Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 2017 Vierter Senat - 4 AZR 682/14 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 7. März 2014 - 2 Ca 2452/13 - II. Urteil vom 10. September 2014 - 3 Sa 566/14 - Entscheidungsstichwort e : Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu - 4 AZR 649/14 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 68 2 /14 3 Sa 566 /14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2017 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, B erufungsklägerin und Revisionsklägerin, Nebenintervenient, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - 2 - 4 AZR 68 2 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wuppermann und die ehrenamtl i- che Richterin Pla u tz für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2014 - 3 Sa 566 /14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die Kosten der Berufung und der N e- benintervenient die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt. 2. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte; die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren trägt der Nebenintervenient. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendung des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen ( G TV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2013. Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrun d eines Arbeitsvertrags vom 30. März 1999 z unächst als Verkäuferin und zuletzt als Schauwerbegestalterin beschäftigt. Dieser lautet auszugsweise wie folgt ( die unterstrich enen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt) : § 1 Einstellung 1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 15 . April 1999 als Verkäuferin, Abt. Boutique eingestellt. 2. Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitkraft/ Teilzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich eing e- 1 2 - 3 - 4 AZR 68 2 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 - 4 - 3. Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einze l- handel des Landes Nordrhein - Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolg e- verträge sind Bestandteil dieses Vertrages. § 4 Vergütung 1. Gemäß der in § 1 Ziffer 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Gehalts - /Lohn - gruppe _______ [nicht ausgefüllt] des derzeit ge l- tenden Gehalts - /Lohntarifvertrages für den Ei n- zelhandel eingestuft. 2. Das vereinbarte Entgelt beträgt: DM 3. 349 , - 4. Die über das tarifliche Entgelt hinausgehenden Gehalts - unter Einhaltung einer Frist von einem Monat g e- kürzt oder widerrufen werden. Sie können bei einer Erhöhung der Gehalts - /Lohntarife, bei Au f- rücken in eine höhere Gehalts - /Lohngruppe/ - stufe und bei Höhergruppierungen angerechnet we r- Der im April 1999 geltende Tariflohn der Gehaltsgruppe I (6. Bj.) des zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e . V . einerseits sowie den Gewerkschaften HBV und DAG andererseits vereinbarten GTV betrug , wie bereits seit dem 1. Juni 1998, monatlich 3.349,00 DM brutto. Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen - Lippe e.V. , der wiederum Mitglied im Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. ist. Sie war zunächst Mitglied mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband seit dem 1. November 2004 als Mitglied ohne - derartige OT - Mitglied - schaft vor. Bis zum Wechsel in die OT - Mitgliedschaft wurde d as Gehalt der Kläg e- rin regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen erhöht. Der zu dies er Zeit gültige GTV war zum 31. März 2005 g e- kündi gt. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 68 2 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 - 5 - arüber einig, dass der zwischen I hnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geändert wird. Die dabei nicht g e- nannten Regelungen gelten weiter. Ebenso bleibt die Dauer der Betri eb szugehörigkeit gewahrt Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Zuschläge Auf Spät öffnungs - und Mehrarbei tszuschläge besteht kein Anspruch. Sonderzahlungen Urlaub Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tari f- lohnerhöhungen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen nicht mehr an die Kläg e- rin weiter. Bis zum Abschluss d ies es Änderungsvertrags hatte die Klägerin gemäß der im einschlägigen Manteltarifvertrag genannten Arbeitszeit regelmäßig 37,5 Stunden pro Woche gearbeitet. Sodann führten die Parteien einen Arbeit s- rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Münster ( - 4 Ca 1026/10 - ) , bei dem es im Wesentlichen darum ging, ob es sich bei der Erhöhung der wöchentlichen A r- beitszeit von 37,5 auf 40 Stunden um eine Arbeitszeiterhöhung mit oder ohne Lohnausgleich handelte. Dabei kam es zu einem rechtskräftigen Beschl uss des Arbeitsgerichts v om 27. September 2010, in dem das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt wurde, nach dem sich die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags für Mehrarbeit im Zeitraum von Oktobe r 2006 bis Mai 2010 sowie zur - rückwirkenden - Gewährung von Urlaubs tagen ab 2006 verpflicht e- te. Ferner waren sich die Parteien darüber ein ig, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 2010 wöchentlich 37,5 Arbeitsstunden erbringt. Mehrarbeitsentgelt - ansprüche für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 sowie U r- laubsansprü che für das Jahr 2005 sollten vom Vergleich ausdrücklich ausg e- 6 7 8 - 5 - 4 AZR 68 2 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 - 6 - nommen sein. Sie waren jedoch später Gege nstand eines Vergleichs vom 18. Januar 2011, mit dem das arbeitsgerichtliche Verfahren endgültig beendet wurde. Fragen der Vergütungshöhe thematisierte d ie Klägerin in diesem Rechts streit nicht. Mit Schreiben vom 27. November 2013 verlangte die Klägerin verge b- lich die Zahlung von Entgeltdifferenzen für die Monate Mai bis Oktober 2013 zwischen der ihr gezahlten Vergütung und den Beträgen aus der Gehaltsgru p- pe I (6. Bj.) des zu dieser Zeit geltenden Ge haltstarifvertrags. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund der nach ihrer Auffa s- sung zeitdynamischen Verweisungsklausel in § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags sei der GTV in seiner jeweiligen Fassung auf i hr Arbeitsverhältnis anzuwenden. Diese Klausel sei im Änderungsvertrag vom März 2005 erneut vereinbart wo r- den, weshalb sie nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden kö n- ne. Eine nachfolgende, von § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags abweichende G e- halts verei nbarung habe es nicht gegeben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.449,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, schon der Arbeitsvertrag verweise hinsichtlich der En t- gelthöhe nicht auf die Tarifverträge des Einzelhandels . E s sei vielmehr unter § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich ein konkretes M onatsgehalt vereinbart worden. Jedenfalls liege eine Gleichstellungsabrede vor, die auch nicht geä n- dert worden sei. Mit der Änderungsvereinbarung aus März 2005 sei die Klausel in § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags nicht neu abgeschlossen worden . Mit dem Ei n- leit ungssatz hinsichtlich der Weitergeltung von in der Änderungsvereinbarung nicht aufgeführten Regelungsgegenständen habe erkennbar nur erreicht we r- den sollen , keine redaktionell ganz neu verfassten Arbeitsverträge aufzusetzen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt e rkennbar klar gewesen, dass sie sich von den tarifvertraglichen Regelungen zumindest hinsichtlich der Hauptleistungspflichten 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 68 2 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 - 7 - - wozu neben der ausdrücklich geänderten Arbeitszeit auch das Entgelt geh ö- re - habe lösen wollen. Im Übrige n sei mit dem Vergleich vom 27. September 2010 eine wirksame Vereinbarung über die Vergütung dahingehend getroffen worden, dass dies unverändert bleiben sollte. Letztlich seien Ansprüche der Klägerin aufgrund der jahrelang unterbliebenen Geltendmachung und der ins o- weit anstandslosen Weiterarbeit zumindest verwirkt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klag e- abweisung weiter. Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten be igetretene Nebenintervenient hat die von ihm zunächst eingelegte Revision zurückg e- nommen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat der Klage auf Zahlung der Differenzentgeltansprüche in der Sache zu Recht stattgegeben. I. Der Kläger in stehen Differenzentgeltansprüche in Höhe von 1.449,00 Euro brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 611 BGB zu. Das haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt. Der Arbeitsvertrag vom 30. März 1999 enthält auch hi nsichtlich der Vergütung eine Inbezugnahm e auf die jeweiligen (Gehalts - ) Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen (1). Die Bezugnahme ist trotz des Endes der im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses bestehenden Tarifgebundenheit der Beklagten wegen der vertraglichen Änderungsvereinbarung aus März 2005 weiterhin zeitdynamisch ausgestaltet (2). Eine weitere wirksame Einigung der Parteien über den Wegfall der Dynamik der Verweisung liegt nicht vor (3) . D a schließlich keine Verwirkung eingetreten ist (4), hat die Klägerin Anspruch auf 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 68 2 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 - 8 - das begehrte Differenz entgelt für die Monate Mai bis Oktober 2013 nebst Zi n- sen (5). 1. Mit dem Arbeitsvertrag vom 30. März 1999 haben die Parteien den GTV in seiner jeweiligen Fassung vertraglich in Bezug genommen. Die Verwe i- sungsklausel umfasst auch die tariflichen Regelungen zur Lohnhöhe. Das ergibt die Auslegung des Vertrags. Dies hat der Senat in einem von zahlreichen Para l- lelverfahren für einen nahezu wortgleichen Arbeitsvertrag angenommen und ausführlich begrün det ( BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 21 bis 31) . Dieses Urteil ist in der Revisionsverhandlung mit den Parteien erörtert worden. Der Senat hat danach trotz erneuter Überprüfung keinen Anlass, von seiner Auffassung Abstand zu nehmen. 2. Die vert ragliche Änderungsv ereinbarung der Parteien vom 3. März 2005 hat dazu geführt, dass die Bezugnahme auf den GTV weiterhin dyn a- misch ausgestaltet ist. Mit dem Änderungsvertrag haben die Parteien noch vor Ablauf der damaligen Geltungsdauer des GTV die Bezugna hmeregelung aus § 1 Nr. 3 iVm. § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags erneuert. Auch dies hat der Senat für eine wortgleiche Vereinbarung in dem oa. Parallelverfahren ausführlich b e- gründet ( BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 32 bis 40) . Nach Erört e- rung auch dieses Gesichtspunktes in der Revisionsverhandlung hat der Senat trotz erneuter Überprüfung keinen Anlass gesehen , von seiner Auffassung A b- stand zu nehmen. 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat auch der zwischen den Pa r- teien vereinbarte gerichtliche Vergleich vom 27. September 2010 iVm. dem Ver gleich vom 18. Januar 2011 die vereinbarte Dynamik der Bezugnahme auf den GTV nicht beendet. Keine der Vereinbarunge n enthält eine Regelung des künftigen Entgelts. Es w urde lediglich für vergangene Zeiträume eine Gehalt s- nachzahlung - ausgehend von einem bestimmten Monatsentgelt - vereinbart. Diese rechnerische Ausgangsposition hat keine gestaltende Wirkung auf die objektive Rechtslage für zukünftige Zeiträume. Sie ist Bestandteil eines Ve r- gleichs, i n dem die Kl ä gerin ua. für die Vergangenheit zusätzliche Urlaubstage 17 18 19 - 8 - 4 AZR 68 2 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 - 9 - erhielt. Die einzige zukunftsbezogene Regelung liegt in der Rückkehr zur 37,5 - Stunden - Woche. Die Vergleiche dienen in vergütungsrechtlicher Hinsicht damit allein der Beseitigung des recht lichen Stre its, ob die Vereinbarung vom 3. März 2005 eine Arbeitszeiterhöhung mit oder ohne Lohnausgleich beinhaltet. Für die Frage der Vergütung in künftigen Zeiträumen haben die Vergleiche keine B e- deutung (so schon BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - R n. 42 für einen nahezu identischen Vergleich i n einem Parallelverfahren) . 4. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Das Landesa r- beitsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen - ohne dass die Rev i- sionsangriffe eine andere Beu rteilu ng rechtfertigen könnten - , das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment liege nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 44 bis 47) . 5. Die Klage ist auch in der Höhe begründet. Der Klägerin steht die ge l- tend gemachte Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 1.449,00 Euro bru t- to zu. Über die rechnerische Höhe besteht zwischen den Parteien ebenso w e- nig Streit wie über die Höhe und den Zeitraum des Zinsanspruchs. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmi t- tel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention war allerdings das Ber u- fungsurteil zu korrigieren. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsger ichts richtet sich die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nicht nach § 100 ZPO, sondern nach § 101 ZPO. Danach sind diese in der Kostengrund - entscheidung getrennt von den Kosten des Rechtsstreits auszuweisen, die a l- lein zwischen den Hauptpa rteien zu verteilen sind (M ü K o ZPO / Schulz 5. Aufl. § 101 Rn. 4; Mu sielak/Voit/Flockenhaus ZPO 14. Aufl. § 101 Rn. 2 f. , jeweils mwN) . Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist vom R e- visionsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen zu korrigieren (vgl. nur BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09 - Rn. 21 mwN) . Soweit die Kosten der Nebenintervention 20 21 22 23 - 9 - 4 AZR 68 2 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR682.14.0 in der Revision betroffen sind, hat der Nebenintervenient diese nach der Rüc k- nahme ein er eigenen Revision analog zu § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Eylert Klose Creutzfeldt Wuppermann Pla u tz
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