Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2018 Vierter Senat - 4 AZR 370/17 - ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 I. Arbeitsgericht Hildesheim Urteil vom 28. April 2016 - 3 Ca 394/15 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 583/16 - Entscheidungsstichwort e : Vertragliche Bezugnahmeklausel - Auslegung - Anwendbarkeit eines Haustarifvertrags Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallel sachen ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 370/17 6 Sa 583/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2018 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Viert e Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Moschko für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 583/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf höhere Jahre s- sonderzahlung en für die Jahre 2012 und 2013. Der Kläger ist bei dem Beklagten, einem Träger für Einrichtungen auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe, i m Hausmeisterbereich tätig. Er ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Am 25. April 2007 schloss der Beklagte mit der in seinem Haus gewäh l- ten Mitarbeitervertretung eine Sanierungsvereinbarung, die ua. die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftig ten zum 1. Juli 2007 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zum Zwecke der Konsolidierung ua. den Ausschluss der in § 20 TVöD - B gewährten Sonderzahlung für die befristete Laufzeit der Sanierungsvereinbarung bis zum 30. Juni 2012 vorsah. Unter dem Datum des 30. u- (im Folgenden ArbV 2007) . Darin ist ua. geregelt: § 1 Fortführung des Arbeitsverhältnisses (1) Mit diesem Arbeitsvertrag wird kein neues Arbeitsve r- hältnis begründet, sondern das seit dem 01.10.1994 b e- stehende Arbeitsverhältnis fortgeführt. Die bislang getroffenen Vereinbarungen bleiben bestehen, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine Änderung verei nbart wird. 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 4 - § 2 Geltung des TVöD Ab dem 1. Juli 2007 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Diens t leistungsbereich Pflege - und Betreuungseinrichtu n- gen (TVöD - B) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gelte n- den Fassung, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht au s- drücklich etwas anderes vereinbart ist. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitg ebers jeweils geltenden sonst i- gen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der gekü n- digte Beihilfetarifvertrag findet keine Anwendung. § 3 Mitarbeiterbeiträge für die Laufzeit der Sanierungsvereinbarung (1) Jahressonderzahlung Der Anspruch auf die in § 20 TVöD - B tariflich gewährte Jahressonderzahlung wird für die Laufzeit der Sani e- rungsvereinbarung vom 25. April 2007 ausgeschlossen. Für die Jahre 2004 bis 2007 verbleibt es hinsichtlich der als An lage 1 beigefügten Regelungen des Sanierungsve r- trages vom 16. Dezember 2003, umgesetzt durch Änd e- rungsvertrag/Arbeitsvertrag vom 13.02.2004 mit der Ma ß- gabe, dass eventuelle Zahlungen für das Jahr 2007 nicht an den Mitarbeiter ausbezahlt werden, sondern als auße r- ordentlicher Ertrag in die Ergebnisbeteiligung desjenigen Kalenderjahres einfließen, in dem der Zahlungszufluss auf einem Konto des Arbeitgebers festzustellen ist. § 13 Schlussbestimmungen (1) Arbeitgeber und MAV sind bei Abschluss der Sani e- rungsvereinbarung vom 25. April 2007 davon ausgega n- gen, dass der erforderliche Prozess der Sanierung der dwh mit Ablauf der fünfjährigen Laufzeit der Sanierung s- vereinbarung abgeschlossen ist. Sie haben sich jedoch verpflichtet, bereits vor Ablauf der Verei nbarung Verhan d- lungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Laufzeit dieser Vereinbarung zu verlängern, wenn dies aus wirtschaftl i- chen Gründen erforderlich ist. Erforderlich ist eine Verlä n- gerung der Laufzeit, wenn ein nach Vorschlag der Mita r- beitervertretung best ellter Wirtschaftsprüfer oder eine sonstige von der Mitarbeitervertretung aufgrund ihrer Ei g- nung vorgeschlagene Person feststellt, dass ein ausgegl i- chenes Wirtschaftsergebnis deshalb nicht erreicht werden kann, weil von außen kommende Ursachen den Erfolg d er Sanierungsbemühungen aufzehren. - 4 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 5 - Bei der Ermittlung des Wirtschaftsergebnisses sind analog diejenigen Kriterien zugrunde zu legen, die bei der Ermit t- lung der Erfolgsbeteiligung anzuwenden sind. Sollte eine Verlängerung der Sanierungsvereinbarung zwis chen Arbeitgeber und MAV zustande kommen, we r- den die dwh ein entsprechendes Änderungsangebot u n- Am 28. August 2012 schloss ua. der Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Anwendungstarifvertrag (im Folgenden AnwendungsTV), der ua. die fol genden Regelungen enthielt: Präambel ... Ein von der Mitarbeitervertretung vorgeschlagener Gu t- achter hat im Februar 2012 festgestellt, dass auf Grund von außen kommender Ursache ein ausgeglichenes Wir t- schaftsergebnis nach Auslaufen der Sanierungsvereinb a- rung nicht erreicht werden kann. Die Gewerkschaft ver.di hat als Berater an der Entwicklung und Gestaltung des Sanierungsprozesses maßgeblich mitgewirkt. Nachdem das Bundesarbeitsgericht im September 2011 diese S a- nierungsregelung mittels Dienstvereinbarung nicht als wirksame kollektivrechtliche Regelung angesehen und damit für unzulässig erklärt hat, kann die erforderliche Laufzeitverlängerung nur auf der Basis einer anderen ve r- traglichen Regelung vereinbart werden. Die bewährte Z u- sammenar beit von Vorstand, Mitarbeiter vertretung und Gewerkschaft zur wirtschaftlichen Konsolidierung der Di a- konie Himmelsthür wird dam it in sachlicher und tariflicher Kontinuität fortgesetzt. Dies entspricht zugleich dem Wunsch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r der Diakonie Himmelsthür, wie er in einer Beschäftigtenbefragung der Gewerkschaft ver.di im September 201 1 mit einer Meh r- heit von 97% (710 Stimmen) geäußert wurde. Die Ve r- tragsparteien verbinden mit dem Abschluss des Tarifve r- trag e s die feste Erwartung, d ass der erfolgreiche Konsol i- dierungsprozess der Diakonie Himmelsthür fortgesetzt und nachhaltig abgesichert werden kann. Ziel bleibt für die Tarifvertragsparteien die Vollanwendung des TVöD - B, auf der Basis einer leistungsgerechten Refinanzierung durch den Kostenträger. Die Diakonie Himmelsthür ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelisch - lutherischen Landeskirche Hann o- vers und auf diese Weise der verfassten Kirche zugeor d- net. Die kirchliche Zuordnung wird von den Vertragspa r- 5 - 5 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 6 - teien bejaht und soll d urch diesen Vertrag unterstrichen werden. Durch die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist die Diakonie Himmelsthür mit anderen diakonischen Einrichtungen verbunden und setzt sich dafür ein, dass faire und partnerschaftlich ausgehandelte Bedingungen für d ie Ausgestaltung der diakonischen Arbeit und ihrer B e- schäftigungsverhältnisse zugrunde gelegt werden. § 3 Jahressonderzahlung (1) Die Beschäftigten, die am 1. Dezember im Arbeit s- verhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahre s- sonderzahlung. Diese bestimmt sich nach § 20 TVöD - B, sofern nachfolgend nichts Abweichendes genannt wird. (2) Abweichend von den in § 20 Abs. 2 TVöD - B genan n- ten Beträgen gelten für die Beschäftigten des jeweil i- gen Unternehmens die nachfolgend genannten Pr o- zentsätze für die Er mittlung der Jahressonderza h- lung. Berechnungsgrundlage ist der für die jeweilige Entgeltgruppe tarifvertraglich festgeschriebene Pr o- zentsatz (derzeit: 90/80/60%). Dieser stellt die kalk u- latorische Ausgangsbasis (100%) dar; die in A b- satz 3 ausgewiesenen Pro zentsätze werden von di e- ser Ausgangsbasis berechnet. (3) Für die Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen der Diakonie Himmelsthür gelten ausschließlich die in den nachfolgenden Unterabschnitten ausgewies e- nen Prozentsätze. a. Die Beschäftigten der dwh erhalten einen Sockelb e- trag in Höhe von 30% der in § 20 Abs. 2 TVöD - B ausgewiesenen Prozentsätze. Dieser Sockelbetrag wird in den Jahren 2013 bis 2016 jährlich um jeweils 7,5% gesteigert. § 8 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Der Beklagte zahlte an den Kläger in den Jahren 2012 und 2013 eine Jahressonderzahlung auf Grundlage des AnwendungsTV. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 machte der Kläger für das Jahr 2012 die Differenz zwischen der g ezahlten zu einer Jahressonderzahlung auf Grundlage des TVöD - B iHv. 80 % eines Bruttogehalts geltend. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2013 zurück. 6 7 - 6 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 7 - Mit seiner dem Beklagten am 11. April 2014 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenz zwischen den in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten zu de n sich aus dem TVöD - B ergebenden Jahressonderzahlung en geltend gemacht. Er hat dazu die Auffassung vertreten, für die Berechnung der Jahressonderzahlung en sei allein § 20 Abs. 2 TVöD - B maßgeblich. Der Anwendungs TV finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Dieser stelle keine den TVöD ersetzende oder diesen abändernde Regelung dar. Es handele sich zwar um eine Nachfolgeregelung zur Sanie rungsvereinb a- rung vom 25. April 2007, insoweit sei im Arbeitsvertrag jedoch nur vereinbart, dass der Beklagte mit der Mitarbeitervertretung eine Sanierungsvereinbarung zu treffen habe. Diese Kompetenz habe die MAV nicht auf die Gewerkschaft übertragen dürf en. Entsprechende Änderungen hätten mit dem jeweiligen Mi t- arbeiter vereinbart werden müssen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.885,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssat z seit dem 22. April 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, aufgrund der vertraglichen Verweisungsklausel finde der AnwendungsTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Gerade die Zusamme n- schau der Regelu ng en in §§ 2 und 13 Arb V 2007 habe für den Kläger bereits bei Vertragsschluss erkennen lassen, dass es in Abhängigkeit von den Festste l- lungen des externen Gutachters zu einer über den 30. Juni 2012 hinausgehe n- den Absenkung des TVöD - B mittels kollektiv - rech tlicher Vereinbarung kommen könne. Er habe das in der Sanierungsvereinbarung vom 25. April 2007 sowie in den Einzelverträgen beschriebene Verfahren zur Festlegung der Verläng e- rungsnotwendigkeit der Sanierungsvereinbarung durchlaufen. Nachdem ein externer G utachter im ersten Quartal 2012 festgestellt habe, die in der Sani e- rungsvereinbarung für die Aufnahme von Verhandlungen niedergelegten V o- raussetzungen seien erfüllt, habe die gemeinsame Mitarbeitervertretung en t- schieden, die Verhandlungen über die Fortführ ung der Sanierungsvereinbarung nicht mehr hausintern, sondern durch die Tarifvertragsparteien, dh. durch den 8 9 10 - 7 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 8 - Arbeitgeber und die Gewerkschaft, zu führen und ihr Verhandlungsmandat für die Nachfolgeregelung in die Hände der Gewerkschaft zu leg en . Die vertra gl i- che Bezugnahmeklausel sei dahin auszulegen, dass der mit ver.di abgeschlo s- sene Haustarifvertrag die Bestimmungen des TVöD - B für die Dauer seiner Ge l- tung abändere und damit verdränge. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä gers hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem Kläger gegen de n Beklagte n einen Anspruch auf Zahlung von 2.885,16 Euro brutto nebst Zinsen als weitere Jahressonderzahlung en für die Jahre 2012 und 2013 rechtsfehler frei zugesprochen. Der Kläger hatte im streitgegens tändlichen Zeitraum aufgrund von § 2 ArbV 2007 ei nen Anspruch auf Zahlung einer Jahress onderzahlung nach § 20 TVöD - B in der bis zum 29. Febr uar 2016 geltenden Fassung (im F olgenden TVöD - B aF) und nicht nur einen verringerten Anspruch auf Jahressonderzahlungen gemäß § 3 AnwendungsTV . I. Der AnwendungsTV findet entgegen der Rechtsansicht des Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Das ergibt die Ausl e- gung des ArbV 2007. 1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei dem ArbV 2007 um einen Formularvertrag, dessen Bestimmungen, insbesondere die §§ 2, 3 und 13 ArbV 2007, nach den Regelungen über Allg e- meine Geschäftsbedingungen auszulegen sind (st. Rspr. d. Senats, zuletzt BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 - Rn. 30; zu den Maßstäben vgl. nur BAG 11 12 13 14 - 8 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 9 - 14. Dezember 2011 - 4 AZR 28/10 - Rn. 29 mwN) . Die Auslegung von typ i- schen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rev i- sionsger icht zugänglich (st. Rspr., vgl. dazu nur BAG 25. Oktober 2017 - 4 AZR 375/16 - Rn. 17; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283) . 2 . In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Landesarbeitsgericht die ei n- schlägigen Klauseln des ArbV 2007 zutreffend ausgelegt. a) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem AnwendungsTV nicht um einen den TVöD - n- 2 Satz 1 ArbV 20 07 handelt. aa) Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeregelung in § 2 Satz 1 ArbV 2007 Damit sollten nur di e von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlo s- senen (Verbands - )Tarifverträge in Bezug genommen werden. Dies können zwar auch firmenbezogene Sanierungstarifverträge sein. Sie müssen dann aber unter Beteiligung des k ommunalen Arbeitgeberverbands ges chlossen worden sein. Nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst sind hingegen Haustarifverträge eines privaten Arbeitgebers. Diese sind - jedenfalls arbeitgeberseitig - nicht von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossen worden ( st. Rspr., vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 15 ; zuletzt 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 19; zum Ganzen Schaub ArbR - Hd B / Treber 17. Aufl. § 206 Rn. 29 ) . bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind im vorliegenden Fall keine A n- haltspunkte vorhanden, aufgrund derer die Klausel im ArbV 2007 abweichend zu verstehen sein könnte . (1) Die vom Beklagten in der Revisionsbegründung herangezogenen Urte i- le enthalten keine übertragbaren Aussagen. 15 16 17 18 19 - 9 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 10 - (a) In dem Urteil vom 14. Dezember 2005 ( - 10 AZR 296/05 - ) hat das B undesarbeitsgericht keine allgemeine Auslegungsregel aufgestellt. Dies war nicht notwendig, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch die Klägerin selbst ausdrücklich den Zweck der Vereinbarung darin gesehen hat, eine Gleichstellung der n ichttarifgebundenen mit den tarifgebundenen A r- beitnehmern des Beklagten herbeizuführen und eine Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen durch den - seinerseits tarifgebundenen - Arbeitgeber überflüssig zu machen (BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 296/0 5 - Rn. 17) . Entsprechende Feststellungen existieren vorliegend nicht. (b) In Bezug auf das herangezogene Urteil des Senats vom 23. Januar 2008 ( - 4 AZR 602/06 - ) räumt der Beklagte selbst ein, dass dort der in der Klausel ebenfalls enthaltene Verweis auf die Geltung der Betriebsvereinbaru n- gen des Arbeitgebers eine wesentliche Rolle gespielt hat. Eine entsprechende Bezugnahme auf Betriebsvereinbarungen enthält § 2 ArbV 2007 nicht. Im Übr i- gen hält der Senat an dieser Argumentation nicht mehr fest (vgl. ausf. BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 27) . (c) Auch die durch den Senat in dem Urteil vom 7. Juli 2010 ( - 4 AZR 120/09 - ) e- stellten Rechtssätze führen im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat hat in der Entscheidung gerade offengelassen, ob der nicht kraft be i- derseitiger Tarifgebundenheit geltende Tarifvertrag bereits deshalb keine A n- wendung finde, weil er als Firmentarifvertrag von der Verweisung im Arbei tsve r- trag nicht mit umfass t sei (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 120/09 - Rn. 17) . (d) Schließlich sind die Aussagen in den beiden Urteilen vom 11. Oktober 2006 ( - 4 AZR 486/05 - ) und vom 20. Januar 2009 ( - 9 AZR 147/08 - ) schon deshalb nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar, weil den Entsche i- dungen jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen es um die Einbeziehung firmenbezogener Verbandstarifverträge und nicht - wie hier - um von einzelnen Arbeitgebern gesc hlossene Haustarifverträge ging. 20 21 22 23 - 10 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 11 - (2) Soweit der Beklagte weiter im Hinblick auf seine OT - Mitgliedschaft d a- rauf verweist, der Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags k ä- me für ihn als ändernder oder ersetzender Tarifvertrag nicht in Betrach t, so führt dies nicht dazu, dass für die Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennbar g e- wesen wäre, dass deshalb - abweichend vom üblichen Verständnis - auch Haustarifverträge des Beklagten gemeint seien . Es wäre Aufgabe des Bekla g- ten als Verwender der Klau sel gewesen, dies im Wortlaut des Arbeitsvertrags klar zum Ausdruck zu bringen (vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 32 , BAGE 122, 74 ) , anstatt durch die Formulierung a- len Arbeitgeberverbände (VKA) nur die von den Tarifv ertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossenen (Verbands - )Tarifverträge in Bezug zu nehmen und zum Vertragsgegenstand zu machen . b) Der weitere Hinweis des Beklagte n , die Bezugnahmeklausel in § 2 Satz 1 ArbV 2007 sei ergänzend dahingehend auszulegen (vgl. Henssler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 10 Rn. 81) , dass (auch) der AnwendungsTV für das Arbeitsverhältnis Wirkung entfalten solle, geht fehl . D a- bei kann offenbleiben , ob eine ergänzende Auslegung in den Fällen, in denen der Arbeitg eber gar nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG an die Verbandstarifverträge gebunden ist, überhaupt in Betracht kommen kann. aa) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle einer lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei eine r angeme s- senen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als re d- liche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bzw. Unvollständigkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre . Zunächst ist hierfür an den Vertra g selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Reg e- lungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Ve r- tragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der e r- gänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrag (ausf. zu den Voraussetzu n- gen und Maßstäben BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23 , 31 ff., BAGE 134, 283 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27 , 31 ff. , BAGE 138, 269 ) . 24 25 26 - 11 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 12 - bb) Denkt man die Vorstellungen der Parteien im Sinne der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu Ende, so hätte dies vorliegend jedenfalls nicht zur Folge, dass der AnwendungsTV automatisch zu r Anwendung käme. (1 ) So folgt aus § 13 ArbV 2007 , dass die Parteien den Fall der (weiterb e- stehenden) Sanierungsbedürftigkeit nicht ungeregelt gelassen haben. Insofern liegt keine Lücke vor. (2) Unterstellt man zu Gunsten des Beklagten, es habe insoweit eine Lücke bestanden, als die Arbeitsvertragsparteien nicht bedacht hätten , dass im Jahre 2 012 die neue Sanierungsvereinbarung nicht mehr mit der Mitarbeitervertr e- tung, sondern mit einer Gewerkschaft abgeschlossen werden würde, so kann der Vertrag gleichwohl nicht dahingehend ergänzend ausgelegt werden, der geschlossene AnwendungsTV solle als Ha ustarifvertrag unmittelbar anstelle des TVöD - B zur Anwendung kommen , weil es an einem entsprechenden Änd e- rungsangebot iSd. § 13 Abs. 1 aE ArbV 2007 fehlt. Die Parteien haben in § 13 Abs. 1 ArbV 2007 vereinbart, dass der Beklagte, s ollte eine Verlängerung d er Sanierungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und MAV zustande kommen, ein entsprechendes Änderungsangebot unterbreiten werde. Dieser gemeins a- me Wille, die neue Sanierungsvereinbarung erst aufgrund einer weiteren Änd e- rung des Arbeitsvertrags zur Anwendung kommen zu lassen - wie dies im Jahr 2004 offenbar bereits bezüglich einer weiteren Sanierungsvereinbarung g e- schehen war - , ist im Rahmen d er ergänzenden Vertragsauslegung zwingend zu berücksichtigen. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, dem Kläger im Wege eines Änderungsvertrags anzubieten, den AnwendungsTV im Arbeitsverhältnis zur Anwendung zu bringen. (3 ) Der weitere Einwand de s Beklagte n , die Vereinbarung eines Änd e- rungsangebots in § 13 Abs. 1 aE ArbV 2007 habe auf zu berücksichtigenden kirchenrechtlic hen Besonderheiten beruht und wäre in Bezug auf einen Haust a- rifvertrag nicht erforderlich gewesen , ändert hieran nichts . Zum einen hat der Beklagte nicht näher erläutert, warum eine Bezugnahme auch auf zukünftige Dienstvereinbarungen der Mitarbeitervertret ung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. zur Möglichkeit vertraglicher Inbezugnahme von Dienstvereinbarungen 27 28 29 30 - 12 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 13 - BAG 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 43 ff.) . Zum anderen hat ein etwaiger besonderer Grund dafür, einer neuen Sanierungsvereinbarung nur durch eine erneute Vertragsänderung Geltung zu v erschaffen, keinen Eingang in den A r- beitsvertrag gefunden und kann daher im Rahmen der ergänzenden Auslegung des Formularvertrags keine Berücksichtigung finden. c) Der AnwendungsTV ist auch nicht durch § 2 Satz 2 ArbV 2007 in Bezug Das Landesarbeitsgericht hat diese Klausel zutreffend unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats zu (im Wesentlichen) wortgleichen Klauseln ausgelegt. aa) Aus der Wortwahl ergibt sich, dass mit dieser ergänzenden Bezugna h- allerdings nur um Tarifverträge handeln, deren inhaltliche Regelungsbereiche e- (BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 17 mwN; vgl. zuletzt 1 6 . Mai 201 8 - 4 AZR 209 /1 5 - Rn. 22 ) . bb) Der Senat hat auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass dieses Auslegungsergebnis durch die Tarifverträge bestätigt wird (BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 23 ; 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 21 mwN; 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 18 ) . Ein verständiger Vertragspartner des Arbeitgebers durfte diese Form u- lierung als inhaltliche Ein schränkung der Verweisung dahingehend verstehen, dass es sich insoweit nur um solche Tarifverträge handeln sollte, die sich in i h- rem inhaltlichen Regelungsberei ch von denen der Tarifverträge des TVöD - B/VKA Auch wenn - worauf der Beklagte in seiner Revisionsbegründung hingewiesen hat - als Bedeutung des usätzlich, (vgl. Duden .de Stic h- 31 32 33 - 13 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 14 - Synonyme ) , folgt daraus nicht, dass es sich bei den in § 2 Satz 2 ArbV 2007 erfassten Tarifverträgen um solche handeln soll und muss, die vom TVöD - B abweichend, anders geartet und verschieden sind. Damit z- käme der Regelung in § 2 Satz 2 Arb V 2007 die Funktion einer Tarifwechselklausel zu. Eine kleine dynamische Verweisung kann jedoch über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dyn a- mische Verweisung (Tarifwechselklausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen ergibt (BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - aaO ) . Solc he sind dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Entscheidungsfall nicht zu entnehmen. d) § 3 AnwendungsTV führt auch nicht aufgrund von § 13 ArbV 2007 zu einer Kürzung des Anspruchs auf Jahressonderzahlung. Er bezieht sich nur auf den Abschluss einer Dienst vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung. Der A b- schluss eines Sanierungstarifvertrags mit ein er Gewerkschaft ist dort nicht vo r- gesehen. Wie bereits ausgeführt , kann die Regelung nicht ergänzend dahing e- hend ausgelegt werden, dass eine in der Rechtsform ei nes Tarifvertrags abz u- schließende Sanierungsvereinbarung automatisch im Arbeitsverhältnis der Pa r- teien zur Anwendung kommt. Wie auch die Sanierungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und MAV bed a rf die Sanierungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerksc haft der Zustimmung des Klägers zu einem entsprechenden Ä n- derungsangebot des Beklagten. II. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen für die Auszahlung der Jahre s- sonderzahlung nach § 20 TVöD - B aF iVm. § 2 Satz 1 ArbV 2007 in den Jahren 2012 und 2013. 1. § 20 TVöD - B aF lautete auszugsweise: § 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhäl t- nis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonde r- zahlung. 34 35 36 - 14 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 - 15 - (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West A n- wendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezah l- ten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehra r- beit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Diens t- plan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs - und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der En t- geltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, d e- ren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September b e- gonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszei t- raums der erste volle Kalendermonat des Arb eitsve r- hältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessung s- zeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitb e- schäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahre s- sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenen t- gelt für November aus gezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zei t- punkt ausgezahlt werden. 2. Der Kläger stand sowohl am 1. Dezember 2012 als auch am 1. Dezember 2013 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Er erhielt eine Vergütung nach der Ent geltgruppe 5, so dass ihm eine Jahress onderzahlung iHv. 90 vH des Bezugsentgelt s zustand. Mit seinem Klageantrag hat der Kläger jeweils nur 80 vH geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat ihm daher - unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen - 2.885,16 Euro brutto zugesprochen. Die Berechnung dieses Betrags hat der Beklagte mit seiner Revision nicht angegriffen. 37 - 15 - 4 AZR 370/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR370.17.0 3. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 11. Dezember 2012 die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD - B nicht nur für die Sonderza h- lung 2012, sondern auch für 2013 gewahrt (§ 37 Satz 2 TVöD - B) . 4. Der Anspruch auf Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten ü ber dem Basiszin s- satz ab Rechtshängigkeit der Klage beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Au s- weislich der Zustellungsurkunde wurde die Klage dem Beklagten bereits am 11. April 2014 zugestellt. Das Landesarbeitsgericht hat Zinsen ab dem 22. April 2014 zugespr ochen. Hiergegen hat sich der Kläger in der Revision nicht g e- wandt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Kiefer Moschko 38 39 40
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