Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2013 Vierter Senat - 4 AZR 473/12 - I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 31. Juli 2009 - 6 Ca 6007/08 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 14. März 2012 - 4 Sa 12/10 - Für die Ja Entscheidungsstichworte: Vertragsauslegung - Bezugnahme auf Tarifvertrag Gleichstellungs - abrede Bestimmung en : BGB §§ 133, 151, 611, 305 ff. Leitsatz: Der Auslegung einer vor dem 1. Januar 2002 arbeitsvertraglich vereinba r- ten Bezugnahmeklausel als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats steht nicht entgegen, dass die Bezugnahme nicht ein ganzes Tarifwerk umfasst, sondern lediglich einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 473/12 4 Sa 12/10 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter s owie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Bredendiek für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 473/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 14. März 2012 - 4 Sa 12/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trag en. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten, die keinem Arbeitgeberverband ang e- hört, seit Oktober 1995 als kaufmännischer Angestellter gegen ein Bruttom o- natsentgelt von zuletzt 3.663,91 Euro tätig. Im schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Monat Oktober 1995 ist ua. geregelt: am let z- ten Arbeitstag jeden Monats zahlbares Bruttogehalt nach Tarifgruppe 5/4 in Höhe von DM 5.400 . -- Tarifgehalt Leistungs - zulage Außertarifl. Zulage Gesamtsumme DM 4848. -- 552. -- DM 5400 . -- Die nach 3 Monaten auszuweisende Leistungszulage ist bereits in der AT - Zulage enthalten. Wir sind berechtigt, die Leistungszulage zu kündigen oder bei einer Einstufung in eine andere Tarifgruppe neu fes t- z u legen und die außertarifliche Zulage jederzeit ganz bzw. teilweise zu widerrufen oder bei einer Neufestsetzung I h- In den von den Parteien gleichfalls im Oktober 1995 unterzeichneten n- digungsf e- sen . Für die Arbeitszeit sind demgegenüber die 1 2 3 - 3 - 4 AZR 473/12 - 4 - maßgebend und nach Ablauf der Probezeit sollen die gesetzlichen Kün digungsfristen gelten. Die weiteren vertraglichen Bestimmungen enthalten keine Verweisung en auf andere Reg e- lungen. Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger hatte die B e- klagte mit der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) einen zum 1. Juli 1995 in Kraft getretenen (nachfolgend: Anerkennungstarifvertrag) geschlossen. In diesem w ird auf sieben , im Einze l- nen aufge führte Verbandstarifverträge der bayerischen Metallindustrie, ua. den Manteltarifv e rtrag für die Angestellten der b ay e rischen Metallindustrie ( idF vom 1. April 1994 ) verwi e sen . Sodann lautet der Anerkennungstarifvertrag wie folgt: Abweichend von diesen Bestimmungen gilt folgendes: 1. Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung 1.1 . Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung von Stand 31.12. 94 werden in 1995 wie folgt erhöht: - Bei einem Einkommen bis 5000 . -- DM brutto im Monat erfolgt eine Erhöhung von 150 . -- DM monatlich ab 01.07.95. - Bei einem Einkommen über 5000 . -- DM brutto im Monat erfolgt eine Erhöhung von 150 . -- DM monatlich a b 01.10.95. - 1.2 . Die Lohn - , Gehalts - und Ausbildungstabellen in der Fassung vom 01.11.95, die zwischen IG Metall un d dem Verein der Bayer. Metallindustrie am 07.03.95 vereinbart wurden, gelten ab 01.01.96 für die B e- schäftigten der Firma Generalelektronik GmbH Ma g- deburg, Zweigniederlassung Müller und Weigert, Nürnberg. Beide Parteien vereinbaren eine Laufzeit bis 31.12.96. Sie kann mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 31.12.96 gekündigt werden. Wenn sich das bereits negativ geplante operative Ergebnis noch um 10 % bis 31.12.95 verschlechtert, verpflichten sich die Parteien über die Löhne und Gehälter fü r 1996 neu zu verhandeln. 4 - 4 - 4 AZR 473/12 - 5 - 2. Teil des 13. Monatseinkommens Für das Jahr 1995 erhalten die Beschäftigten den gleichen Prozentsatz wi e 1994. Ab 1996 gilt die Regelung des Tarifvertrages der Bayer. Metallindustrie. 3. Die Arbeitszeit aller Beschäftigten wird ab 01.10.96 auf 35 Stunden verkürzt, nach den Regelungen, die für die Bayer. Metallindustrie gelten. III. Die in diesen Tarifverträgen geltenden Kündigungsfristen und Termine sowie ausgesprochenen Kündigungen gelten auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifve r- trages. Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifve r- trägen gestellt werden, gelten auch gegenüber der jeweil i- gen Partei dieses Tarifvertrages als gestellt. Arbeitskampffreiheit und Friedenspflicht regeln sic h so, als wäre die Firma Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der die in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen hat. Zwischen den Parteien finden ebenfalls alle Abmachu n- gen, Abkommen, Zusatzabkommen und Änderungsvertr ä- ge Anwendung, die zwischen den P arteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlo s- sen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifb e- stimmungen, die anstelle der in Bezug genommenen T a- rifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten. Die in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. - abkommen oder - verein - barungen gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit Januar 1997 wurde - neben Änderu n- gen der Wochenarbeitszeit und des anteilig en 13. Monatseinkommens - auf den Lohn - und Gehaltstarifvertrag der b ay e rischen Metallindustrie vom 12. Dezember 1996 verwiesen. In ( vom 1. Oktober 1998 ) w ird die - weitergegeben , aber auf die zu leistende Sonderzahlung, die für dasselbe Jahr 5 - 5 - 4 AZR 473/12 - 6 - um die Hälfte gekürzt wurde, angerechnet. Ab 1. Januar 2000 sollten alle tarifl i- chen Bestimmungen wieder uneingeschränkt gelten. Die Beklagte kündigte im September 2001 sämtliche von ihr mit der IG Metall vereinbarten Tarifverträge fristgerecht zum 31. Dezember 2001. Die in der Folgezeit durch die Verbandstarifverträge der b ayerischen Metallindustrie vereinbarten Entgelterhöhungen l eistete sie nicht . Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - für den Zei t- raum ab Februar 2008 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm gelei s- teten Entgelt und dem jeweiligen Tarifentgelt der Tarifgruppe 5 , 4. Gruppenjahr nach den Verg ütungstabellen der b ayerischen Metallindustrie nebst den Lei s- tungszulagen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die tariflichen Entgeltregelungen der bayerischen Metallindustrie auch für d ie Zeit nach dem 1. Januar 2002 dynamisch anzuwenden. Der A r- beitsvertrag enthalte eine konstitutive Abrede, die eine dynamische Anwendung der jeweiligen Entgeltregelungen der b ayerischen Metallindustrie zur Folge h a- be. Der arbeitsvertragliche Verweis auf das jeweilige Tarifge halt , die Tarifgru p- pe sowie auf die Leistungszulage, die im Verbandstarifvertrag geregelt sei, b e- legten den Willen der Parteien, die Tarifverträge der bay e rischen Metallindustrie dynamisch anzuwenden. Selbst wenn sich das arbeitsvertraglich in Bezug g e- nomm ene jeweil s von der Beklagten geschloss e- nen Haustarifverträge beziehe, die er zudem nicht gekannt habe, gelte dies nur für deren Geltungsdauer, danach sei en die j e weiligen Verbandstarifverträge wieder maßgebend. Es liege auch k eine sog. G leichstellungsabrede iSd . früh e- ren Rechtsprechung des Senats vor. Die Beklagte sei nicht Verbandsmitglied gewesen und habe die Tarifverträge des Verbands nur teilweise in Bezug g e- nommen. D a der Arbeitsvertrag im Übrigen keinen Hinweis auf den A nerke n- nungstarifvertrag enthalte, sei die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Er sei Mitglied der IG Metall und ihm sei es darauf angekommen, nicht schlechter gestellt zu werden als bei seinem bisherigen Arbeitgeber, für den die Verbandstar ifverträge aufgrund Mitgliedschaft gegolten hätten . 6 7 - 6 - 4 AZR 473/12 - 7 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.531,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.192,40 Euro seit dem 1. Januar 2009 und aus weiteren 1.339,38 Euro seit dem 1. März 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrag s au s- geführt, sie sei an die Tarifregelungen der bayerischen Metallindustrie nicht mehr gebunden. Bei der arbeitsvertr aglichen Verweisung handele es sich alle n- falls um eine sog. Gleichstellungsabrede. Mit Beendigung ihrer eigenen Tari f- gebundenheit ab dem 1. Januar 2002 habe gleichzeitig die Dynamik der B e- zugnahme geendet. Zudem enthalte der Arbeitsvertrag keinen Verweis a uf das Tarifrecht des Verbands. Allenfalls könne der mit ihr vereinbarte Anerkennung s- tarifvertrag erfasst sein . Die Nennung der Tarifgruppe im Arbeitsvertrag habe nur der Zuweisung in das betriebliche Eingruppierungsschema gedient. Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch streitigen Umfang stattgeg e- ben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers gibt es keine rechtliche Grundlage. Die nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten T arifentgelterhöhungen in den Flächentarifverträgen der b ayerischen Metallindustrie finden im Arbeitsverhäl t- nis der Parteien keine Anwendung. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Entgelt diff e- renzen auf Grundlage der arbeitsvertragli chen Vereinbarungen . Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen G unsten und mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgeht, die arbeitsvertraglich vereinbarte n Vergütungsregelungen enthielten 8 9 10 11 12 - 7 - 4 AZR 473/12 - 8 - im Ergebnis eine dynamische Bezugnahme auf die tariflichen B estimmungen der b ayerischen Metallindustrie. Eine Bezugnahmeregelung in den Vergütung s- bestimmungen des im Jahre 1995 geschlossenen Arbeitsvertrags ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, die keine von der Tarifgebundenheit der Beklagten unabhängige zeitdynamis che Verweisung auf genannte Tarifreg e- lungen in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. Nach der von der Beklagten erklärten Kündigung sämtlicher Haustarifverträge zum Ablauf des Jahres 2001 galten diese nur noch mit dem zum damaligen Z eitpunkt bestehenden R eg e- lungsbestand - statisch - fort . Spätere Tariflohnerhöhungen in den Verband s- tarifverträgen w e rden von einer Bezugn a hmeregelung nicht mehr erfasst . 1. D ie Auslegungsregel zu einer Verweisungsklausel als Gleichstellung s- abrede nach der früheren Rechtsprechung des Senats ist auch dann anzuwe n- den, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an Verbandstarifverträge auf einer dynamischen Verweisung in einem Haustarifvertrag beruht. Ihr steht w e- der die Bezugnahme auf ein en einzelnen Tarifvertrag oder Teil e hiervon , noch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB entgegen. a) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die - widerleg - liche - Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgebe r nur darum geht, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Ge l- tung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging d a- von aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeit geber gestel l- ten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tari f- vertrags zu ko mmen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten. Da r- aus hat der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhalt s- punkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bez ug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszul e- gen seien . Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der j e- 13 14 - 8 - 4 AZR 473/12 - 9 - weils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr norm a- tiv an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden ( st. Rspr., s iehe nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f . mwN) . b) Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmereg e- lungen , die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. J anuar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Grü n- den des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schul drechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74 ; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 - ) . c) Die zu dieser Rechtsfolge führende Auslegungsregel ist auch dann maßgebend, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht auf dessen Verbandsmitgliedschaft zurückgeht, sondern auf einen zum Zeitpunkt des A r- beitsvertrags geltenden A nerkennungstarifvertrag (st. Rspr. , BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 19 ; s iehe weiterhin 15. März 2006 - 4 AZR 132/05 - Rn. 30 ff. ) . d) Der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. Gleic h- stellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies der Kl ä- ger meint - nicht entgegen, dass nicht auf das ganze Tarifwerk, sondern nur auf einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon verw ie sen wird . Eine arbeitsve r- tragliche Vereinbarung, mit der dynamisch auf einen Tarifvertrag o der ein Tari f- werk verwiesen wird, dient dem Zweck, die Anwendung der jeweiligen Tari f- normen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen , beinhaltet jedoch nicht eine ve r- tragliche Vereinbarung über eine umfassende Behandlung des Arbeitnehmers als Gewerkschaftsmitglied (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 30, BAGE 130 , 4 3 ; 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 28 ) . Die durch die frühere 15 16 17 - 9 - 4 AZR 473/12 - 10 - Rechtsprechung des Senats begründete Aus legung einer solchen arbeitsve r- tragliche n Verweisung als Gleichstellungsabrede setzt ebenso wenig wie die Verweisungsklausel im A llgemeinen besondere Anforderungen an das im A r- beitsvertrag genannte Bezugsobjekt voraus, sondern variiert lediglich die Wi r- kun gsweise der vertraglichen Gestaltung. An die besondere Voraussetzung, dass der Arbeitgeber an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag seine r- seits auch normativ gebunden ist, knüpft sie die abweichende und besondere Rechtsfolge des Wegfalls der Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Keine notwendige Bedingung dagegen ist es, dass im Arbeitsve r- trag auf sämtliche Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ ge l- ten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen B ezugnahme ist allein S a- che der Vertragsparteien (etwa ob eine sog. Tarifwechselklausel vorliegt: BAG 2 9 . August 2007 - 4 AZR 765/0 6 - Rn. 29) . Dementsprechend i st der Senat stets davon ausge gangen, dass eine sog. Gleichstellungsabrede auch dann vorliegen kann, wenn arbeitsvertraglich nur einzelne Regelungsbereiche in Bezug genommen wurden oder tarifvertra g- anzuwenden sind und/oder soweit nicht abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bestehen (vgl. bspw. BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - ; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40; 13. November 2002 - 4 AZR 393/01 - BAGE 103, 3 64 ; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 467/01 - BAGE 10 3 , 141; 26. Sep tember 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120 ) . e) Entgegen der Auffassung des Klägers steh en der Auslegung der Ve r- weisungsklausel als Gleichstellungsabrede die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 in § 305c Abs. 2 BGB normierten, jedoch bereits vorher auch für das Arbeitsrecht anerkannten Unklarheitenregel ung (zB BAG 17. November 1998 - 9 AZR 584/97 - ) davon ausgegangen, dass bei der der Gleichstellung generell zu g runde liege nden soziotypischen Konstellation von als berechtigt anzuerkennenden Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden 18 19 - 10 - 4 AZR 473/12 - 11 - kann ( BAG 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 d bb der Gründe, BAGE 105, 284) . Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisu ng als Gleichstellung s- abrede umfasst nicht nur das Verständnis des tarifgebundenen Arbeitgebers bei der Abgabe seines Vertragsangebots, wonach die Verweisung auf einschlägige Tarifregelungen hinsichtlich der Dynamik unter der auflösenden Bedingung des Wegf alls seiner eigenen Tarifgebundenheit steht, sondern auch die vom Senat seinerzeit angenommene Erkennbarkeit dieser Vertragsbedingung für den A r- beitnehmer, dessen Zustimmung zu der vom Arbeitgeber vorformulierten Kla u- sel diese auflösende Bedingung umfasst. Soweit daher aus Vertrauensschut z- gründen die frühere Rechtsprechung des Senats weiterhin anzuwenden ist, gilt dies auch für den vom Senat vorausgesetzten Empfängerhorizont des Arbei t- ß eine Bezugnahmeklausel, die von der Arbeitgeberseite angeboten wird, als Gleichstellungsabrede gemeint ist (BAG 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 d aa der Gründe, aa O ; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c bb (1) der G r ünde, BAGE 99, 120) . Auch insoweit hält der Senat für Altverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 aus Gründen des Vertrauensschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (s iehe auch BAG 15. März 2006 - 4 AZR 132/0 5 - Rn. 28 ff. ) . 2 . Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die arbeitsvertragli che Vergütungsvereinbarung der Parteien im Entscheidungsfall als sog. Gleichste l- lungsabrede zu qualifizieren. a ) Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrag s im Oktober 1995 über den Anerkennungsta r ifvertrag normativ an die dort genannten Tarifvertr ä- ge der bayerischen Metallindustrie , ua. den Manteltarifvertrag für die Angestel l- ten der bayerischen Metallindustrie (vom 31. Oktober/2. November 1970 idF vom 1. April 1994) , gebunden. Dieser Manteltarifvertrag enthält die Zuordnung von Tätigkeit en zu bestimmten Gehaltsgruppen sowie die Bestimmung de s ei n- schlägigen Gruppenjahr e 5/4 bezeichnet wurde und auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs bezogen hat. 20 21 - 11 - 4 AZR 473/12 - 12 - b) Entgegen der Auffassung d es Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, im Arbeitsvertrag sei lediglich eine unmittelbare Bezugnahme auf die Verbandstarifverträge erfolgt, nicht dagegen auf die Haustarifverträge der B e- klagten. Dem widerspricht schon das vertraglich vereinbarte 4.848 ,00 DM, das sich gerade nicht aus der zu diesem Zeitpunkt geltenden G e- haltstabelle des Verbandstarifvertrags ergab. Vielmehr entsprach es in seiner Höhe allein den sich in Anwendung der Ziff. II . 1.1. des Anerkennungstarifve r- trags erg ebenden Bestimmungen. c ) Die - zugunsten des Klägers vom Landesarbeitsgericht unterstel l- te - dynamische Inbezugnahme der Entgeltregelungen der bayeri s chen Metal l- industrie über die Verweisung im Anerkennungstarifvertrag endete mit Ablauf der Tarifgebunden heit der Beklagten durch die Kündigung der Haustarifverträge zum J ahres ende 20 0 1. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderungen in den T a- rifverträgen der bayerischen Metallindustrie waren für d ie Beklagte nicht mehr verbindlich. II. Ein Anspruch des Klägers a uf Zahlung eines Entgelts nach den jeweil i- gen Tarifverträgen der bayerischen Metallindustrie ergibt sich für den streitg e- genständlichen Zeitraum auch nicht aus der von ihm behaupte ten Mitgliedschaft in der IG Metall. Nach Beendigung des Anerkennungstarifv ertrags zum Ende des J ahres 2001 wirken seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG zwar nach. Eine ledi g- lich nachwirkende Verweisung auf andere Tarifverträge erstreckt sich jedoch nicht auf im Nachwirkungszeitraum vereinbarte Änderungen der in Bezug g e- nommenen Tarifbestimmungen (st. Rspr., BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 8/10 - Rn. 27 mwN; so bereits 17. Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - zu I 4 der Gründe, BAGE 94, 367) . 22 23 24 25 - 12 - 4 AZR 473/12 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Winter Creutzfeldt Kiefer Bredendiek 26
Full & Egal Universal Law Academy