- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 713/08 4 Sa 89/08 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. März 2010 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie den ehrenamtlichen Richter von Dassel und die ehrenamtliche Richterin Dierßen für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 713/08 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Hamm vom 10. Juni 2008 - 4 Sa 89/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und - ab dem ersten Änderungstarifvertrag - ua. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) abgeschlossene Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 oder der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr, Bezirk Nordrhein-Westfalen I und II und der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesbezirk NRW unter Bezugnahme auf § 1a BMT-G bzw. § 1a BAT abgeschlossene Spartentarifvertrag Nahverkehrs-betriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 anzuwenden ist. Der Kläger ist bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 3. Januar 1995 als Busfahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es ua.: § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Be-zirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) - in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die sonstigen Tarifverträge für den Bereich des Arbeitgebers An-wendung. 123- 3 - 4 AZR 713/08 - 4 - § 8 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch jede andere Arbeit auszuführen, wenn für ihn berufsübliche Arbeiten nicht zu erledigen sind. Die Beklagte, die Mitglied im KAV NW ist, erfüllt zusammen mit fünf Tochterunternehmen Aufgaben der kommunalen öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie beschäftigt ca. 730 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie übt die zentrale Leitung für Mutter- und Tochterunternehmen aus, namentlich durch die kaufmännische Leitung und Abwicklung. Es besteht ein einheitlich von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten wie auch der Tochter-gesellschaften gewählter Betriebsrat. Die Aktivitäten, die im Bereich der Auf-gabenerfüllung des öffentlichen Nahverkehrs anfallen (Fahrdienst, Buswerk-statt, Verkehrswirtschaft) sind im so genannten Center 24 (Center Verkehr) gebündelt. Diesem Center Verkehr sind ca. 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer - ua. auch der Kläger - zugeordnet, die bis auf etwa 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitnehmer der Beklagten sind. Im Bereich der Versorgungsunternehmen und Nahverkehrsbetriebe war durch die Einfügung des § 1a BMT-G II bzw. § 1a BAT im Jahre 2001 die Möglichkeit zur Anwendung besonderer Tarifverträge geschaffen worden. § 1a BMT-G II hat folgenden Wortlaut: § 1a Besonderer Geltungsbereich Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Ar- beitgeberverbandes, der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BMT-G II. Seit dem 1. April 2007 wendet die Beklagte auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse zwei Tarifverträge an, nämlich den TV-N NW für die im Center Verkehr eingesetzten Beschäftigten sowie den TV-V für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Grundlage hierfür sind zwei zwischen der Beklagten und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen 456- 4 - 4 AZR 713/08 - 5 - (KAV NW) einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di - Landesbezirk NRW andererseits am 26. März 2007 getroffene Vereinbarungen. Dabei handelt es sich zum Einen um den Tarifvertrag vom 26. März 2007 zur Einführung des TV-V bei der Stadtwerke Hamm GmbH (TV Stadt-werke Hamm/TV-V). Dieser ergänzt den § 1 des zwischen der Gewerkschaft ver.di - Landesbezirk NRW - sowie dem KAV NW abgeschlossenen Bezirk-lichen Tarifvertrag vom 16. Januar 2001 gemäß § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 (BezirksTV NW/TV-V) dahingehend, dass mit Wirkung zum 1. April 2007 auch der Betrieb der Beklagten in den Geltungsbereich des TV-V gemäß § 1 Abs. 2 TV-V mit folgender Maßgabe einbezogen werden soll: I. Ergänzung des Landesbezirklichen Tarifvertrages Nr. 1 zum TV-V In § 1 wird eingefügt: - Stadtwerke Hamm GmbH, Hamm - mit Wirkung vom 1. April 2007. Abschnitt II TV-Stadtwerke Hamm/TV-V bleibt unberührt. II. Sonderregelungen für das Center Verkehr der Stadtwerke Hamm GmbH Die Beschäftigten der Stadtwerke Hamm GmbH, die im Center Verkehr (Fahrdienst, Buswerkstatt und Verkehrs-wirtschaft) beschäftigt sind, fallen nicht in den Geltungs-bereich des TV-V. Sie werden ab dem 1. April 2007 vom TV-N NW erfasst. Eine Anwendungsvereinbarung (unter Angabe des in den TV-N NW überzuleitenden Personals in der Anlage zu dieser AWV) hierzu wurde zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages unter gleichem Datum vereinbart. Zum Zweiten schlossen die genannten Tarifvertragsparteien eine An-wendungsvereinbarung vom 26. März 2007 zur Herbeiführung der betrieblichen Geltung des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe NW (TV-N NW). Diese sieht vor dem Hintergrund sich abzeichnender existenzieller Risiken für das Center Verkehr der Beklagten sowie zur betrieblichen Inkraftsetzung des neuen Tarifrechts (TV-N NW) - in § 1 Folgendes vor: 78- 5 - 4 AZR 713/08 - 6 - § 1 Betrieblicher Geltungsbereich des TV-N NW Mit Inkraftsetzung dieser AWV tritt für die in der Anlage genannten Arbeitnehmer/innen (AN), die im Center Ver-kehr der Stadtwerke Hamm GmbH am 1. April 2007 beschäftigt sind, sowie für AN, die in diesem Bereich nach den 1. April 2007 neu eingestellt werden, an die Stelle der bisher geltenden Tarifverträge, nämlich des (a) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge (b) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW von 25. Mai 2001) mit seinen eigenständigen oder ab-weichenden Regelungen. In der Anlage zu § 1 ist ein Verzeichnis der überzuleitenden Mit-arbeiter/innen mit 128 aufgeführten Namen enthalten, unter denen sich auch der des Klägers findet. Nachdem die Beklagte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Cen-ter Verkehr schon am 6. März 2007 mitgeteilt hatte, dass zum 1. April 2007 eine Anwendung des TV-N NW erfolgen werde, gab sie dem Kläger mit Schreiben vom 29. März 2007 bekannt, er sei künftig in die Entgeltgruppe EG 6, End-stufe 5 des TV-N NW mit einem im Einzelnen dargestellten Entgelt eingereiht. Dem Kläger wurde eine Leistungszulage weitergewährt sowie eine persönliche Zulage erbracht, welche den Differenzbetrag zwischen der monatlichen Tabel-lenvergütung nach dem vormaligen Tarifrecht und dem TV-N NW ausglich. Für die Arbeitnehmer der Beklagten, die außerhalb des Center Verkehr beschäftigt wurden, wandte diese seit dem 1. April 2007 die Arbeitsbedingungen nach dem TV-V an. Mit seiner am 27. August 2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Anwendung des TV-V auf sein Arbeitsverhältnis geltend gemacht und für die Monate April bis Juni 2007 eine sich daraus ergebende Zahlung von jeweils 133,63 Euro brutto verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, der TV-V sei aus Gründen der Tarifeinheit im Betrieb auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden. Der 91011- 6 - 4 AZR 713/08 - 7 - TV-V und der TV-N NW seien unterschiedliche Tarifverträge, welche innerhalb eines Betriebes nicht gleichzeitig zur Anwendung gelangen könnten. Andern-falls bestünden Rechtsunsicherheiten bezüglich der geltenden Arbeits-bedingungen, insbesondere wenn die Beklagte von ihrem Versetzungsrecht Gebrauch mache. Dass im Betrieb für dieselben Tätigkeiten und gegebenen-falls nach erfolgter Versetzung sogar für dieselben Arbeitnehmer unterschied-liche Bedingungen gälten, sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz zu verein-baren. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. April 2007 der Tarifvertrag Ver-sorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung findet, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 400,89 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 133,63 Euro brutto seit dem 1. Mai 2007, 1. Juni 2007 und 1. Juli 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, es liege weder ein Fall der Tarifkonkurrenz, noch ein Fall der Tarifpluralität vor. Der TV-V und der TV-N NW seien von den selben Tarifvertragsparteien ge-schlossen worden. Auch liege kein Gleichheitsverstoß vor, da die Geltung des TV-N NW auf Gründen der Wirtschaftlichkeit beruhe. Nur die im Center Verkehr beschäftigten Personen seien in den Geltungsbereich des TV-N NW ein-bezogen. Sofern eine Umsetzung einzelner Beschäftigter erfolge, könne diese nur zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen in Betracht kommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 121314- 7 - 4 AZR 713/08 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-V keine Anwendung. A. Das Landesarbeitsgericht hat gegen die Anwendung der beiden Tarif-verträge TV-V und TV-N NW im Unternehmen der Beklagten und gegen die tariflich vereinbarte Zuordnung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Center Verkehr zum Geltungsbereich des TV-N NW keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erhoben. Die Geltung beider Tarifverträge beziehe sich auf unterschiedliche Arbeitnehmergruppen und entspreche dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf den Grundsatz der Tarifeinheit berufen. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Die Tarifvertragsparteien seien berechtigt, unterschiedliche Ordnungsbereiche unterschiedlich zu regeln. Das Center Verkehr sei eine selbständige Betriebsabteilung, in der abweichend vom Hauptbetrieb ein ande-rer Tarifvertrag existieren könne. B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist erfolglos. Das Lan-desarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der TV-V auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung findet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat auch ein hinreichendes Fest-stellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Frage des anwendbaren Tarifvertrages für eine Mehrzahl von Rechtsansprüchen bedeut-sam ist (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifver-trag Nr. 39; 13. September 2006 - 4 AZR 803/05 - Rn. 10, ZTR 2007, 151; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9). Die hier in Betracht kommenden Tarifverträge weichen in zahlreichen, zwischen den Parteien 15161718- 8 - 4 AZR 713/08 - 9 - teilweise auch aktuell streitigen Punkten voneinander ab, namentlich im Bereich der Urlaubs-, Entgelt- und Kündigungsregelungen. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das vom Kläger im Feststellungs-antrag bezeichnete Rechtsverhältnis besteht nicht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der TV-V nicht anzuwenden. Deshalb kann der Kläger auch keine Vergütungsansprüche auf den TV-V stützen. 1. Der TV-V gilt nicht normativ nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger ist nicht an den TV-V gebunden. Er ist nicht Mitglied einer tarifschließenden Gewerkschaft. 2. Der TV-V findet im Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund der von den Parteien vereinbarten arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel Anwendung. a) Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeits-verhältnis nach dem BMT-G und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifver-trägen in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche soll für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge gelten. Daneben finden die für den Bereich der Be-klagten geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Bei der Bezugnahme auf das für die tarifgebundene Beklagte geltende Tarifwerk handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung. Danach waren bei Tarifbindung des Arbeit-gebers - anders als bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern - Verweisungs-klauseln auf Tarifverträge in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszu-legen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicher-weise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden sollte, um jedenfalls so zu einer ver-traglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - Rn. 21 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38). An dieser Auslegungs-1920212223- 9 - 4 AZR 713/08 - 10 - regel hält der Senat zwar nicht mehr uneingeschränkt fest. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (vgl. nur BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 28 ff., BAGE 122, 74, 81 ff.). b) Danach kommt eine Anwendung des TV-V auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht in Betracht. Der TV-V ist zwar ein zusätzlicher Tarifvertrag zum BMT-G II im Sinne der Verweisungsklausel. Das Arbeitsverhältnis des Klägers fiele jedoch auch dann nicht unter dessen Geltungsbereich, wenn der Kläger normativ an den TV-V gebunden wäre. aa) Der TV-V wurde am 5. Oktober 2000 zwischen den Tarifvertrags-parteien des BMT-G II vereinbart. Am 25. Mai 2001 schlossen die regionalen Organisationen derselben Tarifvertragsparteien für den Nahverkehrsbereich in Nordrhein-Westfalen den TV-N NW. Hierdurch wurden die Arbeitsverhältnisse im Energie- und Wasserversorgungsbereich sowie im Nahverkehrsbereich Nordrhein-Westfalen, die bisher allein unter den BMT-G II bzw. BAT fielen, teilweise auch vom TV-V und vom TV-N NW erfasst. Deshalb wurde - parallel zu einer entsprechenden Regelung im BAT ua. - zunächst durch den 49. Er-gänzungstarifvertrag vom 29. Juni 2001 in den BMT-G II ein neuer § 1a ein-gefügt. Dieser regelte ua., dass der BMT-G II ersetzt wird, soweit der TV-V und/oder der TV-N NW gilt. Nachdem sich die Notwendigkeit des Abschlusses weiterer regionaler Spartentarifverträge im Bereich des Nahverkehrs aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf Änderungen des EU-Rechts zur Aufnahme von Verkehrsleistungen abzeichneten (vgl. dazu Schart ZTR 2002, 13), ist durch den 50. Ergänzungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 § 1a BMT-G II insoweit geändert worden, als nicht mehr nur der TV-N NW, sondern jeder Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, den BMT-G II ersetzt. 2425- 10 - 4 AZR 713/08 - 11 - bb) Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfällt nach Maßgabe der tariflich geregelten und voneinander abgegrenzten Geltungsbereiche des TV-V und des TV-N NW nicht dem TV-V. (1) Der Geltungsbereich des TV-V ist in dessen § 1 Abs. 1 zunächst dahin-gehend bestimmt, dass er Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Ver-sorgungsbetrieben erfasst. Als solche definiert der TV-V Unternehmen, die Energie- und Wasserversorgung betreiben, wenn mindestens 90 Prozent des Gesamtpersonals in diesem Bereich tätig sind. Dies ist bei der Beklagten nicht der Fall. Einer genauen Zuordnung aller Mitarbeiter der Beklagten bedarf es nicht, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte ca. 730 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 128, dar-unter der Kläger, im Center Verkehr tätig sind. Diese Tätigkeit ist weder der Energie- noch der Wasserversorgung zuzurechnen, so dass bereits aufgrund dieser Feststellungen eine Zuordnung von mindestens 90 Prozent der von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer zu diesem Bereich ausgeschlossen ist. (2) Nach § 1 Abs. 2 TV-V können ferner Betriebe durch einen landesbezirk-lichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen, aber auch hiervon ausgenommen werden. Auch dies führt jedoch für den Kläger nicht zu einer Anwendung des TV-V. Denn ein landesbezirklicher Tarifvertrag, der einen für das Arbeitsverhältnis des Klägers maßgebenden Betrieb oder Teil eines Betriebes in den Geltungsbereich des TV-V einbezogen hätte, ist nicht abgeschlossen worden. (a) Die von § 1a BMT-G II eröffnete Möglichkeit, einerseits für den Bereich der Versorgungsunternehmen und andererseits - in Nordrhein-Westfalen - für den Bereich der Nahverkehrsunternehmen vom BMT-G II abweichende tarif-liche Regelungen zu vereinbaren, ist vom KAV NRW und der Gewerkschaft ver.di mit dem Abschluss der Tarifverträge TV-V und TV-N NW wahrgenommen worden. (aa) Die Geltung des TV-V hängt - abgesehen von dem hier nicht vor-liegenden Bereich der im TV-V selbst definierten Versorgungsbetriebe - davon 262728293031- 11 - 4 AZR 713/08 - 12 - ab, dass weitere Betriebe durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich des TV-V einbezogen worden sind. Dies ist in Bezug auf die Beklagte durch den Bezirkstarifvertrag zum TV-V vom 16. Januar 2001 iVm. dem TV-Stadtwerke Hamm/TV-V vom 26. März 2007 geschehen. (bb) Der TV-N NW vom 25. Mai 2001 setzt für die Ersetzung der Regelun-gen des BMT-G II eine Anwendungsvereinbarung zwischen den Tarifvertrags-parteien und dem Unternehmen voraus. Wenn der Nahverkehrsbetrieb Teil eines selbständigen Versorgungsunternehmens ist, kann der betriebliche Geltungsbereich des TV-N NW nach dessen § 1 Abs. 3 Satz 2 von den Be-teiligten der Anwendungsvereinbarung festgelegt werden. Auch insoweit haben der KAV NW, die Gewerkschaft ver.di und die Beklagte selbst mit ihrer An-wendungsvereinbarung vom 26. März 2007 die Voraussetzungen für die tarif-liche Geltung des TV-N NW im Unternehmen der Beklagten geschaffen. (b) Aus dieser Tariflage ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers, das dem Center Verkehr als dem betrieblichen Nahverkehrsbereich der Be-klagten zugeordnet ist, nicht dem TV-V unterfällt. Zwar haben der KAV, die Gewerkschaft ver.di und die Beklagte mit dem TV Stadtwerke Hamm/TV-V einen Tarifvertrag abgeschlossen, mit dem zunächst die Beklagte insgesamt in den TV-V einbezogen werden sollte. Der TV Stadtwerke Hamm/TV-V trifft jedoch für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Center Verkehr Sonder-regelungen dahingehend, dass diese nicht in den Geltungsbereich des TV-V einbezogen werden sollen, sondern ihrerseits dem TV-N NW zuzuordnen sind. Eine auf § 1a Buchst. b BMT-G II iVm. mit § 1 Abs. 3 TV-N NW ausdrücklich Bezug nehmende Anwendungsvereinbarung entsprechenden Inhalts wurde für den Bereich der Nahverkehrsbetriebe zeitgleich geschlossen. Damit haben die Beteiligten an diesen Vereinbarungen die jeweiligen tariflichen Vorgaben für eine Anwendung des TV-N NW im Center Verkehr erfüllt. (c) Gegen diese gemeinsamen Festlegungen des Arbeitgeberverbandes, der Gewerkschaft und des Arbeitgebers selbst bestehen keine rechtlichen Bedenken. 323334- 12 - 4 AZR 713/08 - 13 - (aa) Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit frei, den Geltungsbereich ihrer Vereinbarungen eigenständig festzulegen (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162, 172 mwN). An der tarifrechtlichen Zulässigkeit der von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vorgenommenen Differenzierung durch die Einfügung des § 1a BMT-G II bzw. BAT und durch die Abschlüsse des TV-V und des TV-N NW bestehen keine Zweifel. Auch das Bundesarbeitsgericht ist insoweit von einem wirk-samen, den BMT-G II im konkreten Arbeitsverhältnis ablösenden TV-N NW ausgegangen (BAG 14. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - EzA TVG § 1 Aus-legung Nr. 38). Es steht Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei, die von ihnen vereinbarten Mindestarbeitsbedingungen für verschiedene betriebliche oder branchen- oder tätigkeitsbezogene Bereiche im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit unterschiedlich zu regeln. Hiervon haben zuletzt die tarifschließenden Parteien im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 mit den Tarifverträgen zu dessen Besonderen Teilen für die Bereiche Verwaltung, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Krankenhäuser, Entsorgung und Spar-kassen Gebrauch gemacht. Mit dem Abschluss des TV-V und der Spartentarif-verträge Nahverkehr, ua. in Nordrhein-Westfalen haben die Tarifvertrags-parteien in den Jahren 2000 und 2001 in zulässiger Weise vor allem auf eine sich verändernde Marktlage reagieren wollen, die besonders in den hiervon erfassten Bereichen von einem zunehmenden Wettbewerb mit privaten An-bietern gekennzeichnet war (Hoffmann ZTR 2001, 54, 55, 57). Zugleich wurden in diesen beiden Bereichen aber auch die Unterscheidungen zwischen Arbeitern und Angestellten zugunsten eines einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs mit einer einheitlichen Entgeltordnung aufgehoben. Im bundesweiten TV-V sind überdies keine unterschiedlichen Regelungen für die Tarifgebiete Ost und West mehr enthalten. Von der Zulässigkeit der entsprechenden tariflichen Regelungen ist auch das Landesarbeitsgericht mit überzeugender Begründung ausgegangen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände gegen das Berufungsurteil. (bb) Von den nach § 1a BMT-G II bzw. § 1a BAT eröffneten Möglichkeiten haben die Tarifvertragsparteien des TV-V und des TV-N NW sowie des TV 353637- 13 - 4 AZR 713/08 - 14 - Stadtwerke Hamm/TV-V in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Es liegt auch ein erkennbar hinreichender Sachgrund für die Zuordnung des Center Verkehr zum Geltungsbereich des TV-N NW vor. Die Tarifvertrags-parteien haben durch alle Regelungsebenen (bundesweiter Tarifvertrag, landesbezirklicher Tarifvertrag, Anwendungsvereinbarung) eine Zuordnung von Betrieben oder von Teilen von Betrieben zu den jeweils unterschiedlich und abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes geregelten Bereichen der Versorgungsbetriebe und des Nahverkehrs ermög-lichen wollen. Dabei sollte erkennbar die bestehende Unternehmensstruktur einheitlich berücksichtigt werden können, ohne dass jedoch eine tariflich zwingende Vorgabe zu einer solchen einheitlichen Zuordnung erfolgen sollte. Gerade wegen der Einbindung von kommunalen Nahverkehrsbetrieben in Unternehmen der Versorgung musste sichergestellt werden, dass die markt-bedingten Anforderungen einer anderen tariflichen Kostensituation nicht durch eine unmittelbare Unterwerfung auch dieser Betriebe oder Betriebsteile unter den TV-V verfehlt werden würden (Hoffmann ZTR 2001, 54, 57). Beide Tarifver-träge haben die Zuordnung von Betrieben oder Teilen von Betrieben zu dem sachlichen Geltungsbereich des jeweils anderen Tarifwerks ermöglicht, wenn die tatsächliche betriebliche Tätigkeit eine solche Zuordnung erlaubt. Ein Nahverkehrsbetrieb sollte danach auch dann den von den Tarifvertragsparteien für den Bereich der Nahverkehrsunternehmen als angemessen angesehenen Mindestarbeitsbedingungen unterworfen werden können, wenn er einem Unter-nehmen der Versorgungswirtschaft angehört. Ob dem hauptsächlichen Unter-nehmenszweck nicht entsprechende Betriebsteile oder Arbeitsstätten dem Tarifvertrag unterfallen sollen oder nicht, entscheiden die Tarifvertragsparteien selbst (Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 152; Jacobs/Krause/Oetker TVR § 5 Rn. 53; ähnlich bereits BAG 3. Februar 1965 - 4 AZR 461/63 - BAGE 17, 53, 58). Die Entscheidung über eine solche Zuordnung war den Tarifvertrags-parteien des TV-V und des TV-N unter Einbeziehung des Unternehmens selbst vorbehalten. Eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden, zumal die aus dem Geltungsbereich des TV-V ausgegrenzten Arbeitnehmer der entsprechenden Betriebe und Betriebsteile keineswegs - 14 - 4 AZR 713/08 - 15 - jeglichen tariflichen Schutz verlieren, sondern - im vorliegenden Falle - den-jenigen Tarifverträgen unterliegen, die gerade für den Bereich von Nahver-kehrsunternehmen unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen angesehen worden sind. (d) Dagegen spricht auch nicht, dass der Teil des Betriebes der Beklagten, der von den Tarifvertragsparteien dem Geltungsbereich des TV-N NW zu-geordnet worden ist, durch die Namen derjenigen Arbeitnehmer gekenn-zeichnet ist, die die entsprechenden Arbeitsplätze im Center Verkehr besetzen. Zwar ist damit eine wirksame unmittelbare Unterordnung der entsprechenden Arbeitsverhältnisse nicht erfolgt; eine solche tarifliche Zuordnung einzelner Arbeitsverhältnisse kann durch einen Tarifvertrag nicht erfolgen. Dies gilt insbesondere für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer wie den Kläger. Tarifver-tragsparteien können Rechtsnormen nur für sich selbst und ihre Mitglieder verbindlich vereinbaren; nur so weit reicht ihre Normsetzungsmacht (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 51 mwN, AP TVG § 3 Nr. 41 = EzA GG Art. 9 Nr. 98). Die Liste der Arbeitnehmer, die von der Beklagten dem Center Verkehr zugeordnet worden sind, dient aber hinreichend deutlich dazu, den-jenigen Teil des Betriebes, der von dem TV-N NW erfasst und vom Geltungs-bereich des TV-V ausgenommen sein soll, und der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Bereiche Fahrdienst, Buswirtschaft und Ver-kehrswirtschaft umfasst, mithin auch den Kläger als Busfahrer, von dem sonstigen Unternehmensbereich abzugrenzen. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Zuordnung zum Geltungsbereich des TV-N NW auch für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die in diesem Bereich nach dem 1. April 2007 neu eingestellt werden. Auch der Kläger hat den Einwand der mangelnden Bestimmtheit der Regelungen im Tarifvertrag und in der An-wendungsvereinbarung nicht erhoben, sondern insoweit lediglich geltend gemacht, wegen der zentralen Geschäftsführung, Personalleitung und Buch-haltung sei der Betrieb im Sinne des Prinzips der Tarifeinheit die Beklagte (dazu unten). Es kann deshalb im Ergebnis dahinstehen, ob - wie das Landes-arbeitsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen angenommen hat - das Center Verkehr eine im Rechtssinne selbständige Betriebsabteilung ist. Einen 38- 15 - 4 AZR 713/08 - 16 - solchen Grad von organisatorischer Verselbständigung verlangt weder § 1 Abs. 2 TV-V noch § 1 Abs. 3 TV-N NW. 3. Die von der Revision gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil er-hobenen Einwendungen sind auch ansonsten nicht durchgreifend. a) Soweit sich die Revision auf das Vorliegen einer Tarifpluralität beruft, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter dem Gesichts-punkt der Tarifeinheit aufzulösen wäre, geht dieses Argument ins Leere. aa) Die unmittelbare Anwendung etwaiger Grundsätze zur Auflösung einer Tarifpluralität scheitert zunächst bereits daran, dass von einer Tarifpluralität nur hinsichtlich der normativen Geltung von Tarifverträgen ausgegangen werden kann. Da der Kläger nicht tarifgebunden ist, gilt für ihn kein Tarifvertrag norma-tiv, sondern allenfalls durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme. Die An-wendung des Grundsatzes der Tarifeinheit führt nicht zu einer Korrektur des im Arbeitsvertrag privatautonom gebildeten, übereinstimmenden Willens, im Arbeitsverhältnis einen bestimmten Tarifvertrag maßgebend sein zu lassen (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 28, 34, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39), der ggf. durch Vertragsauslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. bb) Aber selbst wenn man zur Auslegung der arbeitsvertraglichen Inbezug-nahme eines Tarifvertrages oder Tarifwerkes, insbesondere vor dem Hinter-grund des Gleichstellungszwecks, die Grundsätze der bisherigen Recht-sprechung zur Auflösung einer Tarifpluralität heranziehen würde, fänden sie - ungeachtet der Tatsache, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27. Ja-nuar 2010 davon ausgegangen ist, dass eine Tarifpluralität nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit aufzulösen ist (27. Januar 2010 - 4 AZR 549/08 (A) - Rn. 43 ff., NZA 2010, 648, 649) - keine Anwendung. Denn die gleichzeitige Geltung des TV-V und des TV-N NW im Unternehmen der Beklagten ist kein Fall der Tarifpluralität. Eine solche liegt nach allgemeinem Verständnis dann vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von 39404142- 16 - 4 AZR 713/08 - 17 - verschiedenen Gewerkschaften geschlossener Tarifverträge für Arbeitsverhält-nisse derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Teil der Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (vgl. nur BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 549/08 (A) - Rn. 36 mwN, aaO). Vorliegend sind jedoch beide in Frage kommenden Tarifwerke von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden. Im Falle einer Geltungsbereichsüberschneidung läge daher keine Tarifpluralität, sondern allenfalls eine Tarifkonkurrenz vor. b) Aber auch die Konstellation einer Tarifkonkurrenz liegt nicht vor. Eine Tarifkonkurrenz ist dann gegeben, wenn für dasselbe Arbeitsverhältnis zwei verschiedene Tarifverträge normativ gelten (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238, 245). Sie kommt dagegen nicht in Betracht, wenn bereits die Auslegung ergibt, dass nur einer von mehreren Tarifverträgen gelten kann oder gelten soll (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 36, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 37 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 43). Die Tarifver-tragsparteien des TV-V und des TV-N NW haben mit der komplexen Regelungsstruktur die Geltung zweier Tarifverträge für ein Arbeitsverhältnis gerade ausgeschlossen. Soweit die Geltung des BMT-G II betroffen ist, haben die Tarifvertragsparteien in dessen § 1a eine eigenständige Kollisionslösungs-regelung im Sinne eines Vorrangs des TV-V bzw. des TV-N NW getroffen (BAG 14. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - Rn. 18 Ablösungsprinzip, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 38). Gegen die Zulässigkeit einer solchen innertariflichen Vorrangsregelung bestehen keinerlei rechtliche Bedenken. Als Normgeber sind die Tarifvertragsparteien frei, Ausnahmen und Kollisionslösungsregelungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der von ihnen vereinbarten Tarifverträge selbst verbindlich zu vereinbaren. Diese sind in jedem Falle gegenüber Kollisionslösungsregelungen, die sich lediglich aus allgemeinen rechtlichen Überlegungen ergeben, vorrangig. c) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es bei einer Zuordnung des Center Verkehr allein im Belieben der Beklagten liege, ihn im Wege einer Versetzung diesem oder jenem Tarifregime zu unterwerfen. Aus-4344- 17 - 4 AZR 713/08 weislich seines Arbeitsvertrages ist er als Omnibusfahrer eingestellt und wird auch seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als solcher beschäftigt. Die Verein-barung in § 8 des Arbeitsvertrages, wonach der Kläger verpflichtet ist, auch jede andere Arbeit auszuführen, wenn für ihn berufsübliche Arbeiten nicht zu erledigen sind, ändert hieran nichts. Diese Regelung begründet kein Recht der Beklagten, den Arbeitsvertragsinhalt durch einseitige Gestaltungsmittel zu verändern, sondern erweitert lediglich unter bestimmten Umständen das Direk-tionsrecht des Arbeitgebers, das nach § 106 Satz 1 GewO allerdings ohnehin billigem Ermessen unterliegt und zudem einer Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten muss (vgl. zur Unwirksamkeit einer Versetzungsklausel wegen fehlender Sicherstellung der Gleichwertigkeit beider Tätigkeiten BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 - BAGE 118, 184). Eine dauerhafte Versetzung, dh. eine Änderung des vertraglichen Aufgabenbereichs nach Art, Ort und Umfang der Tätigkeit (BAG 6. Februar 1985 - 4 AZR 155/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Textilindustrie Nr. 3 = EzA TVG § 4 Textilindustrie Nr. 1) ist individualrechtlich ohne Änderung des Arbeitsvertrages nicht möglich. Soweit ein Tätigkeits-wechsel innerhalb der arbeitsvertraglichen Weisungsbefugnis des Arbeitgebers mit dem Wechsel vom Geltungsbereich des einen Tarifvertrages in den eines anderen verbunden ist, müssen sich beide Parteien an der sich hierin äußern-den Bewertung der beiden Tätigkeiten durch die von ihnen mittels der arbeits-vertraglichen Bezugnahmeklausel selbst ausgesuchten Tarifvertragsparteien festhalten lassen, wenn der Arbeitsvertrag an anderer Stelle nicht eine hiervon abweichende Regelung trifft. C. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bepler Winter Creutzfeldt Dassel Dierßen 45
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