Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 2017 Vierter Senat - 4 AZR 684/14 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 7. März 2014 - 2 Ca 2418/13 - II. Urteil vom 10. September 2014 - 3 Sa 640/14 - Entscheidungsstichwort e : Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag Hinweis des Senats: Weitge hende Parallelentscheidung zu - 4 AZR 649/14 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 68 4 /14 3 Sa 640 /14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2017 URTEIL Freitag, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, Nebenintervenient, pp. Kläger, Berufungs kläger und Revisionsbeklagte r , - 2 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wuppermann und die ehrenamtl i- che Richterin Pla u tz für Recht erkannt: 1. Die R evision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2014 - 3 Sa 640 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte; die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren trägt der Nebeninterveni ent. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohn tarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen ( L TV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche des Klägers für den Zeitra um von April bis September 2013 . D er Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund e i- nes Arbeitsvertrags vom 28. April 1999 seit dem 1. Mai 1999 zunächst als Haustischler und zul etzt als Leiter der Hausmontage beschäftigt. D er Vertrag lautet auszugsweise wie folgt ( die unterstrichenen Passagen sind handschrif t- lich in das Formular eingefügt) : § 1 Einstellung 1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 1 . Mai 1999 als Haustischler eingestellt. 2. Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitkraft/ Teilzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich eing e- 3. Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einze l- handel des Landes Nordrhein - Westfalen in ihrer 1 2 - 3 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 4 - jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolg e- verträge sind Bestandteil dieses Ver trages. § 4 Vergütung 1. Gemäß der in § 1 Ziffer 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Gehalts - / Lohngruppe _______ [nicht ausgefüllt] des de r- zeit geltenden Gehalts - /Lohntarifvertrages für den Einzelhandel eingestuft. 2. Das vereinbarte Entgelt beträgt : DM 22,33 Stundenlohn 4. Die über das tarifliche Entgelt hinausgehenden Gehalts - unter Einhaltung einer Frist von einem Monat g e- kürzt oder widerrufen werden. Sie können bei einer Erhöhung der Gehalts - /Lohntarife, bei Au f- rücken in eine höhere Gehalts - /Lohn - gruppe/ - stufe und bei Höhergruppierungen angerechnet Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen - Lippe e.V. , der wiederum Mitglied im Einzelhand elsverband Nordrhein - Westfalen e.V. ist. Sie war zunächst Mitglied mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband seit dem 1. November 2004 als Mitglied ohne - OT - Mitgliedschaft vor. Bis zum Wechsel in die OT - Mitgliedschaft wurde der Lohn des Kläger s regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen erhöht. Der zu dieser Zeit gültige L TV war zum 31. März 2005 g e- kündigt. I m März 2005 r ung rüber einig, dass der zwischen I hnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geänd ert wird. Die dabei nicht g e- nannten Regelungen gelten weiter. Ebenso bleibt die 3 4 5 - 4 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 5 - Dauer der Betriebszugehörigkeit gewahrt Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Zuschläge Auf Spät öffnungs - und Mehrarbeitszuschläge besteht kein Anspruch. Sonderzahlungen Urlaub Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tari f- lohnerhöhungen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen nicht mehr an den Kl ä- ger weiter. Im Jahr 2007 erhöhte die Beklagte die dem Kläger gezahlte Zulage von 150,00 Euro auf 200,00 Euro. Festgeh alten ist dies in dem Formular l- - [Euro] und in - [Euro] angegeben ist. Eine weitere form a- tiert aus dem Jahr 2010. Das Formular ist nahezu vollständig ausgefüllt, die Sicherheitsbeauftragter - Euro) und in dem in der untersten Zeile zusammengefassten Gesamtbetrag, der Euro höher ist. Mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2013 verlangte d er Kläger vergeblich die Zahlung von Entgeltdifferenzen für die Monate April bis September 2013 zwischen der ih m gezahlten Vergütung und den Beträgen aus der Lohngru p- pe IV, Ausgangslohngruppe III, Lohnstaffel d des zu dieser Zeit geltenden Loh n- t arifvertrags. D er Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der nach seiner Auffa s- sung zeitdynamischen Verweisungsklausel in § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags sei der L TV in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Diese Klausel sei im Änderungsvertra g vom März 2005 erneut vereinbart wo r- 6 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 6 - den, weshalb sie nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden kö n- ne. Eine nachfolgende, hiervon abweichende Gehaltsvereinbarung habe es nicht gegeben. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.572,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, sc hon der Arbeitsvertrag verweise hinsichtlich der En t- gelthöhe nicht auf die Tarifverträge des Einzelhandels . E s sei vielmehr unter § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ausdrüc klich ein konkretes Entgelt vereinbart worden. Jedenfalls liege eine Gleichstellungsabr ede vor, die auch nicht geändert worden sei. In der Änderungsvereinbarung aus März 2005 sei die Klausel in § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags nicht neu abgeschlossen worden. Mit dem Einleitungssatz hinsichtlich der Weitergeltung von in der Änderungsvereinbaru ng nicht aufg e- führte n Regelungsgegenstände n habe erkennbar nur erreicht werden sollen, keine redaktionell ganz neu verfassten Arbeitsverträge aufzusetzen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar gewesen, dass sie sich von den tarifvertra g- lichen Regelu ngen zumindest hinsichtlich der Hauptleistungspflichten - wozu neben der ausdrücklich geänderten Arbeitszeit auch das Entgelt gehöre - habe lösen wollen. Im Übrigen sei en die danach vo m Kläger unterzeichnete n o- nalveränderung en ung en über die - jeweils zukü n ftig e statische - Höhe des Entgelts, die im Zweifel eine vorherige Vereinbarung abg e- löst habe. Letztlich seien Ansprüche de s Kläger s aufgrund der jahrelang unte r- bliebenen Geltendmachung und der insoweit anstandslosen Weiterarbeit z u- mindest verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient hat die von ihm zunächst eing e- legte Revision zurückgenommen. 11 12 13 - 6 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat der Klage auf Zahlung der Differenzentgelt ansprüche zu Recht stattg e- geben. I. De m Kläger stehen Differenzentgeltansprüche in Höhe von 4.572,00 Euro brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 611 BGB zu . Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Der Arbeitsvertrag vom 28. April 1999 enthält auch hinsichtlich der Ve r- gütung eine Inbezugnahme auf die jeweiligen ( Lohn - ) Tarifverträge des Einze l- handels in Nordrhein - Westfalen (1). Die Bezugnahme ist trotz des Endes der im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses bestehenden Tarifgebundenheit der Beklagten wegen der vertraglichen Änderungsvereinbarung aus März 2005 we i- terhin zeitdynamisch ausgestaltet (2). Eine weitere wirksame Einigung der Pa r- teien über den Wegfall der Dynamik der Verweisung liegt nicht vor (3). D a schließlich keine Verwirkung eingetreten ist (4), hat d er Kläger Anspruch auf das begehrte Differenz entgelt für die Monate April bis September 2013 nebst Zinsen (5). 1. Mit dem Arbeitsvertrag vom 28 . April 1999 haben die Parteien den L TV in seiner jeweiligen Fassung vertraglich in B ezug genommen. Die Verwe i- sungsklausel umfasst auch die tariflichen Regelungen zur Lohnhöhe. Das ergibt die Auslegung des Vertrags. Dies hat der Senat in einem von zahlreichen Para l- lelverfahren für einen fast wortgleichen Arbeitsvertrag angenommen und au s- fü hrlich begründet ( BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 21 bis 31) . Dieses Urteil ist in der Revisionsverhandlung mit den Parteien erörtert worden. Der Senat hat danach trotz erneuter Überprüfung keinen Anlass gesehen , von seiner Auffassung Abstand zu nehmen. Im Streitfall ist zwischen den Parteien zwar ein bezifferter Stundenlohn vereinbart worden, der geringfügig über de m Tariflohn lag. Dies widerspricht jedoch nicht der grundsätzlichen Verweisung 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 8 - auch auf den Lohntarifvertrag. Wie das Landesarbeitsge richt angenommen hat, zeigt vor allem die Anrechnungsvereinbarung in § 4 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen ist, da andernfalls eine individualvertragliche Anrechnungsvereinbarung keinen e i- genen Regelungsgehalt hätte. Im Übrigen sind auch im F olgenden jeweils die tariflichen Entgelterhöhungen bis zum Jahr 2004 an den Kläger weitergegeben worden , w as ein weiteres Indiz für das Verständnis der Beklagten von der ve r- wandten Regelung ist . 2. Die vertragliche Änderungsvereinbarung der Parteien aus März 2005 hat dazu geführ t, dass die Bezugnahme auf den L TV weiterhin dynamisch au s- gestaltet ist. Mit dem Änderungsvertrag haben die Parteien noch vor Ablauf d er damaligen Geltungsdauer des L TV die Bezugnahmeregelung aus § 1 Ziff. 3 iVm. § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags erneuert. Auch dies hat der Senat für eine wortgleiche Vereinbarung in dem oa. Parallelverfa hren ausführlich begründet ( BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 32 bis 40) . Nach Erörterung auch dieses Gesichtspunktes in der Revisionsverhandlung hat der Senat trotz erne u- ter Überprüfung keinen Anlass gesehen , von seiner Auffassung abzuweichen . 3 . Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass nach der Änderungsvereinb a- rung aus März 2005 keine eigens tändige - abweichende - Entgeltabrede zw i- schen den Parteien vereinbart worden ist. a ) Das Landesarbeitsgericht hat die zwei vo m Kläger unterzeichneten und Abrede zwischen den Parteien ausgelegt und dies damit begründet, dass hie r- gegen schon die o rgesetzten vorgesehen seien, was für eine nthaltenen Rubriken zur Zusti m- mung des Betriebsrats ua., die Erklärung über die Weitergabe an bestimmte 18 19 20 - 8 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 9 - Kostenstelle, was wiederum verdeutliche, dass über die getroffene Maßnahme led iglich informiert werden sollte. Auch d er ne Gr und für die genannte Änderung spre che gegen die Annahme einer Willense r- als eine vertragliche Abrede verst ehen. Die Beklagte habe auch durch die au s- r- aus e- rtragsa b- rede zu Lasten der Beklagten. Aber selbst wenn man zu G unsten der Beklagten unterstellte, es ha n- d e le sich jeweils um vertragliche Abreden, erstreckten sich die Vereinbarungen jedenfalls nicht auf eine - statisch wirkende - Festschreibung des Entg elts. So enthalte das Dokument vom 21. März 2007 allenfalls eine Einigung über die Erhöhung der dem Kläger bisher gewährten Zulage von 150,00 Euro auf 200,00 Euro. Dasselbe gelte für die Festschreibung einer Zulage als Siche r- Oktober 2010. Es sei jeweils nicht erkennbar, dass die Höhe des Entgelts außerhalb dieser Veränd e- rungen überhaupt Gegenstand einer Abrede gewesen sei. b) Diese Darlegungen weisen weder hinsichtlich der ersten noch hinsich t- lich der selbständig tragenden zweiten Begründung einen entscheidungserhe b- lichen Rechtsfehler auf. Auch die Revision vermag einen solchen nicht zu b e- nennen. aa) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unterliegen nur einer ei n- geschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. (1) Die Feststellung, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist wie die Ausl e- gung nichttypischer Erklärungen grundsätzlich den Tatsachengerichten übe r- tragen und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar. Dabei ist die Frage, ob ein e Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist, nach dem Ma ß- stab des § 133 BGB zu beurteilen. Das Revisionsgericht überprüft, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 21 22 23 24 - 9 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 10 - (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind, ob dab ei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vol l- ständig verwertet oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 - zu III 1 der Gründe mwN) . (2) Soweit da s Landesarbeitsgericht zu G unsten der Beklagten unterstellt hat, es handele sich um eine Willenserklärung, ist seine Auslegung derselben als nichttypische Erklärung ebenfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. dazu nur BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 138, 48) . bb) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand. (1) Ein Verstoß gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB ist nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht ist von den zutreffenden Maßstäben ausgegangen, nach denen entscheidend ist, ob der Empfänger der Erklärung (hier die Beklagte) aus dem Erklärungsverhalten de s Klägers auf einen Recht s- bindungswil len schließen durfte. Seine Auffassung hat es unter Berücksicht i- gung der maßgebenden Tatsachen begründet. Die Auslegung muss nicht zwi n- gend sein. Es genügt, dass sie möglich und vertretbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere die von der Beklagten selbst Willenserklärung de s Klägers, mit der dauerhaft das vereinbarte Entgelt neu geregelt wer den sollte h- n- diese Rechtsfolge sei erst durch die mit der Unterschrift de s Kläger s abgegeb e- ne Willenserklärung herbeigeführt worden. (2) Soweit sich die Revision hingegen darauf berufen will, die unterzeichn e- ten Dokumente bestätigten lediglich zuvor getroffene Abreden, ist diese Auffa s- sung von den Feststell ungen des Landesarbeitsgerichts nicht getragen. D a s 25 26 27 28 29 - 10 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 - 11 - Landesarbeitsgericht hat lediglich im Rahmen seiner Auslegung als einen A s- s- nahme von zuvor getroffenen Abreden als für eine erst h iermit begründete A b- tatsächlichen, ggf. mündlichen vorherigen Abreden über die Abänderung der bisherige n Entgeltvereinbarung sind keine Tatsachen vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Auch die Beklagte hat solche im gesamten Rechtsstreit nicht vorgetragen. ( 3 ) Auch der Angriff der Revision gegen die - hilfsweise - vorgenommene onalver änderungen erfolglos. Revisionsrechtlich beachtliche Auslegungsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Insoweit reicht es nicht aus, die eigene Auslegung derjenigen des Berufungsgerichts gegenüber zu stellen . Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit der summenmäßigen Benennung des zukünftigen Entgelts, etwa in aus dem Jahr 2010, sei eine abweichende recht s- geschäftliche Vereinbarung getroffen worden, ist dies keineswegs zwingend. In Gehalt/ n- n- tisch. Da für , dass damit die Entgeltabrede geändert werden solle, weil derselbe Betrag ein zweites Mal ge nannt w urde , gibt es keine Anhaltspunkte. Das gilt erst recht für die angegebene Gesamtsumme, in der lediglich der gesondert aufgeführte Zulagenbetrag fü r die Bestellung als Sicherheitsbeauftragter in H ö- he von 150, 00 Euro rein rechnerisch addiert wurde. 4. Die Ansprüche de s Kläger s sind auch nicht verwirkt. Das Landesa r- beitsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderliche U m- standsmoment liege nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 44 bis 47) . 5. Die Klage ist auch in der Höhe begründet. De m Kläger steht die geltend gemachte Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 4.572,00 Euro brutto zu. 30 31 32 - 11 - 4 AZR 68 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR684.14.0 Über die rechnerische Höhe besteht zw ischen den Parteien ebenso wenig Streit wie über die Höhe und den Zeitraum des Zinsanspruchs. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmi t- tel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kosten der Nebenintervention in der Revision betroffen sind, hat der Nebenintervenient diese nach der Rüc k- nahme einer eigenen Revision analog zu § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Eylert Creutzfeldt Klose Wuppermann Plautz 33
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