Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. März 2016 Vierter Senat - 4 AZR 421/15 - ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 17. Dezember 2014 - 56 Ca 18628/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 29. April 2015 - 23 Sa 232/15 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Gelten d- machung Bestimmung en : TV - L § 37 Abs. 1, § 24 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1, § Abs. 2, §§ 130, 132; ZPO § § 167, 166 Abs. 1, §§ 191, 192; ArbGG § 45; RsprEinhG §§ 2, Leits atz : § 167 ZPO findet auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung. ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 421/15 23 Sa 232/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. März 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufung sbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Ratayczak für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird da s Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 29. April 2015 - 23 Sa 232/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - 56 Ca 18628/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung sowie der Revision zu tragen. Die Kosten erster Instanz trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Differenzlohna n- spruch des Klägers für den Monat Juni 2013. Der Kläger ist auf der Grundlage des A rbeitsvertrag s vom 1. Juli 1991 bei dem beklagten Land beschäftigt und seit Januar 2008 als Angestellter im Außendienst mit Aufgaben im Allgemeinen Ordnungsdienst tätig. Auf das A r- beit sverhältnis findet - zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme - der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tari f- recht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angle i- chungs - TV Land Berlin) und danach grundsätzlich der Tarifvertrag für den ö f- fentlic hen Dienst der Länder (TV - L) Anwendung. Der Kläg er wurde zunächst nach Entgeltgruppe 6 TV - L vergütet. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 15. September 2011 und 6. August 2012 machte er seine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 TV - L gegenüber dem beklagten Land geltend. Mit der beim Arbeitsgericht B erlin am 18. Dezember 2013 eingegang e- nen Klage hat er ua. die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV - L ab 1. November 2010 nebst 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 4 - Zinsen verlangt. Die Klage ist dem beklagten Land am 7. Januar 201 4 zug e- stellt worden. Während des laufenden Rechtsstreits hat sich das beklagte Land bereit erklärt, ihn aufgrund der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgel t- gruppe 9 Fallgruppe 3 Teil I der Anlage A zum TV - L entsprechend zu vergüten. Unter Berufung auf die tariflichen Ausschlussfristen hat es für die Vergange n- heit bis einschließlich Juni 2013 jedoch lediglich die Differenz zwischen der g e- zahlten Vergütung und dem nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6+ geschuldeten En t- gelt nachgezahlt. Die vom Kläger mit der Klag e begehrte Vergütung nach En t- geltgruppe 9 Stufe 4+ TV - L hat sie erst ab dem 1. Juli 2013 geleistet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Entgelt nach En t- gelt gruppe 9 Stufe 4+ TV - L auch für den Monat Juni 2013 zu . Die Ausschlus s- frist aus § 37 Abs. 1 Satz 1 TV - L sei durch den rechtzeitigen Klageeingang und 167 ZPO erfolgte Zustellung der Klageschrift gewahrt. Der Kläger hat zuletzt beantr agt, das beklagte Land zu verurteilen , ihm 25 3 ,50 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweil igen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der Auffa s- sung begründet, § 167 ZPO finde auf die Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 Satz 1 TV - L keine Anwendung. Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Kl ageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Di fferenzentgelta nspruch des Klägers für den Monat Juni 2013 ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV - L verfallen. 5 6 7 8 9 - 4 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 5 - A . Dem Kläger stand für den M onat Juni 2013 ein Differenzentgelta n- spruch in Höhe von 25 3 ,50 Euro brutto zu. Hierüber sind sich die Parteien einig. B. Dieser Anspruch ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV - L, der für das Arbeit s- verhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel anwendbar ist, verfallen. I. Nach § 37 Abs. 1 TV - L ist ein Anspruch innerhalb von sechs Monate n nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; andernfalls ist er verfallen. Die Fälligkeit von Monatsentgelt ansprüchen bestimmt sich nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV - L. Danach erfolgt die Zahlung am letzten Tag des Monats für den la ufenden Kalendermonat. Soweit - wie hier - ein Entgeltanspruch für den Monat Juni 2013 in Rede steht, ist dieser danach am 30. Juni 2013 fällig. Der für die schrif t- liche Geltendmachung vorgesehene Sechs - Mon ats - Zeitraum endet damit mit Ablauf des 30 . Dezember 2013 (§ 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB) . II. Der Kläger hat die tarifliche Ausschluss frist nicht eingehalten. Er hat den Anspruch nicht bis zum 3 0 . Dezember 2013 schriftlich geltend gemacht. 1. E ine anzuwendende oder geltende tarifliche Verfallfrist ist von Amts wegen zu beachten . D er Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen , da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (st . Rs pr., vgl. schon BAG 15. März 1960 - 1 AZR 464/57 - zu III der Gründe) . 2. Ein einmal entstandener Anspruch, der von einer tariflichen Verfallkla u- sel erfasst wird, geht mit dem ungenutzten Verstreichenlassen der Frist unter, ohne dass es einer weiteren re chtsgeschäftlichen Handlung des Schuldners bedarf (st . Rspr . , vgl. nur BA G 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 65, 264) . 3 . Maßgebender Zeitpunkt für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist gem. § 37 Abs. 1 TV - L ist der Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitsvertragspartner. 10 11 12 13 14 15 16 - 5 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 6 - a) Die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne der tariflichen Au s- schlussklauseln ist kein e Willenserklärung iSv. § 130 BGB , die auf die Herbe i- führung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet ist . Sie ist aber eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die die durch den Tarifvertrag a n- geordnete Rechts folge herbeiführen will. Auf solche sind die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechend ihrer Eigenart anzuwenden (vgl. nur BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 b bb der Gründe m wN, BAGE 96, 28 ; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/ 0 2 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 109, 100 ) . b) Danach kommt es für die Feststellung des Zeitpunkts der Geltendm a- chung entsprechend § 130 BGB auf den Zugang beim Schuldner an . 4. Der Kläger hat die streitige Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013 nicht bis zum 30. Dezember 2013 geltend gemacht. Eine entsprechende schrif t- liche Forderung ist dem b eklagten Land bis dahin nicht zugegangen. Die erste im tariflichen Sinne ordnungsgemäße Geltendmachung der noch streitigen Fo r- derung ist in der Klageschrift enthalten, mit der der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet hat. Diese ist dem b eklagten Land jedoch erst am 7. Januar 2014 mit der Zustellu ng der Klageschrift zugegangen. 5 . Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er die Klageschrift b e- reits am 18. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht einge reicht hat . § 1 67 ZPO, nach dem die fristwahrende Wirkung einer Zuste llung bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt , ist auf die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tarifl i- chen Ausschlussfrist nicht anzuwenden. a) Die Anwendbarkeit de s § 16 7 ZPO auf eine außergerichtliche schriftl i- che Geltendmachung ist umstritten. aa ) In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Lit e- ratur wurde die Ansicht vertreten, § 167 ZPO komme grundsätzlich nur in den Fällen zur Anwendung, in dene n eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne. Demgegenüber wurde die Vorschrift in Fällen 17 18 19 20 21 22 - 6 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 7 - nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden Fristen ein gehalten werden sollten. Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Reg e- lung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwe n- dung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte anderes gelten ( vgl. nur BGH 21. Okt ober 1981 - VIII ZR 212/80 - zu II 2 und 3 der Gründe; 11. Oktober 1974 - V ZR 25/73 - zu II 2 der Gründe; aus der Literatur Thomas/Putzo/ Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 167 Rn. 3; Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 167 Rn. 2; MünchKomm - ZPO - Lüke 1. Aufl. § 270 Rn. 21 und 26; Rosenberg/Schwab/ Gottwald Zivilprozess recht 16. Aufl. § 75 Rn. 8 ) . Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auffassung im Grundsatz geteilt . Es hat insbesondere bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen stets entschieden, dass es dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer Form - zB durch einfaches Schreiben - einzuhalten, aber dennoch die Form der Klage wählt, zu seinen Lasten geht, wenn die Klageschrift nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist dem Schuldner zugestellt wird (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 31; 25. September 1996 - 10 AZR 678/95 - zu II 3 und 4 der Gründe; 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 a der Gründe; 18. Januar 1974 - 3 AZR 3/73 - zu II 3 der Gründe, BAGE 25, 475; 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - zu 1 der Gründe; ebenso noch 21 . Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 27, BAGE 142, 143, für die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, unter Beruf ung auf 8 . März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 a der Gründe) . In diesen Fällen bedürfe der Ans pruchsteller nicht der Mitwirku ng des Gerichts und deshalb auch nicht des Schutzes davor, dass eine Verzögerung innerhalb des von ihm nicht zu beeinflussenden Gerichtsbetriebs eintrete (vgl. nur BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - aaO ; 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - zu 1 der Gründe) . bb ) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 ( - I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine Rechtsprechun g zur Anwendung von § 167 ZPO auf eine auße r- 23 24 - 7 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 8 - gerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und angenommen , § 167 ZPO sei grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außerg erichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Zur Begründung hat er dabei vor a l- lem auf Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes a b- gestellt. Der Wortlaut des § 167 ZPO biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung davon abhä nge, ob mit ihr eine nur gerichtlich oder auch eine a u- ßergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden solle und ob die Z u- stellung durch Vermittlung des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers (§ 132 BGB) erfolge. Wer mit der Klage die stärkste For m der Geltendmachung von Ansprüchen wähle, müsse sich darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre. Zugleich hat der Bundesgerichtshof betont, Sinn und Zweck der Regelung könnten bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung de r Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) . cc ) Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nach der Rechtsprechung s- änderung des Bundesgerichtshofes im Ergebnis uneinheitlich entschieden. Der Achte Senat hat sich mit Urteil vom 22. Mai 2014 ( - 8 AZR 662/13 - Rn. 14 , BAGE 148, 158 ) für die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Frist zur schriftlichen Ge l- tendmachung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen . D er Dri t- te Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dageg en mit Urteil vom 21. Oktober 2014 ( - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326) entschieden, § 167 ZPO sei auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nach Sinn und Zweck dieser Fristbesti m- mung nicht an wendbar . b) Der Vierte Senat schließt sich der Rechtsprechun gsänderung des Bu n- desgerichtshofes für den Fall der Wahrung tariflicher Ausschlussfristen nicht an, sondern hält an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest. 25 26 - 8 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 9 - aa ) Der Senat hat bereits grundsätzliche B edenken gegen die Auffassung, § 16 7 ZPO sei in der Regel auch in den Fällen anzuwenden, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann. Die vom Bundesgerichtshof vorg e- nommene allgemeine Änderung des Regel - Ausnahme - Verhäl tnisses bei der Anwendung von § 167 ZPO auf materiell - rechtliche Fristen begegnet nach di e- ser Auffassung grundlegenden Bedenken. ( 1 ) Wenn eine Willenserklärung zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim Empfänger bedarf, ist für den Zeitp unkt ihres Wirksamwerdens der Zugang beim Empfänger selbst maßgebend (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Dies gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen, wie etwa die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von tariflichen Ausschlussfristen (vgl. BAG 22. M ai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 17, 21, BAGE 148, 158; 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 105, 181) . Soll durch die Erklärung eine Frist gewahrt werden, trägt grundsätzlich der Erklärende und nicht der Erkl ä- rungsempfänger das Risiko einer nicht fristgerechten Übermittlung der Erkl ä- rung. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung eines Dritten, so fällt ihm auch in diesem Fall das Risiko einer verspäteten Übermittlung zu ( s o schon BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 b der Gründe) . Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Empfangstheorie basiert auf einer sachgerechten Verte i- lung der mit der Übermittlung einer Erklärung zwischen Abwesenden zwang s- läufig verbundenen Risiken des Verlusts, der Entstellung und der Verzögerung. Jeder Bet eiligte soll das überwiegend von ihm zu beherrschende Risiko tragen. Mit dem Begriff des Zugangs ist dafür ein Zeitpunkt bezeichnet, der eine Zäsur bei der Risikoverteilung markiert. Ab diesem Moment endet das Übermittlung s- risiko des Erklärenden, während d ie Verantwortung für die tatsächliche Kenn t- nisnahme durch den Empfänger bei diesem liegt (so zutreffend Staudinger/ Reinhard Singer /Jörg Benedict BGB 2012 § 130 Rn. 8) . ( 2 ) Dieser Grundsatz galt ursprünglich auch für die Wahrung einer gerich t- lichen Klagef rist; Au s nahmen galten nur für die durch das Gericht vorzune h- menden Auslands - und öffentlichen Zustellungen (vgl. dazu det. BAG 27 28 29 - 9 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 10 - 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 34, BAGE 143, 50) . Die gesetzliche Ei n- führung der Zustellung von Amts wegen im amtsgerichtl ichen Verfahren im Ja h- re 1909 entzog dieser Risikoverteilung die Grundlage, da nunmehr der Kläger mit der Einreichung der Klageschrift die Herrschaft über die Zustellung an den Beklagten verloren hatte. Dementsprechend konnte ihm das Risiko einer ve r- spätet en Zustellung nicht mehr auferlegt werden. Dem trug die Einführung der Rege lung von § 167 ZPO (früher : § 270 Abs. 3 aF bzw. § 261b Abs. 3 aF bzw. § 496 Abs. 3 ZPO aF) dadurch Rechnung, dass es für die Fristwahrung ausre i- chen sollte , wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem von Gesetzes wegen mit der Zustellung allein betrauten Gericht einging. In der amtlichen Begrü n- dung des Gesetzentwurfs war ausgeführt, da die Zustellungen mit der Einfü h- insbesondere der Beschleunigung seitens der Parteien entzogen [werden], so mu ss Sorge dafür getragen werden, da ss in den Fällen, in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich ist, der Zeitraum, den di e Ausfü h- rung der Zustellung nach der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung durch die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nac h- (Verhandlungen des Reichstages 1908 Bd. 246 Aktenstück Nr. 735 S. 4568) . Nachdem der Amtsbetrieb mit der Vierten Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 auch für das landgerichtliche Verfahren eingeführt worden war, wurde im Jahre 1950 die bisher nur für die Amtsgerichte getroffene Reg e- lung in § 261b Abs. 3 ZPO auch für das landg erichtliche Verfahren überno m- men (vgl. A mtliche Begründung der Vereinheitlichungsnovelle von 1950, Anl a- ge 1a der BT - Drs. 1/530 S. 17, wonach der neu eingefügte § 261b . Diese Regelung hatte den Zweck, den Parteien, di e bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr ka l- kulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen, i n- dem bestimmt wurde, dass die Zu stellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht zurückwirken sollte (zu dieser Entstehungsgeschichte BGH 8. November 1979 - VII ZR 86/79 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 75, 307) . 30 - 10 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 11 - ( 3) Dass die in § 167 ZPO geregelte Ausnahme von der grundsä tzlichen Risikoverteilung zwischen dem Erklärenden und dem Empfänger der Erklärung allein auf dem Grundgedanken der Nicht - Zurechenbarkeit von Verzögerungen bei der gerichtlichen Zustellung beruht, zeigt sich auch in der Rechtsprechung zu dem an sich zeitbe . Tatsächlich wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht , wie der Wortlaut nahelegt, anhand des real verstr i- chenen Zeitraums zwischen Einreichung der Klage und ihrer Zustellung übe r- prüft . So weit der Erklärende nicht zu einer ihm und nicht dem Gericht zuz u- rechnenden Verzögerung beigetragen hat, wird selbst für Zeiträume von mehr als zwei Jahren angenommen, die Zu 16 7 ZPO erfolgt . Das Tatbestandsmerkmal hat seine Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof e s dagegen nahezu ausschließlich für den Fall einer zusätzlichen, vom Erklärenden verschuldeten Verzögerung der Zustellung. Denn e ine Zustellung ist da 167 ZPO den Verzögerungen in einem hi n- ( s o aus jün gster Zeit beispielhaft BGH 25. September 2015 - V ZR 203/14 - ; ebenso 10. Juli 2015 - V ZR 154/14 - Rn. 5; 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14 - Rn. 25; 5. November 2014 - III ZR 559/13 - ; 15. Nove m ber 2012 - I ZR 86/11 - ; ebenso BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35, BAGE 147, 227 für eine Kündigungsschutzklage ) . Sinn und Zweck von § n- (BGH 3. September 2015 - III ZR 66/14 - Rn. 15 mwN) . Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwer f- bar oder nur geringfügig , dh. nicht mehr als 14 Tage oder wenig darüber (vgl. nur BGH 30. März 2012 - V ZR 148/11 - Rn. 7 mwN) verzögert, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadress a- ten (BGH 12. Januar 2016 - II ZR 280/14 - Rn. 10 mwN) . So wi rd ein Mitve r- schu lden des Erklärenden an einer - bei der gerichtlichen Zustellung ver ursac h- ten - Verzögerung (zB fehlerhafte Anschriftenangabe, keine Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses) e- prüft, obwohl sich di es allein auf den verstrichenen Zeitraum und nicht auf de s- 31 - 11 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 12 - sen Verursachung durch den Erklärenden bezieht. Die dem Gericht oder den objektiven Verhältnissen anzulastenden Verzögerungen , welcher Dauer auch immer, bleiben dagegen im Regelfall ohne Auswirkunge n auf die Anwen dung des § 167 ZPO und werden bei der Berechnung der dem Anspruchsteller selbst anzulastenden Verzögerung - ggf. tageweise - herausgerechnet, und damit für o- gen ( beispielhaft BGH 10. Juli 2015 - V ZR 154/14 - Rn. 6 und 8 f . ; vgl. weiter instruktiv zB die Kasuistik bei Zöl ler/Greger ZPO 31. Aufl. § 167 Rn. 15 un d bei MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 167 Rn. 9 bis 16) . Diese Auslegung bestätigt den Charakter der Norm als typisierte Risikoverteilung nach den jeweiligen Sphären, wenn eine gerichtliche Zustellung notwendig ist. (4) Der Wortlaut des § 167 ZPO begrenzt den Anwendungsbereich weite r- hin dadurch, dass die zu wahrende Frist gerade wer den soll (so grundsätzlich auch Wieczor ek/Schütze /Ro he ZPO 4. Aufl. § 167 Rn. 6) . Zustellung ist nach der Legaldefinition in § 166 Abs. 1 ZPO die förmliche Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person im Sinne der Zustellvorschriften der ZPO. Die prozessuale Zustellung als Staatshoheitsakt (so Rosenberg/ Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17 . Aufl. § 72 Rn. 3 ) ist grundsätzlich zu trennen vom materiell - rechtlichen Zugang einer Willens - bzw. rechtsgeschäft s- ähnlichen E rklärung . Die Zustellung verlangt weder eine Übergabe noch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Die in der zuzustellenden Urkunde enthaltenen materiell - rechtlichen Erklärungen sind als solche regelmäßig nicht Gegenstand der Zustellung. Geht es um die Geltendmachung e iner Ausschlussfrist als rechtsgeschäftsähnliche Handlung (vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 21, BAGE 148, 158) e- riell - rechtlich innerhalb der Frist erfolgte Zugang der (formgerechten) rechtsg e- schäftsähnlichen H andlung und nicht die prozessrechtlich wirksame Zustellung des Dokuments. Dies wird besonders deutlich am Beispiel solcher Erklärungen, deren Inhalt nicht in einem Klageantrag enthalten ist , sondern an anderer Stelle des Schriftsatzes, wie et wa sog. Schriftsatzkündigungen in Kündigungsrecht s- 32 - 12 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 13 - streitigkeiten (vgl. dazu Schaub/Linck ArbR - Hd B 16. Aufl. § 123 Rn. 18 ) . Ledi g- lich dann, wenn eine gerichtliche Geltendmachung zwingend vorgeschrieben ist , wie dies Tarifverträge mit einer sog. zweiten Stufe nach erfolgloser außerg e- richtlicher Geltendmachung häufig vorsehen , ist der Grund der Frist wahrung nach dem tarifvertraglichen Normbefehl die Zustellung der Klageschrift selbst. Dass das Vertrauen eines Er klärenden in den Wortlaut des § 167 ZPO auch bei materiell - rechtlichen Erklärungen schützenswert ist, wie der Bundesgerichtshof annimmt, bedeutet hingegen Acht gelassen und ein allgemein - umgangssprachliches Verständn is unter Ei n- schluss jedweder Form des Zu gangs einer Erklärung zur - nahezu alleinigen - argumentativen Grundlage für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemacht werden kann. ( 5 ) Mit der klageweise Geltendmachung einer F orderung liegt nach Auffa s- a- (so aber BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319; B AG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 20 , BAGE 148, 158 ) vor, wobei die Klageerhebung o h 126 ff. BGB darst ellt (zur Wa h- rung tariflicher Ausschluss fristen durch Telefax BAG 11. Ok t ober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28 und durch E - Mail BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - BAGE 135, 80) . Für die Annahme eines Stufenverhältnisses in qualitativer Hi n- sicht besteht bei der Wahrung materiell - rechtlicher Ausschlussfristen kein A n- lass. Dies gilt insbesondere für Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnl i- che Erklärungen, die zu ihrer gestaltenden Wirkung innerhalb ei ner bestimmten Frist ausgesprochen werden müssen. So ist die Erklärung ei ner fristlosen Kü n- digung gem. § 626 BGB in einem dem Arbeitnehmer anschließend zugestellten s- drucks des Willens , das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, so dass auch insoweit die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht allein durch die - - Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes gewahrt sein dürfte. 33 - 13 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 14 - ( 6 ) Auch § 132 Abs. 1 BGB iVm. §§ 191, 192, 167 ZPO zwing en nicht zu einer hiervon abweichenden Auslegung. Die vom Ersten Senat des Bundesg e- richtshof e s in der Entscheidung vom 17. Juli 2008 vertretene Auffassung, b e- reits die Übergabe eines eine Willenserklärung enthaltenen Schriftstücks an den Ge richtsvollzieher wahre - bei demnächstiger Zustellung - die Frist (arg. § 130 iVm. § 132 Abs. 1 BGB iVm. §§ 191, 192 iVm. § 167 ZPO, BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - R n. 24 , BGHZ 1 7 7, 319 ) , ist dort nich t näher begründet worden und wird im Schrifttum nicht allgemein geteilt (zB Stein/Jonas / Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 3; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1819; Boemke j urisPR - ArbR 40/2 0 14 Anm. 2 ; Ge h lhaar NZA - RR 201 1, 169, 172; ausf. Sch u- mann FS Stürner 2013 Bd. I S. 541, 5 7 3 ff.; iE auch Däubler/Zwanziger T VG 3. Aufl. 2012 § 4 Rn. 1159; Schaub/Treber ArbR - Hd B 16. Aufl. 2015 § 209 Rn . 39; JKOS/Jacobs Tarifvertragsrecht 2. Aufl. 2013 § 7 Rn. 178 ; ebenso für die Wahrung kündigungsrechtlicher Fristen Mues i n Mues /Eisenbeis/Laber Handbuch Kündigungsrecht 2. Aufl. Teil 1 Rn. 201 ) . Schon § 191 ZPO unte r- scheidet zwischen der zugelassenen und der vorgeschriebenen Parteizuste l- lung. Bei der vorgeschriebenen Parteizustellung, etwa zur Wahrung der Vollzi e- hungsfrist bei eine r Unterlassungsverfügung gem. § 929 Abs. 2 ZPO, ist der Kläger gesetzlich gezwungen, die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch zu nehmen. Dagegen kann § 167 ZPO nicht unbesehen auf Fälle angewendet werden, in denen das Tätigwerden des Erkläre nden im eigenen W i rkungskreis nicht auf diese Weise begrenzt ist. Wenn der bloße Zugang einer materiell - rech tlichen Willenserklärung nach § t- sp rechende (§ 191 ZPO) jedenfalls nicht als Regelfall in Betracht (Stein/Jonas/ Roth aaO; ähnlich Boemke aaO ) . Dies gilt besonders im Arbeitsrecht. Dort muss der Ablauf von materiell - rechtlichen Fristen vo n den dadurch Begünstigten zumeist in sich erer Weise selbst festgestellt werden können. Ein Arbeitnehmer, der länger als sechs M o- nate in einem Betrieb beschäftigt ist , muss nicht damit rechnen, dass ihm n ach Ablauf der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung zugeht und er sich allein aufgrund der Regelungen über prozessuale Fristen so behandeln lassen 34 35 - 14 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 15 - muss, als sei sie ihm bereits vor Ablauf der Frist zugegangen, mit der Folge, dass für ihn kein materieller Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzg e- setz besteht. Gleiches gilt für den Zugang einer außeror d entlichen Kündigung im Zeitraum von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigenden gem. § 626 Abs. 2 BGB oder für den Zugang einer nachträglichen Mittei lung der Schwangerschaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG , bei der im Übrigen die zwe iwöchige Erklärungsfrist ihrerseits gerade mit dem Zugang der Kündigung beginnt . Außerordentlich problematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass ein Arbeitnehmer ge gen eine Kündigung nach § 4 Satz 1 KSchG ch Zugang der schriftlichen Künd i- g szei t- punkte iSv. §§ 130, 132 BGB fingieren will. Der mit der Fristbestimmung ve r- bundene Zweck besteht in diesen Fällen gerade darin, dem Empfänger einer solch en außergerichtlichen Erklärung Rechtssicherheit über den gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Eintritt der mit dem Verstreichen der Frist verbundenen Rechtsfolge zu geben. Deshalb ist aus Sicht des Senats die Begründung des Bundesgerichtshofes für seine Rechtsprechungsänderung mit (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn . 25, BGHZ 177, 319; ihm folgend BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 20 , BAGE 148, 158 ) nicht überzeugend. Gerade die Recht ssiche r- heit ist vom Bundesarbeitsgericht stets ausdrücklich und zutreffend für die g e- genteilige Ansicht herangezogen worden ( vgl. nur BAG 17. Juni 1998 - 2 AZR 336/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 89, 149 ; 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - zu B III 2 der Gründe, zur Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG ; 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 c der Gründe ) . bb ) Es bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Klärung dieser al l- gemeinen Streitfrage. Denn der Senat stellt im Ergebnis streitentscheidend d a- rauf ab, dass es jedenfalls für die Wa hrung einer tariflichen Verfall - oder Au s- schlussfrist grundsätzlich erforderlich ist, dass das Geltendmachungsschreiben dem Empfänger zugegangen ist; § 167 ZPO findet in diesen Fällen r egelmäßig keine Anwendung. Das ergibt sich - unter ergänzender Heranziehung der b e- reits dargeleg ten allgemeinen Gesichtspunkte - entscheidend aus den Beso n- 36 - 15 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 16 - derheiten des Arbeitsrechts iVm. der Auslegung tariflicher Verfallfristenregelu n- gen. ( 1 ) Tarifliche Ausschlussfristen sind seit jeher als dem Arbeitsverhältnis innewohnende Besonderheiten anerkannt. Sie dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ( st . Rspr . , vgl. nur BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16 mwN) und sollen zu der im Arbeitsleben besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte führen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe , BAGE 115, 19, als eine der 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) . Sie haben einen Mahn - , Warn - und Verständigungseffekt (BAG 22. Janu ar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 34 mwN) . Mit ihrer Wirkung schaffen sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 94 mwN , BAGE 135, 80) . So soll insbesondere im Fa ll noch ausstehender nicht erkennbarer E ntgelt - ansprüche der Arbeitgeber in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer noch Forderungen erhebt (BAG 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 - zu 2 b der Gründe, BAGE 43, 71) . Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/ 09 - Rn. 18, BAGE 135, 197; 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 26; 14. März 201 2 - 10 AZ R 172/11 - Rn . 40) . Es ist der Zweck einer jeden tariflichen Au s- schlussfrist zu erreichen, dass der Schuldner über das Bestehen oder Nichtb e- stehen einer Forderung nicht länger als notwendig im Unklaren gelassen wird (BAG 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - zu 1 der Gründe) . Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, innerhalb kurzer Fristen die Begründetheit seiner Ansprüche zu prüfen (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 494/12 - Rn. 14) . Die Parteien werden nach Fristablauf davon befreit, Rückstellungen zu bilden und Beweismittel vorzuhalten (BAG 14. Januar 20 09 - 5 AZR 154/08 - Rn. 15; 16. Ja nuar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN , BAGE 144, 210 ; 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - aaO ) . Ist - wie vorlie gend - ein öffentlicher Arbeitgeber betroffen, soll er in der Lage sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 512/03 - zu 4 der Gründe) . Nach 37 - 16 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 17 - dem Willen der Ta rifvertragsparteien hat nach diesem Zweck regelmäßig das Interesse des Schuldners an rechtzeitiger Klarheit Vorrang (Weyand Au s- schlu ssfristen im Tarifrecht Kapitel 6 Rn. 99 mwN ) . (2) D ieser den tariflichen Verfallfristen von den Tarifvertragsparteien im R ahmen ihrer grundrechtlich geschützten Tarifautonomie zugewiesene allg e- meine Zweck lieg t auch der im Streitfall anzuwendenden Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 TV - L zugrunde (vgl. BeckOK TV - L/Bepler Stand 1. März 2016 § 37 Rn. 2 ; Burger TVöD/TV - L 3. Aufl. § 3 7 TV - L Rn. 3 ; Bredemeier/Neffke/ Gerretz TVöD/TV - L 4. Aufl. § 37 TV - L Rn. 2 ) . (3 ) Der so von den Tarifvertragsparteien bestimmte Sinn und Zweck von Ausschlussfristen würde vereitelt, wenn der Schuldner des Anspruchs auch nach Ablauf der Frist eine - d e - g e- richtliche Zustellung des Geltendmachungsschreibens zu gewärtigen hätte. (a) Das ergibt sich sch on daraus, dass die durch die - nicht erforderl i- che - Inanspruchnahme des Gerichts eingetretene Verzögerung zeit lich nicht einzugrenzen is 167 ZPO kennt in zeitlicher Hi n- sicht keine absolute Grenze (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn . 46 , BAGE 150, 22 ; 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35, BAGE 147, 227 , j e- weils mwN) . Auch eine me h rmonatige Verzögerung ist insoweit folgenlos (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 mwN , BAGE 143, 50) , da dieses Merkmal bereits grundsätzlich nicht der Bestimmung einer zeitlichen Begre n- zung bei der Beurteilung einer Verzögerung durch das G ericht dient, sondern dem ganz anderen Element des Verschuldens des Erklärenden an einer weit e- ren, darüber hinausgehenden Verzögerung . Diese Auffassung führte in der Vergangenheit zu der Annahme einer fristwahrenden Zustellung nach teilweise erheblichen Ze iträumen zwischen Klageeingang und Zustellung, zB dreiei n halb Monate (BGH 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - zu II 2 der Gründe) , fast vier M o- nate (BGH 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358) , fünf Monate (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 53 ; BGH 12. Juli 2006 - I V ZR 23/05 - Rn . 17, BGHZ 168, 306) , fast acht Monate (BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6) , neun Monate (BGH 7. April 1983 38 39 40 - 17 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 18 - - III ZR 193/81 - zu II 1 der Gründe) , zehn Monate (BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 46 ; BGH 26. Septe mber 1957 - II ZR 267/56 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 25, 250) , neunzehn Monate (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - BAGE 143, 50) und bis zu mehr als 28 Monate (OLG Frankfurt 18. August 1987 - 3 UF 255/86 - ) . Dem steht für die Wirkungsweise von außergerichtlichen tariflichen Ausschlussfristen die in der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts gesicherte Auffassung entgegen, dass eine tarifliche Ausschlus s- frist, die häufig nur zwei Monate beträ gt (vgl. zB in der Bauwirtschaft § 1 4 Abs. 1 BRTV Bau ) , für eine klare und schnelle Klärung der wechselseitigen A n- sprüche sorgen soll. Dieses Ziel ist dann evident nicht mehr gewahrt, wenn ein Schuldner - ohne jede Kenntnis einer Geltendmachung - gewärtige n muss, auch nach Ablauf eines Vielfachen der Ausschlussfrist von der Geltendm a- chung eines Anspruch s überrascht zu werden. Dies entspricht nicht dem den tariflichen Ausschlussfristen von den Tarifvertragsparteien beigemessenen Sinn und Zweck. Die Annahme d er Anwendbarkeit von § 167 ZPO auf die Wahrung tariflicher Verfallfristen durch ein außergerichtliches Schreiben vernachlässigt die Perspektive des Schuldners grundlegend (zur Bewertung der Interessen von Gläubiger und Schuldner in der neuen Rspr. des BGH ausf. Schumann FS Stürner S. 541, insbes. 566 ff.) . Dabei sind die Verfallfristen vorwiegend zur Rechtssi cherheit in seinem - jeweiligen - Bereich geschaffen worden. Die hierin zum Ausdruck kommende Absicht der Tarifvertragsparteien würde konterk a- riert, wenn gerade durch die Möglichkeit der in § 167 ZPO für fristenwahrende Zustellungen angelegten Rückwirkung auch bei der tariflichen Verfallfrist eine zusätzliche Rechtsunsicherheit geschaffen werden würde, die nach ihrem Wi l- len für den Schuldner nur für ei nen ganz bestimmten, von ihnen selbst festg e- legten Zeitraum besteh t , dann aber endgültig beseitigt sein sollte. Im Übrigen differenzieren die Tarifvertragsparteien gerade bei Au s- schlussfristen häufig zwischen der außergerichtlichen Geltendmachung als er s- t er Stufe und der anschließenden gerichtlichen Geltendmachung als zweiter Stufe (vgl. zB im Bereich der Bauwirtschaft § 1 4 BRTV Bau ) . Dabei dient die erste Frist der schnellen Information über Inhalt und Umfang des erhobenen 41 42 - 18 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 19 - Anspruchs. Innerhalb der folgend en Klagefrist ist dann, dh. nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung klarzustellen, dass sich der Gläubiger d a- mit nicht begnügen will (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 34; 23. Februar 1977 - 3 AZR 764/75 - zu 4 der Gründe) . Diese untersc hiedliche Funktion der beiden Fristen lässt eine Anwendung des für die gerichtliche G e l- tendmachung vorgesehenen § 167 ZPO bereits auf der ersten Stufe der auße r- gerichtlichen Geltendmachung nicht zu . (b) Es kommt hinzu, dass die fristwahrende Wirkung gem. § 167 ZPO auch dann n och angenommen wird , wenn es - über eine ggf. mit der Zustellung ve r- bundenen Verzögerung hinaus - aufgrund schuldhaften Verhaltens des Erkl ä- renden zu einer weiteren Verspätung bei der Zustellung kommt (vgl. dazu oben unter B II 5 b bb (3) ) . Diese müssen sich l- ten (so die Formulierung bei BGH 3. Februar 2011 - V ZR 44/11 - ; BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35, BAGE 147, 227) . In der konkreten Anwendung führt diese Rechtsprechung dazu, dass versch uldete - weitere - Verzögerung in einem Umfang von 14 Tagen (so bei BGH 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07 - Rn. 8 mwN ; 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 - Rn. 16 , BGHZ 179, 23 0 unter Bezugnahme auf 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - und 25. November 1985 - II ZR 236/84 - ) als nicht hindernd angesehen w ird , (für die Grenze von einem Mo nat - weiterer - Ve rz ögerung vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 46 , BAGE 150, 22 ; BGH 27. April 2006 - I ZR 237/03 - Rn. 17 mwN) . Scha l- tet der Anspruchsteller ein Mahnbescheidsverfahren vor, hat er selbst nach von ihm verschuldeter Zurückweisung des Antrags einen weiteren Monat Zeit für die Klageerhebung, um die fristwahrende Wirkung des Antrags auf Erlass eines Mahnbes cheids - und nicht die anschließende Klageeinreichung - herbeizufü h- ren (§ 691 Abs. 2 ZPO) . Dies verdeutlicht den Unterschied zu der Einhaltung der tariflichen Ve r- fallfristen. Hier bestehen - wie dargelegt aus gutem Grund - strenge Regelu n- gen zu deren Wah rnehmung, die stets innerhalb der Frist erfolgen muss (BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 43 44 - 19 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 20 - starre Regelung einer Ausschlu ss . Selbst eine schuldlose Versäumung der Frist , soweit sie nicht durch widersprüchli ches Verhalten des Schuldners he r- vorgerufen wurde (vgl. dazu zB BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46 mwN ) , führt zum Verfall des Anspruchs (für § 37 TV - L: Beck OK TV - L/Bepler § 37 Rn. 1 ) , es sei denn, d ie Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vorges e- hen, dass eine nicht zu vertretende Verzögerung sich nicht auswirken soll ( zB im Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Metall - und Elektroindustrie in Nor d- rhein - Westfalen vom 18. Dezember 2003 § 19 Abs. 4) . Eine Wiedereinsetzung in den vorigen St and kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 4 der Gründe, BAGE 112, 351) . Umso mehr muss d ies für einen vom Anspruchstell er verschuldeten - auch nur kurzfristig - versp ä- teten Zugang des Schreibens beim Schuldner gel ten . Damit lässt sich die Fo l- genlosigkeit desselben Verhaltens bei der - nicht erforderlichen - Wahl der Z u- stellung durch ein Gericht nicht vereinbaren. cc ) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des B undes nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 RsprEinhG oder dem Großen Senat d es Bundesarbeitsgerichts nach § 45 ArbGG vorzul e- gen. ( 1 ) Eine V orlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt nicht in Betracht. Dieser entscheidet nur, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats ab weichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat bezieht seine Auffa s- su ng der Nichtanwendbarkeit von § 167 ZPO streitentscheidend letztlich auf tarifvertragliche Verfallfristen und die auf sie zutreffenden Besonderheiten d es Arbeitsrechts . Im Übrigen hat auch der Erste Senat des Bundesgerichtshofes i n seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 selbst darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit von Ausnahmen einer Rückwirkung gem. § 167 ZPO sieht, die sich aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Fristenregelung begründen können (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25 mwN, BGHZ 177, 319) . 45 46 - 20 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 - 21 - (2) Es bedarf auch nicht der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Großen Senat d es Bundesarbeitsgerichts gem. § 45 ArbGG. Dessen Vorau s- setzungen liegen gleichfalls nicht vor. (a) Der Senat setzt die bisherige Rechtsprechung aller Senate des Bu n- desarbeitsgerichts - mit Ausnahme des Achten Senats für die Aussc hlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG - fort. Auch der Dritte Senat hat in der - nach d er Rech t- sprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung vom 21. Oktober 2014 für die von ihm zu beurteilende Rügefrist nach § 16 BetrAVG an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten ( - 3 AZR 937/12 - Rn. 37 ff., BAGE 149, 326) . (b ) Soweit der Ac hte Senat § 167 ZPO bei einer außergerichtlichen Ge l- tendmachung gem . § 15 Abs. 4 AGG für anwendbar erachtet hat (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 23 ff., BAGE 148, 158) , ist ei ne entscheidungserhe b- liche Divergenz zum entscheidenden Sena t nicht gegeben. Der Achte Senat hat seine Entscheidung zu der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten zweimonatigen Ge l- tendmachungsfrist getroffen. Er hat sich der im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehenden geänderten Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofes jedoch ausdrücklich nur für den Fall eines A n- spruchs nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG angeschlossen, namentlich aufgrund des besonderen Fristbeginns in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG sowie wegen § 15 Abs. 5 AGG, wonach Ansprüche aus a nderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben . Deshalb trete zwei Monate nach Ablehnung einer Bewerbung kein u m- fassendes Ende von Geltendmachungsmöglichkeiten ein und der Arbeitge ber müsse aus diesem Grund Beweismittel ohnehin länger zur Dokumentation au f- bewahren (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 26 ff . , aaO ; anders zur Reichweite der Ausschlussfrist dagegen noch 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 51, BAGE 142, 143) . Dabei hat der Achte Senat ausdrücklich d a- rauf hingewiesen, dass er über die Anwendung von § 167 ZPO in anderen B e- reichen des Arbeitsrechts nicht zu entscheiden hatte (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 24 , aaO ) . Aufgrund dieser Besonderheiten besteht mit der hiesigen Senatsentscheidung über die Einhaltung einer tariflichen Verfallfrist 47 48 49 - 21 - 4 AZR 421/15 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR421.15.0 durch ein außergerichtliches Geltendmachungsschreiben keine Divergenz zum Achten Senat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Creutzfeldt Pust Ratayczak 50
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