Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Vierter Senat - 4 AZR 684/12 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 31. Mai 2011 - 11 Ca 8979/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Mai 2012 - 12 Sa 1125/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Teil - Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3; AGG §§ 3, 7 ; Änderungs - und Ergänzungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15./16. Mai 2000 idF des 3. Ergänzungs - tarifvertrag e s vom 20. Dezember 2007 (ÄndErgTV Nr. 4) Protokoll - notiz II.3 . Lei tsa tz: Die tarifliche Stichtagsregelung in der Protokollnotiz II.3 . idF des ÄndErgTV Nr. 4 enthält eine sachlich nicht gerechtfertigte mittelbar a l- tersdiskriminierende Regelung iSv. § 3 Abs. 2 AGG. Es fehlt bereits an einem erkennbaren legitimen Ziel der differenzierenden Regelung. ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 684/12 12 Sa 1125/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerich ts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bunde sarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richteri n Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Bredendiek für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Mai 2012 - 12 Sa 1125/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, nach welchem Tarifvertrag sich die Ü bergangsversorgung des Klägers bei der Beklagten richtet. Der 1960 geborene Kläger ist Flugkapitän und Mitglied der Gewer k- schaft Vereinigung Cockpit e.V., Frankfurt am Main (VC) . Sein erstes flieger i- sches Arbeitsverhältnis hatte er mit der L TU begründet . Zum 1. März 1990 wechselte er als Luftfahrzeugführer zur neugegründeten S üdflug , S üddeutsche Fluggesellschaft mbH (im Folgenden Südflug) , die wie die C ondor F lugdienst GmbH (im Folgenden CFG) zum Konzern der Beklagten gehörte . Mit Verschmelzungsvertrag vom 27. August 1992 wurde die S üdflug auf die CFG verschmolzen (nach der Verschmelzung im Folgenden CFG II) . Das Arb eitsverhältnis des Klägers wurde ab dem 31. August 1992 mit der CFG II fortgesetzt. Mit Wirkung zum 30. Oktober 2008 wechselte der Kläger als Flu g- zeugführer unter Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zur Beklagten , eine überregional operierende Fluggesell schaft, und ist seitdem bei ihr beschäftigt. Die Beklagte war Mitglied im Arbeitgeberverband A rbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) , der lange Zeit die Konzerntarifverträge der Beklagten verhandelt und vereinbart hat. Nunmehr ist sie Mitglied im Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGLV) . Im Konzern der Beklagten gelten s eit 1972 Tarifverträge zur Regelung der Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal, die neben Leistungen einer Übergangsversorgungsgrundrente auch eine Zusatzrente und eine Ren te w e- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 4 - gen Flugdienstuntauglichkeit vorsehen. Vor der Verschme l- zung der S üdflug auf die CFG galten d ie Tarifverträge des Konzerns auch für die CFG . Hierzu zählten insbesondere der Tarifvertrag für die Übergangsve r- sorgung und der Tarifvert rag über den Förderungsaufstieg vom 10. April bzw. 9. Februar 1 979 (TV Fö) . Für die S üdflug galten diese Tarifverträge nicht. Im Zuge der Verschmelzung wurden für die CFG II mit der Tarifverei n- barung vom 31. August 1992 eigene Tarifverträge abgeschlossen. Nach dieser Tarifvereinbarung traten der TV Fö und der Übergangsversorgungstarifvertrag der Beklagten am selben Tag ohne Nachwirkung außer Kraft. D ie Übe r- gangsversorgung wurde für die CFG II eigenständig mit de m rifvertrag Übergangsversorgung Bordpersonal vom 31. August 1992 geregelt (TV ÜV CFG) ; f CFG beschäftigt waren (sog. Alt - C ), galten die bisherigen tariflichen Regelungen zur Übergangsve r- sorgung bei der Bek lagten weiter. Am 14. November 1992 schlossen die Tarifpartner eine zur Gestaltung und Umsetzung des Konzerntarifvertrages Cockpit arifvertrag s Cockpit der Geltungsber eich auf die Cockpitmitarbeiter des Konzerns der B e- klagten und der CFG II zu erstrecken sei. Die Vereinbarung sieht unter and e- rem Folgendes vor: II. Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und Förderung zum Kapitän Der Tarifvertrag Förderungsaufstieg bei D LH soll a b- gelöst werden. Der neue Tarifvertrag bei den Ko n- zerngesellschaften soll u.a. eine Regelung enthalten, die bei der Förderung zum Kapitän auch den Wec h- sel zwischen den Unternehmen ermöglicht. Weiter wurde am 8. Dezember 1992 eine V ereinbarung geschlossen, in der die Tarifvertragsparteien ihre Absicht erklärten, die Mantel - und Vergütung s- tarifverträge der Beklagten und der CFG II für das Cockpitpersonal m it Wirkung vom 1. Dezember 1992 nach Maßgabe eines Arbeitsgruppenergebnisses zu ändern. Zum 1. Dezember 1 993 wurde dann der TV über Wechsel und Förderung (TV WeFö) abgelöst. Im Rahmen dieses Tarifve r- 5 6 7 - 4 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 5 - trags war ein Wechsel der Cockpitmitarbeiter zur Beklagten u nd der CFG II - unter Aufrechterhaltung der jeweiligen bisherigen Übergangsversorgung s- ansprüche - möglich. § 7 Abs. 12 TV WeFö sah vor , dass b ei einem Wechsel zur D LH oder CFG ... für die Mitarbe i- ter - bis zur Schaffung einer endgültigen Regelung - bei der Übergangsversorgung die für sie bei ihrer bisherigen Gesellschaft geltenden Regelungen (D LH : TV ÜV) [ ge l- ten ] ; ... das Cockpitpersonal vom 15. Mai 2000 ( TV ÜV DLH) . Für Cockpitmitarbeiter, die aus Tochterunternehmen zur Beklagten wechseln, g alt bis zum 23. Juni 2010 der Konzerntarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 (TV WeFö Nr. 3) , dessen § 7 Abs. 11 wie folgt lautet : dieses Tarifvertrages erfolgten Arbeitgeberwechsel zur D LH , CFG, L CAG , G WI oder C IB gelten für die Mitarbeiter bei der Flugdienstuntauglic h- keitsversorgung/ L oss - o f - L icence - Versicherung, Übe r- gangsversorgung und Altersversorgung - statt der bei der jeweils aufnehmenden Gesellschaft hierzu geltenden tari f- lichen Regelungen - die für sie bei ihrer bisherigen Gesel l- Der Kläger wechselte zum 30. Oktober 2008 im Rahmen des TV WeFö von der CFG II zur Beklagt en . N ach dem für ihn jedenfalls bis zum 23. Juni 2010 geltenden TV ÜV CFG hat er eine n Anspruch aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer fina n- ziert wird, und einem Anspruch aus einem Fonds, in den nu r der Arbeitgeber einzahlt. Dabei fällt d ie Übergangsversorgung nach dem TV ÜV CFG unstreitig deutlich geringer aus als die Übergangsversorgung nach dem TV ÜV D LH . In einem Arbeitskampf im Jahr 2010 verständigten sich die Tarifve r- trags parteien , ua. die VC , auf der Basis eine r Schlichtungsempfehlung des Schlichter s Klaus von Dohnanyi unter anderem auf die Einbeziehung weiterer Cockpit - Mitarbeiter in den TV ÜV D LH. Diese sah ua. für die Ü bergangsverso r- gung/L oss of Licence vor : 8 9 10 - 5 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 6 - Einbeziehung weitere r Cockpitmitarbeiter in den T a- rifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpe r- sonal der DLH AG vom 15.05.2000 (TV ÜV) unter B e- rücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten tarifve r- traglichen Änderungen und Ergänzungen 1. Cockpitmitarbeitern, die ihr ers tes fliegerisches A r- beitsverhältnis im Zeitraum ab dem 01.12.1992 bei CFG, C IB oder ab dem 01.01.2005 bei G WI e- gonnen haben oder zukünftig beginnen werden und deren fliegerisches Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifvereinbarung noch nicht beendet war, wird die Übergangsversorgung einschließlich der Regelung en zur L oss of Licence der D LH (TV ÜV D LH ) zugesagt. Für Mitarbeiter der CFG oder C IB erfolgt diese Zusage nach erfolgre i- cher Bewerbung und Umschulung gemäß T V WeFö D LH zum Zeitpunkt ihres Arbeitgeberwechsels zu D LH , L CAG oder G WI . 4. In Bezug auf die Flugdienstuntauglichkeitsrente fi n- den, ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung, die Reg e- lungen des TV ÜV D LH auch für Cockpit - Mitarbeiter, die vor 01.12.1992 bei CFG eingestellt wurden (Ex Südflug - Mitarbeiter) und gemäß TV WeFö D LH zu D LH oder L CAG oder G WI gewechselt sind, Anwe n- dung. ... Die Flugdienstuntauglichkeitsrente wird für den unter Ziffer IV.4 dieser V ereinbarung beschri e- benen Personenkreis längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung arbeitgeberseitig finanzierte Flugdienstuntauglichkeitsversicherungen werden für den unter Ziffer IV.4 dieser Verei nbarung beschri e- benen Personenkreis nicht fortgeführt. Die Tarifvertragsparteien nahmen die Schlichtungsempfehlung an und setzten sie am 20. April - und Ergänzungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Co ckpitpersonal der D eu t- schen L ufthansa AG vom 15./16.05.2000 in der Fassung des 3. Ergänzungst a- rifvertrages vom 20.12.2007 um (ÄndErgTV Nr. 4) . Dieser zum 23. Juni 2010 in Kraft gesetz t e Tarifvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen (im Fo l- genden P rotokollnotiz II.3 . ) : 11 - 6 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 7 - Die Protokollnotiz II.3. (aktuell ohne Regelungsinhalt) wird wie folgt neu gefasst: a) Cockpitmitarbeiter, die ihr erstes, dem dortigen Mante l- tarifvertrag unterliegendes fliegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum ab dem 01.12.1992 bei der C ondor F lugdienst GmbH (CFG) oder der C ondor B erlin GmbH (C IB ) bego n- nen haben und im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung (TV WeFö) bis 30.06.2010 einen Arbeitg e- berwechsel zu D LH , L CAG oder zu G WI vollzogen haben, werden - abw eichend von § 7 Abs. 11 TV WeFö - mit Wi r- kung zum 01.07.2010 in den Geltungsbereich dieses T a- rifvertrages einbezogen, sofern das fliegerische Arbeit s- verhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Dies gilt nicht für Cockpitmitarbeiter, die vor dem 01.12.1992 ein fliegerisches Arbeitsverhältnis mit der früheren S üdflug GmbH oder CFG begonnen haben. Cockpitmitarbeiter der D LH und der L CAG , die ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis bei der CFG unter Geltung dieses Tarifvertrages Übergangsversorgun g für das Coc k- pitpersonal der D LH (und damals CFG) begonnen haben, unterliegen weiterhin den Regelungen dieses Tarifvertr a- ges. b) Die Zusage für die gemäß a) in den Geltungsbereich einzubeziehenden Mitarbeiter umfasst die Zusatzrente und die Leistung en im Fall der Flugdienstuntauglichkeit (§§ 5 ff.), nicht jedoch die Grundrente (§§ 1 bis 4) und e r- folgt unter den nachstehenden Voraussetzungen und Maßgaben: c) Für dem jeweiligen Manteltarifvertrag unterliegende Cockpitmitarbeiter der D LH , L CAG ode r G WI , die vor dem 01.12.1992 ein fliegerisches Arbeitsverhältnis bei der früheren S üdflug GmbH oder CFG begonnen haben und später im Rahmen des TV WeFö zu D LH , L CAG oder G WI gewechselt sind, gelten weiterhin die Regelungen des TV ÜV CFG/C IB (vgl. § 7 Abs. 11 TV WeFö) mit der Maßgabe , dass Mitarbeiter nach Satz 1, deren Arbeit s- verhältnis nach Maßgabe des Manteltarifvertrages wegen des Eintritts dauernder Flugdienstuntauglichkeit vorzeitig endet, erhalten Flugdienstuntauglichkeitsleistungen g e- mäß §§ 7 und 7a) dieses Tarifvertrages. Die Flugdienstu n- tauglichkeitsrente wird jedoch längstens bis zur Volle n- dung des 60. - 7 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 8 - Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Leistungen der Überga ngsversorgung nach Maßgabe des TV ÜV D LH zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss von Mitarbeiter n , d eren erstes fl iegerisches Arbeitsverhältnis vor dem 1. D e- zember 1992 begründet worden sei, verstoße gegen das AGG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei unwirksam . Zweck der Übergangsversorgung sei es, Nac h- teile beim Ausscheiden aus dem Berufsleben vor Eintritt des Versorgungsfalls auszugleichen. Die Schlichtungsempfehlung und die Tarifregelungen bedien t e n sich hierzu eine s Stichtags , der abe r nicht der objektiven Interessenlage en t- spreche. Dieser unterscheide danach, ob das erste fliegerische Arbeitsverhäl t- nis mit der CFG II bzw. der Südflug vor oder nach dem 1. Dezember 1992 b e- gründet worden sei. Hierfür bestehe kein sachlicher Differenzieru ngsgrund, z u- mal d ie Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter de r CFG II, die ihr erstes flieger i- sches Arbeitsverhältnis nach dem 1. Dezember 1992 begonnen h ätten, und der jenigen , die es vor dem 1. Dezember 1992 bei der CFG oder der mit der CFG verschmolzenen Toc hter S üdflug begonnen hätten , ansonsten über 20 Jahre hinweg gleich gewesen seien . Zudem stelle d er Ausschluss eine mi t- telbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 2 AGG dar ; die Gruppe der Mitarbeiter, die vor dem 1. Dezember 1992 ein fliegerisches Arbeitsverhäl t- nis zur CFG II oder zur Südflug begründet hätt en, seien im Durchschnitt älter als die nach dem 1. Dezember 1992 eingestellten Flugzeugführer. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Lei s- tungen der Übergangsversorgung einschließlich der Reg e- sie au f- grund der Prot okollnotiz II. 3 . des Änderungs - und Ergä n- zungstarifvertrags Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsve r- sorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15./16. Mai 2000 idF des 3. Ergänzungstarifve r- trags vom 20. Dezember 2007 den Cockpitmitarbeitern gewährt, die ihr erstes , dem dortigen Manteltarifvertrag unterliegendes f liegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum ab dem 1. Dezember 1992 bei CFG begonnen haben und im Rahmen des Tarifvertrags Wechsel und Förderung (TV WeFö) einen Arbeitgeberwechsel zur DLH vollzogen h a- ben. 12 13 - 8 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 9 - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, die Klage sei bereits wegen des fehlenden besondere n Feststellungsi n- teresse s unzulässi g . Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf die G e- währung ein er Über gangsversorgung gemäß dem TV ÜV D LH . Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch eine Benachteiligung wegen seines Alters vor. Der tarifvertraglich geregelte Stichtag sei wirksam , er beruhe auf einem Tarifkompromiss und sei tarifhistorisch bedingt . Er knüpfe an konzernspezifische Besonderheiten und das Inkrafttreten des Konzerntari f- vertrages (KTV) am 0 1. 12. Angleichung der Einstellungsvoraussetzungen von CFG II und DLH an. B is zur Verschmelz ung 1992 seien die S üdflug und die CFG zwei rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen tariflichen Regelungen und Einstellungsvoraussetzungen gewesen , wobei b ei der CFG zuvor die gleichen tarifvertraglichen Regelungen wie bei der Beklagten ge golten hätten . Mit der Verschmelzung sei die CFG zwar von der tariflich abgekoppelt worden und verfüge seitdem über eigene Tarifverträge, die grundsätzlich für alle Mitarbeiter der CFG II - mit Ausnahme der sog. Alt - C ondorianer - und damit auch für die der früheren S ü d- flug maßgeb end seien. Die Tarif vertrags parteien hätten aber seit jeher zw i- schen den Piloten der Beklagten u nd den sog. Alt - C ondorianern einerseits und den Cockpitmitarbe i tern der Südflug bzw. der CFG II andererseits aufgrund d e- ren unterschiedliche n Einstellungsvoraussetzungen unterschieden . Es seien deshalb keine neuen Gruppen gebildet, sondern vielmehr an bereits vorhand e- ne Strukturen angeknüpft und diese weiter aufrechterhalten worden. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeb en. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abwe i- sung der Klage. 14 15 - 9 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat deren Berufung gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Beklagte ist verpflichtet, ihm die gleichen Leistungen der Übergangsversorgung und bei Flugdiens tu n- tauglichkeit zu gewähren wie den bis zum 30. Juni 2010 zur Beklagten gewec h- selten Flugzeugführern, die ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 1992 bei der CFG II begonnen haben. Die den Kläger hiervon ausschließende Tarifregelung in der Protokollnotiz II.3 . zum ÄndErgTV Nr. 4 ist unwirksam. Sie benachteiligt ihn wegen seines Alters. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestell t werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Lei s tungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (vgl. dazu B AG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 2 5 ff., BAGE 131, 176; 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B I 1 der Gründe) . Das Bestehen eines Rechtsschutzint e- resses ist auch noch in der Revision v on Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 A ZR 1005/06 - Rn. 14 , BAGE 124, 240 ) . 2. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der - auch nur möglichen - Verpflichtung der Beklagten. Sein Klageantrag betrifft die Verpflichtung der Beklagten, im Falle des Eintritts einer Bedingung eine b e- stimmte Leistung an ihn zu erbringen. Die Bedingungen der beiden im Antrag genannten Leistungen sind das Ende des Arbeits verhältnisses vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (für die Übergangsversorgung) und/oder 16 17 18 19 - 10 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 11 - - Leistungen). Damit betreffen sie ein - mögliches - zukünftige s Rechtsverhältnis. Dass die jeweilige Bedingung noch nicht eingetreten ist, hi n- dert die Zulässigkeit nicht. Die tarifliche Übergangsversorgung dient der Schli e- ßung einer Versorgungslücke des Arbeitnehmers zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbei tsverhältnis und dem Eintritt in das gesetzliche Re n tenalter (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe) . Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, den Eintritt der jeweiligen Bedingung abzuwa r- ten. Er hat ein rechtliches Interesse daran, mögliche Ver sorgungslücken durch eigene Vorsorge zu schließen oder zu mindern (vgl. BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B I 2 der Gründe) . Voraussetzung für eine entsprechende Entscheidung ist die Kenntnis des ihm bereits jetzt für den Fall des Bedi n- gungseintritt s zustehenden Anspruchs. Deshalb steht die Ungewissheit, ob und wie die Tarifvertragsparteien auf die durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2011 ( - C - 447/09 - Slg. 2011, I - 8003 ) , mit der die bisherige tarifvertra gliche Altersgrenze für Verkehrsflu g- zeugführer der Beklagten für unionsrechtswidrig erklärt worden ist, entstandene neue Rechtslage reagieren und welche inhaltlichen Strukturen der künftigen Übergangsversorgung bei der Beklagten vereinbart werden, dem rech tlich g e- schützten Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung nicht entg e- gen. II. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden TV ÜV DLH. Dieser schließt zwar nac h seinem Wortlaut den Kläger von den von ihm begehrten Leistungen aus. Dieser Ausschluss benachteiligt aber den Kläger mittelbar w e- gen seines Alters ( § § 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 AGG) . Auf ihn sind deshalb die Regelungen für die begünstigten Arbeitnehmer so anzuwenden, als erfülle auch er diese - ihn diskriminierenden - Geltungsvoraussetzungen. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft Mitgliedschaft in den tarifschließenden Tarifvertragsparteien grundsätzlich die Tarifwerke der Bekla g- 20 21 - 11 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 12 - ten (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) , soweit es die Cockpitmitarbeiter betrifft. Hie r- von gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 23. Juni 2010 auch der TV ÜV DLH hinsichtlich der Reg e- ÄndErgTV Nr. 4. a) Der TV ÜV DLH gilt nach seinem Wortlaut nicht für das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien. Der Kläger hat sein erstes fliegerisches Arbeitsverhä ltnis nicht mit der CFG II und nicht nach dem 1. Dezember 1992 begründet. Er war zum Zeitpunkt der Verschmelzung im August 1992 bereits seit dem 1. März 1990 Arbeitnehmer bei der damaligen Südflug und vorher als Flugzeugführer bei LTU beschäftigt. Damit er füllt er nicht die Voraussetzungen, die laut Protokolln o- tiz II.3 . an diejenigen früheren Cockpitmitarbeiter der CFG gestellt werden, die in den Geltungsbereich des TV ÜV DLH einbezogen werden sollten. Diese Regelung basiert auf dem nach dem Arbeitskampf auf der Basis der Schlichtungsempfehlung abgeschlossenen ÄndErgTV Nr. 4, der zwar den persönlichen Geltungsbereich des TV ÜV DLH um Cockpitmitarbeiter erweitert hatte, die unter der Geltung des TV WeFö von einer anderen Konzerngesel l- schaft, namentlich der Condor Flugdienst GmbH (CFG) oder der Condor Berlin GmbH (CIB), zur Beklagten (oder zur LCAG oder GWI) gewechselt waren, j e- doch nur solche in den Genuss der Übergangsversorgung der Beklagten ko m- men ließ, die ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis ab de m 1. Dezember 1992 bei der CFG II begründet haben; nur sie wurden mit Wirkung zum 1. Juli (Protokolln o- tiz II.3 . Buchst. a Satz 1) . Für Cockpitmitarbeiter hingegen, die ein fliegerisches Arbeits verhältnis vor dem 1. Dezember 1992 bei der CFG II oder - wie der Kl ä- ger - t- e- ren Arbeitgeber, also der TV ÜV CFG/CIB, gelten (Protokollnotiz II.3 . Buchst . a Satz 2, Buchst. c Satz 1) . 22 23 24 - 12 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 13 - b) Die Tarifregelung in der Protokollnotiz II.3 . idF des ÄndErgTV Nr. 4 ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie verstößt mit ihrer Gruppenbildung gegen das Verbot der Altersdisk riminierung des § 7 Abs. 1 AGG. Sie benachteiligt den Kläger wegen seines Alters, ohne dass die Bestimmung durch ein rechtmäß i- ges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zu seiner Erreichung angemessen und erforderlich sind. aa) Nach § 7 Abs. 2 AGG f ührt ein Verstoß von Bestimmungen in Vereinb a- rungen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG zur Unwirksa m- keit der betreffenden Regelung ( BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25 , BAGE 145, 113; 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 32 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 3 6 ; 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 - Rn. 27; zum Ganzen und zur Methodik Schlachter Das Verbot der Altersdiskrimierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien S. 63 und 67 ff. ) . Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG g elten die Diskriminierungsverbote der §§ 1, 7 AGG auch für - und Arbeitsbedingu n- gen ( BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 12, BAGE 14 1 , 7 3 ; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 36; EuGH 8. September 2011 - C - 297/10 - [Hennigs] Rn. 68 , Slg. 2011, I - 7965 ; 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 48 , Slg. 2011, I - 8003 ; 7. Juni 2012 - C - 132/11 - [Tyrolean Airwa ys Tiroler Luftfahrt Gesell schaft] Rn. 22 ; Schlachter aaO S. 63) . Wenn auch den Ta rifvertragspa r- teien als selbständigen Grundrechtsträgern auf g rund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum und in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschä t- zungsprärogativ e bei der Gestaltung von Tarifverträgen zukommt (st. Rspr., vgl. nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN) , finden ihre Regelung s- befugnisse gleichwohl ihre Grenzen in entgegenstehendem zwingenden Gese t- zesrecht, wozu ua. die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote zählen ( BAG 27 . Mai 2004 - 6 AZR 129 /03 - zu B II 2 b der Grü nde, BAGE 11 1, 8 ) . Der G e- staltungsspielraum der Tarifvertragsparteien kann nicht dazu führen, das Verbot der Altersdiskriminierun g auszuhöhlen (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 33 , Slg. 2010, I - 9343 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I - 1569) . 25 26 - 13 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 14 - bb) Nach 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. des Alters, nicht benachteiligt werden. Eine Benachteil i- gung liegt nicht nur in einer objektiv feststellbaren Zurücksetzung gegenüber einer Vergleichsperson oder Vergleichsgruppe anhand eines ausdrücklich g e- nannten Merkmals (unmittelbare Benachteiligung, § 3 Abs. 1 AGG) . Eine solche Benachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften geeignet sind, Personen wegen des Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise zu benachteiligen (mittelbare Diskriminierung, § 3 Ab s. 2 AGG) . Dies setzt zunächst voraus, dass die benachteiligten und b e- günstigten Personen vergleichbar sind (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 10 mwN , BAGE 139, 226 ) . Um vergleichbar zu sein, müssen sachlogisch die beiden Größen Gemeinsamkeiten auf weisen, um die Unterschiede zue i- nander in Beziehung zu setzen. Ist grundsätzlich eine in diesem Sinne einheitl i- che Gruppe von Arbeitnehmern potentiell von einer Regelung betroffen, werden sie jedoch durch ein bestimmtes Kriterium in zwei oder mehr (Teil - )G ruppen unterschieden, kann dieses unterscheidende Kriterium auch dann ein mittelbar diskriminierendes Merkmal iSv. § 1 AGG sein, wenn die danach voneinander in begünstigte und benachteiligte unterschiedenen (Teil - )Gruppen nicht nur das wörtlich verstandene Kriterium trennt, sondern diese Trennung mit einem sign i- fikanten Unterschied hinsichtlich des Auftretens eines der in § 1 AGG genan n- ten Merkmale, zB des Alters, einhergeht. Eines statistischen Nachweises über diesen Zusammenhang zwischen dem (wörtlich) ne utralen und dem in § 1 AGG pönalisierten Merkmal bedarf es nicht zwingend (BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 37) . Mittelbare Benachteiligungen können sich auch aus anderen Umständen ergeben (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27, BAGE 137, 80) . cc) Eine - mittelbare - Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG ist aber nicht gegeben, wenn mit der Regelung oder Maßnahme ein rechtmäßiges Ziel ve r- folgt wird und das hierfür eingesetzte Mittel, zB die getroffene Regelung, ve r- hältnismäßig, dh. angemessen und erforderlich , ist. 27 28 - 14 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 15 - (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Ziel dann rechtmäßig, wenn es nicht seinerseits diskriminierend und im Übrigen legal ist (BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 42; 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 - Rn. 19 , BAGE 133, 141 ) . Ein solches legitimes Regelungsziel muss der Unterscheidung überprüfbar zugrunde liegen, wenn es auch nicht in der Regelung selbst ausdrücklich benannt sein muss. Es muss sich aber aus dem Kontext der Differenzierungsma ßnahme ableiten lassen ( Schlachter aaO S. 33 mw N au s d er Rechtsprechung des EuGH ) . (2) Die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel müssen erforderlich sein, dh. es darf keine die Benachteiligten weniger treffenden Möglichkeiten geben, das Ziel zu err eichen. Dabei sind die Anforderungen an die Rechtfert i- gung einer mittelbaren Benachteiligung nicht höher als diejenigen an die Rech t- fertigung einer unmittelbaren Benachteiligung (BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 35, BAGE 131, 298; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 40 mwN , BAGE 131, 61 ) . (3) Bei der Prüfung der Angemessenheit ist die aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie resultierende Gestaltungsbefugnis der Tarifve r- tragsparteien zu beachten. Das Erfordernis einer Rechtfertigung entfällt dadurch zwar nicht. Jedoch ist aufgrund der weitreichenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und deren Einschätzungsprärogative bzgl. der sachl i- chen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Rechtsfolgen deren Beurteilungs - und Erme ssensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu berücksichtigen (B AG 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 17 mwN , BAGE 131, 113 ) . Sie können tarifvertragliche Ansprüche differe n- zierend festlegen und bspw. Stichtagsregelungen als mit ihren notwendigen Pauschalierungen aus Gründen der Praktikabilität - un - geachtet der damit verbundenen Härten - zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen kreieren, jedenfalls dann, wenn sich die Wahl des Stichtags am g egebenen Sachverhalt orientiert, vertretbar erscheint und nicht gegen g e- setzliche Regelungen verstößt (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 34; 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26; 15. September 2009 - 9 AZR 685/08 - 29 30 31 - 15 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 16 - Rn. 30; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 26, BAGE 129, 93, jeweils mwN) . dd) Unter Anwendung dieser Kriterien enthält die Neufassung der Prot o- kollnotiz II.3 . idF des ÄndErgTV Nr. 4 eine nicht gerechtfertigte mittelbare B e- nachteiligung des Klägers wegen seines Alters. (1) Die aus den Konzerntochtergesellschaften, bspw. der CFG II, im Ra h- men des TV WeFö zur Beklagten gewechselten Cockpitmitarbeiter waren - mit Ausnahme der Übergangsversorgung - bis zum 23. Juni 2010 den von Anfang an bei der Beklagten eingestellten Flugzeugführe rn grundsätzlich gleichgestellt. aus Tochtergesellschaften - mit Ausnahme d er - - au s- drücklich durch die tarifliche Regelung des § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 3 ausg e- n ommen, nach der nicht diese, sondern die für sie bei ihrer bisherigen Gesel l- schaft geltenden tariflichen Bestimmungen weiter maßgebend sein sollten. (2) Mit der Neufassung der Protokollnotiz II.3 . im ÄndErgTV Nr. 4 wurde für diese Gruppe von Cockpitmitar beitern von insgesamt 589 der zur Beklagten gewechselten Piloten eine differenzierende Regelung für die Übergangsverso r- gung geschaffen. Die bis dahin einheitliche tarifliche Regelung der Übe r- gangsversorgung wurde durch die Protokollnotiz II.3 . für einen Te il der zur B e- klagten gewechselten Beschäftigten, nämlich 482 Flugzeugführer, aufgehoben und diese in die Übergangsversorgung nach dem TV ÜV DLH einbezogen. Bei den restlichen 107 Cockpitmitarbeitern der Ausgangsgruppe, darunter de r Kl ä- ger, lagen die in der Protokollnotiz II.3 . vorgesehenen Voraussetzungen nicht vor. Damit wird der größere Teil der Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer - der - durch die Regelung gegenüber dem kleineren Teil der Gruppe b e- günstigt. Ihre Mitglieder erhalten Übergangsve rsorgungs - und Versicherung s- leistungen nach dem TV ÜV DLH, während die anderen, darunter der Kläger, nach den schon bisher geltenden tariflichen Regelungen ihrer früheren Arbei t- geber, dh. des TV ÜV CFG/CIB (vgl. § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 3 ) abgesichert sind. 32 33 34 - 16 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 17 - Die Anwendung der verschied enen Tarifregelungen führt zu gravierend unterschiedlichen Ergebnissen. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, für ihn ergebe sich im Fall des Eintritts eines Übergangsversorgungstatbestands, also der Beendigung seines Arbei tsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgre n- ze, bei Anwendung der (alten) Tarifregelungen aus der Übergangsversorgung der CF G ein monatlicher Anspruch von - umgerechnet und verteilt auf eine A n- spruchsdauer von insgesamt drei Jahren - 1.388, 88 Euro mon atlich. Unter den Bedingungen des TV ÜV DL H betrage der monatliche Anspruch 8.572,81 Euro. Bei der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung ergibt sich die Benachteiligung bereits daraus, dass die entsprechenden Leistungen nach dem TV ÜV DLH bis zur Vollendun g des 63. Lebensjahres gezahlt werden, nach dem TV ÜV CFG/CIB dagegen nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. (3) Diese Schlechterstellung des Klägers gegenüber der Vergleichsgruppe der vom ÄndErgTV Nr. 4 erfassten Cockpitmitarbeiter, die zwischen D ezember 1993 und Juni 2010 zur Beklagten gewechselt sind, stellt eine Benachteiligung wegen des Alters dar, auch wenn die Protokollnotiz II.3 . idF des ÄndErgTV Nr. 4 als Differenzierungskriterium für die Gruppenbildung nicht das Lebensa l- ter, sondern nur das Eintrittsdatum bei einem anderen Konzernunternehmen nennt. Mit der Verwendung dieses von den Tarifvertragsparteien gewählten Di f- ferenzierungskriteriums erfolgt jedoch eine mittelbare Diskriminierung nach dem Alter. (a) Das ergibt sich zum einen aus d em Kriterium selbst. Die Tarifvertrag s- parteien haben im Jahre 2011 die rückwirkend zum 23. Juni 2010 in Kraft g e- setzte Tarifregelung zugunsten einer bestimmten Beschäftigtengruppe getro f- fen. Dabei haben sie sich dafür entschieden, diejenigen Cockpitmitarbe iter zu begünstigen, die - neben den anderen Kriterien, die auch vom Kläger bzw. der Gruppe der benachteiligten Cockpitmitarbeiter erfüllt werden - in den letzten knapp 18 Jahren vor der getroffenen Regelung bei der Konzerntochtergesel l- schaft ihre erste fl iegerische Beschäftigung aufgenommen haben und später zur Beklagten gewechselt sind. Diejenigen Cockpitmitarbeiter, die zwar im gle i- chen Zeitraum auch zur Beklagten gewechselt sind, aber schon früher bei einer 35 36 37 - 17 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 18 - Konzerntochtergesellschaft eingestellt worden oder aufgrund der Verschme l- zung im August 1992 deren Mitarbeiter geworden sind und mithin eine längere Beschäftigungszeit aufweisen, werden dagegen von der begünstigenden Reg e- lung ausgeschlossen. Die Regelung aus dem Jahre 201 1 erfasst Berufsanfä n- ger aus d en letzten 18 Jahren, nicht jedoch die Cockpitmitarbeiter der früheren Jahre, die denklogisch durchschnittlich älter sein müssen. Dies wird auch von der Revision eingeräumt. (b) Diese logische Zuweisung des Differenzierungskriteriums des Alters wird unte rsetzt durch die statistisch begründete Feststellung des Landesa r- beitsgerichts, nach der die Piloten, die - wie der 1960 geborene Kläger - vor dem 1. Dezember 1992 eingestellt worden sind und deshalb zu der benachte i- ligten Gruppe gehören, im Jahre 2010 ein Durchschnittsalter von 49,0 Jahren aufwiesen, während die Mitglieder der begünstigten Teilgruppe zum selben Zeitpunkt durchschnittlich 36,5 Jahre alt waren. Damit ist die Begünstigung si g- nifikant mit dem Lebensalter des insgesamt betroffenen Personenkreis es ve r- bunden. (4) Eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil mit der Tarifregelung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt würde und die dafür eingesetzten Mittel angemessen und erforde r- lich wären. Di es hat das Landesarbeitsgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei angenommen. (a) Es mangelt bereits an eine r nachvollziehbaren Darlegung der Beklagten zu m rechtmäßigen Ziel der Differenzierung. (aa) Die Beklagte hat darauf verwiesen, die Regelung enthalte den genan n- e- II e r- we itert worden sei und somit beide Unternehmen wieder einheitlich agieren r- 38 39 40 41 - 18 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 19 - der Ägide eines anderen Tarif vertrags zur CFG gestoßen und habe deshalb nicht damit rechnen können, mittel - oder langfristig in eine andere Konzerng e- sellschaft wechseln zu können. Ihm und der vermeintlich benachteiligten Gru p- pe seien eben keine Rechte entzogen worden, sondern sie seie n lediglich von der allgemeinen Erweiterung auf die Leistungen der Übergangsversorgung ausgeschlossen worden. (bb) Diese Hinweise vermögen die von den Tarifvertragsparteien vorg e- nommene Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Bereits die Wahl des Sticht Gericht nicht nachvollziehbar. Erst zum 31. August 1992 war die tarifrechtliche (so die Terminologie der Beklagten) des Tarifsystems der CFG II von demjenigen des Konzerns vorgenommen worden. S chon zehn Wochen später wurde mit der Vereinbarung vom 14. November 1992 die erneute Z u- sammenführung der Tarifsysteme zum 1. Dezember 1992 geplant. Der dieses Ziel umsetzende TV WeFö trat jedoch erst zum 1. Dezember 1993 in Kraft. A n- gesichts dessen ist die Festlegung des 1. Dezember 1992 als Stichtag jede n- falls nicht als der Tag einer grundlegenden Änderung der Rechtslage geeignet, eine zentrale Bedeutung in der Tarifhistorie des Konzerns der Beklagten zu g e- Inkrafttreten des Konzer n- dies dem Senat nicht. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, gibt es e i- inb a- November 1992, die aber nur eine - später nicht eingehaltene - Absichtserklärung einer Tarifierung zum 1. Dezember 1992 enthält. Entscheidend ist weiter, dass sich aus den Ausführungen der Beklagten zur Wahl des Stichtags kein - auch noch rechtmäßiges - Ziel der Regelung ergibt. Die Beklagte bemüht sich lediglich, dem von ihr gesetzten Stichtag eine Bedeutung beizumessen, indem sie das Datum mit einer zu diesem Zeitpunkt nicht einmal eingetretenen, sondern nur beabsichtigten Änderung der Rechtsl a- ge der betroffenen Mitarbeiter in Verbindung bringt. Ansonsten beschränkt sie 42 43 44 - 19 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 20 - sich darauf hinzuweisen, dass es - außerhalb der Rechtsfolgen der hier zu b e- urteilenden Handlung - keinen Rechtsanspruch des Klägers auf vollständige Gleichstellung mit den Cockpitmitarbeitern gibt, die seit jeher und ausschließlich bei der Beklagten beschäftigt sind. Das ist zutreffend; auf einen solchen - anderen - Anspruchsgrund beruft sich der Kläger aber nicht, sondern allein auf die Rechtsfolgen einer tatsächlich vorliegenden (mittelbaren) Altersdiskrimini e- rung durch eine im Jahre 2011 vereinbarte Tarifregelung. Ein konkretes mit der Tarifregelung bzw. mit de r dort vorgenommenen Differenzierung angestrebtes Ziel wird von der Beklagten weder ausdrücklich benannt noch ist es sonst erkennbar, will man nicht die Begrenzung der a n- sonsten, dh. bei einer vollständigen Anpassung der Übergangsversorgungsr e- gelungen für alle zur Beklagten gewechselten Cockpitmitarbeiter, eintretenden wirtschaftlichen Belastung als ein solches ansehen. Gerade dies wird von der Revision aber nicht behauptet. (b) Im Übrigen bleibt auch die Relation zwischen dem - mutmaßlich - ang e- strebten Ergebnis der streitigen Regelung und den dafür gewählten Mitteln u n- klar. Die Frage nach der Erforderlichkeit der gewählten Differenzierung und e i- weil nicht erkennbar ist, welchem Z weck das Mittel, also die inkriminierte T a- ri fregelung in der Protokollnotiz II.3 . idF des ÄndErgTV Nr. 4, dienen soll. Dies ist insbesondere angesichts des gravierenden Unterschieds zwischen den E r- gebnissen der Differenzierung für die beiden (Teil - )Gruppen unverzichtbar. Denn je stärker die Bevorzugung bzw. Benachteiligung ausfällt, dh. je größer der Unterschied zwischen den beiden (Teil - )Gruppen bei der Anwendung der Regel ist, desto höher ist der Legitimationsbedarf für diese Differenzierung. c) Auch d i e weiteren Einwände der Revision bleiben erfolglos. aa ) Soweit sie sich darauf beruft, die Sichtweise des Landesarbeitsgerichts führe dazu, dass jegliche Stichtagsregelung als mittelbare Benachteiligung w e- gen des Alters anzusehen sei, ist dies lediglich ein (im Übrigen untaugliches) Evidenz - Argument. Schon bisher geht die Rechtsprechung davon aus, dass 45 46 47 48 - 20 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 21 - Stichtagsregelungen in Tarifverträgen einer gewissen Rechtfertigung bedürfen (vgl. dazu ausf. oben unter II 2 b cc (3)) . Über das Ausmaß der Rechtfert i- gung sbedürftigkeit und der Kontrolldichte entscheidet die konkrete Fallkonste l- l a tion. Auch wenn es für Tarifvertragsparteien mit Blick auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG weitgehend erleichterte Möglichkeiten geben mag, lässt sich o hne jegliche Nennung eines die Differenzierung b e- gründenden Regelungsziels schon denklogisch keine - auch nur schwach au s- geprägte - Plausibilitätskontrolle durchführen. bb ) Der Einwand der Beklagten, lediglich die Beschäftigungszeit, nicht aber das Alte r der Beschäftigten sei durch die Stichtagsregelung zum Differenzi e- rungskriterium gemacht worden, ist unzutreffend. Die tarifliche Differenzierung knüpft gerade nicht an die Beschäftigungszeit als solche an. Soweit sich die Beschäftigungszeit auf die Bekla gte bezieht, beginnt sie ohnehin erst mit dem nach 1992 erfolgten Wechsel von der CFG II zur Beklagten. Soweit sie sich auf Konzernunternehmen bezieht, ist sie gleichfalls nicht zum Ansatzpunkt gewo r- den, da auch schon die Südflug eine Tochtergesellschaft d er Beklagten war. Im Übrigen wäre bei einer Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten erst recht begründungsbedürftig, warum - anders als in nahezu allen sonstigen Fällen, in denen Leistungen in ihrer Höhe von Beschäftigungszeiten abhängig gemacht werden - gerade die Mitarbeiter mit den längsten Beschäftigungszeiten von so l- chen vergleichsweise erheblichen tariflichen Leistungen ausgenommen werden. cc ) Der von der Beklagten weiter genannte Zusammenhang zwischen der fliegerischen Ausbildung der benachteilig ten Gruppe gegenüber derjenigen der begünstigten Gruppe erschließt sich nicht. Schon grundsätzlich müsste auch hier das Ziel benannt werden, hinsichtlich dessen eine solche Differenzierung als Mittel zu seiner Erreichung geeignet sein könnte. Es kann nicht dem Gericht überlassen bleiben, aus der bloßen Nennung eines Datums, verbunden mit e i- ner Darstellung des - letztlich auch nur vermeintlichen - Unterschieds zwischen der davor und der danach bestehenden Rechtslage, das Ziel einer diese Diff e- renzierung aufg reifenden, 18 Jahre später getroffenen Regelung zu folgern. 49 50 - 21 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 22 - dd ) Auch der Verweis der Revision auf die Rechtsfolgen des § 613a BGB ist unbehelflich. Die Beklagte beruft sich darauf, dass auch dort die historisch unterschiedliche Ausgangsbasis den Fortbestand zweier unterschiedlicher eine gesetzliche Rechtsfolgenanordnung handelt, wäre dieses Argument nur tauglich gegen ein Vereinheitlichungsverlangen hinsichtlich der Arbeitsbed i n- gungen. Darauf beruft sich der Kläger jedoch nicht. Er will lediglich nicht wegen seines Alters aus der allgemeinen Vergünstigung einer ansonsten vergleichb a- ren Beschäftigtengruppe ohne sachlichen Grund herausgenommen werden. 3. Wegen der mittelbaren Be nachteiligung des Klägers wegen seines A l- ters hat er einen Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach Maßgabe der Regelungen für die begünstigte Gruppe. a) Nach § 7 Abs. 2 AGG führt ein Verstoß gegen das Benachteiligung s- verbot des Abs. 1 zur Unwirksamkeit der verbotswidrigen Regelung (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 - Rn. 27; 23. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 32) . Rechtsfolge einer - mittelbaren - Benachteiligung ist die Nichtanwe n- dung allein der diskriminierenden Regelung. Besteh t diese in einer Ausgre n- zung der diskriminierten Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich einer ve r- gleichbare Arbeitnehmer begünstigenden Regelung und sind bisher keine Ma ß- nahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen, so dass die Regelung das ei nzig gültige Bezugssystem bleibt, ist regelmäßig auf die Ang e- hörigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die begünstigten Arbeitnehmer anzuwenden, um die Benac h- teiligung zu beseitigen (vgl. nur BAG 25. März 2 015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 32 f. mwN; EuGH 19. Juni 2014 - C - 501/12 - [Specht] Rn. 95 ; 22. Juni 2011 - C - 399/09 - [Landtov á ] Rn. 51 , Slg. 2011, I - 5573 ; 26. Januar 1999 - C - 18/95 - [Terhoeve] Rn. 57 , Slg. 1999, I - 345 ) . Das Landesarbeitsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts deshalb ohne Rechtsfehler davon ausg e- gangen, dass vorliegend zur Beseit ig ung der Benachteiligung eine entspr e- chende A npassung vorzunehmen ist (vgl. dazu ausf. BAG 10. November 2011 51 52 53 - 22 - 4 AZR 684/12 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR684.12.0 - 6 AZR 481/09 - Rn. 15 bis 43; zu einer hierdurch veranlassten späteren Ei n- schränkung der Vergünstigungen insgesamt EuGH 22. Juni 2011 - C - 399/09 - [Landtov á ] Rn. 53 , aaO ; 19. Juni 2014 - C - 501/12 - [Specht] Rn. 95; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 23, BAGE 140, 83) . Die Revision hat dagegen keinerlei Einwände erhoben. b) Der Kläger hat daher einen Anspruch auf die den begünstigten ve r- gleichbaren Arbeitnehmern gewährten Leistungen . Der ÄndErgTV Nr. 4 ist so auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden, als seien die dort in der Protokolln o- tiz II.3 . aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen ohne die ausgrenzenden Fa k- toren vereinbart worden. Die - danach verbleibenden - Anspruchsvorausse t- zungen werden vom Kläger erfüllt, so dass er entsprechend der Regelung in den Geltungsbereich des TV ÜV DLH einbezogen ist. Gegen diese Schlussfo l- gerung des Landesarbeitsgerichts wendet sich die Revision letztlich nicht. III. Die Beklagte hat die Kosten der Re vision zu tragen, weil ihr Rechtsmi t- tel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Rinck Pfeil Bredendiek 54 55
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