- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 643/09 12 Sa 1001/08 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Oktober 2011 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt - 2 - 4 AZR 643/09 - 3 - und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Steding und Bredendiek für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2009 - 12 Sa 1001/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Umgruppierung des Klägers in ein neues tarifliches Vergütungssystem. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Konzern der Deutschen Lufthansa (DLH), das Aufgaben der Wartung, Reparatur und Überholung von Flugzeugen wahrnimmt. Der Kläger ist seit dem 15. Juni 1968 im Konzern DLH beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden die jeweils gültigen Tarifver-träge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Sachbearbeiter Garantieabwicklung in der Abteilung Werftengineering (WE), einer Unterabteilung im Bereich Wartungsbe-trieb F, tätig und wurde mit monatlich 3.959,00 Euro brutto vergütet. Bis zum 29. Dezember 2006 waren die Mitarbeiter der Beklagten nach der Vergütungsordnung eingruppiert, die sich aus dem am 1. April 1989 in Kraft getretenen Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal (VRTV 1989) ergab. Dieser sah insgesamt 17 Vergütungsgruppen (VergGr.) vor; der Kläger war in der VergGr. 14 VRTV 1989 eingruppiert. Mit Wirkung vom 30. Dezember 2006 wurde tariflich ein neues Vergü-tungssystem geschaffen. Die entsprechenden Regelungen sind in dem Tarifver-trag Vergütungssystem Lufthansa Technik/Informationstechnologie zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) und der Vereinten 1 2 3 4 5 - 3 - 4 AZR 643/09 - 4 - Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 9. Juli 2006 (TV VS Technik/IT) enthal-ten. Dieser Tarifvertrag kam durch ein Schlichtungsverfahren zustande. Ziel der Tarifumstellung war die Errichtung eines neuen Vergütungssystems für den Bereich Technik/Informationstechnologie und die Vereinbarung von Überlei-tungsregelungen aus dem alten Tarifsystem. Für das Schlichtungsverfahren bereiteten die Tarifvertragsparteien eine Bewertung der von dem geplanten neuen Tarifvertrag erfassten Tätigkeiten vor und entwickelten sog. Zuord-nungsmatrices, in denen Tätigkeiten, die nach der Vergütungsordnung des alten Tarifvertrages mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen verbunden waren, den im neuen Tarifvertrag getroffenen tariflichen Bewertungen in den neuen Vergü-tungsgruppen zugeordnet wurden. Diese Zuordnungsmatrices waren Gegen-stand der Erörterungen in der vom 5. bis zum 8. Juli 2006 durchgeführten Schlichtung. Am 8. Juli 2006 sprach der Schlichter seine Empfehlung aus, in der auch der Abschluss des TV VS Technik/IT und des dazugehörigen Vergü-tungstarifvertrages Nr. 1 (VTV Nr. 1) enthalten war. Er stellte dabei auch fest, dass sich die Tarifvertragsparteien über die Zuordnung sämtlicher Tätigkeiten der dem Tarifvertrag als Anlage 4 beigefügten Zuordnungsmatrices verständigt hätten. Die Tarifvertragsparteien paraphierten während der Schlichtung jede einzelne Seite der Zuordnungsmatrices. Am gleichen Tag vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen Sidelet-ter mit folgendem Wortlaut: Zwischen den Tarifpartnern besteht Einvernehmen über das nachfolgend beschriebene Vorgehen: Die der Schlichtungsschlussempfehlung in der Anlage beigefügten Zuordnungsmatrices sind entsprechend dem Tarifvertrag Vergütungssystem Lufthansa Technik / Infor- mationstechnologie Protokollnotiz 3 Grundlage für die Er- stellung der Transferlisten auf Namensbasis. Eine Nachverhandlung über die getroffenen Zuordnungen findet nicht statt. Ver.di wird im Zusammenhang mit den Zuordnungsmatri-ces ... dem Arbeitgeber
eine gesonderte Liste von zugeordne-ten Tätigkeiten übergeben, hinsichtlich derer sie noch Erläuterungsbedarf sieht. Diese Tätigkeiten können nur solche sein, die in den Zuordnungsmatrices in der Spalte 6 - 4 - 4 AZR 643/09 - 5 - Planstellenbezeichnung Neu ... mit einem * (Sternchen) versehen sind. Es ist gemeinsames Verständnis zwischen den Tarifpartnern, dass die gesonderte Liste sich nur auf einen Teil der mit einem * (Sternchen) versehenen Tätig-keiten erstreckt. In der im Sideletter erwähnten, allerdings mit einer römischen Ziffer gekennzeichneten Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT heißt es zur Überlei-tung der betroffenen Arbeitnehmer: Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergü-tungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes. Zuordnungsmatrizes wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet. Die Zuordnungsmatrizes enthalten folgende Daten: bisherige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle, bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungs- gruppe, künftige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle, Vergütungsgruppe im TV VS Technik / IT, in die übergeleitet wird. Die vereinbarten Zuordnungsmatrizes sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des TV VS Technik / IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuord-nung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag. Am 9. Juli 2006 wurde eine weitere Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik / IT (Überleitungs-vereinbarung) geschlossen. Diese enthält in Ziff. I 1 folgende Regelung: Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergü-tung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik / IT (TV VS Technik / IT) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbei-spiele bzw. Oberbegriffe des TV VS Technik / IT abschlie-ßend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit / Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des 7 8 - 5 - 4 AZR 643/09 - 6 - neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entspre-chend der Zuordnungsmatrix. Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte Zuordnungsmatrix Ge-schäftsfeld Technik/IT vom 8. Juli 2006 führt unter den laufenden Nummern 199 bis 203 unter der Überschrift LHT Sachbearbeiter folgende Stellen auf: Anzahl der Mitarbeiter (circa) Planstellenbe-zeichnung alt HB VRTV Planstellenbezeich-nung neu (Sachbe-arbeiter ...) VG VS Tech-nik / IT WD WG WF WT TX Kasko 14 Kasko * 3D 0 0 1 0 0 SB Business Development 10 Business Development 3D 0 0 0 1 0 Ablaufsteuerer 13 Ablaufsteuerung 3E 2 0 0 0 0 Garantieabwick-lung 13/14 Garantieabwicklung 3E 0 8 0 0 0 Garantieabwick-lung 13 Garantieabwicklung 3E 0 0 0 3 0 Am 15. Dezember 2006 beantragt die Beklagte die Zustimmung des bei ihr bestehenden Betriebsrats zur Umgruppierung des Klägers in die VergGr. 3E, die der Betriebsrat am 22. Dezember 2006 erteilte. Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die VergGr. 4A TV VS Tech-nik/IT. Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle die dort genannten Anforde-rungen des Tätigkeitsmerkmales. Die Zuordnungsmatrix enthalte keine verbind-liche Eingruppierung. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Protokollnotiz III, wonach die Zuordnungsmatrices der Tarifvertragsparteien zwar die Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis bilden sollten, jedoch noch keine konkrete Zuordnung einzelner namentlich benannter Mitarbeiter in das neue Vergütungssystem erfolgen sollte. Im Übrigen wahre die bloße Para-phierung der Zuordnungsmatrices nicht das Formerfordernis der Unterzeich-nung des Tarifvertrages. Ferner sei seine Tätigkeit von der Zuordnungsmatrix LHT Sachbearbeiter nicht erfasst. Bei den Sachbearbeitern Garantieabwick-lung unter der laufenden Nummer 202 handele es sich um acht in H tätige Kollegen; für F sei dagegen die Zahl 0 ausgewiesen. Die laufende Num- 9 10 11 - 6 - 4 AZR 643/09 - 7 - mer 203 befasse sich mit Kollegen, die einer niedrigeren Vergütungsgruppe zugeordnet gewesen seien als er selbst. Der Umstand, dass seine Tätigkeit gerade nicht von der Zuordnungsmatrix erfasst werde, eröffne die Möglichkeit einer individuellen Überprüfung seiner Eingruppierung nach den Merkmalen der VergGr. 4A TV VS Technik/IT. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Kläger rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 in die Vergütungsgruppe 4A des bei der Beklagten geltenden Tarifvertrages Tarifvertrag Vergü-tungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstech-nologie (IT) eingruppiert ist. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Zuordnungsmatrices der Tarifvertragsparteien eine Überleitung sämtlicher Mitarbeiter, auch des Klägers, in das neue Vergütungssystem verbindlich regelten. Hieran sei sie gebunden, so dass es auf die Erfüllung der Tätigkeits-merkmale nicht ankomme. Der Kläger sei auch von der Matrix erfasst, weil er unter der laufenden Nummer 202 als Sachbearbeiter Garantieabwicklung genannt sei und danach für ihn die VergGr. 3E TV VS Technik/IT vorgesehen sei. Im Übrigen erfülle er auch nicht die Anforderungen der VergGr. 4A TV VS Technik/IT. Sein Aufgabengebiet ergebe sich aus den Stellenbeschreibungen vom Juni 2005 und vom 26. September 2007, die eine entsprechende tarifliche Bewertung nicht zuließen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beru-fung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 643/09 - 8 - I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil der Kläger nicht verlangen könne, in die VergGr. 4A TV VS Technik/IT umgruppiert zu werden. Er sei durch die wirksame und hinsichtlich seiner Eingruppierung nach dem neuen Vergütungssystem verbindliche Zuordnungs-matrix abschließend der VergGr. 3E TV VS Technik/IT zugeordnet worden. Diese Matrix ordne jede im Unternehmen anfallende Tätigkeit einem Tätigkeits-beispiel und damit einer Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages zu. Die Überleitungsregelung gelte normativ und lasse nach der Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT für die Überprüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale keinen Raum mehr. Das werde auch durch die Feststellung des Schlichters in der Schlichtungsempfehlung sowie durch Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungs-vereinbarung vom 9. Juli 2006 unterstrichen. Soweit sich der Kläger auf den Inhalt des Sideletters der Tarifvertragsparteien vom 8. Juli 2006 berufe, verkenne er, dass es sich dabei nicht um eine Tarifnorm, sondern um eine schuldrechtliche Regelungsabsprache handele. Im Übrigen sei dort klargestellt, dass grundsätzlich die Zuordnungsmatrices Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis seien und Nachverhandlungen über die damit getroffenen Zuordnungen nicht geführt würden. Zudem sei es für eine abschlie-ßende Zuordnung nicht erforderlich, dass die Zuordnungsmatrices noch in einzelne Transferlisten auf Namensbasis umgesetzt würden, da der Gegen-stand des Eingruppierungsaktes nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern dessen Tätigkeit sei. Von der Matrix sei auch die Tätigkeit des Klägers erfasst. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf die fehlende Einhaltung des Schriftformgebotes berufen; für dessen Wahrung reiche eine klare und zweifels-freie Bezugnahme, wie sie hier vorliege, aus. II. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision stand. Der Kläger ist nicht in der von ihm angestrebten VergGr. 4A TV VS Technik/IT eingruppiert. 1. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihn nach der im Antrag genannten Vergütungsgruppe zu vergüten. Damit ist er nach ständiger Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts als Eingruppierungsfeststellungsantrag 16 17 18 - 8 - 4 AZR 643/09 - 9 - zulässig. 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV VS Technik/IT kraft arbeitsvertraglicher Verweisung ebenso Anwendung wie sonstige Tarifverträge, die für die Beklagte geschlossen worden sind und unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis der Parteien fällt. aa) Danach sind für die Eingruppierung der Arbeitnehmer der Beklagten zunächst die Regelungen des TV VS Technik/IT über die Eingruppierung maßgebend. Diese bilden 14 Vergütungsgruppen, deren Tätigkeitsmerkmale jeweils in abstrakten Oberbegriffen beschrieben und sodann mit jeweils mehre-ren Tätigkeitsbeispielen ergänzt werden. Die hier bedeutsamen Vergütungs-gruppen 3E und 4A sind dabei wie folgt formuliert: § 4 Vergütungsgruppen Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingrup-pierungen: ... Gruppe 3E Mitarbeiter in einem Aufgabengebiet, das im Vergleich zur Vergütungsgruppe 3D insbesondere durch deutlich höhere fachliche Dispositions- und / oder fachliche Weisungs- bzw. betriebliche Führungsverantwortung gekennzeichnet ist, mit entsprechend höheren Anforderungen an Fach-kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrung, z.B. (1) Wartungstechniker nach mehrjähriger Tätigkeit als Wartungstechniker, (2) Maintenance Technician (MT) bzw.- Base Mainte-nance Senior Technician (BMTS), die als Vormann eingesetzt werden, (3) IT-Professional 3, d.h. Mitarbeiter, die in einem im Vergleich zu IT-Professional 2 umfassenderen Aufgabengebiet mit komplexeren planerisch-dispositiven oder technischen Aufgabenstellungen tätig sind (z.B. Fachinformatiker) (Lufthansa Sys- 19 20 21 - 9 - 4 AZR 643/09 - 10 - tems), (4) Teamleiter 2, (5) Sachbearbeiter 5. Gruppe 4A Mitarbeiter in einem Aufgabengebiet, das gekennzeichnet ist durch hohe Komplexität, Vielfältigkeit und Schwierigkeit der Aufgabenstellung sowie durch einen hohen Anteil an Non-Routine Aufgaben, das entsprechend ausgeprägte Anforderungen an fachliche Dispositions- und / oder fach- liche Weisungs- bzw. betriebliche Führungsverantwortung stellt; die Erfüllung der Aufgabenstellung erfordert in der Regel anspruchsvolle Zusatzqualifikationen, z.B. (1) Mitarbeiter, denen betriebliche Führungsaufgaben als Meister übertragen wurden, mit einer entspre-chenden formalen Qualifikation als Meister, (2) Ausbildungsmeister, (3) Meister als Betriebsleiter 1 Fahrzeuge und Geräte, denen die Leitung eines Betriebes mit einfacher Produktionsstruktur übertragen wurde (LEOS), (4) Wartungstechniker, denen ein anspruchsvolleres Aufgabengebiet übertragen wurde mit einer entspre-chenden formalen Qualifikation (Techniker), (5) IT-Professional 3 mit mehrjähriger Berufserfahrung, voller Beherrschung ihres Aufgabengebietes und erweitertem Verantwortungsbereich (Lufthansa Systems), (6) Koordinatoren (LTL), (7) Teamleiter 3, (8) Sachbearbeiter 6. ... Das Verhältnis der Oberbegriffe und der Tätigkeitsbeispiele zueinander ist in § 2 TV VS Technik/IT wie folgt geregelt: § 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbei-spiele (1) Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14)
für die Berech-nung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergü-tungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. zugeordne-ten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 22 - 10 - 4 AZR 643/09 - 11 - dieses Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkre-tisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind.
(2) Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maßge-bend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufga-benstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffen-de Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertra-ges. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispie-le nicht vorhanden sind. (3) Tätigkeitsbeispiele mit fortlaufenden Nummerierun-gen gemäß § 4 (bspw. bei den Fachkräften oder Sachbearbeitern) kennzeichnen eine unterschiedliche Wertigkeit der jeweiligen betrieblichen Aufgabenstel-lung, die die Zuordnung zu einer jeweiligen Vergü-tungsgruppe abbildet. ... bb) Für die Überleitung der bestehenden Arbeitsverhältnisse in das neue Vergütungssystem haben die Tarifvertragsparteien gesonderte Vereinbarungen getroffen. Hierzu gehören der Sideletter vom 8. Juli 2006, die Überleitungs-vereinbarung vom 9. Juli 2006 sowie die dazugehörige Zuordnungsmatrix vom 8. Juli 2006. b) Unter Anwendung dieser tariflichen Regelungen und Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien kann der Kläger sich zur Begründung seines An-spruchs nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der VergGr. 4A TV VS Technik/IT berufen. Seine Umgruppierung aus dem bisherigen in das neue Vergütungssystem ist unmittelbar in den Überleitungs- 23 24 - 11 - 4 AZR 643/09 - 12 - vereinbarungen geregelt, was eine Umgruppierung anhand der Tätigkeits-merkmale des § 4 TV VS Technik/IT ausschließt. aa) Der Senat hat in mehreren Urteilen zum TV VS Technik/IT bereits entschieden, dass die Überleitungsregelungen vom 8. und 9. Juli 2006 zum TV VS Technik/IT Tarifnormen sind, die unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten und für die davon Betroffenen eine Überprüfung anhand der Tätig-keitsmerkmale des TV VS Technik/IT ausschließen (ua. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 35 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). (1) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuord-nungsmatrix finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsver-hältnis des Klägers Anwendung. Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines Tarif-vertrages. Die Überleitungsvereinbarung einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - gültiger Tarifvertrag im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages. (a) Die Tarifvertragsparteien haben die Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik / IT vom 9. Juli 2006 zwar nicht ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben (BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 106, 374). Der Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. Die Überschrift der Ziff. I lautet Überleitungsregelungen. Laut Ziff. III tritt die Vereinbarung zum 30. Dezember 2006 in Kraft und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie Regelung und Inkrafttreten bringen die Tarifvertragspartei-en regelmäßig einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung 25 26 27 28 - 12 - 4 AZR 643/09 - 13 - zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Rege-lungswillen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 35, BAGE 118, 141). (b) Der normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zuord-nungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die mög-lichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Einbu-ßen den Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren. Dazu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zugeord-net. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Vergütungs-schema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Überleitungs-vereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 36, BAGE 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Ziff. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgelt-struktur drohenden Vergütungseinbußen wahren. Dieser Zweck der Besitz-standswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchsbegründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden Tarifvertrages ist (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 39, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). (c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zuordnungsmatrix nicht deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Ziff. I 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifvertragsparteien entspre-chend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT wird geregelt, dass die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffen- 29 30 31 - 13 - 4 AZR 643/09 - 14 - den Vergütungsgruppen
auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungs-matrizes erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass die vereinbarten Zuordnungsmatrizes
Grundlage für die Erstellung der Transfer-listen auf Namensbasis sind. Diese Transferlisten betreffen jedoch ausdrück-lich die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters. Die zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 37 und 44, BAGE 118, 141; grdl. 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 40, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). (2) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuord-nungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Vergütungsgruppen des TV VS Technik/IT zu. Dabei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungszulage unter der Überschrift Überleitungsregelungen, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 35, BAGE 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unent-schieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). (3) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zuord-nungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln. Ziff. I 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die For-mulierung Die Mitarbeiter werden
zugeordnet. Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Ziff. I 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung abschließend vorgenom-men. Die Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die Schlichtungsschlussempfehlung, in welcher der Schlichter 32 33 34 - 14 - 4 AZR 643/09 - 15 - feststellt, dass sich die Tarifvertragsparteien über die Zuordnung sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der
Zuordnungsmatrices verständigt haben (so schon BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 35 - 40, 45 - 47, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46; vgl. auch die sieben Parallelentscheidungen vom selben Tage sowie diejenigen vom 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - und - 4 AZR 124/09 -; ferner bereits 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 25, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). (4) Die Revision kann sich auch nicht erfolgreich auf die fehlende Einhal-tung der Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG berufen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Überleitungsvereinbarun-gen, insbesondere hinsichtlich der Zuordnungsmatrix die Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG gewahrt ist. (a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des Vertragsin-halts und damit dem Gebot der Normenklarheit (BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42). Anlagen zur Haupturkunde nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, BAGE 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - aaO; BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - zu 3 a aa (1) der Gründe, NJW 2000, 354). Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittel-bar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - aaO). (b) Die Schriftform wird von den Überleitungsregelungen zum TV VS Technik/IT gewahrt. (aa) Die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsver-einbarung verweist in Ziff. I 1 Abs. 1 Satz 3 auf die im Zeitpunkt der Unterzeich-nung der Vereinbarung am 9. Juli 2006 bereits erstellte Zuordnungsmatrix. Die 35 36 37 38 - 15 - 4 AZR 643/09 - 16 - Zuordnungsmatrix trägt das Datum 8. Juli 2006. Sie ist in der Fußzeile mit Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik IT.xls bezeichnet. Die sachliche Zusammengehörigkeit zwischen Haupturkunde und Anlage haben die Tarifver-tragsparteien ferner dadurch sichergestellt, dass sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben (so auch BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 43, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). (bb) Die Revision macht demgegenüber erfolglos geltend, mit der Formulie-rung in der Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT, wonach die entscheidenden Zuordnungsmatrizes
Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet worden seien, hätten die Tarifvertragsparteien ein gesondertes Schriftformer-fordernis für die Matrices aufgestellt, welches durch die bloße Paraphierung nicht erfüllt sei. Dies ist unzutreffend, was sich bereits aus der zeitlichen Abfol-ge der Ereignisse ergibt. Die Überleitungsvereinbarung und der TV VS Tech-nik/IT wurden erst am 9. Juli 2006 und damit zeitlich nach der Paraphierung der Zuordnungsmatrices vom 8. Juli 2006 unterzeichnet. Dass mit der Bezugnahme in der Überleitungsvereinbarung die bereits paraphierten Zuordnungsmatrices gemeint waren, ergibt sich auch aus der grammatikalischen Wahl der Zeitform. So heißt es in Ziff. I 1 Überleitungsvereinbarung: Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter
abschließend vorgenommen . Die Überleitung
erfolg- te durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungs-matrix. Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT findet sich das Prä-teritum: Zuordnungsmatrizes wurden
Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet. Dass es hierbei nicht um die von den Tarifvertragsparteien paraphierten Matrices, sondern um andere, bisher von niemandem erwähnte Matrices gegangen sein könnte, wird auch vom Kläger nicht behauptet. Es bleibt allein der Schluss, dass die Tarifvertragsparteien mit der angesprochenen Formulie-rung kein eigenständiges Schriftformerfordernis aufgestellt, sondern den bereits 39 40 41 - 16 - 4 AZR 643/09 - 17 - erfolgten Paraphierungsvorgang angesprochen haben, um die angesprochene Urkunde näher zu kennzeichnen. (cc) Soweit sich die Revision darauf beruft, dass die Schriftform nicht ge-wahrt sei, weil die Matrix keine endgültige Zuordnung vornehmen wollte, da bestimmte Stellen mit einem Stern * gekennzeichnet worden sind, hinsichtlich derer ausweislich des Sideletters beabsichtigt gewesen sei, diese noch einmal neu zu erörtern, ist dies nicht behilflich. Bei den mit * gekennzeichneten Stellen fehlt es noch an einer abschließenden normativen Regelung. Es dürfte hier eher eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien in Frage kommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei den Matrices als Anhang zur Überleitungsvereinbarung die Schriftform gewahrt ist, mit welchem ggf. auszulegenden Inhalt des Tarifvertrages auch immer. Im Übrigen ordnet die Matrix der Stelle des Klägers (lfd. Nr. 202) keinen Stern * zu, so dass hinsicht-lich seiner Stelle eine Nachverhandlung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Sideletters, auf den sich der Kläger für sein Argument beruft, ausgeschlossen ist. bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird von den Überleitungsregelun-gen, insbesondere von der Zuordnungsmatrix zur Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 erfasst. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausge-gangen, dass die Stelle des Klägers von der laufenden Nr. 202 LHT Sachbe-arbeiter erfasst ist. (1) Dort ist die alte Planstellenbezeichnung mit Garantieabwicklung angegeben. Dies entspricht in der Sache der Arbeitsplatzbezeichnung in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 6. Juli 2000. Dort heißt es Sachbearbeiter Garantie im Customer Engineering. Der Kläger hat sich in der Revisionsbe-gründung zwar auf den unterschiedlichen Wortlaut berufen, jedoch nicht ange-geben, worin der Unterschied in der Sache besteht. Die ergänzende Bezeich-nung im Customer Engineering stellt lediglich eine sachliche Spezifizierung der Sachbearbeitertätigkeit des Klägers dar. Ein Unterschied zwischen den Begriffen Sachbearbeiter Garantie und Sachbearbeiter Garantieabwicklung, der deutlich machen könnte, dass die Stelle des Klägers mit der tariflichen 42 43 44 - 17 - 4 AZR 643/09 - 18 - Umschreibung nicht gemeint sein kann, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und aus dem Wortlaut auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch sonst keine sachliche Abweichung der von der Matrix erfassten von seiner eigenen Tätigkeit dargelegt. (2) Auch die diesen alten Planstellenbezeichnungen zugeordneten bisheri-gen Vergütungsgruppen, hier: 13/14, sind zutreffend und umfassen die bishe-rige Eingruppierung des Klägers in der VergGr. 14 VRTV 1989. (3) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger - zutreffend - darauf hin-weist, dass in der weiteren Matrixspalte Anzahl der Mitarbeiter (circa) unter der für seine Betriebsstätte maßgebenden Abkürzung WF (Wartungsbetrieb F) die Zahl 0 angegeben ist. Das Landesarbeitsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass diese Rubrik nicht zu den in der Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT verbindlich vorgegebenen Daten gehört und dass sich ferner aus der Matrix selbst ergebe, dass es sich lediglich um ungefähre Zahlenangaben handele (circa). Der Akt der Eingruppierung umfasse lediglich die Bewertung und Zuordnung einer Tätigkeit, nicht dagegen die Festlegung, wie viele konkre-te Personen hiervon betroffen seien. Letztlich sei auch nicht zu erkennen, an welcher Stelle der Matrix die Zuordnung des Klägers ansonsten erfolgt sei. Die Revision hat keine Rechtsfehler gegenüber diesen Ausführungen dargelegt. (4) Die Revision beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass die Stelle des Klägers in den neuen Arbeitsplatzbeschreibungen als Sachbearbeiter mit SB 5 Garantieabwicklung angegeben ist und dies auf einer willkürlichen Änderung durch die Beklagte beruhe. (a) Gegenstand der Beschreibung der bisherigen Stelle in der Matrix ist die Tätigkeit Sachbearbeiter Garantieabwicklung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Beschreibung nicht seiner Tätigkeit entspricht. (b) Die in der Tat von der Beklagten gewählte neue Bezeichnung SB 5 Garantieabwicklung ist für die Erfassung des Klägers von der Matrix unbeacht-lich. Sie ist zwar als Überschrift für die neue Stellenbeschreibung vom 45 46 47 48 49 - 18 - 4 AZR 643/09 - 19 - 26. September 2007 gewählt worden. Entscheidend ist jedoch die Zusammen-stellung der dieser Stelle zugeordneten Aufgaben, die nahezu identisch ist mit der früheren Stellenbeschreibung des Klägers vom 6. Juli 2000, die der Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegt hat, die ihrerseits einer weiteren Stellenbe-schreibung aus Juni 2005 wörtlich entspricht. Der Kläger behauptet auch nicht, die Tätigkeiten aus der Stellenbeschreibung vom 26. September 2007 seien von ihm nicht zu leisten. Die Bezeichnung SB 5 knüpft insoweit ersichtlich an die Einordnung der Sachbearbeitungs-Tätigkeiten im TV VS Technik/IT an. Dort sind, begin-nend mit der Bezeichnung Sachbearbeiter 1 in der VergGr. 3A TV VS Tech-nik/IT, die steigenden Anforderungen in nummerisch aufsteigenden Klassifizie-rungen genannt, bis hin zu Sachbearbeiter 6 in der VergGr. 4A TV VS Tech-nik/IT, wie es in § 2 Abs. 3 TV VS Technik/IT vorgesehen ist. Die Stelle des Klägers, die nach der Zuordnungsmatrix der VergGr. 3E TV VS Technik/IT zugeordnet wurde, ist damit lediglich überschrieben mit dem im entsprechenden Tätigkeitsmerkmal gewählten Begriff. Entscheidend ist jedoch die tatsächliche übertragene und wahrgenommene Tätigkeit. (5) Soweit der Kläger sich in der Revision unter Benennung eines Zeugen darauf beruft, er habe inzwischen erfahren, dass seine Stelle bei der Erstellung der Matrix von den Tarifvertragsparteien tatsächlich übersehen worden sei, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz grund-sätzlich unbeachtlich ist. Darüber hinaus erklärt dieser Vortrag auch nur die aus den dargelegten Gründen nicht erhebliche Angabe 0 in der Zuordnungsmatrix, was die Stellen in der Garantieabwicklung am Standort Wartungsbetrieb F angeht. Er spricht nicht gegen die Richtigkeit der Überleitung des Klägers in das neue Vergütungssystem auf der Grundlage der Zuordnungsmatrix, für die es nur auf die ausgeübte Tätigkeit, nicht auf deren Erfassung in einer Planstelle ankommt. 50 51 - 19 - 4 AZR 643/09 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmit-tel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO. Bepler Treber Creutzfeldt Steding Bredendiek 52
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