Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2019 Vierter Senat - 4 AZR 595/17 - I. Arbeitsgericht Oldenburg Urteil vom 13. März 2017 - 4 Ca 486/16 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 26. - 11 Sa 437/17 E - Entscheidungsstichwort e : Zulä ssigkeit der Revision - Anforderungen an eine Revisionsbegründung ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 595/17 11 Sa 437/17 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Bredendiek und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. September 2017 - 11 Sa 437/17 E - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kläg e rin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin , hilfsweise über einen Anspruch auf eine persönliche Zulage . Die Klägerin war seit dem Jahr 2004 bei der Beklagten i m Bereich der Zollverwaltung beschäftigt . Kraft ar beitsvertraglicher Bezugnahme fa nden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für de n öffentlichen Dienst in der für den Bund geltenden Fassung Anwendung. Ihr waren die Aufgaben einer Beschäfti g- ten im Geschäftszimmerbereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Haup t- zollamt O übertragen. Z unäch s t war die Klägerin in d er Vergütung s gru p pe VII BAT eingruppiert und wurde zum 1 . Oktober 2005 in die En tgel t gruppe 5 TVöD /Bund übergeleitet . Seit dem 1. September 2010 erhielt s ie info l ge Bewä h- ru ngsaufstiegs eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD /Bund . Bereits i m Jahr 2006 war die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten beim Hauptzollamt O gew ä h l t worden und trat dieses Amt nach en t spr e che n der Bestellung durch die Dienststelle zum 1. September 2006 an. Nac h dem sie zweimal wiedergewählt und wiederb estellt worden war, endete ihre letzte am 1. September 2014 begonnene Amtszeit mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. März 2018 . Als Ergebnis eines Bewerbung s- verfahrens wurde sie während dieser Amts zeit ab dem 1. Juni 2016 auf einen Dienstposten der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TV ö D/Bund umgesetzt und entspr e- chend vergütet. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 4 - W ährend der gesamten Amtszeit en als Gleichstellungsbeauftragte war die Klägerin n ach § 18 Abs. 2 BGleiG (in der bis zum 30. April 2015 geltenden Fassung) und danach gemäß § 28 Abs. 2 BGleiG vollständig von anderen Au f- gaben entlastet worden . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Gleichstellung s- beauftragte nach der E ntg eltgruppe 11 Stufe 5 TV ö D /Bund zu vergüten gew e- sen . In dieser Funktion h abe sie Aufgaben zu erfüllen gehabt , welche mit grün d- lichen, umfassenden Fachkenntnissen allein nicht mehr zu bewältigen gewesen seien, sondern ein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und K ö nnen ve r- langt hätt en. Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten sei typischerweise mit einem Qualifikationszuwachs verbunden. Maßgeblich für ihre Eingruppi e- rung seien nach § 12 Abs. 2 TVöD/Bund die Tätigkeiten gewesen , die sie als Gleic hstellungsbeauftragte aus ge üb t habe . Jedenfalls habe sie wegen einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD/Bun d . Die Klägerin hat zuletzt beantragt , festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. die Klägerin ab dem 1. Dezember 2013 bis ei n- schließlich des 31. März 2018 nach der E ntgeltgru p- pe 11 Stufe 5 TVöD/Bund zu vergüten , hilfsweise 2. an die Klägerin ab dem 1. Dezember 2013 bis ei n- schließlich des 31. März 2018 die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und einer Vergütung nach der E ntgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD/Bund als persö n- liche Zulage zu zahlen, sowie den nach Nr. 1 oder Nr. 2 monatlich anfallenden Nettodifferenzbetrag zwi schen tatsächlich gezahlter und zu zahlender Vergütung ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Gleichstellungsbeau f- tragte sei für die Eingruppierung nicht maßgeblich . Es handle sich nicht um e i- 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 5 - nen Teil d er von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, sondern sie sei in diese Funktion gewählt worden. Die Tätigkeit als Gleichstellungsb e- auftragte habe die Klägerin weisungsfrei ausgeübt und sei insoweit nicht dem Direktionsrecht der Dienststelle unterlegen gewesen . Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die K lage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zuge lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr B egehren weiter. Entscheidungsgründe I . Die Revision der Klägerin ist mangels ausreichender Begründung unz u- lässig. Sie war daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 ZPO zu ve r- werfen. 1 . Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu b ezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Recht s- fehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revision s- führer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für u n- richtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Ause i- nandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderu n- gen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 9 m wN; 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8) . Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften 8 9 10 - 5 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 6 - Wendungen rügt (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 21) . V erfahren s- rügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue B e- zeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensma n- gel und Ergebnis des Beru fungsurteils dargelegt werden (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 25, BAGE 151, 221 ) . 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsb e gründung der Klägerin w e- der in Bezug auf den Hauptantrag noch hinsichtlich des Hilfsantrags gerecht. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig , hinsichtlich der Sachrügen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entsche i- dung. a) Die Revision hi nsichtlich der auf eine Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 TVöD/Bund gestützte n Eingruppierun gsfeststellungsklage - A ntrag zu 1. - ist unzulässig. aa) Das Landesarbeitsgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Kl ä- gerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit damit begründet, es fehle bereits an der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/Bund erforderlichen dauerhaften nicht nur vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Auch mehrfache Wiederwahl und - b estellung ändere diese tarifliche Eingruppierungsvorau s- setzung nicht erfüllt sei . Im Übrigen fehle es nach dem gesetzgeberischen Ko n- zept des BGleiG auch an einer Übertragung der Tätigkeit iSv. § 12 TVöD/Bund. bb) Die Revisionsbegründung setzt sich mit dieser tragenden Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht auseinander. § 12 TVöD/Bund und dessen Tatbestandsvoraussetzungen werden in der Revisionsbegründung ausschlie ß- lich bei der Wiedergabe der Argumentation des Landesarbeitsgerichts erwähnt (S. 4 Revisionsbegründung) . Weder wird diese Tarifbestimmung im Rahmen der Ausführungen zur behaupteten Verletzung materiellen Rechts durch das Landesarbeitsgericht genannt noch geht die Revision inhaltlich auf den U m- 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 7 - stand der nicht nur vorübergehenden Übertragung nach § 12 Abs. 2 S atz 1 TVöD/Bund ein. Lediglich im Zusammenhang mit dem Begünstigungsverbot nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BGleiG spricht die Revisionsbegründung - allerdings im Hinblick auf eine Argumentation des Arbeitsgerichts - d en zeitlichen Aspekt an und meint, die höher qu Ein Bezug zu der anders gelagerten Argument a- tion des Landesarbeitsgericht s fehlt . Soweit die Revisionsbegrü n dung ( dort S. 6 bis 12 ) umfangreich au s- führt , die Klägeri n erfülle bei ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte die tariflichen Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD/Bund, kommt es nach de n tragenden Gründen des Landesarbeitsgerichts darauf nicht an. cc) Die auf den Hauptantrag bezogene Verfahrensr üge, das Landesa r- beitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Akte des Ar beitsgerichts Oldenburg - 3 Ca 706/12 E - nicht beigezogen und daher nicht festgestellt, dass die Klägerin ihren Höhergruppierungsanspruch bereits im Jahre 2012 geltend gemacht h abe , ist unzulässig . Die Revision legt nicht dar, in welcher Weise die unterbliebene Be i- ziehung für das Ergebnis des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gew e- sen sein soll. Dies ist auch nicht offensichtlich. Nach dem Begründungsweg d e s Berufungsgerich t s fehlt es bereits dem Grunde nach an einer Verpflichtung der Beklagten, d i e Klägerin nach Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD/Bund zu vergüten . Eine etwaige frühere Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs wäre hierfür ohne Bedeutung . b) Die Revis ion ist auch in Bezug auf den Hilfsantrag - Antrag zu 2 . - unzul ä ssig, mit dem die Klägerin wegen vorübergehende r Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 TVöD/Bund begehrt . aa) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Kern damit b e- gründet, die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte sei für die tarifliche Ei n- gruppierung (im weiteren Sinn) nicht rechtserheblich. Die Stellung der Gleic h- stellungsbeauftragten sei der Behördenleitung zugeordnet . Dies verdeutlich e, 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 8 - dass die Thematik der Gleichstellung für die Leitung eine Dienstaufgabe da r- ste l le. Die persönliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten sei hingegen in deutlicher Parallele zu den Mitgliedern der Personalvertretung sorgane ausg e- bildet. § 2 8 Abs. 4 BGleiG nehme ausdrücklich auf d iese Bezug und auch die Entlastung von anderen Aufgaben entspreche dem dortigen System. Die rech t- liche Ausgestaltung des zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses werde durch die Aufgabenwahrnehmung nach dem BGleiG nicht berührt oder verä n- dert; in ihrer Tätigkeit sei die Gleichstellungsbeauftragte nicht weisungsgebu n- den. § 28 Abs. 1 BGleiG befasse sich auch ausdrücklich mit der Vergütung und mache deutlich, dass das Amt gerade nicht als dienstliche Aufgabe übertrage n und entsprechend zu vergüten sei. Vielmehr lege die Schutzvorschrift lediglich fest, dass das Amt ohne Minderung der Vergütung ausgeübt werde . Hinsichtlich des beruflichen Aufstiegs knüpf e § 28 Abs. 1 Satz 2 BGleiG ausdrücklich an die berufliche Entwickl ung an, wie sie ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre. Gleiches gelte für die für weitere Personalentscheidungen relevante Pflicht, die berufliche Entwicklung fiktiv nachzuzeichnen. Insgesamt habe der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des BGleiG im J ahre 2015 (vom 24. April 2015, BGBl. I S. 642) hinsichtlich der Vergütung an die zuvor ausgeübte Tätigkeit a n- geknüpft . Das ent s preche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 700/99 - BAGE 97, 135) . bb) M it dieser differenzierten Argumentation setzt sich die Revision nicht hinreichend auseinander. Die Klägerin behauptet lediglich, für die Vergütung und Eingruppierung der Gleichstellungsbeauftragten könne es nicht auf die z u- vor ausgeübte Tätigkeit ankommen, sondern auf die in dieser Funktion ausg e- übte Tätigkeit. Aus welchen Gründen die am Gesetz orientierte Argumentation des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll, wird nicht ausgeführt. Die weiteren Erwägungen zum Begünstigungsverbot nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BGleiG knüpfen wiederum nicht an die Argumentation des Landesarbeitsg e- richts , sondern an die des Arbeitsgerichts an. Die Begründung des Berufung s- gerichts zum Vergütungssystem der Gleichstellungsbeauftragten wird nicht e r- wähnt . Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2001 19 - 8 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 9 - ( - 4 AZR 700/99 - BAGE 97, 135) , auf dessen Erwägungen das Landesarbeit s- gericht sich ausdrücklich stützt, meint die Revision lediglich, diese Rechtspr e- chung könne nicht mehr maßgebend sein, da das BGleiG neu ge fasst worden sei. Ausführungen, aus welchen Gründen § 28 BGleiG nF hinsichtlich de s Ve r- gütung sanspruchs einer Gleichstellungsbeauftragten materiell anders ausg e- staltet sein soll, als die der damaligen Entscheidung des Senats zugrunde li e- genden Bestimmungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes, das ebenfalls dem sog. Verwaltungsmodell folgte , fehlen . Die Revision geht auch nicht auf die weitere Annahme des Senat s ein , die Vergütung der Gleichste l- lungsbeauftrag t en sei den personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen nac h- gebildet und deshalb komme ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 24 BAT wegen der Ausübung dieses Amtes nicht in Betracht. c) Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt, das Landesarbeitsgericht h ätte bei richtiger Anwendung von Art. 157 Abs. 1 , Abs. 2 AEUV der Klage stattgeben müssen, handelt es sich um eine unzuläss i- ge Klageerweiterung in der Revision sinstanz . Eine solche führt nicht zur Zulä s- sigkeit der Revision im Übrigen . aa) Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonste l- lation BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 55 ) . Sie können nur dann au s- nahmsweise aus prozessökonomischen Gründe n zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den u n- streitigen Parteivortrag stützt. Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Int e- ressen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 34) . bb) Mit ihre m Vorbringen in der Revisionsbegründung hat die Klägerin ihre Klage erweitert. 20 21 22 - 9 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 - 10 - (1 ) B ei dem Anspruch auf Vergüt ung nach einer höheren tariflichen En t- geltgruppe aufgrund der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit nach § 12 TVöD/Bund einerseits und dem Anspruch auf Gewährung einer pe r- sönlichen Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwer t i- gen Tätigkeit nach § 14 TVöD/Bund andererseits handelt es sich um zwei u n- terschiedliche Streitgegenstände. B ei ein em auf einen Verstoß gegen einen Entgelt g leichheitsgrundsat z gestützten Anspruch auf eine höhere Vergütung handelt es sich ebenfalls um einen - weiteren - eigenständigen Streitgege n- stand (st. Rspr. des Senats zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz vgl. nur BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 55 mwN) . (2) Die Klägerin hat auf ausdrückliche Nachfrage in der Verhandlung vor d em Senat klargestellt, auf Grundlage ihrer Ausführungen in der Revisionsb e- gründung ( Gliederungspunkt II 2 , S . 12/13) werde ihr Begehren auf Art. 157 AEUV als eigene Anspruchsgrundlage gestützt. ( 3 ) Dieser Streitgegenstand ist nicht bereits durch die R evi sion der Klägerin beim Senat angefallen. Das Landesarbeitsgericht hat über einen Anspruch der Klägerin auf Grundlage von Art. 157 AEUV nicht entschieden, sondern ang e- nommen, die Klägerin habe nicht zu erkennen gegeben, sie wolle sich unmitte l- bar auf eine unionsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen. Eine Urteils ergä n- zung nach § 321 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin nicht beantragt. Selbst wenn ein solcher Anspruch bereits beim Landesarbeitsgericht anhängig gewesen sein sollte - wofür allerdings wenig spricht, wei l es an einem dahingehenden Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen fehlt - , wäre dessen Rechtshängigkeit damit entfallen (vgl. zB BAG 15. November 2012 - 6 AZR 373/11 - Rn. 24 mwN) . cc) D ie Voraussetzungen einer ausnahmsweise z ulässigen Klageerwei t e- rung in der Revisionsinstanz sind nicht gegeben . Erforderliche F eststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung der Klägerin (vgl. dazu zB BAG 26. September 2017 - 3 AZR 733/15 - Rn. 24 f.) hat das Landesarbeits gerich t nicht getroffen. 23 24 25 26 - 10 - 4 AZR 595/17 ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.4AZR595.17.0 I I . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Treber Rinck W. Reinfelder Bredendiek Th. Hess 27
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