- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 932/08 6/17 Sa 1844/07 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2010 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die - 2 - 4 AZR 932/08 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Görgens und Hess für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1844/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers von der Entgeltordnung des Vergütungs-Rahmentarifvertrages Bodenpersonal vom 29. April 1989 (VRTV 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) vom 9. Juli 2006 (TV VS Technik/IT 2006). Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Lufthansa Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1985 bei verschiedenen Lufthansa-Konzerngesellschaften beschäftigt. Ab 1. Juli 1987 ist er als sog. Berufs-schlepperfahrer tätig. Die Tätigkeit beinhaltet den Transport von Flugzeugen am Frankfurter Flughafen mit Schleppfahrzeugen, beispielsweise das Bereitstellen auf Gate- oder Vorfeldpositionen, das Umschleppen innerhalb verschiedener Positionen oder das sog. Eindocken auf Parkpositionen oder Wartungsdocks. Nach dem Arbeitsvertrag finden die jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung. Die Tätigkeit des Klägers war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung Berufsschlepperfahrer der Beklagten vom 7. Juni 2000 enthalten. Die Be-klagte hat die Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegen-ständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung Schlepperfahrer/-in geführt und das Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbe-1234- 3 - 4 AZR 932/08 - 4 - schreibung Berufsschlepperfahrer setzte die Beklagte ua. eine ab-geschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbe-schreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass sich die Tätigkeit des Klägers mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den TV VS Technik/IT 2006 nicht verändert hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der Gruppe 7, denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungs-befugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen. Der Tarifeinigung über den TV VS Technik/IT 2006 am 9. Juli 2006 war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom 11. April 2006 und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungs-abkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der Schlichtungsschluss-empfehlung beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungs-abkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der Schlichtungsschlussempfehlung vom 8. Juli 2006 empfahl der Schlichter die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Ver-gütungsgruppe 1B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit der Ent-wicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll. Beide Tarifver-tragsparteien stimmten der Empfehlung zu. Der dann am 9. Juli 2006 abgeschlossene TV VS Technik/IT 2006 ent-hält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als Schlepperfahrer bezogenen Tätigkeitsbeispielen. Die ebenfalls am 9. Juli 2006 vereinbarte und zum 30. Dezember 2006 in Kraft getretene Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue 5678- 4 - 4 AZR 932/08 - 5 - Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT regelt in Nr. I 1 und 2: I. Überleitungsregelungen zum 30.12.2006 1. Überleitung in die neuen Vergütungs-gruppen Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grund-vergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Ver-gütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik/IT (TV VS Technik/IT) zugeordnet. Die Tarif-partner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des TV VS Technik/IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingrup-pierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix. Ab dem Zeitpunkt der Überleitung richtet sich die zukünftige Vergütungsentwicklung ausschließlich nach den Regelungen des TV VS Technik/IT und des VTV Technik/IT Nr. 1. Liegt die bisherige Grundvergütung unter dem Eingangswert der zutreffenden Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT, so wird die Grundvergütung auf deren Eingangswert gemäß VTV Technik/IT Nr. 1 angepasst. 2. Überleitungszulage Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endver-gütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. Die Überleitungszulage ist für folgende Tatbestände vergütungsrelevant: Sie ist schichtzu-lagen-, zeitzuschlags- und versorgungsfähig und wird auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weih-nachtsgeldes voll berücksichtigt. Dies gilt auch für die Altersteilzeitberechnung. Die Überleitungszulage wird gegen Umgruppierungen aufgerechnet (Ver-fahren entsprechend § 7 Abs. 1 Tarifvertrag Schutz-abkommen). Im Falle einer Rückgruppierung (ausgenommen Fälle, die nach TV Schutzabkommen zu behandeln sind) entfällt die Überleitungszulage. - 5 - 4 AZR 932/08 - 6 - Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen: LEOS Hilfskräfte LN Position/ Aufgabenfeld Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt HB VRTVPlanstellenbezeichung Neu (Hilfskraft
) VG NVBT Anzahl Mitarbeiter (circa) 1 76000000 KFZ-Fahrer Fahrer/Crewbusfahrer 7 Fahrer/Busfahrer 1B 61 2 76490000 Schlepper-fahrer Berufsschlepper-fahrer/Schlepperfahrer 8 Schlepperfahrer 1B 81 142 LEOS Fachkräfte LN Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt VRTV Ist VG VRTV HB Bezeichnung neu TV VS Technik/IT VG VS Tech-nik/IT HB VS Tech-nik/IT Anzahl Mitarbeiter (circa) LEOS Laufbahnen 1 FA Gerätewart/Schlepperfahrer 8 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2B 2C 2 FA Gerätewart/Schlepperfahrer 9 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 10 3 FA Gerätewart 9 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 4 4 FA Gerätewart 10 10 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 6 5 Kfz-Lackierer 7 9 Kfz-Lackierer 2B 2C 1 Der Name des Klägers befindet sich auf einer undatierten und nicht un-terzeichneten oder paraphierten Transferliste. Darin ist als neue Vergütungs-gruppe des Klägers die Gruppe 2A angegeben. Entsprechend wurde er in den TV VS Technik/IT 2006 übergeleitet. Mit seiner Klage strebt der Kläger eine Vergütung nach der Ver-gütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006, hilfsweise nach der Gruppe 8 des VRTV 1989 an. Die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A enthaltenen Tätig-keitsbeispiele des Schlepperfahrers erfassten seine Tätigkeit als Berufs-schlepperfahrer nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des Schlepperfahrers zu unterscheiden. Hilfsweise komme für den Kläger auch künftig die Gruppe 8 des VRTV 1989 zur Anwendung. Der Betriebsrat habe den Umgruppierungen widersprochen, es sei deshalb fraglich, ob der TV VS Technik/IT 2006 Anwendung finde. 91011- 6 - 4 AZR 932/08 - 7 - Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass er ab dem 1. Januar 2007 in die Vergütungsgruppe 2C des Tarifvertrages Ver-gütungssystem Lufthansa Technik/IT einzu-gruppieren ist, hilfsweise 2. festzustellen, dass er in die Vergütungsgruppe 8 des Vergütungstarifvertrags 40C1 zu gruppieren ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der TV VS Technik/IT 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbei-spielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Zudem unterscheide sich die Tätigkeit eines Berufsschlepper-fahrers nicht von derjenigen des Schlepperfahrers. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. I. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit der Kläger seine Klage mit dem Hilfsantrag auf einen Anspruch aus dem VRTV 1989 stützt, ist seine Revision mangels jeglicher Begründung unzulässig. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisions-121314151617- 7 - 4 AZR 932/08 - 8 - gründe. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Be-gründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319 f.). 2. Danach ist die Revision des Klägers bezüglich seines Hilfsantrages unzulässig. Da es sich bei dem von ihm insoweit geltend gemachten Anspruch aus dem früheren Tarifvertrag um einen gesonderten Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt, bedurfte es bei unbeschränkter Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts einer den gesetzlichen An-forderungen entsprechenden Begründung. Eine solche lässt die Revisionsbe-gründung bezüglich des Hilfsantrages gänzlich vermissen. II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich des allein verbleibenden Hauptantrages zulässig. a) Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage be-stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken (ua. 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: System-gastronomie Nr. 2). b) Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Juli 2006 zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundver-gütung nach Gruppe 8 des VRTV 1989 und der Endvergütung nach Ver-gütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 aus. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeb-lich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungs-1819202122- 8 - 4 AZR 932/08 - 9 - gruppen 2A und 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 der absolute Unter-schiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird. 2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 zu zahlen. Der allein ver-bleibende Hauptantrag - Antrag zu 1 - ist unbegründet. Das hat das Landes-arbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger - unabhängig von der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der Zuordnungsmatrix - nach Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert ist und keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungs-gruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 hat. b) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TV VS Technik/IT 2006 lauten: § 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbei-spiele (1) Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) bzw. dem MTV NBL (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Ober-begriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertig-keit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbei-spielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Inter-pretation des jeweiligen Oberbegriffs der be-treffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Die Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifver-trag. (2) Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maß-gebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtauf-gabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die 232425- 9 - 4 AZR 932/08 - 10 - Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zu-treffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind.
§ 4 Vergütungsgruppen Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Ein-gruppierungen:
Gruppe 1B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vor-tätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden, z.B.
(3) Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS). Gruppe 2A Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung eine abgeschlossene Ausbildung in einem an-erkannten Berufsbild oder gleichwertige durch ein-schlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen, z.B.
(3) Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforder-lichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie lang-jähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS),
Gruppe 2B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbständiges und eigenver-antwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch ein-schlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen er-- 10 - 4 AZR 932/08 - 11 - worben wurden, z.B.
(2) Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Instandhaltung von Bodengeräten in einem erweiterten Aufgabengebiet,
Gruppe 2C Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2B umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden, z.B.
(6) Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 2B, die in ihrem Aufgabengebiet aufgrund umfassender bzw. vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten universell eingesetzt werden,
Protokollnotiz III Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Ver-gütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahr-genommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes. Zuordnungsmatrizes wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesell-schaften) Seite für Seite von den Tarifpartnern unter-zeichnet. Die Zuordnungsmatrizes enthalten jeweils folgende Daten: - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird. - 11 - 4 AZR 932/08 - 12 - Die vereinbarten Zuordnungsmatrizes sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des TV VS Technik/IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag. Die Transferlisten enthalten jeweils folgende Daten des Mitarbeiters: - Name und Vorname, - PK-Nummer, - Organisationseinheit, - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - bisherige Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird. c) Damit ist nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahr-genommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Quali-fikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeits-platzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungs-anspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen 2B oder 2C TV VS Technik/IT 2006. Die Tätigkeit des Klägers entspricht der eines Schlepperfahrers im Sinne der Vergütungsgruppen 1B TV VS Technik/IT 2006 (als Grundeingruppierung) und 2A TV VS Technik/IT 2006 (als Vergütungs-entwicklung, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 TV VS Technik/IT 2006 zu diesem Begriff). aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Ein-gruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeit-nehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzel-handel Nr. 88; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT 2627- 12 - 4 AZR 932/08 - 13 - §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraus-setzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Groß-handel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarif-normen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, aaO). bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines Schlepperfahrers im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 aus. (1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen Schlepper-fahrern und Berufsschlepperfahrern unterschieden. Sog. Berufsschlepper-fahrer fallen unter den tariflichen Begriff des Schlepperfahrers. (a) Der Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 erfasst in der Vergütungs-gruppe 1B Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS) und in der Vergütungsgruppe 2A Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforder-lichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgaben-durchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS). Hingegen ist der Begriff des Berufsschlepperfahrers im Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 weder ausdrücklich noch implizit enthalten. (b) Auch im Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 fand der Begriff Berufs-schlepperfahrer - worauf auch das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist - keine Erwähnung. In den (Vergütungs-)Gruppen 5 Nr. 31, 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 VRTV 1989 wurde jeweils die Formulierung des Fahrers von Flugzeug-schleppern verwendet. (c) Die Beklagte - nicht aber die Tarifvertragsparteien - verwendete, ins-besondere mit ihrer früheren Arbeitsplatzbeschreibung, den Begriff Berufs-schlepperfahrer. Was genau in diesem Zusammenhang mit dem Wortelement 2829303132- 13 - 4 AZR 932/08 - 14 - Berufs- gemeint war, ist zwischen den Parteien streitig, bleibt für die Ein-gruppierung jedoch ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Funktionsbezeichnung durch die Tarifver-tragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten mit der Bezeichnung Berufsschlepperfahrer offenkundig be-kannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld Schlepperfahrer in der Spalte Planstelle (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt den Begriff des Berufsschlepperfahrers durchaus verwendet (Berufsschlepper-fahrer/Schlepperfahrer) und diesen sodann in der Spalte Planstellen-bezeichnung Neu auf Schlepperfahrer reduziert. Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der Beklagten früher sog. Berufs-schlepperfahrer mit gemeint sind, wenn bei ihnen von Schlepperfahrern die Rede ist. Ablesbar ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung Berufsschlepperfahrer den Tarifvertragsparteien ersichtlich bekannt war, diese keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. Kein Anhaltspunkt spricht dafür, dass dies nicht bewusst ge-schehen wäre. (d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen Berufsschlepperfahrern und Schlepperfahrern zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 ist im Unterschied zur Ver-gütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeit-nehmer über alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Be-rechtigungen verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also sämtliche Berechtigungen besitzen. Zu diesen Be-rechtigungen gehört deshalb auch die Schleppberechtigung und die Be-rechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug. Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des Schlepperfahrers der Zusatz LEOS, also die Abkürzung der Firma der Beklagten, hinzugefügt worden. Der TV VS Technik/IT 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des 3334- 14 - 4 AZR 932/08 - 15 - Schlepperfahrers - wie der Klammerzusatz LEOS zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der Beklagten zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der Beklagten die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszu-gehen, dass unter den Begriff Schlepperfahrer zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen. (2) Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen. (a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeits-beispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der be-gehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Groß-handel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druck-industrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außer-halb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt (BAG 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11). (b) In § 2 TV VS Technik/IT 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und ab-schließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV VS Technik/IT 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende 353637- 15 - 4 AZR 932/08 - 16 - Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von Schlepperfahrern durch die Hinzufügung der Abkürzung LEOS nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgelt-gruppen die Vergütung aller bei der Beklagten gebräuchlichen Arten der Tätig-keit von Schlepperfahrern abschließend zu regeln. d) Dieser Zuordnung stehen entgegen der Auffassung des Klägers weder Art. 12 noch Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. aa) Die streitgegenständliche Umgruppierung des Klägers von Gruppe 8 des VRTV 1989 in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Unabhängig von der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung von Art. 12 GG ist die Berufsfreiheit des Klägers schon im Ansatz nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien haben entgegen der Auffassung des Klägers weder seinen Beruf noch das Berufsbild des Berufsschlepperfahrers geändert oder gar degradiert. Die dort vorgenommene Neubewertung seiner Tätigkeit würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. (1) Die Tarifvertragsparteien haben die personenbezogenen An-forderungen an die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen durch die Einführung des neuen TV VS Technik/IT 2006 nicht abgesenkt. Weder dieser noch der VRTV 1989 setzen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder eine abgeschlossene Ausbildung oder Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
, die entweder durch betriebs-interne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungs-gruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. eine abgeschlossene Aus-bildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige 38394041- 16 - 4 AZR 932/08 - 17 - Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten voraus. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob - wofür viel spricht - die Ta-rifvertragsparteien nicht auch ohne weiteres befugt sind, die vergütungs-relevanten Anforderungen an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abzu-senken. (2) Die Tarifvertragsparteien haben durch Abschluss des TV VS Technik/IT 2006 zwar die Vergütungsstruktur verändert und die Tätigkeit des Schlepper-fahrers im Vergleich zum VRTV 1989 vergütungsmäßig niedriger bewertet. Die Vergütung des Schlepperfahrers nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 ist - sieht man von der Überleitungszulage ab - niedriger als nach Gruppe 8 des VRTV 1989. Die Tarifvertragsparteien beschränken den Kläger hierdurch aber nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. (3) Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, den der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf die Grundrechte mit ansprechen will. Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss des Ar-beitsvertrages verbleiben, konnte der Kläger jedoch schon deshalb nicht haben, weil er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifverträge vereinbart hatte. Damit hat er bei Vertragsabschluss nicht nur einer Ver-besserung seiner Arbeitsbedingungen durch Änderung des Tarifwerks zu-gestimmt. Seine Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasste grundsätz-lich auch die den Tarifvertragsparteien stets offenstehende tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Ver-trauensschutz, verletzen (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - zu II 7 der Gründe, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13). Als Vertrauensschutzverletzung kommt etwa eine rückwirkende Ände-rung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht (st. Rspr., vgl. BAG 6. Juni 2007 4243444546- 17 - 4 AZR 932/08 - 4 AZR 382/06 - Rn. 18 mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch keine Rückwirkung des von ihnen Geregelten vereinbart, sondern sogar Überleitungsregelungen zur Besitzstandswahrung geschaffen. bb) Auch Art. 3 Abs. 1 GG steht der streitgegenständlichen Umgruppierung nicht entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz ist durch die Neubewertung der Tätigkeit des Klägers nicht berührt. Die Rüge der Revision, der Tarifvertrag mache ungleiche Berufe (Berufsschlepperfahrer und Schlepperfahrer) gleich und der Kläger werde dadurch vom hochqualifizierten Berufsschlepperfahrer mit erheblicher Ver-antwortung zum einfachen Schlepperfahrer degradiert, ist bereits im Ansatz ohne Grundlage. Wie bereits ausgeführt (oben unter II 2 d aa [1] der Gründe), setzte bereits der Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 wie auch der ablösende TV VS Technik/IT 2006 nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus. Zudem liegt es grundsätzlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem an-erkannten Berufsbild einerseits und gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten andererseits im Rahmen der tarifvertraglichen Entgeltfindung als gleichwertig anzusehen. Es ist vorliegend auch kein Umstand vorgetragen oder ersichtlich, der einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhalten könnte. III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess 47484950
Full & Egal Universal Law Academy