Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Vierter Senat - 4 AZR 494/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 I. Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 28. August 2014 - 9 Ca 212/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1670/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Überleitung in DRK - Reformtarifvertrag Bestimmung: DRK - Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (DRK - RTV, in der Fassung vom 14. Juni 2013) § 20 Abs. 3 F ührende Entscheidung zu weiteren ( teilweisen ) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 494/15 18 Sa 1670/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 4 . August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beits gericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrena mtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richter in Dierßen für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urt eil des Hess i- schen Lande arbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1670/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten d er Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung in der für den Kläger maßgebenden Entgeltgruppe der tariflichen Entgeltordnung sowie über daraus resultierende Entgeltdifferenzen für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2014. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5. Februar 1996 als Rettungsassistent beschäftigt. Bis zum 28. Februar 2013 or i- entierten sich die Arbeitsbedingu ngen vertraglich am Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) . Zum 1. März 2013 trat die Beklagte in d ie Bu n- destarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein. Seit diesem Tag ge l- ten für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft jeweiliger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen die Tarifverträge der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Am gleichen Tag vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: § 1 Auf das Ar Reform - schlossen mit der Gewerkschaft ver.di , in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung , sowie di e- sen ersetzende Tarifverträge. Dieser Arbeitsvertrag e r- setzt alle vorangegangenen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Vereinbarungen. § 2 Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Rettungsassistent. 1 2 - 3 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 4 - § 3 Der Arbeitnehmer wird eingruppiert gemäß der Betrieb s- vereinbarung zur betrieblichen Lohngestaltung vom 01.03.2013 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5. § 4 Als Eintrittsdatum gilt der 05.02.19 96. Die in § 3 des Arbeitsvertrags genannte Betriebsvereinbarung vom 1. März 2013 ordnet in einer Anlage allen Mitarbeitern der Beklagten eine En t- - Reformtarifvertrag (Teil A) über A r- beitsbedingungen für Anges (DRK - RTV, in der Fassung vom 14 . Juni 2013 ) zu. Für den Kläger lautet die Zuordnung: En t- gelt gruppe 8 Stufe 5. Seit dem 1. März 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger das entsprechende Entgelt. Mit vorgerichtlichem Schreiben v om 14. Mai 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten vergeblich Entgelta nsprüche nach der Entgeltgru p- pe 8 Stu fe 6 DRK - RTV geltend. Mit seiner Klage, in der er die Ansprüche weiterverfolgt, hat der Kläger ferner die Feststellung begehrt, d ass er inne rhalb der Entgeltgruppe 8 der St u- fe 6 DRK - RTV zuzuordnen sei. Dies ergebe sich aus dem weit auszulegenden § 20 Abs. 3 DRK - RTV. Danach seien bei seiner Stufenzuordnung die Beschä f- tigungszeiten bei der Beklagten in der Tätigkeit als Rettungsassist ent so anz u- rechnen, als habe der DRK - RTV bereits seit Beginn des Arbe itsverhältnisses gegolten. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die En t- geltgruppen des DRK - Reformtarifvertrages und zur Regelung des Über gang s- rechts, Teil B (TVÜ - DR K, in der Fassung vom 10 . April 2013 ) , aus dem sich eine andere Stufenzuordnung ergebe, finde dagegen keine Anwendung . Er ge l- te nur für Arbeitsverhältnisse, bei denen vor dem Ü berleitungsstichtag eine T a- rifgebundenheit an das alte DRK - Tarifsystem bestanden habe, was bei der B e- klagten nicht der Fall war. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 432,30 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2014 eine Vergütung nach der En t- geltgrupp e 8 Stufe 6 des DRK - Reformtarif vertrags zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Unanwendba r- keit von § 2 0 Abs. 3 DRK - RTV begründet. Der DRK - RTV enthalte keine So n- derregelung, die im Rahmen der S tufenzuordnung eine Beschäftigungszeit bei dem bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber berücksichtige. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Land esa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. I. Die Klage ist auch mit dem als üblichem Eingruppierungsfeststellung s- antrag anzusehenden Antrag zu 2 . zulässig (st. Rspr . , vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) . II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung und damit auch nicht auf die hierauf beruhenden En t- geltdifferenzansprüche für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2014. Der Kl ä- ger ist nicht der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV zuzuordnen. 1. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Bekla g- te grundsätzlich verpflichtet ist, ihm ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV zu zahlen. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hat sich in § 3 des A r- 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 6 - beitsvertrags zur Zahlung nach der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV verpflichtet. Auf die mögliche Un wirksamkeit der dort in Bezug genommenen Betriebsvereinb a- rung kommt es dabei nicht an, weil die Parteien ausdrücklich sowohl die En t- geltgruppe als auch die Stufe (hier: 5) i n den Arbeitsvertrag aufgenommen h a- ben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob d ie Tätigkeit des Klägers auch die Anforderungen des Tätigkeits merkmals der Entgeltgruppe 8 des k raft be i- derseitige r Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2013 für das Arbeitsverhältnis geltenden DRK - RTV erfüllt, in der Rettungsassistenten in qualifizierter Fu nktion, t- tungswachen mit mindestens zwei dienstplanmäßig eingesetzten Einsatzfah r- 3) aufgeführt sind. 2. Für die vom Kläger begehrte, vom Arbeitsvertrag abweich ende Stufe n- zuordnung ergibt sich aus dem DRK - RTV keine Anspruchsgrundlage. a) Die Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe ist im DRK - RTV wie folgt geregelt: § 19 Tabellenentgelt (1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe . § 20 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Ent geltgruppen 2 bis 8 sec hs Stufen. (2) Bei Einstellung in eine der Entgel tgruppen 2 bis 15 w erden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet. Bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem A n- schluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitg e- ber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifg e- meinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft a n- gehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeit s- verhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berüc ksichtigen. 13 14 - 6 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 7 - (3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste St u- fe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung ge mäß § 21 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer u n- unterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben En t- geltgruppe bei ihrem Arbeitgeber ( Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahre n in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4, - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 Satz 1: Die Verweildauer für den Aufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 wird für Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2021 eingestellt werden, um zwei Jahre verlängert. § 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, min destens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabe l- lenentgelt und dem Ta be llenentgelt nach Satz so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden St u- fenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Ga rantiebetrag . b) Der Kläger hätte danach nur dann einen Anspruch auf die begehrte Z u- ordnung zur Stufe 6 seiner Entgeltgruppe, wenn er in der hierfür erforderliche n Stu fenlaufzeit von - zuletzt - fünf Jahren in d er Stufe (§ 20 Abs. 3 DRK - RTV) . Dies ist jedoch nich t der Fall. Das hat das Landesa r- beitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. aa) § 20 Abs. 3 DRK - RTV regelt den Beginn und das jeweilige Ende der Laufzeit innerhalb einer Stufe. Der Beginn ist danach gekennzeichnet durch den Zeitpunkt des Aufstiegs in die betreffende Stufe bzw. bei Stufe 1 in die Einor d- nung gem. § 20 Abs. 2 DRK - RTV bei der Einst ellung. 15 16 - 7 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 8 - bestimmen den Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächste Stufe. Dies setzt die Ge l- tung des Tarifvertrags für das betroffene Arbeitsverhältnis während der S tufe n- laufzeit voraus. (1) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitsze i- ten, Bewährungszeiten usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise g e- regelt werden. Das kann von sehr unspezifisch der Arbei über weitergehende Anforderungen an die Tätigkeit als so l- che (zB b Ar ), noch eingegrenzter im Hinblick auf den Vertragspartner ( B e- schäftigungszeiten bei dem Arb eitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwe n- ) bis hin zu sehr spezifischen Anforderungen gehen, die - wie vorli e- gend - - noch spezie l- ler - Be fordern. Den Tarifvertragspa r- teien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten we l- cher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen ( grdl. BAG 17. Okt o ber 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240) , auch wenn eine andere Regelung unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen könnte. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinz u- nehmen ( BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 26; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 27; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 42 ; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 44 , aaO ; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - zu 6 b der Gründe, BAGE 91, 163 ) . (2) Bezieht sich die Bezeichnung der zu berücksichtigenden Zeiten auf die tarifliche Bewertung bestimmter Tätigkeiten, ist in der Regel die Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis Voraussetzung für deren Berücksichtigung. Dies gilt für Bewährungszeiten in eine r bestimmten Fallgruppe einer Entgel t- gruppe (zB BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 53 ff.; 22. April 2009 - 4 AZR 163/08 - Rn. 16) ebenso wie für Zeiten einer Tätigkeit, die der 17 18 - 8 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 9 - kann ein Arbeitnehmer nur tätig sein, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt und die betreffende En t- geltordnung für das Arbeitsverhältnis rechtliche Wirkung entfaltet, zB normativ gilt. Dagegen könne n Tätigkeiten, die in einem nicht diesem Tarifvertrag unte r- r- wenn sie gleichartig sind oder im Falle eine r Tarifgebundenheit und Erfassung des Arbeitsverhältnisses vom Geltungsbereich des Tarifvertrags geeignet w ä- ren, die Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals zu erfüllen. Die Tari f- vertragsparteien knüpfen mit einer solchen Regelung nicht a n die in e inem a n- deren System erworbene Tätigkeitszeit an, sondern stellen auf Leistung und Erwerb von Berufserfahrung in den Tätigkeiten der neuen Entgeltgruppen ab (BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 23) . Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den Grun dsatz aufgestellt und mehrfach bestätigt, dass t- gruppe zu laufen beginnt (vgl. zuletzt BAG 12. März 2015 - 6 AZR 879/13 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 15 ff. und 15. Dezem ber 2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 43, jeweils zu § 19 Abs. 1 TV - Ärzte/VKA; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62, zu § 16 Abs. 2 TV - L; 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 19, zu § 5 Abs. 2 TV Nahverkehr sbetri e- be Hessen ; vgl. auch schon 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33, 103, zu den - ansonsten vergleichbaren - Tätigkeitszeiten im Beamtenverhältnis ) . bb ) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger die für eine Einst u- fung in Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV erforderliche Stufenlaufzeit nicht erfüllt. Auch § 20 Abs. 3 DRK - RTV setzt für die Anerkennung einer Tätigkeit s- zeit bei der Stufenlaufzeit die Geltung des Tarifvertrags für das Arbeitsverhältnis voraus. Di es e konnte daher frühestens am 1. März 2013 beginnen. 19 - 9 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 10 - (1) Die Tarifvertragsparteien des DRK - RTV haben prinzipiell berücksicht i- gungsfähige Beschäftigungszeiten außerhalb der unmittelbaren und zwinge n- den zeitlichen Geltung des Tarifvertrags in un terschied licher Weise geregelt. (a) Verwendet ein Tarifvertrag einen Fachbegriff, der in allgemeinen, den rechtlichen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den al l- gemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind , die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 200 5 - 10 AZR 631/04 - zu II 1 der Gründe 14. November 1957 - 2 AZR 481/55 - BAGE 5, 338 ) . Benutzen Tarifvertragspartner in einem Tarifvertrag für die Regelung ähnlicher oder vergleichbarer Sachverhalte eine differenzierte Terminologie, vor allem bei Rechtsbegriffen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie dadurch auch unterschiedliche Sachve rhalte erfassen wollten (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 44, BAGE 124, 240) . (b) Dies gilt auch für den DRK - RTV und die in ihm vereinbarte differenzie r- te Regelung unterschiedlicher Beschäftigungs - bzw. Tätigkeitszeiten. (aa) So richtet sich d ie Jubiläumszuwendung für Arbeitnehmer gem . § 27 DRK - RTV nach eine (bb) Die für die Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubs ua. zugrunde gelegte Beschä ftigungszeit ist nach § 36 Abs. 3 DRK - demselben (cc) In der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung zum DRK - RTV finden sich die rechtlich bedeutsamen bisherigen Tätigkeitsze i- ten an verschiedenen St el len, insbesondere in der Anlage 6b zum DRK - RTV, die die Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen betrifft und - teilweise - der früheren, noch zum DRK - TV aF vereinbarten Vergütungsordnung entspricht, die entg e- gen der grundsätzlich neuen Konzeption immer noch B ewährungs - und Täti g- 20 21 22 23 24 25 - 10 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 11 - keitsaufstiege vorsieht . So setzt die Eingruppierung in bestimmte Fallgruppen einzelner (dort noch so genannter) Vergütungsgruppen eine dreijährige Bewä h- (VergGr. K 2 Fallgr. 6) h- rig - /Fallgruppe (V ergGr. K 3 Fallgr. 3, 4, 5; ähnlich VergGr. K 5 Fallgr. 1, 20, 21 ) s- (VergGr. K 4 Fallgr. 2; VergGr. K 5a Fallgr. 7) . (2) Aus dem Wortlaut der hier streitigen Stufenlaufze itregelung in § 20 Abs. 3 DRK - RTV folgt, dass für den In nerhalb derselben kann - wie dargelegt - ein Arbeitnehmer Tätigkeiten nur verric h- ten, wenn er in dieser tariflichen Entgeltgruppe eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung der betreffenden Entgeltordnung und d amit des DRK - RTV für das A r- beitsverhältnis voraus. Soweit auch Tatbestä nde aus der Zeit vor der Tarifge l- tung herangezogen werden sollen, erfordert dies eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung . Eine solche liegt hier nicht vor. Der Kläger beruft sich darauf auch nicht. cc ) D emgegenüber weist die Revision laufzeiten eine Auslegung von § 20 Abs. 3 DRK - RTV bedingten, die sich nicht an dem Wortlaut orientiert. (1) Die Regelung über Stufenlaufzeiten trage dem Umstand Rechnung, dass mit zunehme nder Zeit an ununterbrochener Tätigkeit in einem beruflichen Aufgabenfeld die Erfahrung und Fachkompetenz steige. Damit steige auch der Marktwert bzw. Preis des Mitarbeiters, so dass er eine höhe re Vergütung ve r- dient habe. Dies führe bei einer erst nachträ gl ich herbeigeführten Tarifgebu n- denheit dazu, dass der DRK - RTV so angewandt werden müsse, als ob er von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gegolten hätte. (2) Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Sie ignoriert den eindeutigen Wortlaut der tariflichen R egelung. Die von dem Kläger genannten Aspekte sind den Tarifvertragsparteien sicherlich bewusst gewesen. Gleichwohl haben sie 26 27 28 29 - 11 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 - 12 - t- ufenzuordnung seine Berücksichtigung hätte finden sollen, hätten die Tarif vertrags parteien die B e- rufserfahrung (zB bei § 16 Abs. 2 TV - L) Arbeitgeber, alternativ bei früheren tarifgebundenen Arbeitgebern (vgl. dazu zB § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 4 TVÜ - DRK) oder bei früheren nicht tarifg e- bundenen Arbeitgebern, unmittelbar zum Anlass einer Stufenzuordnung m a- chen müssen. Dies ist aber nicht geschehen; vielmehr ist lediglich die Tätigkeit nerhalb derselben Entgeltg us den unterschiedlichen Formulierungen muss geschlossen werden, dass die Tarif ve r- trags partner sich die Frage der Anrechnung von Tätigkeiten auf die Stufenz u- ordnung gestellt und differenziert beantwortet haben. Von ein er tariflichen B e- rücksichtigung von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem DRK - RTV eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien de m- nach nicht ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren Gesichtspun k- ten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Im Übrigen würde die Ausl e- gung des Klägers dazu führen, dass die konkreten Umstände seiner früheren Tätigkeiten bei der nicht tarifgebundenen Beklagten so zu berücksichtigen w ä- ren, als hätte der DRK - RTV seit dem Anfang d es Beschäftigungsverhältnisses normativ gegolten, also auch bereits für Zeiträume, in denen es den DRK - RTV noch nicht gegeben hat. Dies w äre nicht einmal bei Arbeitsverhältnisse n der Fall , für die der D RK - RTV unmittelbar mit seinem In kraft treten gegolten h ätte. 3. Für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers ist der TVÜ - DRK ohne Bedeutung. Es gibt in ihm bereits keine Rechtsnorm, bei deren Anwe n- dung die vom Kläger begehrte Rechtsfolge angeordnet wäre. Überdies wird, wie auch der Kläger zutreffend und entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts meint, das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin nicht von se i- nem Geltungsbereich erfasst. Insoweit bedarf das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts bei der Entscheidung über die Revision keine r näheren Prüfung. 30 - 12 - 4 AZR 494/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR494.15.0 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sie erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Rinck Creutzfeldt Bredendiek Dierßen 31
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