegenden Aufgaben e- r- fassungsrechtlichen Sozialplänen g ibt, für die unterschiedliche Akteure veran t- wortlich sind (zur Kompetenz der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrags mit sozialplanähnlichem Inhalt vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 21 22 23 - 15 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 16 - 796/13 - Rn. 6 4 ff. , aaO ) . Jedenfalls sind die Betriebsparteien nicht verpflichtet, alle anlässlich einer Betriebsänderung zwischen den Tarifvertragsparteien g e- troffenen Vereinbarungen in einen Sozialplan zu übernehmen. Dagegen spricht bereits, dass sie angesichts der Vielfalt ausg leichsfähiger und - bedürftiger Nachteile einen Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum haben, der sogar so weit geht, gar keinen Interessenausgleich oder Sozialplan abzuschließen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass für die nicht vom ETS - TV erfassten Arbe i t- nehmer sich dadurch ein Nachteil ergeben hat, weil deshalb zu geringe Mittel Topfes). Im Entscheidungsfall haben alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. , wie der Kläger, einen Anspr uch auf eine Abfindung von bis zu 110.000,00 Euro g e- habt (zu dem Argument vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 67 , aaO ) . b) Da ein Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob - wie der Kläger meint - überh aupt eine Anpassung ( ablehnend bei Sozia l- planansprüchen, die das Gesamtvolumen erheblich erhöhen: BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mw H , BAGE 108, 147 ) , indem er für sich die Anwend ung nicht nur des Tarifvertrags begehrt, der von einer Gewer k- schaft abgeschlossen ist, der er qua privatautonomer Entscheidung nicht ang e- hört, sondern sogar diejenigen Leistungen, die nach dem Willen der Tarifve r- tragsparteien nur einem ausgewählten Teil de r Gewerkschaftsmitglieder z u- stehen soll ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 , BAGE 151, 235 ) . II. Auch die weiteren Klageanträge bleiben erfolglos. Der Kläger kann ke i- ne Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - TV (monatlich 80 % ) seines Bruttomonatseinkommens verlangen. 1. Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. noch gegen die Beklagte zu 1. auf ein 80%iges Transferentgelt. Es kann dahinst e- he n, ob ein möglicher Anspruch nicht bereits grundsätzlich allenfalls gegen die Beklagte zu 2. bestehen könnte (siehe dazu BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 24 25 26 - 16 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 - 17 - 567/14 - Rn. 13) , da die Vor aussetzungen des § 2 Satz 1, § 1 Nr . 2 ETS - TV jedenfalls nicht erfüllt sind. Der Kläger wird vom persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV nicht erfasst. 2. Dem Kläger steht auch kein höheres B eE - Monatse ntgelt auf der B asis von 70 % aufgrund eine r anderen Berechnung ( - s methode) zu. Nach Abschn. B Nr. 4 DV iVm . § 5 Abs. 3 TS - TV kann der Kläger kein höheres B eE - Monatse ntgelt verlangen, auf das erst dann die etwaigen Nett o- leistungen der A t- eine Rechengröße dar ( BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 11 und Rn. 16 ) . Das ergibt die Auslegung der im Formulararbeitsvertrag enthaltenen vertraglichen Regelung ( zu den Maßstäben der Auslegung BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 , BAGE 151, 235 ) . Die Parteien haben in Abschn . B Nr . 4 Satz 2 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. M onats E 5 Abs. 3 des T ransfer - und Sozialtarifvertrags za h len, der von einem B eE - Monatsentgelt und nicht von einem Bruttomonat s- einkommen handelt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt nach der Rechtsprechung des Senats hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgeb end sein soll ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 7 9 , BAGE 151, 235 ) . Damit - Brutto - einkommen benannt, das sich aus den Entgeltzahlungen de r Arbeitgeber in und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt. D ie Bekl agte zu 1. hat sich lediglich verpflichtet, für den Bewilligun gszeitraum eine Aufstockungsleistung iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III in Form eines Zuschu s- ses zum Transferkurzarbeitergeld zu zahlen . Dies wird durch Abschn. B Nr . 4 27 28 29 - 17 - 4 AZR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR8.14.0 Satz 1 DV bestätigt wird, wonach das Entgelt unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur Aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung ist bei der vertraglichen Zusage von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen ( BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 20 ff. mw N ) . Beide Aufstockungsleistungen s ollen die arbeitsausfallbedingte Nettoentgeltdifferenz verringern. Die Bekl agte zu 2 . hat das de m Kläger zustehende Bruttomonatsei n- kommen zutreffend ermittelt. Weitere Einwände hat d er Kläger nicht erhoben. Sein Anspruch auf ein 70 %iges Transferentgelt ist durch die unstreitig geleist e- ten Zahlungen erfüllt worden. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Creutzfeldt Rinck Pieper Redeker 30 31 32
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