Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2018 Vierter Senat - 4 AZR 380/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 I. Arbeitsgericht Paderborn Urteil vom 6. November 2014 - 1 Ca 1095/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 28. April 2016 - 17 Sa 1876/15 - Entscheidungsstichwort : Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu - 4 AZR 649/14 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 380/16 17 Sa 1876/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 URTEIL Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter , Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin , Berufungsbeklagte und Rev isionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, d i e Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie die ehrenamtliche Richterin Mayr und den ehrenamtlichen Richter Hoffmann für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 28. Apri l 2016 - 17 Sa 1876/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 6. November 2014 - 1 Ca 1095/14 - zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen ( L TV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von Dezember 2013 bis M ärz 2016 gegen die Beklagte. Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund e i- nes Arbeitsvertrags vom 8. Oktober 1993 seit d em 18. Oktober 1993 als Ausli e- ferungsfahrer bzw. Kundendienstfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt ( die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt) : 1 Einstellung 1. Der/D ie Arbeitnehmer /in wird ab 18/10/93 als Mitarbeiter für die Auslieferung eingestellt. 2. Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzei t- kraft/Teilzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich 3. Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Ei n- zelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Ve r- trages. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 4 - § 4 Lohn 1. Gemäß der in § 1 Absatz 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Lohngruppe _______ [nicht ausgefüllt] des derzeit geltenden Lohntarifvertrages für den Einzelhandel eing e- stuft. 2. Der vereinbarte Lohn beträgt je Std brutto DM 18,43 Außerdem wird vereinbart ab 1.1.94 beträgt der Std - Lohn 19,36 DM, ab dem 1.4.94 DM 19,75 . 4. Die über den Tariflohn hinausgehenden Loh n- l- tung einer Frist von einem Monat gekürzt oder widerrufen werden. Sie können bei einer Erh ö- hung der Lohntarife, bei m Aufrücken in ein e höhere Lohngruppe/ - stufe und bei Höhergru p- Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen - Lippe e.V. , der wiederum Mitglied im Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. ist. Sie war zunächst Mitglied mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband seit dem 1. November 2004 als Mitglied ohne - OT - Mitgliedschaft vor. Bis zum Wechse l in die OT - Mitgliedschaft wurde d er Lohn des Klägers regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen erhöht. Der zu dies er Zeit gültige LTV war zum 31. März 2005 g e- kündigt. I m inbarung zur Änderung Ihnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geändert wird. Die dabei nicht g e- nannt Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. 4 5 6 - 4 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 5 - Zuschläge Auf Spätöffnungs - und Mehrarbeitszuschläge besteht kein Anspruch. Sonderzahlungen Urlaub Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tari f- lohnerhöhungen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen nicht mehr an den Kl ä- ger wei ter. Durch Einigungsstellenspruch vom 12. Juni 2012 wurde bei der Bekla g- e r- schiedenen Tätigkeitsmerkmalen vorsieht und darüber hinaus einen bestim m- ten, vom Arbeitgeber festzulegenden Ecklohn als Richtgröße für die den Verg ü- tungsgruppen jeweils zugeordneten Entgelte benennt. Am 26. März 2014 unterzeichnete der Kläger ein von d er Beklagten e r- stelltes Formular das auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Veränderung gültig ab 01.04.2014 bisher künftig Abteilung Standort Kostenstelle 3004 3004 Tätigkeit Auslieferungsfahrer KD - Fahrer Arbeitszeit Ver gütungsgruppe V4 V5 Lohn/ Gehalt/ Garantiegehalt 2.193,87 2.297,04 Ausgleichszahlung 50,00 50,00 Summe Vergütung 2.243,87 2.347,04 7 8 9 - 5 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 6 - Der / d ie Mitarbeiter(in) wurde über die Sach - und Rechtslage aufgeklärt, aus der sich die vorläufige Mass nahme ergibt. X Die Zustimmung des Betriebsrates liegt vor Die Zustimmung des Betriebsrates ist nicht erforderlich Notwendige Information en an die Controlling - Abteilung zwecks Akt ualisierung der Stunden - Umsatz - l iste wurde n weitergeleitet Notwendige Information en an das Call - Center zwecks Aktualisierung der Telefon - Liste wurde n weitergeleitet Datum 26.03.2014 Unterschrift Mitarbeiter(in) Unterschrift bisheriger Vorgesetzter Unterschrift künftiger Vorgesetzter K (unleserlich) Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 machte der Kläger vergeblich Entgel t- differenzen für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2014 zwischen der ih m g e- zahlten Vergütung und den Beträgen aus der Lohngruppe III Lohn staffel d des L TV geltend. Mit seiner Klage und den in der Berufungsinstanz vorgenommenen Kla - geerweiterungen hat der Kläger Ansprüche auf Differenzentgelt - nunmehr auch für den Zeitraum bis einschl. März 2016 - weiterverfolgt und die Ansicht vertr e- ten, der LTV sei in seiner jeweiligen Fassung auf sein Arbeitsverhältnis au f- grund der zeitdynamischen Klausel in § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags anzuwe n- den. Diese sei im Änderungsvertrag vom März 2005 erneut vereinbart worden, weshalb sie nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden könne. E i- ne nachfolgende, von § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags abweichende Lohnvereinb a- rung gebe es nicht, auch nicht aufgrund der . Diese d o- kumentiere lediglich seine geänderte Tätigkeit und deren Aus wirkung auf das Tarifgehalt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.408,19 Euro brutt o zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen ; 10 11 12 - 6 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 7 - 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. April 2016 eine Vergütung nach der Lohngruppe III Lohnstaffel d des Lohntarifver trags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen zwischen dem Handelsverband NRW und der Gewerkschaft ver.di zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, schon der Arbeitsvertrag verweise hinsichtlich der Loh n- höhe nicht auf die Tarifverträge des Einzelhandels, es sei vielmehr unter § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich ein konkreter Stundenlohn vereinbart worden. Jedenfalls liege eine Gleichstellungsa brede vor, die auch nicht geä n- dert worden sei. In der Änderungsvereinbarung aus März 2005 liege kein Ne u- abschluss der Klausel aus § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags. Ihr sei es bei Verwe n- dung des Einleitungssatzes hinsichtlich der Weitergeltung von in der Änd e- r ungsvereinbarung nicht aufgeführten Regelungsgegenständen erkennbar nur darauf angekommen, keinen redaktionell ganz neuen Arbeitsvertrag zu verfa s- sen . Zudem sei zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar gewesen, dass sie sich von den tarifvertraglichen Regelungen zumindest hinsichtlich der Hauptleistung s- pflichten - wozu neben der ausdrücklich geänderten Arbeitszeit auch das En t- gelt gehöre - habe lösen wollen. I n de r Personalveränderung sei die dort g e- nannte und tatsächlich gezahlte Vergütung unter Festlegung ein er neuen Täti g- keit als künftig arbeitsvertraglich geschuldet vereinbart worden. Es handele sich um eine konstitutive Vereinbarung unter Anwendung der neuen betrieblichen Vergütungsordnung. Letztlich seien Ansprüche des Klägers aufgrund der jahr e- lang unterb liebenen Geltendmachung und der insoweit anstandslosen Weite r- arbeit zumindest verwirkt. Die Vorinstanzen haben der Kla ge für den Zeitraum bis zum 31. März 2014 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revis ion verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 13 14 - 7 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt gegebenen Begründung konnte die Klage auch nicht teilweise abgewiesen werden. Die Sache ist insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat keine ei gene Sach entscheidung treffen. I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass auf das A r- beitsver hältnis des Klägers bis zum 31. März 2014 der LTV dynamisch Anwe n- dung fand. Für die Zeit ab dem 1. April 2014 hat es jedoch den auf die Anwe n- dung des LTV gestü tzten Zahlungsanspruch verneint . Mit Wirkung von diesem Tage an sei das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt 26. März 2014. n- formation enthalte oder unmittelbar selbst eine Arbeitsvertragsänderung darste l- le. Selbst wenn es sich nur um eine Information handelte, ergäbe die Auslegung des Verhaltens der Parteien, d ass ihr eine - mündliche - Änderungsvere inb a- vorangegangen sei. Hierfür spreche vor allem, dass der Kläger tatsächlich - wie - ab dem 1. April 2014 nicht mehr als Auslieferungsfah rer, sondern als Kundendienstfahrer eingesetzt w orden sei e- (konkl udentes) Einvernehmen hin, das der Kläger nicht durch substantiierten Vortrag in Frage gestellt habe. Durch die Angabe der neuen Tätigkeit und der nach der betrieblichen Vergütungsordnung können, dass die neuen Aufgaben als höherwertig angesehen würden und mit ihm de s- halb ein neues En tgelt vereinbart werden sollte. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrichterlichen Kontrolle weder unter dem Gesichtspunkt der für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsb e- 15 16 17 - 8 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 9 - dingungen uneingeschränkten Überprüfbarkeit (vgl. zu den Maßstäben insoweit BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 29 mwN) noch unter Berücksic h- tigung der nur eingeschränkten Überprüfba rkeit nach §§ 133, 157 BGB für at y- pische Will enserklärungen stand. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die für seine Annahme erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen. Es hätte nicht dahinstehen lassen dü r- oder ob s ie eine bloße Information über eine bereits mündlich getroffene Abr e- de enthielt. a) Das Gericht ist bei der Würdigung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist, unter Berücksichtigung des gesamten I n- halts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme weitgehend frei (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Revisionsrechtlich ist seine Würd i- gung jedoch darauf zu überprüfen, ob e s alle Umstände vollständig berücksic h- tigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Um dem Revisionsgericht diese Überprüfung zu ermöglichen, mu ss der Tatrichter die für seine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO w esentliche n Gesichtspunkte nachvollziehbar darlegen ( BGH 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - zu II 1 a der Gründe mwN) . b) Dies hat das Landesarbeitsgericht unterlassen. l- keinerlei Feststellungen. aa) Weder der Tatbestand noch die Entscheidungsgründe des Berufung s- u r teils enthalten Einzelheiten zu dem tatsächlichen Vo rgang einer am oder vor dem 26. M ärz 2014 getroffenen mündlichen Einigung über die grundlegende Abänderung der arbeitsvertraglichen Entgeltregelung. Wer wann mit wem wo und mit welchem Ergebnis über diese Frage geredet ha ben soll , bleibt völlig offen. Der Kläger hat eine solche mündliche Einigung über die Entgelthöhe stets bestritten und darauf verwiesen, dass lediglich über die neue Tätigkeit 18 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 10 - verhandelt worden sei. Die Frage des Entgelts habe sich aus seiner Sicht schon deshalb nicht gestellt, weil er davon ausgegangen sei, nach Tarif en tlohnt zu werden. Die Beklagte trägt insoweit nur allgemein vor, es sei eine entspreche n- de Vereinbarung getroffen worden, ohne das auch nur die für sie handelnde Person namhaft gemacht worden wäre. bb) Soweit ein Rückschluss auf den vom Landesarbeitsge richt offenbar v o- rausgesetzten Sachverhalt möglich ist, fehlt es an der Nachvollziehbarkeit se i- ner Verbindlichkeit für die Entscheidung. Es ist sicher theoretisch nicht ausg e- schlossen, aus einer - für sich genommen re chtsgeschäftlich unbedeutenden - Urkun Behauptung vorzunehmen. Hier fehlt es an einer solchen tatsächlichen Behau p- tung durch die darlegungs - und beweisbelastete Partei, welche auch immer das Landesarbeitsgericht als solche angesehen hat. Es kann sogar dahingestellt bleiben, ob unter bestimmten Umständen auch durch eine solche Urkunde eine Darlegungslast bzgl. eine r bislang von keiner Seite thematisierten Tatsache b e- gründet wird - hier etwa die Pflicht des Klägers zum Vortra Tatsache, dass eine mündliche Einigung über die Arbeitsvergütung im Vorfeld der Unterzeichnung nicht stattgefunden hat. Hierzu hätte es aber einer nac h- vollziehbaren Begründung bedurft, etwa durch Erwägungen aus dem Bereich der Umkehr einer Darlegungslast durch die Feststellungen von Hilfstat sachen usw . Eine solche Begründung hat das Landesarbeitsgericht auch nicht im A n- satz vorgebracht. cc ) Angesichts dieser Tatsachengrundlage ist der bloße Rückschluss von n- haltspunkte nicht ausreichend, um von der feststehenden Tatsache einer vorh e- rigen mündlichen Einigung zwischen einem bevollmächtigten Vertreter der B e- klagten und dem Kläger auszugehen, die sich nicht nur auf di e Veränderung von dessen Tätigkeit, sondern auch auf die Vereinbarung eine r gänzlich neuen Entgeltregelung erstreckt eigenen rechtsgeschäftlichen Charakter zumisst . Dies gilt umso mehr als das 23 24 25 - 10 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 11 - Landesarbeits gericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, er habe keine Kenntnis von dem neuen Vergütungssystem gehabt (UA S. 15) . dd) Weiter sind die Auslegungskriterien, die das Landesarbeitsgericht a n- führt, diejenigen nach §§ 133, 157 BGB. E s wendet sie unmittel bar auf die n. Ferner wird die Angabe der bisherigen Vergütung s- gruppe mit V 4 und der künftigen mit V 5 ä- ger nur in einer bestimmten Weise hätte verstehen können, nämlich als neue Vergütung anhand des betrieblichen Vergütungssystems. Wenn aber die r- keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen enthält, kann Im Übrigen steht nach dem Berufungsurteil fest, dass die bis zur angen ommenen Vertragsänderung zutre f- fende Vergütungsgruppe des Klägers jedenfalls nicht diejenige ist, die in der die sich aus dem LTV ergebende. 2. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Sachentscheidun g nicht möglich (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) . a) Dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts trotz des dargestel l- ten Rechtsfehlers zutreffend ist, steht nicht fest. Wenn man nicht von der Ta t- sache einer vorherigen einvernehmlichen mündlichen Vertragsänd erung au s- gehen kann, lässt sich eine Klageabweisung hinsi chtlich des Zeitraums ab dem 1. April 2014 nicht ohne Weiteres begründen. Von einer Verwirkung etwaiger Lohnansprüche geht auch das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht aus (UA S. 12) . b) Auf der and eren Seite ist die Klage auch nicht ohne Weiteres begrü n- det, da es nicht ausgeschlossen ist, dass eine mündliche Änderungsvereinb a- rung vorgelegen und die Arbeitsbedingungen verändert hat. Insoweit hätte der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Gewähr ung rechtlichen Gehörs (Ar t . 103 GG) Gelegenheit gegeben werden müssen, unter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht ergänzend vorzutragen, etwa zu Zeit, Ort, Teilnehmern 26 27 28 29 - 11 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 - 12 - und Inhalt eines Gesprächs zwischen den Parteien über die in Aussicht g e- nommene Vertra gsänderung. III. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) . Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteien auf F olgende s Bedacht zu nehmen haben. 1. Es ist zutreffend, dass die Tätigkeit des Klägers zum angegebenen Zeitpunkt geändert wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Parte i- en jedenfalls darauf verständigt haben. Insoweit bestehen genügend Anhalt s- punkte dafür, dass eine Einigung hierüber außerhalb der e- stattgefunden hat. 2. Willenserklärung ansieht, also allein hierin weder ein rechtsgeschäftliches A n- gebot der Beklagten noch eine Vertragsänderungsannahme des Klägers sieht (wie es das Landesarbeitsgericht selbst unterstellt), kan n eine Vereinbarung über eine - grundlegende - Änderung des Entgelts nicht all ein aufgrund der A n- n- r- den Entgelt anspruch des Klägers nicht erfüllt hat, sondern hinter ihm zurückg e- blieben ist, indiziert bei einer Erhöhung des Entgelts bei geänderter Tätigkei t k eine gemeinsame Abrede über ein neues Entgelt( - prinzip), wenn die Beklagte nunmehr ein höheres Gehalt zahlt. 3. t- lung des Inhalts einer Willenserklärung (mindestens) des Klägers heranzieht, so kann eine konstitutive Neuvereinbarung des Entgelts in einer ganz bestimmten Höhe nicht unterstellt we rden. Für ein e auch nur indizielle Bedeutung des I n- halts der muss zumindest festgestellt werden, dass Verhandlungen oder Gespräche auch über ein neues Entg elt für die neue T ä- 30 31 32 33 - 12 - 4 AZR 380/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR380.16.0 tigkeit stattgefunden haben, ferner, welchen Inhalt diese ge habt haben, um dann möglicherweise einen indiziellen Rückschluss aus dem Inhalt o- e- hen. 4. Dabei ist auch zu erwägen, ob und inwieweit die Parteien, insbesond e- re der Klä ger die in der Betriebsvereinbarung geregelte Vergütungsordnung - möglicherweise über deren normative Wirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG hi n- aus - zum Inhalt ihres Arbeitsvertrag s machen wollten, obwohl insoweit eine mögliche Unwirksamkeit dieser Betriebsvere inbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG im Raum steht. Eylert Eylert zugleich für den w e- gen Urlaubsabw e- senheit ve r hinderten RiBAG Klose Creutzfeldt Mayr P. Hoffmann 34
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