Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2017 Vierter Senat - 4 AZR 443/15 - ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 I. Urteil vom 20. Januar 2015 - 5 Ca 1282/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 19. Juni 2015 - 9 Sa 411/15 - Entscheidungsstichwort e Zeitdynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang Leits a tz: Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich auch unwirksame Tarif- verträge in Bezug nehmen. Für eine Annahme, sie hätten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen wollen , aus der Auslegung des Arbeitsvertrags besondere Anhaltspunkte erg e- ben . ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 443 /1 5 9 Sa 411/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, ha t der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Gey - Rommel und den ehrenamtlichen Richter Krüger für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 19. Juni 2015 - 9 Sa 411/15 - wird auf ihre Kos ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzen und in diesem Zusa m- menhang über die Frage, ob eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch nach einem Betriebsübergang dynamisch anwendbar ist . Der Kläger ist bei der Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Nach dem zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D R K R P gGmbH, am 13. Februar 2007 g e schloss e nen A r beit s ve r trag wu r de sei n bisheriges Arbeit s verhältnis unter A n e r kennung s e i ner bi s her i gen B e triebsz u- gehörigkeit fortg e setzt. Weiter heißt es dort: 2 Arbeitsbedingungen Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach dem DRK - Tarifvertrag Land Brandenburg, zudem finden die für die RD gGmbH jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. § 5 Vergütung / Abtretung 5.1. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers erfolgt in die Entgeltgruppe I , Stufe 4 des DRK - Tarifvertrages Land Brandenburg. Weitere Steigerungen folgen den Regelungen sowie der Systematik des Tarifvertr a- Mit Schreiben vom 2. November 2008 teilte die Beklagte dem Kläger 613a, hier: Ermittlung des s o- zi a sie benötige im Hinblick auf das Angebot der Übe r- nahme des Arbeitsverhältnisses ua. den Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und sonstige für das Arbeitsverhältnis relevante Vereinbarungen. Es werde 1 2 3 - 3 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 4 - dann eine gemeinsame Feststellung erfolgen , über die ein Protokoll ers tellt r- Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe nach Einsichtnahme in die Personalunterlagen des derzeitigen Arbeitgebers u a. folgende Daten für die Weiterbeschäftigung erfasst: zuletzt als Rettungs - assistent Tarif: DRK Land Brandenburg Befristung: keine Vergütungsgruppe: I Stufe 4 Der e- Zum 1. Januar 2009 ging das A r- beitsverhältnis auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 machte der Kläger weitere Entgelta n- sprüche aus zwischenzeitlich vereinbarten Tariferhöhungen mit der Begründung geltend, der DRK - Tarifvertrag für das Land Brandenburg (TV DRK Bbg) finde in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 24. Juli 2014 eingegangenen Kl age hat der Kläger zuletzt monatliche Differenz entgel t ansprüche iHv . insgesamt 865,73 Euro brutto sowie Differenzen für Nachtzuschläge iHv . 65,20 Euro brutto für die Zeit von Dezember 2013 bis Juli 2014 basierend auf dem TV DRK Bb g idF vom 30. Mai 2013 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, § 2 des A r- beitsvertrags verweise - dynamisch - auf den jeweils geltenden TV DRK Bbg. Durch ihre Erklärung mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 im Vorfeld des Betriebsübergangs zum 1. Januar 2 009 habe die Beklagte diese Vereinbarung ihrerseits zur Grundlage der Weiterbeschäftigung gemacht. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 865,73 Euro brutto s o- wie weitere 65,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2014 zu zahlen. 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auf f a s- sung vertreten, der Arbeitsvertrag verweise nicht dynamisch auf den TV DRK Bbg. A nders als der Verweis auf die Betriebsvereinbarungen enthalte § 2 des Arbeitsvertrags keine sog. Jeweiligk eitsklausel. Die Regelung in § 5.1. S atz 2 des Arbeitsvertrags zu weiteren Steigerungen beziehe sich ersichtlich auf den ersten Satz und bedeute nur, dass sich die Entgeltgruppe I, Stufe 4 durch einen Stufen - bzw. Gruppenaufstieg nach den Regelungen und der Sy s- tematik des Tarifvertrags ändern könne. Nähme man gleichwohl eine dynam i- sche Verweisung an, könne sie jedenfalls nach der Rechtsprechung des EuGH ( EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [ Alemo - Herron ua. ] ) als Betriebsübernehmerin hieran nicht gebunden sein. Im Übrigen beständen Zweifel an der Wirksamkeit des von der Tarifgemeinschaft Landesverband Brandenburg des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) g e- schlossenen Tarifvertrags. D ie Vorinstanzen ha ben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Bekl agten ist un begründet. D as Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen . Der Kl ä- ger hat aufgrund der arbeitsvertragliche n Vereinbarung en einen Anspruch auf Vergütung nach dem TV DRK Bbg idF vom 30. Mai 2013 und damit auf die g e- forderten Klagebeträge. I. Bei dem ersichtlich von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorform u- lierten A rbeitsvertrag vom 13. Februar 2007 handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingung en. Dieser enthält, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, eine dynamische Bezugnahme auf d en TV DRK Bbg in se i- ner jeweils geltenden Fassung. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen R e- 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 6 - gelung (zu den Maßstäben der Auslegung einer Allgemeinen Geschäft sbedi n- gung vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . 1. Dem eindeutigen Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrags nach ist Gege n- - Tarifvertrag Land Bra n- ifgemeinschaft Landesverband Bra n- denburg des DRK und der DHV geschlossene und erstmals zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene Tarifvertrag. 2. M ögliche Zweifel an der Wirksamkeit dieses Tarifvertrags stehen einer wirksamen arbeitsvertraglich vereinbarten d ynamischen Bezug nahme nicht entgegen. a) Die Wirksamkeit des betreffenden Tarifvertrags ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eine r arbeitsvertragliche n Inb ezugnahme. Vielmehr können Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträg e in Bezug nehmen (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 815/12 - Rn. 11; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A I 2 b der Gründe, BAGE 100, 189) . Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien wollten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte . S olche sind beispielsweise gegeben, wenn nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertra g der en Zweck - wie etwa das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreicht werden kann (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 35 , BAGE 144, 306 ) . b) Derartige Anhaltspunkte sind im Streitfall nicht ersichtlich. Im Übrigen stand eine Unwirksamkeit des in Bezug genommenen Tarifvertrags zum Zei t- punkt der Vereinbarung der Bezugnahmeklausel im Jahr 2007 nicht fest , so n- dern es bestanden allenfalls Zweifel an dessen Wirksamkeit. aa) Diese Zweifel bestanden mit Blick auf die Tariffähig keit der DHV. Sie war mehrfach Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. Mit Beschluss vom 10. Dezember 1956 ( - 2 BV 366/56 - ) stellte das Arbeitsgericht Hamburg ihre 13 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 7 - Tariffähigkeit auf der Grundlage der Satzungen vom 1. Juli 1952 bzw. 1. Juli 1954 fest. In einem weiteren Verfahren wies es mit Beschluss vom 9. November 1995 ( - 1 BV 8/92 - ) einen Antrag auf Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der DHV wegen weiterhin entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses aus dem Jahre 1956 als unzulässig zurück . Die hiergegen geric h- tete Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 18. Februar 1997 ( - 2 TaBV 9/95 - ) zurück. Mit einem weiteren, nicht rechtskrä f- tigen Beschluss vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ) bestätigte das Landesa r- beitsgeric ht Hamburg die Tariffähigkeit der DHV. bb) Trotz dieser Problematik haben die Arbeitsvertragsparteien ausdrüc k- - abgeschlossenen Tarifvertrag in Bezug genommen. Von der Möglichkeit, de n - mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen - DRK - Tarifvertrag in der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung - DHV abgeschlossene Tarifvertrag nicht auf das Land Brandenburg beschränkt ist, in Bezug zu nehmen, haben die Arbeitsvertragsparteien trotz der mit Blick auf die Tariffähigkeit der DHV ungeklärten Rechtslage gerade keinen Gebrauch gemacht. Eine Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien, die es nahelegen würde, dass sie aufgrund der zweifelhaften Rechtslage entgegen dem eindeut i- gen Wortlaut der K lausel einen anderen Tarifvertrag hätten in Bezug nehmen wollen, ist nicht feststellbar . 3. Bei der Verweisung auf den TV DRK Bbg handelt es sich um eine zei t- dynamische Bezugnahme. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei fehlender An gabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug geno m- menen Tarifvertrags regelmäßig anzunehmen, der Tarifvertrag solle in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden (zB BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25; 17. Januar 2006 - 9 AZR 4 1/05 - Rn. 30, BAGE 116, 366) . Einer - (BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 26 mwN) . Die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf 18 19 20 - 7 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 8 - einen Tarifvertrag oder einen Teil davon ist deshalb bei Fehlen anderer einde u- tiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, in der Regel d y- namisch zu verstehen (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25 mwN; 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 15 , BAGE 151, 56 ) . b) Danach ergibt die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des A r- beitsvertrags im Streitfall eine zeitdynamische Anwendbarkeit . Es fehlt an ei n- deutigen Hinweisen, die Arbeitsvertragsparteien hätten lediglich eine statische Bezugnahme vereinbaren wollen. aa) Derartige Hinweise ergeben sic h nicht aus der Formulierung , dass die Anwendung finden . Hieraus lässt sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit de r Umkehrschluss ziehen , auch der TV DRK Bbg habe nur in der im Zeitpunkt des Abschlusses der Verw eisung s- klausel geltenden Fassung in Bezug genommen werden sollen . Die Gestaltung der Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen einerseits und die B e- triebsvereinbarungen andererseits ist nach de n arbeitsvertraglichen Formuli e- rungen bereits sprachlich deutlich voneinand er abgesetzt . Sie ist in Form zwe i- er , durch ein Komma abgetrennter, selbständiger Hauptsätze geregelt. Eine Wechselbeziehung zwischen der Formulierung beider Regelungsgegenstände liegt deshalb nicht auf der Hand. Das Fehlen einer Jeweili gkeitsklausel bei der Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen lässt - ohne weitere Anhaltspunkte , beispielsweise die Nennung einer konkreten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags - gerade nicht die Annahme zu, die Arbeit s- vertragsparteien h ätten nur eine statische Bezugnahme gewollt. bb) Auch aus § 5.1 . des Arbeitsvertrags ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den TV DRK Bbg lediglich statisch hätten in Bezug nehmen wollen. Die Formulierung, nach der weitere Steigerunge n den Reg e- lungen sowie der Systematik des Tarifvertrags folgen, bezieht sich ersichtlich auf die im vorangegangenen Satz geregelte Eingruppierung. Argumente für oder gegen eine zeitdynamische Anwendung der in Bezug genommenen Tari f- verträge lassen sich dies er Regelung nicht entnehmen. 21 22 23 - 8 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 9 - II. Die Dynamik der arbeitsvertraglichen Verweisung ist nicht infolge des Betriebsübergangs auf die Beklagte entfallen. Zwar hat die se nicht ihrerseits die Bezugnahmeklausel mi t dem Kläger - neu - vereinbart. Das von ih m gegeng e- zeichnete Schrei ben vom 12. Dezember 2008 enthält keine übereinstimmenden Willenserklärung en , sondern lediglich die Feststellung rechtlicher Tatsachen ohne Rechtsbindungswillen. Gleichwohl wirkt d ie Bezugnahmeklausel gem äß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB i m Arbeitsverhältnis mit der Beklagten dynamisch weiter . 1. Gem äß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeit s- verhältnis auf den Erwerber über. Der Erwerber wird so geste llt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeit s- vertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernommenen Arbeitnehmer a b- gegeben ( st . Rspr . , vgl. nur BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 23, BAGE 132, 169; 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 15, BAGE 124, 345) . 2. Damit ist auch die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf den TV DRK Bbg Bestandteil des ab dem 1. Januar 2009 zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Eine dynamische Bezugnahm e- klausel geht als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer regelmäßi g auf das nach dem Betriebsübergang bestehende A r- beitsverhältnis mit dem Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unter Au f- rechterhaltung der Dynamik über (st . Rspr., ausf. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 14 ff., BAGE 132, 169) . 3. Diesem Ergebn is steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, n amentlich Art. 3 der Rich t- linie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Recht s- vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbei t- 24 25 26 27 - 9 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 10 - nehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteil en (RL 2001/23/EG) iVm. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) . a) Mit Urteil vom 27. April 2017 ( - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt) hat der E uGH auf Vorlage des erkennenden Senats ( BAG 17. Juni 201 5 - 4 AZR 61/14 (A) - ) entschieden, dass die RL 2001/23/EG iVm . Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeit s- vertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht s o- wohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. b) Solche sowohl einvernehmlichen als auch einseitigen Anpassungsmö g- lichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung vor. aa) Eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist - wie in jedem Arbeitsverhältnis - grundsätzlich auch nach einem Betriebsübe r- gang möglich. (1) § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang die vertraglichen Arbeitsbedingungen einvernehmlich abzuändern. So kann auch einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Dynamik der Bezugnahmeklausel abbedungen werden . Insbeso n- dere bedarf eine nach dem Betriebsübergang getroffene Vergütungsvereinb a- rung nicht wegen möglicher Umgehung des § 613a BGB eines sie rechtfert i- genden Sachgrundes (st. Rspr. seit BAG 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 12, BAGE 124, 345 ) . Soweit das Gesetz in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Sperrfrist von einem Jahr für die - auch einvernehmliche - Ver schlecht er ung der Arbeitsbedingungen vorsieht, gilt dies ausschließlich für diejenigen Rechte und Pflichten, die vor dem Betriebsübergang zwischen Veräußerer und Arbeitne h- mer aufgrund eines normativ geltenden Tarifvertrags oder einer Betriebsverei n- baru ng v erbindlich waren. 28 29 30 31 - 10 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 11 - (2) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsänderung hat entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nur theoretische Bedeutung. In der Pr a- xis nimmt nicht selten ein Großteil der Arbeitnehmer einen aus deren Sicht nachvollzie hbar begründeten - kollektiven - Antrag auf Vertragsänderung an. So haben etwa in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2008 ( - 2 AZR 139/07 - ) zugrunde liegenden Fall 439 der 447 betroffenen A r- beitnehmer und damit 97 vH der Belegscha ft das vom Arbeitgeber unterbreitete Änderungsangebot mit dem Ziel der Realisierung eines Sanierungskonzepts angenommen (ähnlich bei BAG 1. April 2009 - 10 AZR 353/08 - : 96 vH der Arbeitnehmer mit der Anhebung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 4 0 Stunden ohne Entgeltausgleich ) . Auch in dem der Entscheidung des Bu n- desarbeitsgerichts vom 7. Juni 2017 ( - 1 ABR 32/15 - ) zugrunde liegenden Sachverhalt hatten 96 vH der Arbeitnehmer einer Änderungsvereinbarung ua. mit einem Verzicht auf Leistungsentgelt anteile und Sonderzahlungen sowie e i- ner Reduzierung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich gegen einen befristeten Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen zugestimmt. bb) Auch die vom EuGH weiter geforderte Möglichkeit einer einseitigen A r- beitsvertragsänder ung ist gesetzlich vorgesehen. Der Arbeitgeber kann gemäß § 2 KSchG einzelne Arbeitsbedingungen durch die Erklärung einer Änderung s- kündigung abändern. Dass eine solche im Geltungsbereich des Kündigung s- schutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein muss ( § 1 Abs. 2 KSchG) , ist mit der vom EuGH in de n Rechtss ache n Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt und Alemo - Herron ua. (EuGH 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - und 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) vorgenommenen Auslegung der RL 2001/23/EG vereinbar. (1) D e r EuGH verlangt , der Erwerber müsse in der Lage sein, die für die ( EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [ Alemo - Herron ua.] Rn. 25; 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Klinike n Langen - Seligenst a dt] Rn. 22) . Damit unterliegen die vom Erwerber angestrebten Änderungen jedenfalls nicht seiner einseitigen freien Entscheidung, sondern müssen dem Kriterium der E r- forderlichkeit genügen (so auch Bayreuther N JW 2017, 2158, 2159; Klein 32 33 34 - 11 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 12 - jurisPR - ArbR 20/2017 Anm. 1, D II) . Hierzu hat der EuGH dem Unionsrecht ke i- ne bestimmten materiell - rechtlichen Kriterien entnommen, denen die Anpa s- sungsmöglichkeit nach nationalem Recht genügen müsse. Für den Streitfall hat der Gerichtshof zudem ausdrückli ch angenommen, die vom vorlegenden Senat dargestellte einseitige Änderungsmöglichkeit entspreche den durch die Rech t- sprechung des Gerichtshofs gesetzten Anforderungen (EuGH 2 7. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt] R n. 2 5 ) . Es sei nicht seine Sache, über das Vorliegen oder die Wirksamkeit der betreffe n- den Anpassungsmöglichkeiten zu entscheiden. Für die Würdigung des Sac h- verhalts und die Auslegung des nationalen Rechts sei das nationale Gericht allein zuständig (EuGH 2 7 . April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt] Rn. 27 f.) . (2) Die gesetzlichen Vorgaben für die Änderungskündigung genügen di e- sen Anforderungen. (a) Die Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ist eine einseitige Anpa s- sungsmö glichkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nur dadurch zustande kommen kann, dass der Arbeitne h- mer das Änderungsangebot des Arbeitgebers annimmt (vgl. dazu Sagan ZESAR 2016, 116, 120) . Gleichwohl ist das Änderungsa ngebot stets mit der einseitigen Willenserklärung einer Beendigungskündigung verbunden. Una b- hängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt oder unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 30; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 14 mwN) , h a- ben die Gerichte für Arbeitssachen lediglich zu prüfen, ob sich die angebotenen Änderungen nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfe r- nen, als dies zur Erreichung des angestrebt en Ziels erforderlich ist (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - aaO ; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 51 ff. mwN). Danach kann sich der Arbeitgeber - sofern die angestrebten Änderun gen sozial gerechtfertigt sind - auch einseitig von den nicht gewünsc h- ten Arbeitsbedingungen lösen. Dass es dem Arbeitnehmer nach dem nation a- len Recht unbenommen ist, das Arbeitsverhältnis für den Fall der sozialen 35 36 - 12 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 13 - Rechtfertigung der vom Arbeitgeber angebotenen Änderung gar nicht fortsetzen zu wo llen, ist unerheblich . Ein s chützenswertes Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nur unter den von ihm gewünschten geänderten Bedingungen fortzusetzen, besteht nicht. Der Arbeitnehmer könnte für den Fall, dass ihm die geänderten Arbeitsbedingungen nic ht (mehr) zus a- gen, jederzeit seinerseits eine Eigenkündigung erklären. (b) Der Umstand, dass die Anpassungsmöglichkeit der Änderungskünd i- gung nach dem nationalen Recht - sofern das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist - an die g esetzlich normierte Voraussetzung der sozialen Rechtfertigung geknüpft ist, steht den Vorgaben des EuGH ebenso wenig entgegen. (aa) § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG ermöglicht eine Anpassung von Arbeitsb e- dingungen durch eine einseitige Willenserklärung des Arbei tgebers. Deren Wirksamkeit ist jedoch an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen g e- knüpft, insbesondere das Vorliegen von Umständen, die die angestrebte Änd e- der hierzu bisher e rgangenen Rechtsprechung insbesondere des Zweiten S e- nats des Bundesarbeitsgerichts ist insoweit darauf abgestellt worden, ob sich das Änderungsangebot auf die für die Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitg e- erforderlichen Anpassungen beschränkt (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - BAGE 132, 78) . (bb) Auch der EuGH verlangt für einen Betriebserwerber keine vorausse t- r- (EuGH 27. April 2017 - C - 6 80/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt] Rn. 22; 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua. ] Rn. 25; so auch Bayreuther N JW 2017, 2158, 2159) . Ob und inwieweit sich diese beiden, zumindest im Wortlaut gleichlautenden Tatb e- standsvorau ssetzungen decken oder hier ggf. eine unterschiedliche Beurteilung angezeigt ist, muss der Senat nicht entscheiden. Es genügt insoweit die Fes t- 37 38 39 - 13 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 - 14 - der Beurteilung einer Änderungskü ndigung im Rahmen eines Änderungskünd i- gungsschutzverfahrens ausreichend Raum besteht. (cc) Soweit teilweise eingewandt wird, eine Änderungskündigung zum Zw e- g- lich , wie sich an der R echtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entgelta b- senkung durch Änderungskündigung zeige (vgl. zB Naber/Krois BB 2015, 1600; dies. ZESAR 2014, 1 21, 127; Lat zel RdA 2014, 110, 116; Willemsen/Grau NJW 2014, 12, 15; Sagan ZESAR 2016, 116, 120; Haußmann ArbRAktuell 2017, 242) , greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil es bei der Entdynamisierung der Verweisungsklausel nicht um eine Entgeltabsenkung geht, sondern - abgesehen von sonstigen Tarifinhalten - um die Aufrechterha l- tung des bisherigen Entgeltniveaus. Die oa. Literaturauffassung übersieht da r- über hinaus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst eine En t geltabsenkung im Wege der Änderungskündigung möglich ist (s h . nur BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 18 ff. ; 29. November 2007 - 2 AZR 789/06 - Rn. 13 ff. ) , an deren Wirksamkeit lediglich höhere A nforderungen g e- stellt werden, da sie einen nachhaltigen Eingriff in das arbeitsvertraglich verei n- barte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet (BAG 26. Januar 19 95 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - ) . (3) Es ist auch ansonsten kein rechtlich begründeter Anlass dafür ersich t- lich, einen Betriebsübernehmer hinsichtlich seiner Bindung an Arbeitsverträge im Vergleich zu anderen Arbeitgebern zu privilegieren. Einem Betriebsübe r- nehmer steht es frei, den Inhalt der einzelvertraglichen Abreden der von ihm zu übernehmenden Arbeitnehmer - ebenso wie weitere vertragliche Bindungen des Veräußerers, zB Leasing - Verträge, Kundenverträge, Lieferantenbedi ngungen usw. - zu prüfen und bei dem Aushandeln seiner Gegenleistung angemessen zu berücksichtigen. Das rechtliche Instrument der Änderungskündigung dient dabei nicht der nachträglichen Korrektur einer unzureichenden Prüfung. Ließe man eine solche Korrektu r ohne die Maßgabe der dafür nach § 2 KSchG vorg e- sehenen materiell - rechtlichen Kriterien zu, wäre es dem Erwerber eines B e- triebs möglich, sich von bestimmten, von ihm für nachteilig gehaltenen vertragl i- 40 41 - 14 - 4 AZR 443/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR443.15.0 chen Vereinbarungen nach anderen Kriterien zu lösen al s sonstigen Arbeitg e- bern in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Ob - ungeachtet des Verweises des EuGH auf die alleinige Kompetenz der nationalen Gerichte zur Auslegung des nationalen Rechts - und ggf. welche Kriterien bei der rechtlichen Beurteilung einer Änderungskündigung im Rahmen des Maßstabs der sozialen Rechtfert i- gung nach § 2 KSchG aus dem Unionsrecht zu berücksichtigen sein könnten (vgl. dazu etwa Jacobs/Frieling EuZW 2013 , 73 7 , 740 mwN ) , war vorliegend nicht zu beurteilen. Die Beklagte hat keine Än derungskündigung erklärt. III. Die Höhe der in der Revision noch geltend gemachten Beträge steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Zinsentscheidung beruht auf § § 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Rinck Gey - Rommel Krüger 42 43
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