- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 961/11 16 Sa 721/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juli 2013 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter H annig und Klotz für Recht e r- kannt: - 2 - 4 AZR 961/11 - 3 - I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 16 Sa 721/11 - insoweit aufg e- hoben, als es auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vo m 1. März 2011 - 8 Ca 6445/10 - die Klage auch hi n- sichtlich des Feststellungsantrags zu 2) abgewiesen hat: Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2011 - 8 Ca 6445/10 - zurückgewiesen und der Tenor des Urteils zur Klarstellung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Anerkennungstarifve r- trag zwischen der Compaq Computer GmbH und der IG Metall vom 29. Oktober 1999 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für die Besch äftigten in der Metallindustrie in Südbaden vom 11. Dezember 1996 und dem Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall - und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Südwürttemberg - Hohenzollern und Südbaden vom 11. Dezember 1996 (jeweils mit Stand vom 3 1. Oktober 2002) Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis . Der Kläger, seit 1994 Mitglied der IG Metall, ist seit 1977 bei der B e- klagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er war nach einem ersten Betriebsü bergang zunächst bei der Compaq Computer GmbH - tätig . Die se schloss mit der IG Metall im Jahre 1998 einen 1 2 - 3 - 4 AZR 961/11 - 4 - A NERKENNUNGS - TARIFVERTRAG 29. Oktober 1999 (Ane r- kennungs - TV) ua. folgenden Inhalt hat: sbereich Dieser Vertrag gilt für alle in den Firmen beschäftigten A r- beiter, Angestellten und Auszubildenden, die Mitglied in der IG Metall sind. 3. Anerkennung der Tarifverträge 3.1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ge l- tenden Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte und Ausz u- bildende in der Metallindustrie des Tarifgebietes Südb a- den, abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall - Vorstand oder Bezirksleitung Stuttgart - und dem Gesamtverband metallindustrieller Arbeitgeberverbände e.V. (Gesamtmetall) oder dem Arbeitgeberverband der Badischen Metallindustrie e.V., Freiburg oder dem Ve r- band Südwestmetall in Freiburg, ( Tarifvertragswerk ) sind Bestandteil dieses Vertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Ge ltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer. 3.3 Das gegenwärtig geltende Tarifvertragswerk ist in der A n- lage A bezeichnet, die Teil dieses Vertrages ist. 4. Rechtsstatus der Tarifverträge 4.1 Die in Bezug genommenen Tarifverträge (auch die nac h- wirkenden) gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtstatus. Anlage A zum Anerkennungstarifvertrag vom 27.11.1998 in der Fassung vom 29.10.1999. 1. Manteltarifvertrag, Arbeiter und Angestellte vom 8.5.1990/11.12.1996 2. - 4 - 4 AZR 961/11 - 5 - 3. Urlaubsabkommen, Arbeiter und Angestellte vom 11.12.1996 Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Südbaden ( vom 8. Mai 1990 idF vom 11. Dezember 1996 - MTV) sieht in § § 9, 10 näher bestimmte Zuschlagspflichtige Mehr - , Spät - , Nacht - , Sonntags - Nach § 3.2 Satz 1 Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall - und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Sü d- württemberg - Hohenzollern und Südbaden ( vom 11. Dezember 1996 - Urlaub s- abkommen) kommt zum jährlichen Urlaubsanspruch nach einer Betriebszug e- hörigkeit von 25 Jahren Arbeitstag im Urlaubsjahr n- zu . Zum 1. November 2002 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im W e- ge eines weiteren Betriebsübergangs auf d ie nicht tarifgebundene H GmbH und von dieser zum 1. März 2010 auf die ebenfalls nicht tarifgebundene Beklagte über. Bei der Beklagten besteh t ua. eine Betriebsvereinbarung über die Verte i- lung der Arbe ( vom 2. Dezember 2009 - BV Arbeit s- zeit ordnung ) , die Zuschl a gsregelungen für Überstunden, für geleistete Arbeit s- zeiten im Schicht - System und für flexible Arbeitszeiten enthält. Die Beklagte lehnt e ine Anwendung des MTV auf das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die bestehende BV Arbeitszeitordnung ebenso ab wie die Gewährung von Z u- satzurlaub für d ie Jahre 2010 und 20 1 1. Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Auffassung vert reten, der Anerkennungs - TV i Vm. dem MTV und dem Urlaub sab kommen gelte nach wie vor . D ie BV Arbeitszei t- ordnung habe die aufgrund des Betriebsüber gangs zum 1. November 2002 transformierten tariflichen Regelungen nicht ablösen k ö nnen. Eine sog. Über - Kreuz - Abl ösung durch die se Betriebsvereinbarung s cheide aus . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 2. festzustellen , dass der Anerkennungstarifvertrag 3 4 5 6 - 5 - 4 AZR 961/11 - 6 - zwischen der Compaq Computer GmbH und der IG Metall vom 29. Oktober 1999 in Verbindung mit dem Mantelta rifvertrag für die Beschäftigten in der Metal l- industrie in Südbaden vom 11. Dezember 1996 und d em Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall - und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Sü d- württemberg - Hohenzollern und Südbaden vom 11. Dezember 1996 Inhalt des zwischen den Parte i- en bestehenden Arbeitsverhältnisses ist. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Der Feststellung s- a n trag sei unzulässig , weil ungeklärt bleibe, ob die in den genannten Tarifve r- trägen enthaltene n Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB geändert oder ersetzt worden seien. Im Übrigen werde d as Arbeit s verhältnis des Klägers w e- der vom räumlichen Geltungsbereich des MTV noch von dem des Urlaubsa b- kommens erfasst. Zudem seien die Zuschlagsregelungen de s MTV durch die BV Arbeitszeit ordnung abgelöst worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger - nachdem er sein e Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zurückgenommen und die Parteien über weitere Streitgegenstände einen Teilvergleich geschlossen h a- ben - seinen Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist b egründet. Der Feststellungsantra g , über den der Senat allein noch zu befinden hat, ist zulässig und begründet . I. Für den nach ständiger Rechtsprechung des Senats als sog. Eleme n- tenfeststellungsklage (s. nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ) zulässig e n Feststellungsantrag über die Anwendung t arifliche r Regelu n- gen auf ein Arbeitsverhältnis (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - zu I 1 der 7 8 9 10 - 6 - 4 AZR 961/11 - 7 - Gründe, BAGE 99, 10) besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellungsinteresse. 1. Durch die gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit des MTV und des Urlaubsabkommens, auf welche der A n- erkennungs - TV verweist, insgesamt be seitigt und das Rechtsverhältnis der Pa r- teien im Umfang des gestellten Antrags geklärt werde n (zu diesem E rfordernis BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN) . O b die Tarifverträge, deren Rechtsnormen auf g rund des zum 1. November 2002 stattgefundenen Betrieb s- übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses wu r- den, danach , ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Gegenstand des Fes t- stellungsantrags . 2. Sowe it die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Lande s- arbeitsgerichts München (22. März 2012 - 5 Sa 848/11 - ) einwendet , die zw i- schen den Parteien str e itige Rechtsfrage , ob die transformierten tariflichen R e- gelungen nach einem möglichen weiteren Be triebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 oder Satz nicht geklärt , ist dies vorliegend ohne Bedeutung. Streitgegenstand des vorli e- genden Verfahrens ist allein die gegenwärtige und zwischen den Parteien st re i- tige Anwendung der im Feststellungsantrag genannten Tarifverträge zum Zei t- punkt des Betriebsübergangs auf die H GmbH (Stand 31. Oktober 2002) auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis . Dies wird durch die En t- scheidung geklärt. II. Die K lage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch begründet. Die infolge des Betriebsübergangs zum 1. November 2002 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten tariflichen Regelungen des Anerke n- nungs - TV iVm. dem MTV und de m Urlaubsabkommen sind mit dem Reg e- lungsbestand vom 31. Oktober 2002 , dem Tag vor dem Betriebsübergang (vgl . BAG 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 99, 10) , auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. 11 12 13 - 7 - 4 AZR 961/11 - 8 - 1. Die Rechtsnormen des Anerkennungs - TV iVm. dem MTV und dem U r- laubsabkommen galten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die H P GmbH für das zwischen dem Kläger und der Compaq Computer GmbH best e- hende Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ( § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG ) . Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Geltung des MTV und des Urlaubsabkommens nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin Compaq Computer GmbH von dem in den Verweisungstarifverträgen festgelegten räumlichen Geltungsbereich erfasst wird. Die Beklagte verkennt, dass die Tarifvertragsparteien des Anerkennungs - TV für die in Bayern ansässige Compaq Computer GmbH den räumlichen Ge l- tungsbereich in Nr. 2 d ies es Tarifvertrags ersichtlich eigenständig - - und damit unabhängig von den räumlichen Geltungsbereichsregelungen der beiden Verweisungstarifverträge (dem früheren Regie rungsbezirk Südbaden ) verei n- bart haben. Dies folgt auch aus dem Wort laut von Nr. 3.1 Anerkennungs - TV ( h- ) . D er Anerkennungs - TV stellt lediglich auf den jeweiligen persönlichen, ni cht aber auf den räumlichen Geltungsbereich ab. 2 . Diejenigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die durch die tariflichen Regelungen des Anerkennungs - TV iVm. den Bestimmungen des MTV und des Urlaubsabkommens geregelt waren, sind nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB am 1. November 20 0 2 Inhalt des Arbeitsverhältnisse s mit der H GmbH geworden . S pätere Änderungen der tariflichen Regelungen - hier in den Ja hren 2004 /2005 (MTV) und 200 8 (Urlaubsabkommen) - haben entgegen der Auffassung des Landesarbeitsge richts keinen Einfluss auf die weitere Anwen d- barkeit des nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normenbestandes für das auf einen Betriebserwerber übergegangene Arbeitsverhältnis (BAG 21. April 2 0 10 - 4 AZR 768/08 - Rn. 50 , BAGE 134, 130 ; 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 83 mwN, BAGE 130, 237 ) . Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine nachfolgende Änderung der 14 15 16 - 8 - 4 AZR 961/11 - 9 - Tarifnormen für den Bestand oder den Inhalt der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor tr ansformierten kollektiv - rechtlichen Regelungen grundsätzlich nur zu einem Wegfall der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB für den Erwe r- ber führ en kann und die Regelungen des bisher maßgebenden Tarifvertrags einzelvertraglich dispositiv werden. Ein and eres Ergebnis kann sich allenfalls dann ergeben, wenn die Nachwirkung von Tarifnormen ausgeschlossen worden war (ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 71 bis 76, aaO ) . Das ist vorliegend aber weder ersichtlich noch geht das Landesarbeitsgericht dav on aus. 3 . Mit diesem Inhalt und unter Beibehaltung des kollektiv - rechtlichen Ch a- rakter s der vormaligen tariflichen Regelungen des MTV und des Urlaubsa b- kommens (ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61 ff., BAGE 130, 237 ; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 67) ist das Arbeitsverhältnis des K lägers auf die B eklagte übergegangen . 4 . Eine Ablösung der Regelungen des MTV durch d ie bei der Beklagten bestehende BV Arbeitszeitordnung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht erfolgt . Dabei kann d ahinstehen , ob und in welchem Umfang die Regelung s- sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG diese Betriebsvereinbarung erfasst. a) Eine verschlechternde Ablösung der zwischen einem Veräußerer und einem Arbeitnehmer auf g rund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden tarifl i- chen Regelungen durch Bestimmungen einer bei einem nicht tarifgebundenen Betriebserwerber geltenden Betriebsvereinbarung im Wege der Über - K reuz - Ablösung ist jedenfalls außerhalb des Bereiches de r erzwingbaren Mitbesti m- mung nicht möglich (ausf. BAG 2 1. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 134, 130) . b) Da im Streitfall die BV Arbeitszeitordnung auf g rund der Zuschlagsreg e- lungen jedenfalls auch mitbestimmungsfreie Teile enthält ( sog. t eilmitbestimmte Betriebsvereinbarung ) , scheidet eine Ablösung der Regelungen des MTV nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB aus . Zwar bedarf ein Verteilungs - und Leistungsplan über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 17 18 19 20 - 9 - 4 AZR 961/11 der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann aber den Dot ierung s- rahmen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei unter Beachtung von § 6 Abs. 5 ArbZG festlegen (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 15, 21 mwN, BAGE 127, 297 ; s. auch 21. April 2010 - 4 AZR 768/0 8 - Rn. 46, BAGE 134, 130 ) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 98 Satz 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Treber Hannig H. Klotz 21
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