Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2018 Vierter Senat - 4 AZR 235/15 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 I. Arbeitsgericht Paderborn Urteil vom 17. September 2014 - 2 Ca 530/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 26. Februar 2015 - 17 Sa 1403/14 - e : Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu - 4 AZR 649/14 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 235/15 17 Sa 1403/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Nebenintervenient, - 2 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie die ehrenamtliche Richterin Mayr und den ehrenamtlichen Richter Hoffmann für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- a rbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2015 - 17 Sa 1403/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens ei n- schließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über d ie Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen ( L TV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014 gegen die Beklagte. Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund e i- nes Arbeitsvertrags vom 24. April 1991 seit dem 1. Mai 1991 ua. als Möbeltisc h- ler und zuletzt als Lagerarbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt ( die unterstrichenen Passagen sind maschinen schriftlich in das Formular eingefügt) : 1 Einstellung 1. Der/D ie Arbeitnehmer /in wird ab 01.05.1991 als Lagermitarbeiter eingestellt. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 4 - 2. Der /Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzei t- kraft/Teilzeitkraft mit 37,5 St d. wöchentlich ei n- 3. Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Ei n- zelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Ve r- trages. § 4 Lohn 1. Gemäß der in § 1 Absatz 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Lohngruppe _______ [nicht ausgefüllt] des derzeit geltenden Lohntarifvertrages für den Einzelhandel eing e- stuft. 2. Der vereinbarte Lohn beträgt je Std brutto DM 15,50. Außerdem wird vereinbart ab dem 01.08.1991 wird ein Stundenlohn von DM 16,01 gezahlt. 4. Die über den Tariflohn hinausgehenden Loh n- l- tung einer Frist von einem Monat gekürzt oder widerrufen werden. Sie können bei einer Erh ö- hung der Lohntarife, beim Aufrücken in eine höhere Lohngruppe/ - stufe und bei Höhergru p- Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen - Lippe e.V. , der wiederum M itglied im Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. ist. Sie war zunächst Mitglied mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband seit dem 1. November 2004 als Mitglied ohne - ht eine derartige OT - Mitgliedschaft vor. 4 - 4 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 5 - Bis zum Wechsel in die OT - Mitgliedschaft wurde der Lohn des Klägers regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen erhöht. Der zu dieser Zeit gültige LTV wa r zum 31. März 2005 g e- kündigt. N ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben sich die Pa r teien nach dem 1. November 2004 noch im Jahr 2004 im Hinblick auf die Folgen einer Erkrankung des Klägers auf eine neue Tätigkeit als Lagerarbeiter geeinigt. Weitere Einzelheiten sind streitig. Am 1. e- Ihnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geändert wird. Die dabei nicht g e- Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40,0 Stunden. Zuschläge Auf Spätöffnungs - und Mehrarbeitszuschläge besteht kein Anspruch. Sonderzahlungen Urlaub Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tari f- lohnerhöhungen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen nicht mehr an den Kl ä- ger weiter. 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 6 - Mit seiner Klage und in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klag e- erweiterungen hat der Kläger für die Monate Dezember 2013 bis Dezember 2014 Ansprüche auf Differenzentgelt zwischen der ihm monatlich gezahlten Vergütung und dem ihm seiner Auffassung nach zustehenden Tariflohn en t- sprechend der Lohngrupp e III Lohnstaffel d LTV geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, der LTV sei in seiner jeweiligen Fassung auf sein Arbeitsve r- hältnis aufgrund der zeitdynamischen Klausel in § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags anzuwenden. Diese Klausel sei im Änderungsvertr ag vom März 2005 erneut vereinbart worden, weshalb sie nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden könne. Eine nachfolgende , von § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags abwe i- chende Lohnvereinbarung habe es nicht gegeben. Anlässlich seiner Tätigkeit s- änderun g Ende 2004 sei keine neue Vergütungsvereinbarung geschlossen worden. Vielmehr sollte die bis dahin vereinbarte Eingruppierung und die en t- sprechende Vergütung hiervon nicht berührt werden. Soweit er seinen A n- spruch in der Berufungsinstanz auch auf eine Ver letzung der Verpflichtung der Beklagten aus dem NachwG gestützt habe, sei darin keine Klageänderung, sondern lediglich eine weitere Anspruchsbegründung zu sehen. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.627,44 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2011 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.424,80 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten ü ber dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2014 zu zahlen ; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Entgelt nach der Lohngru ppe III Lohnstaffel d ab dem 2. Tätigkeitsjahr, hilfsweise nach der Lohngru p- pe II Loh nstaffel b des Lohntarifvertrag s für den Ei n- zelhandel in Nordrhein - Westfalen zwischen dem Handelsverband NRW und der Gewerkschaft ver.di zu zahlen. 9 10 - 6 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 7 - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, schon der Arbeitsvertrag verwei se hinsichtlich der Loh n- höhe nicht auf die Tarifverträge des Einzelhandels, es sei vielmehr unter § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich ein konkreter Stundenlohn vereinbart worden. Jedenfalls liege eine Gleichstellungsabrede vor, die auch nicht geä n- de rt worden sei . In der Änderungsvereinbarung vom 1. M ärz 2005 liege kein Neuabschluss der Klausel aus § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags. Ihr sei es bei Ve r- wendung des Einleitungssatzes hinsichtlich der Weitergeltung von in der Änd e- rungsvereinbarung nicht aufgef ührten Regelungsgegenständen erkennbar nur darauf angekommen, keine redaktionell ganz neu verfassten Arbeitsverträge aufzusetzen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar gewesen, dass sie sich von den tarifvertraglichen Regelungen zumindest hinsichtli ch der Haup t- lei s tungspflichten - wozu neben der ausdrücklich geänderten Arbeitszeit auch das Entgelt gehöre - habe lösen wollen. Ferner sei bereits vor dem Ab schluss der Vereinbarung vom 1. März 2005 und nach dem Wechsel in die OT - Mitgliedschaft eine etwai ge dynamische Bezugnahme auf den LTV abgelöst worden, so dass die danach abge schlossene Vereinbarung vom 1. März 2005 nicht auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag Bezug genommen ha be . Vorsor g- lich hat sie darauf verwiesen, dass die Tätigkeit des Kl ägers ledi glich nach Lohngruppe II Lohnstaffel b des LTV zu vergüten wäre und der aktuelle Tabe l- lenlohn unterhalb des von ihr derzeit ge währten Lohn es bleibe. Letztlich seien Ansprüche des Klägers aufgrund der jahrelang unterbliebenen Geltendm a- chung und der insoweit anstandslosen Weiterarbeit zumindest verwirkt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage im Ergebnis und weitgehend in der Begründung rechtsfehlerfrei abgewiesen. 11 12 13 - 7 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 8 - I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass zwar die u r- sprüngliche vertragliche Vereinbarung eine dynamische Verweis ung auf den LTV gewesen sei und dies wegen der Tarifgebundenheit der Beklagten nach a- bei vorausgesetzte auflösende Bedingung der Dynamik mit dem Wegfall der Tarifgeb undenheit der Bekl agten zum 31. Oktober 2004 jedoch eingetreten sei . Damit wirke die Verweisung ab dem 1. November 2004 nur noch statisch. U n- mittelbar danach, noch im Jahr 2004 haben die Parteien nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sodann eine neue vertragliche Verein barung über die nachfolgende Gestaltung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Dabei sei eine neue Tätigkeit des Klägers vereinbart worden, die tariflich niedriger einzugru p- pieren sei . Das ihm dafür zustehende Entgelt sollte aber in der vorher gezahlten Höhe weitergezahlt werden. Mit dieser Vereinbarung sei die Anbindung an den Lohntarifvertrag, insbesondere an die Tarifautomatik aufgegeben worden, denn der Kläger hätte nunmehr nicht das ihm aufgrund seiner Tätigkeit nach dem Tätigkeitsmerkmal des L TV zustehen de Entgelt erhalten. Dass das weiterz u- za h lende Entgelt seinerseits dynamisch gestaltet worden sei, obwohl die A n- wendung des LTV hinsichtlich der Dynamik der Eingruppierung nicht mehr B e- standteil des Arbeitsverhältnisses sein sollte, sei in der Vereinbarung in keiner Weise zum Ausdruck gekommen. Diese neue Vereinbarung sei in der Änd e- rungsvereinbarung vom 1. März 2005 hinsichtlich der Arbeitszeit angepasst worden . Eine Bezugnahme auf die ursprüngliche , frühere Vertragsgestaltung sei in der Änderungsvereinbarung nicht enthalten. Der Kläger habe deshalb weder Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen noch auf die b e- gehrte Eingruppierung. Soweit sich der Kläger in der Berufungsinstanz auf e i- nen entsprechenden Schadensersatzanspruch berufen habe, sei dies unzulä s- sig gewesen . Ü ber den damit neu eingeführten Streitgegenstand habe nach § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf der Grundlage der vom Gericht ohnehin zu g rund e zu legenden Tatsachen entschieden werden können. 14 - 8 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 9 - II. Diese Begründung ist weit gehend rechtsfehlerfrei und im Ergebnis z u- treffend. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. 1. Soweit es um die Auslegung der mündlichen Vereinbarung der Parteien von Ende 2004 geht, handelt es sich um nichttypische Willenserkl ärungen. a) Die Auslegung von nichttypis chen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich Sache der Tatsachengericht e und durch das Revision s- gericht nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsg e- richt gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, ob alle erheblichen Tatsachen für die Auslegung herangezogen worden sind und ob eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 2 0 . Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 20, BAGE 154, 53) . b ) Derartige Rechtsfehler sind nicht erkennbar und werden auch durch die Revision nicht aufgezeigt. aa) Die Revision stützt sich insoweit darauf, dass die Auslegung des La n- desarbeitsgerichts zu weitgehend sei. Der Wunsch des Klägers , die bisherige Eingrup pierung beizubehalten, sei nicht so auszulegen, dass sein bisheriger Besitzstand hinsichtlich der bisherigen Vergütung, die sich aus der vereinbarten Lohngruppe ergab, gewahrt werden solle, sondern nur so, dass die bisherige Eingruppierung ihrerseits weite rhin dynamisch anzusehen sei, mithin auch die folgenden Entgelterhöhungen dieser Gruppe an den Kläger weiterzugeben se i- en. bb) Damit hat der Kläger keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufg e- zeigt, sondern lediglich seine eigene abweichende Auslegung der Vereinbarung an die Stelle derer des Landesarbeitsgericht s gesetzt. Das reicht nicht aus . Dies gilt um so mehr als der Kläger lediglich vorgetragen hat, anlässlich der T ä- bleiben tarifliches Entgelt, das nach § 4 Nr. 4 des Arbeitsvertrag s sogar dem Anrechnungsvorbehalt unterlegen war, und damit gerade um eine Abweichung von der ursprünglich vereinbarten A n- 15 16 17 18 19 20 - 9 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 10 - wendung des Tarifvertrags. Wenn eine solc he Vereinbarung sich dann nicht nur auf das aktuell e übertarifliche Entgelt bezieht , sondern dies darüber hinaus der Dynamik künftiger Tariflohnerhöhungen unterworfen werden sollte, hätte es e i- ner eindeutigen Vereinbarung bedurft. Eine solche hat der Kläge r nicht darg e- legt. 2. Auch auf d ie Änderungsvereinbarung vom 1. März 2005 kann sich der Kläger nicht stützen. Die Weitergeltung im Sinne der Vereinbarung bezieht sich auch sonst Tatsachen oder Umstände er kennbar sind, die darauf schließen la s- sen, es sei nicht der letzte mündliche Arbeitsvertrag gemeint, sondern der hie r- durch schon abgeänderte ursprüngliche Arbeitsvertrag von 1991, hat das La n- desarbeitsgericht zu Recht daraus gesch lossen, dass die Ende 2004 konstitutiv vereinbarten Bedingungen weiter gelten sollten, soweit nicht in der Änderung s- vereinbarung eine Abweichung geregelt worden ist. Hiergegen wendet sich die Revision letztlich auch nicht. 3. Der Kläger kann sich auch ni cht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Dabei ist das Landesarbeitsgericht in seiner prozessrechtlich begrü n- deten Zurückweisung des entsprechenden Vorbringens zwar von einer nicht zutreffenden Rechtsgrundlage ausgegangen. § 533 ZPO findet im arbeitsg e- richtlichen Verfahren keine Anwendung, da hier mit § 67 ArbGG eine Spezialr e- gelung vorliegt, die dem allgemeinen Verweis auf die zivilprozessualen Be - stimmungen vorgeht. Der Anspruch des Klägers besteht jedoch deshalb nicht, weil es ihm nicht gelungen ist , einen ihm entstandenen und ersatzfähigen Schaden darzulegen. a) Grundsätzlich kann die - hier unstreitig vorliegende - Verletzung einer N achweispflicht nach § 3 Satz 1 NachwG einen Schadensersatzanspruch b e- gründen. Dieser ist nach § 249 BGB auf Natural restitution gerichtet, dh. es ist dann von einem Kausalverlauf auszugehen, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitgeber seine Nachweispflicht erfüllt hätte (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 34 mwN) . Dabei unterstellt die Rechtsprechung zugunsten d es Arbeitnehmers ein aufklärungsgemäßes interessengerechtes Verhalten. D iese 21 22 23 - 10 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 - 11 - Vermutung ist zB bei dem - unterlassenen - Nachweis des Bestehens einer Ve r- fallfrist von Bedeutung. Allerdings entbindet diese Beweiserleichterung den A r- beitnehmer nicht von der V erpflichtung, eine Kausalität zwischen der Pflichtve r- letzung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, BAGE 1 37, 375) . b) Einen solchen Schaden hat der Kläger nicht dargelegt. aa) Zum einen hat sich der Kläger darauf berufen, bei Erfüllung der Nac h- weispflicht hätte er sich die dynamische Weitergewährung der bisherigen Ei n- gruppierung noch einmal ausdrücklich zusagen lassen. Das ist nicht hinreichend. Wenn diese Zusage bei Vertragsänderung nicht erteilt w orden ist, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass sie ihm wegen einer Verletzung der Nachweispflicht über den Inhalt des Gesprächs dann - gleichsam abweichend vom nachweisbaren Inhalt der Änderungsverei n- barung - doch noch e rteilt wird , mit der - vom Kläger angestrebten - Folge einer weiteren Änderungsvereinbarung . bb) Zum anderen ha t sich der Kläger darauf berufen, er hätte dann mö g- licherweise im Hinblick auf die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 1. März 2005 eine and ere Entscheidung getroffen . Auch das bringt ihn seinem Rechtsschutzz iel, eine von der tatsächl i c h getroffenen Vereinbarung abweichende Regelung herbeizuführen und zu d o- kumentieren, nicht näher. Hätte er die Vereinbarung vom 1. März 2005 nicht unterzeichnet, wäre sie nicht zustande ge kom men. Daraus ergäbe sich aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der Verg ü- tung nach der begehrten (theoretischen) Eingruppierung nach dem LTV . Im Ü b- rigen wäre dafür eine Anfechtung w egen Irrtums, ggf. auch wegen arglistiger Täu schung das rechtlich vorgesehene Mittel zur Beseitigung der Vertragsfo l- gen. 24 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 235/15 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR235.15.0 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Eyle rt zugleich für den wegen Urlaubsabw e- senheit verhinderten RiBAG Klose Creutzfeldt Mayr P. Hoffmann 29
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