Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 14. Mai 2012 - 3 Ca 1926/11 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 8. Oktober 2013 2 Sa 272/12 - Ja Entscheidungsstichwort: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Bestimmung en : BAT - O §§ 22, 24 ; BGB § 315 Leits a tz: Die lediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik dar. Sie en t- spricht nur dann billigem Ermessen, wenn für sie ein hinreichender Grund besteht. ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 468/14 2 Sa 272 /12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbekl agte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht D r. Eylert, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richter in am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie d ie ehrenamtlichen Richter Klotz und Lippok für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 3 - I . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeits gerichts Sachse n - Anhalt vom 8. Oktober 2013 - 2 Sa 272/12 - wird mit der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass der Tenor des Landesarbeitsgerichts in Ziff. 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Ar bei tsgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2012 - 3 Ca 1926/11 E - abgeändert : 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Kläge rin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2012 5.641,44 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz auf die jeweilige monatliche Differenz i Hv. 351,60 Euro brutto im Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2011 und auf die jeweilige monatliche Differenz i n Höhe von 353,36 Euro brutto im Zeitraum August 2011 bis April 2012 jeweils ab dem Ersten des Fo l- gemonats zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. D e- zember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD - VKA zu zahlen und die monatlichen Diffe renzen zwischen der Stufe 5 und der gezahlten Vergütung (jeweils brutto - Betrachtungsweise) mit fünf Prozentp unkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu verzinsen sind . 3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird z u- rückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über Vergütungsdifferenzansprüche für d ie Monate Januar 2011 bis einschließlich April 2012 sowie über die Verpflichtung d er Beklagte n , der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 des Tarifvertrags für den 1 - 3 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 4 - öffentlichen Dienst in der für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung ( TVöD / VKA) zu zahlen. Die Klägerin ist bei der B ekl agten seit August 1986 beschäftigt . Auf ihr Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes - Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltari fliche Vorschriften - (BAT - O) sowie nachfolgend der TVöD/VKA A n- wendung . Nach erfolgreicher Bewährung erhielt sie eine Vergütung nach der Verg G r . Vb Fallgr . 1c der Anlage 1a zum BAT - O. Im Jahr 2004 gründete d ie Beklagte mit der Agentur für Arbeit M g e mäß § 44b SGB II aF die Arbeitsgemeinschaft M GmbH (ARGE). In der a- rung über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Au f- heißt es : § 2 Vertragsgegenstand, Aufgaben der ARGE (1) Die ARGE nimmt die ihr nach Ma ßgabe der nachfo l- genden Regelungen dieses Vertrages übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahr. (2) Die ARGE nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr. (3) Die Stadt überträgt der ARGE die Wahrnehmung fo l- gender Aufgaben im Rahmen der Beleihung: 1. Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 - 2. Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB 3. Ei nziehung von Forderungen aus den übe r- tragenen Aufgaben. 4. Bearbeitung von Widersprüchen und Erste l- lung von Widerspruchsbescheiden. 5. Prozessvertretung vor Gericht in den Ang e- legenheiten nach dem SGB II. 2 3 - 4 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 5 - § 4 Personal (1) Die Agentur und die Stadt stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertrag e- nen Aufgaben bereit. (5) Bis zum Erreichen der Sollbesetzung werden alle freien Stellen in der ARGE vorrangig bis zu 50 % durch städtische MitarbeiterInnen besetzt, es sei denn, eine Besetzung durch die Stadt ist nicht mö g- lich. § 15 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ve r- einbarung durch die ARGE, die im Zusammenhang mit der Bescheiderstellung stehen, beginnt am 01. Oktober 2004. Die W ahrnehmung der übrigen Aufgaben nach di e- ser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 01. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern. (3 ) Wenn die Stadt von der Option des § 6a SGB II G e- brauch machen möchte, ist sie berechtigt, diese Ve r- einbarung erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 zu kündigen. Anschließend kann dieses Künd i- gungsrecht jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres ausg eübt werden. Eine Kündigung nach di e- sem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, der Agentur erklärt werden. Der Agentur steht das gleiche Kündigungsrecht zu. (5) Erfolgt keine Verlängerung nach A bs. 2 oder kündigt die Stadt oder die Agentur gemäß Abs. 3, so sind die Gesellschafter verpflichtet, alle erforderlichen Ma ß- - 5 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 6 - Die Beklagte wies die Klägerin m it Schreiben vom 20. Dezember 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 der ARGE zu . Die se Zuweisung wurde einvernehmlich bis zum 31. Dezember 2010 ve r- längert. Die Klägerin wurde in der ARGE als Fallmanagerin eingesetzt . D ie T ä- tigkeit einer Fallmanagerin w i rd nach der VergGr. IVa Fallgr . 1a BAT - O bzw. der Entgeltgruppe 10 TVöD / VKA vergütet. F ür die Dauer ihrer Tätigkeit als Fallm a- nagerin erhielt die Klägerin deshalb eine Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT - O in Höhe der Differenz der VergGr. Vb und IVa BAT - O und - nach Überleitung in den TVöD / VKA - zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 mit individueller S tufe 4 plus. Ab dem 1. Oktober 2007 wurde ihr eine Vergütung nach der En t- geltgruppe 9 Stufe 5 TVöD / VKA nebst Zulage gezahlt . Zum 1. Januar 2011 wurde das Jobcenter M eG al s gemei n s a me Ei n- richtung nach § 44b SGB II nF errichtet. Der Klägerin wurde mit Schre i ben vom 29. November 2010 ihre Tätigkeit als Fallmanagerin - unter Z u weisung für fünf Jahre - dauerhaft übertra gen. S ie wurde sodann nach der En t geltgru p pe 10 St u fe 4 TVö D / VKA - nebst einer Garantiezahlung wegen des Wegfall s der Z u- lage - vergütet . Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 11. Juli 2011 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, sie sei zumindest seit dem 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 zu vergüten gewesen , weshalb sie seit dem 1. Januar 2011 einen Entgeltanspruch nach Stufe 5 habe . Die zunächst ledi g- lich vorübergehende Zuweisung der Tätigkeiten in der A RGE sei unbillig gew e- sen . D ie Vereinbarung zur Errichtung der ARGE rechtfertige diese nicht. Es h a- be keine Prognose gegeben, nach der die ARGE wieder aufgelöst werden sol l- te. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an s ie für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2012 insg e- samt 5.641 ,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 4 5 6 7 8 - 6 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 7 - auf die jeweilige monatliche Differenz iHv. 351,60 Euro brutto im Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2011 und auf die jeweilige mon a tliche Differenz in Höhe von 353,36 Euro brutto im Zeitraum August 2011 bis April 2012 jeweils ab dem Ersten des Fo l- gemonats zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD /VK A zu zahlen und die monatlichen Differe n- zen zwischen der Stufe 5 und der gezahlten Verg ü- tung (jeweils brutto - Betrachtungsweise) mit fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu verzin sen . Die Beklagte hat zur Beg ründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die lediglich vorübergehende Übertragung der höherwe r- tigen Tätigkeiten habe billigem Ermessen entsprochen. Die tariflichen Regelu n- gen enthielten keine zeitliche Begrenzung hierfür . D a d ie Verei nbarung mit der A gentur für Arbeit M über die Errichtung der ARGE befristet und kün d bar g e w e- sen sei, habe die konkrete Möglichkeit der Auflösung bestanden. Schon von Beginn an sei abzusehen gewesen, dass die in § 44b SGB II aF vorges e hene Mischverw altung nicht nur schwierig handhabbar, sondern sogar verfa s sung s- widrig sei. E ine dauerhafte Höhergruppierung habe auch deshalb nicht vor g e- n om men werden können , weil den der ARGE zugewiesenen Mita r beitern au f- grund einer Vereinbarung mit dem Personalrat ein Rückkehrrecht in die Ker n- verwaltung eingeräumt worden sei , bei der aber nicht genügend h ö herwe r tige Stellen vorhanden gewesen seien . Letztlich st änden den erhobe nen A n spr ü- chen Treu und Glauben und die Ausschlussfristen sowie die Einrede der Ve r- jährung entg egen. Das Arbeitsgericht hat die - im Hauptantrag zunächst auf eine Zuor d- nung zur Stufe 6 der Entgeltgruppe 10 TVöD / VKA gerichtete - Klage abgewi e- sen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr hinsichtlich der Stufe 5 stattgegeben. M it der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die B eklagte die vollständige Abweisung der Klage. 9 10 - 7 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist un begründet . Das Lande s arbeitsgericht hat der Klage , soweit sie auf eine Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD / VKA in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 geric h- tet war, zu Recht stattgegeben . I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht d as nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 2 . erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der er stre b- ten Feststellung wird de r Streit der Parteien über die zutreffende Stufenzuor d- nung und mit i hr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen a b- schließend geklärt. D a s Feststellungsinteresse besteht auch bezogen a uf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15 f. mwN ; v gl. für die Eingruppi e- rungsfeststellungsklage 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN) . II. Die Klage ist , soweit sie noch Gegenstan d des Revisionsverfahrens ist, auch begründet. Die Klägerin hat ab dem 1. Januar 2011 einen Vergütungsa n- spruch nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD / VKA. Die Frage, o b darüber hinaus eine Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD /VKA bereit s ab diesem Zeitpunkt bestand , ist nicht mehr zur Entscheidung angefa l- len . Den dahin gehenden Antrag hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig a b- gewiesen. 1. Der TVöD / VKA - ebenso wie zuvor der BAT - O - finde t auf das Arbeit s- verhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA zu vergüten ist . Ihre Tätigkeit als Fallma nagerin erfüllt die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1 a BAT - O. Sie hebt sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a heraus. Folglich ist sie nach der Überleitungstabelle des TVÜ - VKA der E ntgeltgruppe 10 11 12 13 14 15 - 8 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 9 - TVöD/VKA zuzuordnen . Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht durfte sich deshalb auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken ( vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 21; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 2 3 ) . Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien. 3. Die Klägerin ist ab dem 1. Januar 2011 der Stufe 5 der Entgeltgru p- pe 10 TVöD/VKA zuzuordnen. a) Die Klägerin war unstreitig spätestens seit dem 1. Januar 2007 als Fallmanagerin tätig . b) D ie Tätigkeit einer Fallmanagerin war ihr bereits ab diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend iSv. § § 24 , 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT - O übertragen worden. Die Klägerin war daher g emäß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 TVÜ - VKA in die Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA überzuleiten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA war sie zunächst der Stufe 4 und nach Ablauf weiterer vier Jahre, dh. zum 1. Januar 2011, der Stufe 5 zuzuordnen . a a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit der vorübergehende n Übertragung einer höher bewerteten Täti g- keit iSv. § § 24 , 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT - O sowie § 14 TVöD/VKA an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertra g- lichen Leistungsbestimmungsrechts (D irektionsrechts) entsprechend § 106 GewO einzuhalten hat (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20; 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 17 ff . mwN ) . Es findet eine sog. doppelte Billigkeit s- prüfung statt. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen e ntsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Ei nzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Verg ü- tung überwiegt ( BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 18 mwN; gr dl. 17. April 16 17 18 19 - 9 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 10 - 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 101, 91 ) . Die Darl e- gungs - und Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht au s- übt (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 19 mwN ) . Entspricht die nur v o- rübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billige m Erme s- sen, erfolgt die der Leistung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entschei dung , die darin besteh t , dass die Übertragung der betreffende n Tätigkeit nicht nur als vorübergehend, sondern als von Anfang an oder ab einem anderen bestimmten Zeitpunkt auf Dauer erklärt gilt . (1 ) Nach dem gesetzlichen Konzept enthält § 315 Abs. 2 BGB e ine Zweite i- lung zwischen feststellender Kassation und rechtsgestaltender Ersatzleistung s- bestimmung (Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 484) . Hat eine gerichtliche Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erfolgen, wirkt di e- se - nach der Kassation der unbilligen L eistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB - zwar regelmäßig nur ex nunc (BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - zu II 5 der Gründe; Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 403 mwN; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. Bd. 2 § 315 Rn. 44) . Der konkretisierte Anspruch ist danach erst ab Rechtskraft des richterlichen Gestaltungsak t s fällig und durc h- setzbar. Des halb sind in den Fällen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig, sofern die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, Zi n- sen erst ab Rechtskraft der Entscheidung zuzusprechen (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 34 mwN; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 22, BGHZ 167, 139) . Allerdings muss nicht stets die gerichtliche Leistungsbesti m- mung beantragt werden. Der Antrag ka nn sich auf d ie Feststellung der Unbilli g- keit beschränken (vgl. etwa BGH 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - Rn. 10, BGHZ 172, 315 ) . (2) Greift ein Arbeitnehmer mit s einer Klage die Billigkeit einer nur vorübe r- gehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iS d . tarifvertraglichen R e- gelungen an, begehrt er regelmäßig die blo ße Kassation des Merkmals o- . D as hat zur Folge , dass die höherwertige Tätigkeit als von A n- fang an , dh. ex tunc als übertragen gilt . Das ergibt sich aus dem 20 21 - 10 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 11 - Grundsatz de r Tarifautomatik und dem Regel - / Ausnahmeverhältnis zwischen dauerhafter und vorübergehender Tätigkeitsübertragung . ( a ) D ie Tarifautomatik wird nicht nur vorübergehend ausz u- übende Tätigke it dauerhafte Tätigkeitszuweisung ist der Rege l- fall , die vorübergehende die Ausnahme (vgl. dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20 ) . Ihr folgen die Ein - oder Höhergruppierung als bloße Akte der Rechtsanwendung unmittelbar nach . Diesen kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmitte l- bar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer we i- teren Maßnahme des Arbeitgebers bed ü rf te (BAG 14. November 2007 - 4 A ZR 946/06 - Rn. 21) . Ohne d ü wü r- de die Z uweisung der (neuen) höher zu bewertenden Tätigkeit automatisch eine H ö hergruppierung bewirken (vgl. Bredemeier/Neffke BAT/BAT - O 2. Aufl . § 24 Rn. 11) . Dan ach genügt die bl oße - ggf. inzidente - Kassation der die Ausna h- me begründenden Entscheidung des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, um die Regel - die Tarifautomatik - wiederherzustellen . Es bedarf deshalb keiner gesonderten gerichtlichen G estaltung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in Form einer dauerhaften Zuweisung , wenn deren Ausschluss nicht wir k- sam erfolgt ist. (b) Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen. D em öffentlichen Arbeitgeber soll bei einem vorübergehende n Bedarf an der Entgegennahme der höherwertigen Leistungen ausnahmsweise eine nur zei t- lich beschränkte Aufgabenübertragung ermögli cht werden . Auf diese Weise muss bei Wegfall der Aufgabe keine Herabgruppierung erfolgen , die zumeist nicht ohne Änderungskündi gung möglich ist (vgl. Conze/ Karb/ Wölk Persona l- buch Arbeits - und Tarifrecht öffentlicher Dienst 4. Aufl. Herabgruppierung Rn. 1644) . Dabei soll aber der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 24 BAT - O bzw. § 14 TVöD /VKA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien v ergütung s- rechtlich nicht schlechter gestellt werden als der Arbeitnehmer , d em dies e T ä- tigkeit dauerhaft übertragen ist (vgl. zu § 24 BAT BAG 11. September 2003 - 6 AZR 424/02 - Rn. 23, BAGE 107, 286) . 22 23 - 11 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 12 - (3) Die Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitnehmern vorübergehend höhe r- wertige Aufgaben zu übertragen, ist zwar durch explizite tarifliche Regelungen grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 46; 14. Dezember 20 0 5 - 4 AZR 474/04 - Rn. 20 , BAGE 116, 319 ; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 101, 91 ) . Als Au s- nahme vom Grundsatz der Tarifautomatik bedarf s ie aber eines hinreichenden Grundes, um billige m Ermessen zu entsprechen. Dabei ist die bloße Unsiche r- heit über die Dauer der höherwertigen Beschäfti gungsmöglichkeit nicht ausre i- chend. Die tariflichen Regelungen können nicht dafür herangezogen wer den, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer des weiteren Beschäftigungsb e- darfs auf den Arbeitnehmer zu übertragen (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20 ) . b b ) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angeno m- men, die von der Klägerin an sich nicht beanstandete Übertragung der höhe r- wertigen Tätigkeit als nur vorübergehende habe jedenfalls ab 1. Januar 2007 nicht mehr billigem Ermessen en tsprochen. (1 ) Bei dem billigen Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO ( § 315 Abs. 3 BGB) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff . Dessen Anwendung kann durch das Revisionsgericht grundsätzlich nur daraufhin über prüft werden, ob das Tatsachengericht ihn rechtsfehlerfrei angewandt hat und ob die Abw ä- gung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 23; 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 21 mwN ) . (2 ) Diesem Maßstab wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts g e- recht. D ie vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entsprach jedenfalls ab 1. Januar 2007 n icht mehr billigem Ermessen . Ob die mit Schre i- ben vom 20. Dezember 2004 erfolgte , auf den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 beschränkte Tätigkeitsübertragung auch schon für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 ermessensfehlerhaft war, hat te der Senat 24 25 26 27 - 12 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 13 - nicht zu entscheiden. Das Land esarbeitsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil einen weitergehenden Anspruch verneint . ( a ) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht seiner P rüfung keinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. Es hat nicht - wie die Revision mei nt - eine befristungsrechtliche Sachgrundprüfung anstelle der Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB vorgenommen . E s hat lediglich die rechtl i- chen Erwägungen des Siebte n Senats aus de ssen Entscheidung vom 11. September 2013 ( - 7 AZR 107/12 - ) zur Wirksamkeit d er Befristungsreg e- lung im Arbeitsvertrag einer Mitarbeiterin einer sogenannten Optionskommune (vgl. § 6a SGB II aF ) im Rahmen de r anzustellende n Ermessensent scheidung aufgegriffen und fallbezogen bei der Prüfung von § 24 BAT - O berücksichtigt . Das ist recht lich nicht zu beanstanden. ( b ) In der Sache hat d as Berufung sgericht zu Recht angenommen, allein eine Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übe r- tragenen höherwertigen Tätigkeiten könne eine nur vorübergehende Übertr a- gung nicht rechtfertigen . Die Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen für eine Prognose dargetan, eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit werde in Zukunft ab einem bestim m- ten Zeitpunkt nicht mehr möglich sein ( v gl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 24) . ( aa ) E ntgegen der Auffassung der Beklagten drohte im Streitfall konkret ke i- ne Auflösung der ARGE, die ggf. zu einem Aufgabenwegfall bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009 hätte führen können. Die Grundsiche rung für Arbei t- suchende ist k eine Aufgabe von nur begrenzter Dauer. I n einem steuerfina n- zierte n staatliche n Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige vo r- rangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäft i- gung erbringt, h andelt es sich um eine sozialstaatliche Daueraufgabe (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 27 ) . § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II aF enthielt als Regelfall eine Verpflichtung der kommunalen Träger, ihre Aufgaben ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) der Arbeitsgemeinschaft zu übertragen ( au s- führlich BVerfG 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 28 29 30 - 13 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 - 14 - 2434/04 - Rn. 111 f . , BVerfGE 119, 331) . Unerheblich ist deshalb, dass in der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der A gentur für Arbeit M über die Errichtung der ARGE M GmbH eine Befristungsregelung (§ 15 Abs. 2) s o wie eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart war en (§ 15 Abs. 3 und Abs. 4) . Die in § 15 Abs. 5 de r Ver einbarung angesprochene Auflösung der ARGE hätte es nach dem Regelungskonzep t des SGB II aF grundsätzlich nur dann geben kö n- nen, wenn die Beklagte als Optionskommune nach § 6a SGB II nach dem 31. Dezember 2009 anerkannt worden wäre. Hiermit wäre jedoch gerade kein Aufgabenwegfall auf Seiten der Beklagten, sondern im Gegenteil ein Aufgabe n- zuwachs verbunden gewesen. ( bb ) Auch d ie von der Beklagten behauptete Antizipation der Verfassung s- widrigkeit dieses Regelungsmodells zum Zeitpunkt der Zuweisung im Deze m- ber 2004 rechtfertigt die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen T ätigkeit iSv. § 24 BAT - O nicht. Eine Verwerfung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (zum Verwerfungsmonopol vgl. Art. 100 GG) war - trotz aller anfänglicher Kritik in der Literatur - nicht, insbesondere nicht bis spätestens 31. Dezember 2009, dh. bis zum Ende der zunächst erfol g- ten vorübergehenden Zuweisung, mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. (cc ) Die - von der Revision nicht mehr angegriffenen - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu dem mit dem Personalrat vereinbarte n Rückkehrrecht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Da das Rückkehrrecht nach den Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts nicht die dauerhafte Beschä ftigung mit einer höherwertigen Tätigkeit in der Kernverwalt ung der Beklagten umfasste, vermochte es die lediglich vorübergehende Aufgabenzuweisung in der ARGE nicht zu rechtfertigen. 4. Den Ansprüche n der Klägerin stehen weder Einwendungen noch Ei n- reden entgegen . a) Die Klägerin hat die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD / VKA g e- wahrt. S ie hat mit ihrer am 11. Juli 2011 zugestellten Klage Ansprüche erst ab Januar 2011 geltend macht. Selbst zum Zeitpunkt der Klagezustellung waren 31 32 33 34 - 14 - 4 AZR 468/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR468.14.0 sechs Monate nach Fällig keit ( § 37 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD / VKA) noch nicht vergangen. b) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist nach § 195 BGB war nicht abgelaufen. c) Schließlich kann d ie von der Beklagten angeführte Nichtäußerung der Klägerin im Hinblick auf ihr Angebot auf rückwirkende Höhergruppierung zum 1. Januar 2007 bei gleichzeitiger Rückzahlung eines beträchtlichen Teils der erhaltenen Zulage keine Treuwidrigkeit iSv. § 242 BGB begründen . 5 . Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD / VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III . Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Eylert Treber Rinck Klotz Lippok 35 36 37 38
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