Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 19. Oktober 2016 Vierter Senat - 4 ABR 27/15 - ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 22. Juli 2014 - 5 BV 3/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim Beschluss vom 28. Januar 2015 - 19 TaBV 5/14 - Entscheidungsstichwort e : - Überleitung nach TVÜ - VKA iVm. Kr - Anwendungstabelle ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 2 7/1 5 1 9 TaBV 5/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Oktober 2016 BESCHLUSS Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bund esarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie d ie ehrenamtlichen Richter Klotz und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 28. Januar 2015 - 19 TaBV 5/14 - wird zurückgewi e- sen . Von Rechts wegen! Gründe A. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der vom B e- te i ligten zu 2. (Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zu Rückgruppierung en von mehreren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer n . Die Arbeitgeberin , die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverba nd war, betreibt ein Krankenhaus, in dem regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die in den Anträgen benannten Mitarbeiter innen und Mitarbeiter sind als examinierte Krankenschwestern/Krankenpfleger ohne Fachweiterbildung in de m Krankenhaus tätig und waren zum Stichtag 1. Oktober 2005 in d er VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 des Teil s A der Anlage 1b zum BAT eingruppiert . Sie wurden von der Arbeitgeberin zunächst gemäß § 4 Abs. 1 des Tarifvertrag s zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( TVÜ - VKA ) , Anlage 4 (Kr - Anwendungstabelle) in die Entgeltgruppe KR 9a übergeleitet . Mit Schreiben vom 29. November 2012 beantragte die Arbeitgebe rin die Zusti m- mung des Betriebsrats zu den Rückgruppierung en der genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die die ser schriftlich verweigerte . In einem vor dem A r- beitsgericht Karlsruhe in dem Verfahren - 5 BV 5/13 - am 25. Februar 2014 g e- schlossenen Verg leich verpflichtete sich die Arbeitgeberin , das vorliegende Z u- stimmungsersetzungsverfahren einzuleiten . Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, lediglich Besc häftigte in der VergGr. Kr. nach Anl age 1 b zum BAT , also Kranke n- schwe stern/Krankenpfleger mit Fachweiterbildung und nicht Beschäftigte, die 1 2 3 - 3 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 4 - lediglich über den Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr. VI BAT gelangt w a- ren , seien in die Entgeltgruppe KR 9a TVöD über zuleiten gewesen . Der damal i- ge Fehler bei der Überleitung sei nu nmehr zu korrigieren . D ie betroffenen B e- schäftigten seien in d er Entgeltgruppe KR 8 a Stu fe 6 TVöD eingruppier t . Die Arbeitgeberin hat sinngemäß zuletzt beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Rückgruppierung 1. der Frau S in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 TVöD, 2. der Frau S e in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 TVöD , 3. 4. der Frau W in die Entgelt gruppe 8a, Stufe 6 TVöD , 5. 6. 7. der Frau M in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 TVöD , 8. der Frau G in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 TVöD , 9. des Herrn F in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 TVöD , 10. d er Frau K in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 TVöD 11. sowie der Frau Sc in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 TVöD zum 1. Dezember 2012 zu ersetzen . Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es sei bei der Überleitung nicht auf die in der Ver - gangenheit erfolgten Eingruppierungen nach der Anl age 1b zum BAT (sog. KR - Verläufe , sondern allein auf die tatsächliche Eingruppierung am Stichtag 30. September/1. Oktober 2005 angekommen . Alle betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hätten sich zum Stichtag in der VergGr. Kr. VI BAT h- , unabhängig davon , wie sie dorthin gelangt seien . Die in der Anwendungstabelle aufgeführten Verläufe dienten lediglich ein er Feinjusti e- der Arbeitnehmer in die jetzige Vergütungs aufgrund ein es Bewährungsaufstiegs bereits in VergGr. Kr. VI BAT war , sei deshalb in Entgeltgruppe KR 9a TVöD / VKA ü berzuleiten gewesen . Es widerspreche auch 4 5 - 4 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 5 - dem Sinn und Zweck de s Bewährungsaufstieg s nach dem BAT, mit dem die Pflegekräfte aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung den Kollegen mit Fachweiterbildung gleich gestellt werden sollten, b ei der Überleitung wi eder auf die KR - Verläufe bzw. die fehlende Fachweiterbildung zurück zugreifen . Diese Differenzierung habe deshalb nur bei Neueingruppierungen in den TVöD /VKA vorgenommen werden sollen - zu wah ren sei. Zwar sei d ie Grundvergütung nach der Entgeltgruppe KR 9 a Stufe 5 TVöD / VKA identisch mit der Entgeltgruppe KR 8a Stu fe 6 TVöD / VKA , Auswirkungen ergäben sich aber bei den Zuschlägen . Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben . Die Besch werde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen . Mit der vom Senat zugelassen en Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat weiterhin die Zurückweisung der noch anhängigen Anträge . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist un begründet. Die Vorinstanzen haben die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der in den verbliebenen Anträgen benannten Beschäftigte n in die Entgeltgru p- pe KR 8a Stufe 6 nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu Recht ersetzt. I . Die Zustimmungsersetzun gsanträge sind zulässig. 1. Die Anträge bedürfen der Auslegung. Soweit in ihnen die Arbeitgeberin a l s Datum der Rückgruppierung de n 1. Dezember 2012 aufgenommen hat , ist dieses ohne eigenständige Bedeutung , da Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung de r Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG allein die Frage ist , ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vom Betriebsrat geltend gemachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist und nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antr agstellung oder in einem anderen früheren Zeitpunkt zulässig war (vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 18 ; 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 25 mwN) . Dafür , dass die Nennung des Datums in den Anträgen über die bloße Konkretisierung der pe r- sonellen Maßnahme hinaus eine eigenständige Bedeutung haben sollte, ist nichts ersichtlich. 6 7 8 9 - 5 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 6 - 2. Für die Zustimmungsersetzungsantr ä g e der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Betriebsrat hat ein Mitbest immungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme ; diese bedarf daher der Z u- stimmung des Be triebsrats (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 14; 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 31) . a) Bei der Zuordnung der im Antrag benannten Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer zu den KR - Entgeltgruppen der Anlage 4 zum TVÜ - VKA sowie zu den Entgeltstufen handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbesti m- mungspflichtige personelle Maßnahme . a a ) Die Arbeit geberin beschäftigt in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. b b ) Bei der Überleitung in d ie neue Entgeltordnung des TVöD/ VKA nach den Vorschriften der §§ 3 bis 7 TVÜ - VKA handelt es sich um eine mitbesti m- mungspf lichtige Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (ausführlich BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50 ff. mwN , BAGE 130, 286) . Diese erfasst als ein einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang , also sowohl die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe als auch die Stufe n- zuordnung. Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und erneut im Zusammenhang mit einer korrigierenden Rüc k- gruppierung (vgl. dazu BAG 22. Januar 2003 - 4 ABR 12/02 - zu B I der Grü n- de) in Frage steht . Auch insoweit erfolgt eine Richtigkeitskontrolle des vom A r- beitgeber angenommenen Ergebnisses im Hinblick auf die Rechtsvorschriften des TVÜ - VKA und die tariflichen Regelungen der neuen Entgelt ordnung . Dies begründet das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 53 , aaO) . b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon au s- gegangen, dass die Arbeitgeberin das Zus timmungs ersetzungs verfahren wir k- sam eingeleitet hat und dass die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats 10 11 12 13 14 - 6 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 7 - form - und fristgerecht iSd. § 99 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG erfolgt ist. Dies wird von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt . II. Die Anträge der A rbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind begründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den Umgruppierungen zu Unrecht verweigert . Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Umgruppierung en in Form einer korrigierenden Rückgruppierung der in den Anträgen benannten Beschäftigten weder gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag verst oßen (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) noch die betroffenen Beschäftigten ungerechtfertigt benachteil i- g en (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) . Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Rechtsfe h- ler des Beschwerdegerichts auf, d ie eine andere Beurteilung rechtfertig en . 1. E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt d ie Rüc k- gruppierung der in den Anträgen benannten Arbeitnehmer un d Arbeitnehmeri n- nen in die Entgeltgruppe KR 8a Stufe 6 TVöD / VKA nicht gegen § 4 Abs. 1 TVÜ - VKA iVm. der Anlage 4 TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle) . Der Betrieb s- rat hat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Unrecht verweigert. Die zuvor zutreffend in d er VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 des Teil s A der Anl a- ge 1b zum BAT eingruppierten betroffenen Beschäftigten sind in Anwendung der Kr - Anwendungstabelle der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA zuzuordnen. a) Die hier maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen des TVÜ - VKA in der zum Überleitungszeitpunkt geltenden Fassung sowie die Kr - Anwendungs - tabelle lauten auszugsweise: 1 . Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tari f- gebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitglie d- verbandes der Vereinigung der kommunalen Arbei t- geberverbände (VKA) ist, über den 30. September 2005 hin aus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den 15 16 17 - 7 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 8 - öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältni s- ses. Dieser Tarifvert rag gilt ferner für die unter § 19 Ab s. 2 fallenden sowie für die von § 2 Abs. 6 erfas s- ten Besch äftigten hinsichtlich § 21 Abs. 5. .. . 2. Abschnitt Überleitungsregelungen § 3 Überleitung in den TVöD Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TVöD übergeleitet. § 4 Zuordnung der Vergütungs - und Lohngruppen (1) 1 Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Ve r- gütungs - bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT - O / BAT - Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelu ngen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. b e- sondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 1 den Entgeltgru p- pen des TVöD zugeordnet. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung g e- mäß § 51 Beson derer Teil - Krankenhäuser (BT - K). Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1: Bis zum In - Kraft - Treten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der neu eingestellten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden - gemäß Anl a- ge 5. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die B e- zeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung da r- stellt. ... Anlage 4 Kr - Anwendungstabelle Werte aus Entgeltgru p- pe allg. T a- Entgel t- gruppe KR Zuordnungen Verg ü- tungsgruppen KR / KR - - 8 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 9 - belle Verläufe EG 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII EG 11 11 b XI mit Aufstieg XII EG 11 11 a X mit Aufstieg nach XI EG 10 10a IX mit Aufstieg nach X 9d VIII mit Aufstieg nach IX 9c VII mit Aufstieg nach VIII EG 9, EG 9b 9b VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg 9a VI ohne Aufstieg Va mit Aufstieg nach VI EG 7, EG 8, EG 9b 8a V mit Aufstieg nach Va und VI V mit Aufstieg nach VI V mit Aufstieg nach Va EG 7, EG 8 7a IV mit Aufstieg nach V und Va IV mit Aufstieg nach V EG 4, EG 6 4a II mit Aufstieg nach III und IV III mit Aufstieg nach IV EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die noch in den Anträgen benannten Beschäftigten, die allesamt über den 30. September 2005 hinaus z u r Arbeitgeberin, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband war , in einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis standen, dem Ge l- tungsbereich des TVÜ - VKA unterfielen (§ 1 Abs. 1 TVÜ - VKA) und gemäß § 3 TVÜ - VKA nach den Regelungen dieses Tarifve rtrags i n den TVöD / VKA überz u- leiten waren. 18 - 9 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 10 - c) Die Zuordnung der Vergütungsgruppen nach der Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) der in den Anträgen b e- nannten Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe des TVöD / VKA erfolgte im Ra h- men der Überleitung gemäß der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ - VKA nach der Kr - Anwendungstabelle . Trotz des insoweit missverständlichen Wor t- lauts der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ - VKA in der Fassung vom 13. September 2005, galt und gilt die Kr - Anwendungstabelle nicht nur für neu eingestellte, sondern auch für übergeleitete Beschäftigte (vgl. Dassau/Langen - brinck TVöD Das neue Tarifrecht in der Personalpraxis 2. Aufl. B 2.6; BeckOK TVöD/Keilhold Stand 1. September 2016 TVÜ - VKA § 4 Rn. 12b; Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese Stand Ju l i 2016 Teil IV/3 TVÜ - Bund/TVÜ - VKA Rn. 27 ) . d) Hiernach erfolgt die Zuordnung entsprechend den Vergütungsgruppen, in d enen die Beschäftigten im September 2005 rechtlich zutreffend eingruppiert waren (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 54 mwN, BAGE 130, 286) . Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts waren die in den Anträgen g enannten B e- schäftigten zum fraglichen Zeitpunkt in d er VergGr. Kr. VI Fallg ruppe 19 des Teil s A der Anlage 1b zum BAT auf der Grundlage der vom Landesarbeitsg e- richt getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend eingruppiert. Dies gilt auch für die Betroffene Frau S (Antrag zu 1 . ) . Ihre Eingruppierung beruhte auf der be reits bei der Einstellung berücksichtigten Anrechnung früherer B e wä h- rungszeiten. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen geltend macht, Frau S habe zum Überleitungszeitpunkt keinen Bewährungsaufstieg hinter sich gehabt, genügt dies im Übrigen nicht den Anforderungen von § 92 Abs. 2 Satz 1 A r bGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Insbesondere ist nicht darg e- tan, dass Frau S über eine Fachweiterbildung verfügte, so dass sie im Überle i- tung s zeitpunkt ohne Aufstieg in d er V erg G r . Kr. VI BAT eingruppiert war. e) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Verg Gr. Kr. VI Fallgruppe 19 BAT nicht der der Entgeltgruppe KR 9a TVöD/VKA entsprechenden BAT - V er gütungsgruppe zuz u- 19 20 21 22 - 10 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 11 - ordnen ist. Vielmehr ents pricht sie der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA ( ) . Das ergibt eine Auslegung der K r - Anwendungs - tabelle, die Inhaltsnormen iSd. § 1 TVG enthält (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. et wa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 ff., BAGE 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204) . Die der Entgeltgruppe KR 9 TVöD/VKA zugeordnete BAT - Vergütungsgruppe T ä- tigkeiten, denen s ich nach der Anlage 1b zum BAT kein Verlauf zuordnen lässt, der eine vorhergehende Tätigkeit in einer niedrigeren und /oder eine A ufstieg s- möglichkeit in eine höhere Vergütungsgruppe vors a h. Demgegenüber bedeutet en ausgeübten Tätigkeit ein b e- stimmter tariflicher Aufstiegsv erlauf zugeordnet werden kann, dh. ein Aufstieg in eine oder mehrere bestimmte höherwertige Vergütungsgruppe n zukunftsbez o- gen an sich möglich wäre und zwar unabhängig davon, an welchem Punkt dieses Verlaufs sich der Beschäftigte befindet. Für die Zuordnung zu den K R - Entgeltgruppen der neuen Tarifordnung ist in diesen Fällen auf den Verlauf abzustellen, dem die Tätigkeit des Beschäftigten zuzuordnen ist. Es kommt damit nicht darauf an, ob der Beschäftigte einen Aufstieg bereits vollzogen hat oder nicht ; entscheidend ist, dass seine Tätigkeit die Anforderungsmerkmale eines im KR - System der Anlage 1b zum BAT geregelten Aufstiegsverlaufs e r- füllt . D amit ist er einem der in der dritten Spalte der K r - Anwendungstabelle a b- gebildeten Aufstiegsver lä uf e hinreichend präzise zugeordnet, was zur Überle i- tung in die entsprechende in der zweiten Spalte bezeichnete Entgeltgruppe des TVöD/VKA führt. aa) Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der dritten S palte der Kr - Anwendungstabelle gem äß Anl age 4 TVÜ - VKA , die nach ihrer Überschrift nicht nur auf die Vergütungsgruppe abstellt, sondern auch auf die KR - Ver - läufe . Damit haben die Tarifvertragsparteien eine andere Regelungstechnik verwandt als in der Überl eitungstabelle in der Anlage 1 TVÜ - VKA . Diese unte r- scheide t bei den Angestellten danach , ob sich ein Aufstieg aus einer bestim m- te n f- stieg in eine bestimmte Vergütungsgruppe noch ausste 23 - 11 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 12 - aber ob ein Aufstieg in eine bestimmte Vergütungsgruppe nicht möglich ist (vgl. jew. m. Bsp. BeckOK TVöD/Keilhold aaO TVÜ - VKA § 4 Rn. 10 f.; Dassau/Wiesend - Rothbrust TVöD - V 6. Aufl. § 4 TVÜ - VKA Rn. 6 ; - 12. Mai 2016 - 6 AZR 269/15 - Rn. 11 mwN ) . Die Kr - Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 TVÜ - VKA unterscheidet dagegen sprachlich nicht nach dem bisher i- gen und dem künftigen Verlauf, sondern knüpft an den Verlauf an sich an. S ie unterscheidet lediglich danach, ob der vom Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit ein bestimmter Verlauf zuzuordnen ist, dh. bestimmte Aufstiege an sich vorgesehen sind, oder ob der Tätigkeit kein Verlauf zuzuordnen ist, sie also keine Au f- stiegsmöglichkeit bietet. Soweit der Tätigkeit ein Verlauf zugeordnet ist, ist es gleichgültig , an welchem Punkt dieses Verlaufs sich der Beschäftigte im Zei t- pun kt der Überleitung am 1. Oktober 2005 (§ 3 TVÜ - VKA) bef and . bb) Für die Auslegung der Formulierung, dass erfasst werden , denen sich nach der Anlage 1b zum BAT kein Verlauf zuordnen lässt und damit keine Aufstiegsmöglichkeit vor ge sehen ist , spricht auch, dass nur bei dieser Auslegung d ie Kr - Anwendungstabelle eine weitgehend lückenl o- se Zuordnung der von den Beschäftigten nach der Anlage 1b zum BAT ausz u- übenden Tätigkeit zu den KR - Entgeltgruppen des TVöD/VKA ermöglicht (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2016 Teil IV/2 TVÜ - VKA Anhang) . Folgte man hingegen der Auffassung des Betriebsrats, n ach der die KR - Verläufe dritten Spalte der Kr - Anwendungstabelle ausschließlich zukunftsgerichtet und nicht v ergangenheitsbezogen seien, würde die Anwe n- dungstabelle all diejenigen Beschäftigten der Anlage 1b zum BAT nicht erfa s- s en , die nach einem vollzogenen Bewährungsaufstieg und ohne weitere Au f- stiegsmöglichkeit in den VergGr. Kr. II, III, IV, V, Va , VIII, IX, X , XI, XII und XIII des Teils A der Anlage 1b zum BAT eingruppiert waren . Demg egenüber führt eine Auslegung, die auf den Verlauf an sich abstell t , ohne danach zu unte r- scheiden, ob d er Aufstieg bereits vollzogen ist oder noch aussteht, dazu, dass 24 25 - 12 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 13 - lediglich die Fallgruppen 8 und 10 der VergGr. Kr. Va des Teils A der Anlage 1b zum BAT von der Kr - Anwendungstabelle nicht erfasst wären (ebenso Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese aaO Teil IV/2 TVÜ - VKA Anhang, die die Kr - Anwen - dungstabelle insoweit ergänzend auslege n) . Nur letzteres lässt sich mit einem Redaktionsversehen erklären. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Kr - Anwendungs - tabelle i m Übrigen im Hinblick auf einen - angeblich fehlenden - KR - nicht lückenhaft. Die Fallgr uppen 1, 2, 4 und 5 der VergGr. Kr . II BAT lassen allesamt nicht nur einen Aufstieg in die VergGr. Kr . III BAT zu, Kr . IV BAT und sind d a- mit von dem zur Entgeltgruppe KR 4a TVöD/VKA genannten Me rkmal KR - Verlauf brigen Fallgruppen der VergGr. Kr. II der Teile A und B der Anlage 1b zum BAT sind von dem KR - cc ) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die tarif liche Systematik best ä- tigt. Die Besonderheit, dass die Anlage 1b zum BAT mit den Kr - Vergütungs - gruppen im Vergleich mit den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gr ö- ßere Vergütungsspannen innerhalb eines Verlaufs aufwies, weil ein Aufstieg über zwei Ver gütungsgruppen regelmäßig möglich war, ha tte die Tarifvertrag s- parteien unter anderem veranlasst, abweichend von der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA eine weitere, spezielle Kr - Anwendungstabelle für die Überleitung in eine neue Entgeltgrup pe zu entwickeln und für maßge b- lich zu erklären (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck Stand September 2016 TVÜ - VKA Anlage 4 Erl . 1) . Hierfür haben die Tarifvertragsparteien eine andere Systematik e rarbeitet und danach differenziert, ob einer Tätigkeit ein bestimmter Verlauf (Verlauf mit einer Aufstiegsmöglichkeit, Verlauf mit zwei Aufstiegsmöglichkeiten) oder kein Verlauf zugeordnet werden kann , statt - wie in der Anlage 1 TVÜ - VKA - danach, ob Aufstiege bereits vollzogen worden sind, noch auss tehen oder für die Zukunft nicht mögl ich sind. Zum anderen haben sie 26 27 - 13 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 14 - durch § 8 Abs. 4 TVÜ - VKA auch für übergeleitete Beschäftigte im Pfleg e dienst die Möglichkeit eines Bewährungs - und Fallgruppenaufstiegs nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 TVÜ - VKA ausgeschlossen u nd gleichzeitig die Aufstiegs e r w artungen der übergeleiteten Beschäftigten in der Kr - Anwendungstabelle g e m äß Anl age 4 TVÜ - VKA selbst berücksichtigt (vgl. Fieberg Fürst GKÖD Stand August 2016 Bd. IV F § 8 Rn. 12; Dassau/Wiesend - Rothbrust TVöD - V aaO § 8 TVÜ - VKA Rn. 32; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Teil IV/3 TVÜ - Bund/TVÜ - VKA Rn. 107) , was d er Anh a ng zu den Anlagen A und B des TVöD /VKA , der A b- schn itt II des Anhangs zu § 16 TVöD/ VKA sowie die Prot o kollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ - VKA erkennen lassen. Dur ch diese Berüc k sichtigung der ( in der S a- che nunmehr ausgeschlossenen) Bewährungs - und Fallgruppenaufstiege in de n konkreten Merkmalen de r Kr - Anwendungstabelle werden d ie jenigen B e- schäftigten nach Anlage 1b zum BAT, die einen in ihrer Tätigkeit nach den R e- g elungen des BAT an sich möglichen Aufstieg aufgrund des Inkrafttretens des TVöD / VKA nicht vollziehen konnten, mit denjenigen, die ihn zuvor bereits vol l- zogen haben, bezogen auf die neue Entgeltgruppe gleic h gestellt. dd) Soweit der Betriebsrat weiter argum - Kr - Anwendungstabelle dienten lediglich ein der Beschäftigten, die einen möglichen Bewährungsaufstieg nicht bereits unter der Geltung des BAT vollzogen h ätten und es sei gerade der Sinn und Zweck des Bewährung s- aufstiegs nach dem BAT gewesen, Beschäftigte mit niedrigerer fachlicher Qual i- fikation Beschäftigten mit höherer fachlicher Qualifikation gleichzustellen, wenn der Qualifikationsunterschied durch langjährige Bewährung kompensiert wo r- den sei, was d machen wollten , finden sich für einen solchen Wille n der Tarifvertragsparteien im Wortlaut und der Systematik der tariflichen Regelunge n , insbesondere - speziell - in der Kr - Anwendungstabelle oder - allgemei n - dem TVÜ - VKA , keine Anhaltspunkte. Zwar mag dies aus Sicht des Betriebsrats eine sachgerechtere oder zweckm ä- ßigere Lösung für eine Überleitung darstellen . D araus folgt jedoch nicht, dass auch die Tarifvertragsparteien diesen Regelungszweck verfolgt h ätt en . Sie 28 - 14 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 - 15 - mü s sen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung wählen (vgl. zB BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49 mwN ) . Die Tarifautonomie schließt vielmehr auch die Befugnis der Ta rifvertragsparteien zu Entgeltreg e- lungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen ( BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 34 ) . Im Übrigen beinhaltet gerade eine Überleitung, die nicht darauf abstellt, ob der Aufstieg schon vollzogen wurde oder nicht, die Chance, auch ohne Fachausbildung aufgrund des Stufenaufstiegs mittel - oder langfristig ein höh e- res Entgelt zu erzielen. Ein Beschäftigter, der im Überleitungszeitpunkt nach V erg G r . K r. V BAT mit noch ausst ehendem Aufstieg nach V erg G r . K r. VI BAT eingruppiert war, hätte nach der vom Betriebsrat vertretenen Auslegung de r Kr - Anwendungstabelle keine Möglichkeit mehr, ein Entgelt nach E ntgeltgruppe KR 9a TVöD /VKA zu erzielen. f) Das Berufen der Arbeitgeberin a uf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) . Der Betriebsrat hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die die Recht s- ausübung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen ( vgl. hierzu et wa BAG 24. Ja nuar 2007 - 4 AZR 28/06 - Rn. 31 mwN) . Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. D as Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die Rüc k- gruppierungen die betroffenen Beschäftigten nicht iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ungerechtfertigt benachteiligen und deshalb einen Zustimmungsverwe i- gerungsgrund des Betriebsrats zu Recht abgelehnt . In den Folgen richtiger A n- wendung des geltenden Rechts liegt kein Nachteil iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B II 5 der Gründe, BAGE 102, 135) . 3. Schließlich haben die Vorinstanzen die Zustimmung des Betriebsrats auch hinsichtlich der beantragten Zuordnung zu Stufe 6 der Entg e ltgruppe 29 30 31 32 - 15 - 4 ABR 27/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0 KR 8a TVöD/VKA ersetzt. Ein Rechtsfehler ist insoweit weder er kennbar noch wird er von den Beteiligten geltend gemacht. Eylert Creutzfeldt Klose Th. Hess Klotz
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