Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - I. Arbeitsgericht Wesel Urteil vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 22. März 2012 - 5 Sa 830/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Vertragsauslegung - Anpassung der Vergütung nach Tarifänderung - Ta - rifliche Verfallfrist - Geltendmachung vor Entstehen des Anspruchs Gesetz e BGB §§ 133, 151, 611; TVG § 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern vom 30. August 2006 (MTV) § 20; Entgelt - rahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen B ayern vom 5. Juni 2009 (ERTV 2009) § § 4 , 7, 8 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 476/12 5 Sa 830/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juli 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfe ldt und - 2 - 4 AZR 476/12 - 3 - Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hannig und Klotz für Recht e r- kannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 5 Sa 830/11 - insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsge richts Wesel vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 - auf die Berufung der Beklagten hi n- sichtl ich des Feststellungsantrags zu 1) und des Za h- lungs antrags zu 4) abgeändert und die Klage abgewi e- sen hat, sowie insoweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil d es Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat. 1. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) und des Zahlungsantrags zu 4) wird die Berufung der Bekla g- ten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 - zurückgewiesen. 2. Hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 5) wird das U r- teil des Arbeitsgerichts Wesel vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 - auf die Berufung des Klägers abgeändert: Die Beklagte wird v erurteilt, an den Kl ä- ger 424,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro - zentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2010 zu zahlen. 3. Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2) und 3) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Landesarbeitsgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch des Klägers. Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten in deren Werk in S als Ziegeleiarbeiter beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag lautet ua. wie folgt: 1 2 - 3 - 4 AZR 476/12 - 4 - § 2 Stundenlohn /Arbeitszeit Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer einen Stu n- denlohn von brutto TL 3 = 18,96 DM. Setzt sich der Stundenlohn aus einem Tariflohn gemäß § 10 dieses Vertrages und freiwilligen übertariflichen Zul a- gen zusammen, so können diese übertariflichen Zulagen jederzeit nach billigem Ermessen widerrufen werden. Auch durch die wiederholte Gewährung entsteht für die Zukunft kein Rechtsan spruch. Die übertariflichen Zulagen können auf tarifliche Veränderungen und tarifliche U m- gruppierungen angerechnet werden. Tarifliche Zulagen werden nur für die Dauer der tariflichen Voraussetzungen der Zulagen gewährt. § 10 Ergänzende Vereinbarung en Im ü brigen gelten für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften des Tarifvertrages BRTV gewerbl. AN der Ziegelindustrie / der Arbeitsordnung vom 06.11.1990 in se i- ner/ihrer jeweiligen Fassung. Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages bestehen Die Beklagte wendet auf das zwischen den Parteien bestehende A r- beitsverhältnis den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindus t- rie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern de n Ent geltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie i n der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Bayern) n Entgelttarifvertrag für die Ziegelindustrie in Nordrhein - Westfalen und südlichem Niedersachsen (ETV) in der jeweiligen Fassung an. Im Jahre 1996 beabsichtigte die Beklagte, in dem Werk einen 3 - Schichtbetrieb einzuführen. Die se Einführung war ua. Gegenstand eines B e- schlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Wesel. Nachdem dort am 17. Dezember 1996 ein Anhörungstermin stattgefunden hatte, k am es am 18. Dezember 1996 im sog. Sozialraum der Beklagten zu einer Mitarbeiterb e- 3 4 - 4 - 4 AZR 476/12 - 5 - sprechung, an der auch der Kläger teilnahm. Das Protokoll der Besprechung hat auszugsweise folgenden Inhalt: Nachdem das Arbeitsgericht Wesel am 17.12.1996 die Rechtmäßigkeit der Einführung des 3 - Schichtbetriebs b e- stätigt hat, wurde in dem Gespräch mit obigen Teilne h- mern geklärt, wie nach Einführung des 3 - Schichtbetriebs und der Abschaffung der Fegestunden die Entlohnung ausgeführt wird. Dabei wurde folgende Re gelung für die Mitarbeiter im 3 - Schichtbetrieb getroffen: 1. Die Firma N erstattet denjenigen Mitarbeitern, die vom 2 - in den 3 - Schichtbetrieb umgesetzt werden, eine freiwi l- lige Einmalzahlung, die sich orientiert an der Arbeitsstu n- denzahl von 1995 im Ver gleich zu den Stunden bei m 3 - Schichtbetrieb. Formel: (Arbeitsstunden 1995 - 2030 Stunden) * 1 , - DM = Einmalzahlung . (Anlage) 2. Die betroffenen Mitarbeiter werden in eine höhere Lohngruppe eingestuft . (Anlage) 3. Es wird eine neue Prämienstaffelung eingeführt . (Anl a- ge) 4. Die Fegestunden werden abgeschafft. Als Ausgleich erhalten die Mitarbeiter im Pressenbereich eine einmalige Zahlung von DM 3.600. - . Die Mitarbeiter an der Setzanl a- ge werden einmalig mit DM 5.400 . - abgegolten. Die Auszahlung erfo lgt im Dezember. Die Vorabzahlung vom 11.7.1996 wird damit verrechnet. Für die Mitarbeiter, die nur gelegentlich (20 bis 35 Stu n- den) an den obigen Anlagen tätig waren, ergibt sich eine einmalige Zahlung von DM 1.000. - . 5. Die oben beschriebene Regelung gilt rückwirkend ab Einführung des 3 - Schichtbetriebs am 13.5.1996. D ie Anlage zum Protokoll hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: Vorschläge zur Verbesserung der Lohnsituation nach der Umstellung auf 3 - Schicht - Betrieb in S A) Es wird ein e einmalige Zahlung ausgeschüttet, die sich an der Differenz der Jahresarbeitsstunden 1995 zu den möglichen Arbeitsstunden nach Einführung des 3 - Schichtbetriebs orientiert. Bei der geplanten 40 Stunden - Woche können pro Jahr 2080 Arbeitsstunden geleistet werden. 5 - 5 - 4 AZR 476/12 - 6 - Für jede Stunde die 1995 mehr geleistet wurde, zahlt die Firma N einmalig 1, - DM. B) Die Mitarbeiter werden in eine höhere Lohngruppe eingestuft. Der Lohn setzt sich derzeit zusammen aus Tarifloh n- gruppe 3 plus 1,41 DM freiwillige r Zulage und ergibt sich zu 21, 58 DM Es werden 3 betriebliche Bewertungsgruppen eingeführt, die sich wie folgt darstellen : BWG 1: Für Pressenfahrer, Bühnenfahrer die Presse fahren können und Springer Tariflohngruppe 5 plus 1,50 DM freiwillige Zulage ergibt 22,53 DM BWG 2: Betrifft alle anderen derzeitigen Mitarbeiter Tariflohngruppe 4 plus 1,25 DM freiwillige Zulage ergibt 2 1 , 00 DM BWG 3: Für Kurve, Einhänger, Entlader und Neuzugänge Tariflohngruppe 3 ergibt 20,17 DM C) Es wird eine neue Prämienstaffelung einge führt. Stundenlohnfindung: Bewe r- tungsgru p- pe 1: (Pressenfa h- rer, Springer) Tariflohngruppe 5: Betriebliche Zulage: Stundenlohn: 21,03 DM 1,50 DM 22,53 DM Bewe r- tungsgru p- pe 2: (Übrige Arbeitsplätze) Tariflohngruppe 4: Betriebliche Zulage: Stundenlohn : 20,35 DM 1,25 DM 21,60 DM Bewe r- tungsgru p- (Kurve, Entladung Einhänger Tariflohngruppe 3: Betriebliche Zulage: 20,17 DM 0,00 DM - 6 - 4 AZR 476/12 - 7 - pe 3: und Neuz u- gänge) Stundenlohn: 20,17 DM In den nach folgenden zwölfeinhalb Jahren erhielt der Kläger eine Ve r- gütung nach der Lohngruppe 5 MTV. Zwischenzeit lich vereinbarte Tabelle n- lohnerhöhungen wurden an ihn weitergegeben . Die S tundenvergütung des Kl ä- gers betrug im Jah re 2009 nach Maßgabe der Lohn - und Gehaltstarifverträge vom 30. August 2006 13,94 Euro brutto . A m 5. Juni 2009 wurde ein neue r Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV 2009) vereinbart . Dieser sieht ua. eine neue Vergütungsordnung in Form einer Entgeltgruppeneinteilung mit neuen Tätigkeitsmerkmalen vor . Zugleich verei n- bisher nach dem M TV eingruppierten Arbeitnehmer in die neue Vergütungsor d- Danach entsprach en die bisherigen Lohngruppen 3, 4 und 5 MTV den neuen Entgeltgruppen E 4, E 5 und E 6 ERTV 2009. a- Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Ausgang der rechtlichen Auseinandersetzung b e- züglich Ihrer Umgruppierung (Landesarbeitsgericht Dü s- seldorf vom 29.04.2010) die Zustimmung des Betriebsr a- tes zur Umgruppierung in die Lohngruppe 3 als erteilt gilt. Wir werden daher die sich hieraus ergebenden Korrektu r- abrechnungen für den Zeitraum Oktober 2008 bis Mai 2010 ermitteln und in der nächsten Abrechnung zum A b- zug bringen. Soweit sich aus der individuellen Rückrechnung der M o- n a te Abzugsbeträge ergeben, nach denen das Nettoei n- kommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze fallen würde, werden wir in den einzelnen monatlichen Abrechnungen ab Juni 2010 jeweils nur bis zur Pfändungsfreigrenze ve r- rechnen und die verbleibenden Differenzen auf die näch s- 6 7 8 - 7 - 4 AZR 476/12 - 8 - Der Kläger widersprach den Rückforderungsabsichten mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2010, das ua. wie folgt lautet: etwaige Verrechnungen vor allen Dingen rückwirkend seit Oktober 2008 umzusetzen. Ein entsprechendes Umgru p- pierungsverlangen unseres Mandanten ist erstmals mit Ihrem Schreiben vom 15.06.2010 erfolgt, so dass Korre k- turabrechnungen rückwirkend für den Zeitraum Oktober 2008 bis Mai 2010 schlicht auch aufgrund der b estehe n- den Verfallklausel in § 20 des Manteltarifvertrages für die Ziegeleiindustrie vom 30.08.2006 unzulässig sind. Würden Sie eine entsprechende Verrechnung vornehmen, würden wir unverzüglich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die dahingehenden Zahl Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2010 mit, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.716,76 Euro netto überzahlt wo r- den sei. S ie be hielt in der Folgezeit - wie angekündigt - vom Lohn des Klä gers Nettobeträge ein , und zwar 404,01 Euro im Monat Juni 2010 , 295,01 Euro im Monat August 2010 , 315,01 Euro im Monat September 2010 und 424,72 Euro im Monat Oktober 2010 . Mit seiner beim Arbeitsgericht am 17. September 2010 eingegangenen und der Beklagten am 25. September 2010 zugestellten Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt, dass er in die Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009 ei n- zugruppieren sei , und die Nachzahlung der einbehaltenen Vergütungsbeträ ge für den Monat Juni 2010 verlangt . Mit Kl ageerweiterungen, die am 18. November 2010 und am 1 1 . Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 23. November 2010 bzw. a m 12. Januar 2011 zugestellt worden sind, hat er ferner die weiteren einbehaltenen Beträge für die Monate August 2010 und September 2010 sowie für Oktober 2010 eingeklagt . Er hat unter Hinweis auf das Besprechungsprotokoll vom 18. Dezember 1996 die Au f- fassung vertreten, er habe einen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung nach der Lohn gruppe 5 M TV gehabt . D ie langjährige Weiterzahlung einer Ve r- gütung nach der Lohngruppe 5 MTV belege die individuell vereinbarte Höhe r- gruppierung. In der Folge sei er nunmehr entsprechend t- nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009 zu vergüten . Im Übrigen habe die 9 10 11 - 8 - 4 AZR 476/12 - 9 - Beklagte mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2010 die Ansprüche verspätet ge l- tend gemacht und zu Unrecht von seiner Vergütung abgezogen. Der Kläger hat zuletzt , soweit für die Revision noch von Bedeutung, b e- antragt, 1. festzustellen, dass er nach der Tarifgruppe West Entgeltgruppe E 6 des Entgeltrahmentarifvertrags für die Ziegeleiindustrie in der Bundesrepublik Deutsc h- land vom 5. Juni 2009 zu vergüten ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 404,01 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fün f Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn 6/2010), 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 295, 0 1 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus s eit dem 15. September 2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn 8/2010), 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 315,01 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Oktober 2010 zu zahlen (verrech neter Res t- lohn 9/2010), 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 424,72 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. November 2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn 10/2010). Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dem Kläger stehe weder ein einzelvertraglicher noch ein tariflicher Anspruch auf die begehrte Eingruppierung zu. Es habe keine einzelvertragliche Zusage für ein übertarifliches Gehalt gegeben. D iese sei nur für den Zeitraum erfolgt, in dem tatsächlich im Drei - Schicht - Betrieb ge arbeitet worden sei . Soweit der Kläger noch später nach der höheren Lohngruppe 5 M TV entlohnt worden sei, habe dem ein Irrtum zugrunde gelegen . D ies en habe die Beklagte mit der Umgru p- pierung korrigieren können . D ie Vereinbarung des neuen Entgeltsystems und die Überführung aller Arbeitnehmer sei ein von den Tarifvertragsparteien g e- wollter Anlass, Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen zu beseitigen. Im 12 13 - 9 - 4 AZR 476/12 - 10 - Übrigen seien die A nsprüche des Klägers zumindest teilweise verfallen, weil er die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1 ) und 4 ) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete n Berufung en der Parteien hat das Landesarbeitsgericht nach Einholung einer d er vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revisio n ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehle r- haft der Berufung der Beklagten stattgegeben und die jenige des Klägers z u- rückgewiesen . Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet. Ebenfalls begründet sind d ie Zahlungsan träge zu 4) und 5). Die wei teren Zahlungsanträge zu 2) und 3) konnten mit der B egründung des Landesarbeitsgerichts nicht zurückg e- wiesen werden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und wegen fehlender ausreichender Feststellungen insoweit zur Zurüc k- verwe isung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO ) . I. Der als ein nach allgemeinen Grundsätzen auch in der Privatwirtschaft zulässiger (vgl. zB BAG 30. November 1994 - 4 AZR 901/93 - ) Eingruppi e- rung s feststellungsantrag auszulegende Antrag zu 1) des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet, den Kläger nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009 zu vergüten. 1. Allerdings folgt diese Vergütungspflicht nicht unmittelbar aus dem ERTV 2009. Dieser regelt allein die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem Täti g- keitsmerkmal der Entgeltordnung und weist diese s eine r bestimmte n Entgel t- gruppe zu. D ie Tätigkeit des Kläger s erfüllt jedoch k ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009. Das ist inzwischen zwischen den Parteien nicht mehr streitig. 14 15 16 17 - 10 - 4 AZR 476/12 - 11 - 2. Die Verpflichtung der Beklagten ergibt sich aber aus den vertraglichen Abrede n der Parteien. Die Beklagte hat dem Kläger am 18. Dezember 1996 individualvertraglich eine übertarifliche Vergütung zugesagt , an die sie nach wie vor gebunden ist. Die Auslegung d ies er vertraglichen Zusage ( zu den Maßst ä- ben vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 22 mwN ) ergibt, dass sie den Kläger nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009 zu vergüten hat . a) D ie Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei von einem An trag der Beklagten und einer nachfolgenden Annahme des Klägers ausgegangen, ihm solle au f- grund des Besprechungstermin s vom 18. Dezember 1996 ein einzelvertragl i- cher Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 5 M TV zust ehen , der nicht auf die tatsächliche Zeit dauer eines Drei - Schicht - Betriebs begrenzt ist . a a) Bis zum 18. Dezember 1996 richtete sich die Vergütung des Klägers auf g rund vertraglicher Bezugnahme der Tarifverträge der Ziegelindustrie nach den tariflichen Regelungen . Die Parteien waren sich insoweit darü ber einig, dass die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 3 M TV erfüllt und er entsprechend vergütet wird . b b ) Diese Vergütungsvereinbarung haben die Parteien für die Z eit nach dem 18. Dezember 1996 geändert. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanzen ist de m Kläger - wie anderen Mitarbeitern auch - im Zusamme n- hang mit der Einführung eines Drei - Schicht - Betriebs ind i vidualvertraglich die Vergütung nach einer höheren Lohngruppe, nämlich der Lohngrup pe 5 M TV angeboten wurden. r in der Anlage zum Besprechungsprotokoll vom 18. s- gruppe Lohngruppe 5 M TV erhalten sollten. Diesen Antrag hat er durch Erbr ingung seiner Arbeitsleistung nach der von der Bekla g- ten vorgenommen Schichteinteilung ab dem weiteren Monat Dezember 1996 konkludent angenommen . Er wurde d ementsprechend in den folgenden mehr als zwölfeinhalb Jahren nach dieser Lohn gruppe - einschließlich der tariflichen Lohnerhöhungen - vergütet . 18 19 20 21 - 11 - 4 AZR 476/12 - 12 - cc ) Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass diese vertragliche Abrede nicht für den Zeitraum der ta t- sächliche n Beschäftigung im Drei - S chicht - Betrieb befristet war. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkte n . (1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Befristung oder auflösende Bedingung jedenfalls nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. (2) Eine konkludente Vereinbarung kann dem Sachvortrag der dafür darl e- gungs - und beweispflichtigen B eklagten nicht entnommen werden. Der Verweis auf ein dahingehendes Interesse der Beklagten an einer solchen Einschrä n- kung genügt nicht für die Annahme einer tatsächlichen Vereinbarung. Entsche i- dend g egen eine konkludente Vereinbarung einer befristeten Vergütungsabrede spricht , dass die Einstellung des Drei - Schicht - Betriebs durch die Beklagte b e- reits im Jahre 1998 erfolgte und sie gleichwohl bis zum Jahre 2009 weiterhin die übertarifliche Vergütung an den K läger leistete . Dieses konkrete Verhalten der Vertragspartner nach dem Vertragsschluss lässt zugleich Rückschlüsse darauf zu, wie die Parteien die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses verstanden haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf h in gewiesen , dass die tatsächliche Umsetzung des Drei - S chicht - B etriebs keine Anspruchsvorau s- setzung war, sondern dass die vertragliche Zusage d ie Einholung des Einve r- ständnisses mit einem solchen - auch nur möglichen - Arbeitszeitregime b e- zweckte . Hierauf h ätte die Beklagte auch jederzeit zurückgreifen können und sie hat dies nach ihrem eigene n Vortra g in den Fällen, in denen auch nach dem Jahr 1998 vereinzelt wieder im Drei - S chicht - B etrieb gearbeitet wurde , tatsäc h- lich getan . Mit der Vereinbarung, die Regel ung gelte rückwirkend ab Einführung des Drei - S chicht - B etriebs, ist lediglich der Beginn der betreffenden Änderung fest gelegt worden. b ) Seit dem 1. August 2009 kann der Kläger auf der Grundlage der ve r- traglichen V ereinbarung infolge des neuen E RTV 2009 ein Entgelt nach der dort geregelten Entgeltgruppe E 6 beanspruchen. 22 23 24 25 - 12 - 4 AZR 476/12 - 13 - aa) D ie vertragliche Abrede erfasst nach ihrem Inhalt eine (übertarifliche) Vergütung nach der Lohngruppe 5 M TV . Der Kläger sollte so vergütet werden, als erfülle seine Tätigkeit die An ford e rungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Lohn gruppe. bb) Infolge der Neuregelung der Vergütungsordnung durch den ERTV 2009 ist zwar diese Lohn gruppe weggefallen. Die von den Parteien vorgesehene und durchgeführte dynamische Anwendung der jeweiligen tar iflichen Regelungen zur Lohngruppe 5 M TV führt vorliegend allerdings dazu, dass ab Inkrafttreten des ERTV 2009 de s- sen Entgeltgrupp e E 6 jedenfalls im Wege der ergänzenden V ertragsauslegung ( ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20 , BAGE 141, 150 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27 , 31 ff., BAGE 138, 269 ; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23 , 31 ff., BAGE 134, 283 ) maßgebend ist. (1) Auf g rund der übertariflichen Vergütungsabrede ist die tatsächliche E r- fü l lung der konkreten Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung durch den Kläger ebenso ohne Bedeutung, wie sie d ies bereits für die vorherige Entgel t- ordnung war. Di e Parteien haben die Vergütung gerade unabhän gig von de n in ihr formulierten Anforderungen festlegen wollen. (2) Für den vorliegenden Fall einer Neugestaltung der Vergütungsordnung hätten die Parteien redlicherweise diejenige Entgeltgruppe des ERTV 2009 ve r- einbart, die der bisherigen Lohngruppe 5 M TV in der neuen Entgeltordnung entspricht . E in Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit die Anforderungen der Loh n- gruppe 5 M TV erfüllte, wurde ab dem 1. August 2009 in r- Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009 zugeordnet. 3. E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten stehen dem die Überleitungsvorschriften des ERTV 2009 nicht entgegen. a) § 7 und § 8 ERTV 2009 haben folgenden Wortlaut: 26 27 28 29 30 31 - 13 - 4 AZR 476/12 - 14 - § 7 Tarifüberführung D ie unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tari f- vertrages fallenden Beschäftigten, die vor dem Zeitpunkt der Einführung des Entgelttarifvertrages in die bis dahin geltenden Lohn - und Gehalts g ruppenbestimmungen ei n- gruppiert waren, werden gemäß dem Überleitungsraster (siehe Anlage 2 zum Entgeltrahmentarifvertrag) regelübe r- führt. Sollten zwischen den Betriebsparteien bei der Regelübe r- führung Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten auftreten, die nicht betrieblich zu bereinigen sind, so sind vor Einleitung von gerichtlichen Auseinandersetzungen die Tarifve r- tragsparteien einzuschalten. § 8 Besitzstandswahrung a.) Arbeitnehmern, deren neues Tarifentgelt unter dem Tarifentgelt der Lohn - bzw. Geh altsgruppe liegt, in die sie vor dem Inkrafttreten des Entgelttarifvertrages eingruppiert waren, wird der Unterschiedsbetrag zw i- schen dem neuen Tarifentgelt und ihrem bisherigen Tarifentgelt als persönliche Überführungszulage g e- währt. Stichtag für die Gewährung der Überführungszulage sind die am 31. Juli 2009 geltenden Arbeitsverhäl t- nisse. Die Überführungszulage bleibt auf Dauer erhalten, wird als normaler Entgeltbestandteil behandelt und nimmt daher an zukünftigen Tariferhöhungen teil. Voraussetz ung für die Gewährung der Überfü h- rungszulage in der Zukunft ist gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung. b.) Anrechnungen sonstiger übertariflicher Zulagen ble i- ben von diesen Regelungen unberührt. b) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte sei aus Anlass des neuen Tarifvertrags berechtigt gewesen richtige Eingruppier des Klägers - womit erkennbar die Erfüllung der en t- sprechenden Tätigkeitsmerkmale gemeint ist - l- len Vorgaben des ERTV neu Entscheidendes Kriterium für die 32 - 14 - 4 AZR 476/12 - 15 - Eingruppierung solle die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sein. Aus der f- ergebe sich, dass die im ruck gebrachte Regelüberführung nur dann e r- folgen solle, wenn auch die bisherige Eingruppierung nach den Lohngruppen des MTV zutreffend gewesen sei. Diese Tarifauslegung führe auch zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung , we il mögl i- che Ungleichbehandlungen beseitigt , dem Grundsatz: g leicher Lohn für gleiche Arbeit Rechnung getragen werden könne und die Auswirkungen für den Kläger auf g rund der Überführungszulage zumutbar seien . c) Dies ist unzutreffend und verkennt das Verhältnis von individualvertra g- lichen und tariflichen Regelungen. Den Tarifvertragsparteien ist es verwehrt, durch tarifliche Regelungen auf günstigere individual vertragliche Rechte zuz u- greifen . Tarifverträge regeln Mindestarbeitsbedingungen, denen gegenü ber ei n- zelvertragliche günstigere Arbeitsbedingungen jederzeit Vorrang haben (§ 4 Abs. 3 TVG) . Selbst wenn - wie das Landesarbeitsgericht zu mutmaßen scheint - von den Tarifvertragsparteien ein Eingriff in vertragliche Rechte bea b- sichtigt gewesen wäre, scheiterte ein solches Vorhaben an den Grenzen tarifl i- cher Re gelungs befugnis. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Abw ä- den Kläger obliegt dabei im Grundsatz allein dem Arbei tnehmer selbst und l e- diglich im Falle einer entsprechenden Änderungskündigung den über deren S o- zialwidri gkeit anhand der Maßstäbe des § 2 iVm. § 1 KSchG ggf. entscheide n- den Gerichten für Arbeitssachen. 4. Ebenso wenig ist das von der Beklagten angeführte Umgruppierung s- verfahren nach § 99 BetrVG und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats von Bedeutung. Der Kläger stützt seinen Anspruch nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmal s einer betrieblichen Vergütungsordnu ng, sondern allein auf die vertragliche Abrede der Parteien . II. Die Revision des Klägers ist auch hinsichtlich der als Netto lohn klage zulässig en (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - mwN, BAGE 105, 181) Zahlu ng santräge begründet. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht 33 34 35 - 15 - 4 AZR 476/12 - 16 - festgestellten Tatsachen kann der Senat jedoch nur hinsichtlich der Zahlung s- a nträge zu 4) und 5) für die Monate September und Oktober 2010 abschließend entscheiden . Für die Entscheidung über die Anträge zu 2) und 3) für die Monate Juni und August 2010 bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. 1. Der Zahlungsantrag zu 4) - Entgelt für den M onat September 2010 - ist begründet. a ) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für diesen Zeitraum eine weit e- re Vergü tung in Höhe von 315,01 Euro netto zu zahlen. Der Kläger war au f- g rund einzelvertraglicher Abrede nach der Lohngruppe 5 M TV bzw. Entgel t- gruppe E 6 ERTV 2009 zu vergüten. Deshalb kann sich die Beklagte für den Einbehalt nicht auf einen aufrechnungsfähigen Ge genanspruch berufen . Da der Kläger sich darauf beschränkt hat, die von der Beklagten selbst vorgenommene Lohnabrechnung mit Ausnahme der Aufrechnungsbeträge zur Grundlage seiner Klageforderung zu machen, bedarf es einer weiteren Darlegung der Begründe t- heit der Forderung nicht. b ) D er Anspruch des Klägers auf den ungekürzten Lohn für den Monat September 2010 ist nicht verfallen. Die tarifliche Ausschluss frist ist g ewahrt worden . aa) Aufgrund einzelvertragliche r Verweisung ist auf das Arbeitsverhältnis d er MTV einschließlich der in § 20 geregelten Ausschlussfristen anzuwenden. Diese r lautet : § 20 A us schlussfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inne r- halb von 2 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 5 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb, geltend gemacht werden. 2. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Ge l- tendmachung der Ansprüche, so verfallen die A n- sprüche, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten 36 37 38 39 - 16 - 4 AZR 476/12 - 17 - nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich bb) Die Ausschlussfrist gilt entgegen der Auffassung des Kläger s auch für noch offene Lohna nsprüche für den Monat September 2010. Dies gilt unabhä n- gig davon, ob die eigene Gegenforderung der Beklagten ihrerseits wegen der Nichteinhaltung der auch für sie geltenden Ausschlussfristen verfallen war. Auch wenn die Beklagte zur Aufrechnung mit angeblichen Gegena n- sprü chen gegen den vertraglichen Entgeltanspruch nicht berechtigt war , führt dies nicht dazu, dass d er Kläger seinerseits die tariflichen Ausschlussfristen nicht einhalten muss. Diese gelten für alle Forderungen aus dem Arbeitsve r- hältnis, also auch für die zu Unrecht einbehaltenen Lohn an teile. Die Obliege n- heit zur Einhaltung der tariflichen Ausschlussfriste n besteht unabhängig davon, aus welchen Gründen ein berechtigter Anspruch nicht erfüllt wor den ist . cc) D er Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. (1) Das gilt zunächst für die erste Stufe der außergerichtlichen Geltendm a- chung. § 20 Abs. 1 MTV fordert die schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit der Fo rderung. Diese Frist hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2010 eingehalten . Zu diesem Zeitpunkt war der A n- spruch auf d as Entgelt für den Monat September 2010 zwar weder entstanden noch fällig. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles war es dem Kläger jedoch möglich, d ies en Anspruch auch schon vor seine r Entsteh ung und seiner Fälligkeit gegenüber der Beklagten geltend zu machen. (a) Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 20 Abs. 1 MTV setzt r e- gelmäßig dessen Bestehen voraus. Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der ge l- tend gemacht werden könnte ( so zB BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 100 ) . Eine Geltendmachung vor Entstehung des A n- spruchs widerspr icht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von Ausschlus s- fristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt 40 41 42 43 44 - 17 - 4 AZR 476/12 - 18 - werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht ( BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22 ) . Er sol l sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bi l- den können ( BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 4 b aa der Gründe, aaO ) . Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäß ig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen . Auch wird d ie rasche Klärung von A n- sprüchen nicht erreicht ( BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35 ) . In Ausna hmefällen können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aber die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen En t- stehen gebieten. Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck d er tariflichen Ausschlus s- frist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Anspr ü- chen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden. Eine solche einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geb o- ten, wenn le diglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übr i- gen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entst e- hende Zahlungsansprüche aus ( grundlegend dazu BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn . 31 f. mwN) . Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ih m verlangt wird und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat. (b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger mit seinem Schre i- ben vom 30. Juni 2010 bereits durch eine einmalige Geltendmachung der m o- natlichen Entgelt differenzen auch für die Zukunft die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist eingehalten . (aa) Z wischen den Parteien ist weder die absolute Höhe der monatlichen Vergütung noch deren Berechnung im Übrigen im Strei t . Der Kläger hat hi n- sichtlich der streitigen Monatsbeträge - darunter auch bezüglich des Monats 45 46 47 - 18 - 4 AZR 476/12 - 19 - September 2010 - die von der Beklagten in der monatlichen Entgelt abrechnung zu g runde gelegten Beträge akzeptiert . Hiervon ausgenommen ist einzig der Berechnungsfaktor, der sich in allen hier streitigen Entgelt abrechnungen au s- wirkt, nämlich der von der Beklagten - jeweils anteilig - geltend gemachte G e- genanspruch wegen angeblicher Überzahlung in der Vergangenheit , den sie im Wege der Aufrechnung in mehr eren aufeinanderfolgenden Lohnzahlungszei t- räumen monatlich durchsetzen wollte . (bb) Dieser dem Kläger gegenüber erklärten Absicht konnte dies er mit einer Ankündigung dahingehend begegnen, dass er die den verschiedenen Einbeha l- tungsbeträgen zugrunde liegen de Gegenforderung nicht akzeptier en und sich hiergegen ggf. auch gerichtlich wehren würde. Damit hat er die durch die tarifl i- che Ausschlussf rist geschützten Interessen des Schuldners, hier der Beklagten gewahrt . Dieser war damit bekannt, welche B eträge von ihr für den F all des Einbehalts verlangt würden. Einer jeweils auf die einzelnen monatlich einbeha l- tenen Beträge bezogenen außergerichtlichen Geltendmachung bedurfte es deshalb nicht. (cc) Das Schreiben de s Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Juni 2010 wahrte damit die tarifliche Geltendmachungsfrist aus § 20 Abs. 1 MTV bezü g- lich aller Einzelansprüche, die aufgrund der Umsetzung der von der Beklagten erklärten Absicht eines Einbehalts von Vergütungsteilen entstanden waren oder in Zukunft entstehen würden . Hiervon sind alle später gerichtlich geltend g e- machten Zahlungsansprüche der Anträge zu 2) bis 5) für die Monate Juni, A u- gust, September und Oktober 2010 erfasst. (2) Der Kläger hat auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 2 MTV eingehalten. (a) Die Frist zur Einhaltung der zweiten Stufe nach § 20 Abs. 2 MTV b e- gann nicht vor dem Entstehen und der Fälligkeit der Forderung. Für d en Fristbeginn ist die Besonderheit der Geltendmachung vor En t- stehen einer Forderung zu berücksichtigen . Eine gerichtliche Geltendmachung ist dabei immer erst möglich, wenn der Anspruch tatsächlich entstanden ist, 48 49 50 51 52 - 19 - 4 AZR 476/12 - 20 - auch wenn die erste Stufe der Ausschlussfrist bei zukünftig entstehenden A n- sprüchen bereits Monate vor deren Entstehen gewahrt wer den kann. Darüber hinaus ist in der Erteilung der Entgelt abrechnung für den jeweiligen Zeitraum unter ausdrücklicher Bezifferung auch desjenigen Betrages, der dem Grunde nach Gegenstand der außergerichtlichen Geltendmachung war, die Ablehnung des vorgerich tlich geltend gemachten Anspruchs iSv. § 20 Abs. 2 MTV zu s e- hen. (b) D anac h ist die Frist des § 20 Abs . 2 MTV vom Kläger vorliegend g e- wahrt worden. Das Entgelt für September 2010 war am 15. Oktober 2010 fällig ; hierüber sind sich die Parteien ausdrücklic h einig . Die auf die einbehaltene Ve r- gütungsdifferenz gerichtete Klage ist bei Ge richt am 18 . November 201 0 und damit innerhalb der Frist des § 20 Abs. 2 MTV eingegangen. c) Über die Höhe des Anspruchs und über die Verzinsung nach §§ 288, 286 BGB besteht kein Streit zwischen den Parteien. 2. Auch der Zahlungsantrag zu 5) hinsichtlich des M onats Oktober 2010 ist in Höhe des einbehaltenen Betrags von 424,72 Euro netto begründet. Dabei gilt für das Bestehen des Anspruchs und die Einhal tung der tari f- lichen Ausschlussfristen durch den Kläger das für den Monat September 2010 A usgeführte (s. oben unter II 1) entsprechend. Hier begann die Zweimonatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung nach § 20 Abs. 2 MTV mit der Ablehnung des Anspruchs durch Übermittlung der Entgelta brechnung für den Monat Okt o- ber 2010. Der Lohnanspruch war am 15. November 2010 fällig. Mit dem Ei n- gang der diesen Betrag erfassenden Klageerweiterung beim Arbeitsgericht am 1 1 . Januar 2011 ist die zweite Stufe der Ausschlussf rist ge wahrt. 3. Die Revision des Klägers ist zwar auch hinsichtlich der Entgeltanspr ü- che für die Monate Juni und August 2010 begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte sie mit der von ihm gegebenen Begründung nicht verneinen dürfen. D er Senat kann aber aufgrund nicht hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. 53 54 55 56 57 - 20 - 4 AZR 476/12 a) Für die Begründung der Ansprüche des Klägers auch in diesen beiden Bezugsmonaten Juni und August 2010 sowie für die Einhaltun g der ersten St u- fe der tariflichen Ausschlussfrist durch das hierauf gerichtete Geltendm a- chungsschr ei ben vom 30. Juni 2010 wird auf die obigen Ausführungen verwi e- sen. b) Ob der Kläger auch hinsichtlich dieser beiden Monate die zweite Stufe der Ausschlussf rist gewahrt hat, lässt sich jedoch nicht abschließend beurteilen . Die zweite Stufe der Ausschlussfrist könnte durch die am 17. September 2010 (Monat Ju n i 2010) und am 18. November 2010 ( Monat August 2010) beim Arbeit s gericht eingegangene Klage bzw. Klag eerweiterung gewahrt worden sein. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn dem Kläger d ie Entgeltabrech n ungen , in denen der im Schreiben vom 30. Juni 2010 geltend gemachte Anspruch durch Erteilung der entsprechenden Abrechnung jeweils abgelehnt worden ist, f ür d en Monat Juni 2010 frühestens am 17. Juli 2010 und für den Monat August 2010 erst nach dem 18 . September 2010 dem Kläger zugegangen wären. Hierzu fehlt es jedoch an Feststellungen d es Landesa r- beitsgericht s . Den Parteien ist unter Berücksichtigung des Anspruchs rechtl i- chen Gehörs Gelegenheit zu einem ergänzenden V ortrag zu geben. Eylert Treber Creutzfeldt Hannig H. Klotz 58 59 60
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