Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. März 2017 Vierter Senat - 4 ABR 54/14 - I. Arbeitsgericht Erfurt Beschluss vom 7. März 2013 - 1 BV 16/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluss vom 23. April 2014 - 4 TaBV 8/13 - Entscheidungsstichwort e : Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung einer Leitenden R e- dakteurin nach dem Gehaltstarifvertrag dpa vom 7. Dezember 2006 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 54 /14 4 TaBV 8/13 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2017 BESCHLUSS Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richte r am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Rupprecht für Recht erkannt: - 2 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 3 - 1. Auf die Rechtsbesch werde de r Arbeitgeberin wird der Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23 . April 201 4 - 4 TaBV 8 /1 3 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 7. März 2013 - 1 BV 16/12 - abgeändert : Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppi e- rung der Außenbüroleiterin Frau R in die Gehalt s gru p- pe III gemäß Ziff. 3 Buchst. b des Gehalt s tarifve r trags zwischen der Arbeitgeberin und dem Deu t schen Jou r- nalistenverband e. V. sowie der Vereinte n Diens t lei s- tungsgewerkschaft (ver.di) mit Außenbür o leiterzul a ge gemäß Ziff. 8 dieses Tarifvertrags wird e r setzt. Von Rechts wegen! Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrat s zur Um gruppierung einer Mitarbeiterin. Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) , eine Nachrichtenagentur , unterhält in Deutschland zahlreiche Büros, unter anderem das Außenbüro für den La n- desdienst Thüringen in E. Der Beteiligte zu 2. ist der dort bestehende Betrieb s- rat. Die Vergü tung der bei der Arbeitgeberin fest angestellten Redakteure bestimmt sich nach dem zwischen ihr und dem Deutschen Journalistenverband e. V. sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrag vom 7. Dezember 2006 (Geh alts - TV). Die Mitarbeiterin R ist seit dem 1. September 1981 als Redakteurin tätig und seit dem 1. Oktober 1990 bei der Arbeitgebe rin beschäftigt . Als Dienstch e- fin war sie seit Mai 2003 in die Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV eingruppiert , für die ein Tarifgeh alt von den Tarifvertragsparteien nicht festgelegt war . 1 2 3 4 - 3 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 4 - Im Jahr 2011 führte die Arbeitgeberin eine Strukturreform im Inland durch, in deren Folge ua. die Hierarchieebene der Dienstchefs entfiel. D ie Mi t- arbeiterin R ist seither als Außenbüroleite rin für da s Büro E tätig . Mit Sch reiben vom 24. November 2011 beantragte d ie Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und Eingruppierung der Mi t- arbeiterin R in die Gehaltsgruppe III Gehalts - TV mit Außenbüroleiterzulage. Nachdem die Arbeitgeberin vom Betriebsrat erbetene weitere Informationen erteilt hatte, nahm dies er m it E - Mail vom 8. Dezember 2011 die beabsichtigte Versetzung zur Kenntnis, widersprach aber der Eingruppierung in die Gehalt s- gruppe III Gehalts - TV unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG mit der Begründung, d ie Mitarbeiterin sei in die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts - TV u m- zugruppieren. Sie habe im Jahr 2006 ihr 25. Berufsjahr vollendet und weise mehr als 15 Jahre ununterbrochene Zu gehörigkeit zur Arbeitgeberin auf. Die Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV sei - ebenso wie die übrigen Gehaltsgruppen - eindeutig an die Berufsjahresstaffel gekoppelt . Bei einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III Gehalts - TV werde die Mitarbeiterin gegenüber Redakteuren mit der gleichen Anzahl von Berufs jahren benachteiligt, die keine leitende Fun k- tion übernommen hätten und i m Rahmen der Strukturreform in die Gehalt s- gruppe IIIb Gehalts - TV um gruppiert worden seien. Mit dem am 24. Mai 2012 beim Arb eitsgericht Erfurt eingegangenen Schriftsa tz hat die Arbeitgeberin ihr Zustimmung sersetzungsbegehren weite r- verfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Mitarbeite rin sei in die Gehaltsgru p- pe III Gehalts - TV einzureihen . Sie falle nicht unter die Bestands schutzregelung des Gehalts - TV. Die se Ausnahme vorschrift sei klar und abschließend. Sie e r- fasse nur die dort genannten Fälle. Mitarbeiter, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Verlusts ihrer Leitungsfunktion aus der Gehaltsgruppe IV G e- halts - TV herabgruppiert werden müssten, würden gerade nic ht erfasst . Eine unbefristete Fortschreibung der gesamten bisherigen Berufsjahresstaffel sei nicht vereinbart worden . Die Regelung führe auch nicht zu einer ungerechtfe r- tigten Ungleichbehandlung der betreffenden Mitarbeitergruppe. D ie Tarifve r- tragsparteien hätten sich erkennbar für eine strikte Trennung der Gehaltsstru k- tur für leitende und nicht leitende Redakteure entschieden. Letztere seien au s- 5 6 7 - 4 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 5 - schließlich anhand der Anzahl der zurückgelegten Berufsjahre bzw. Dienstjahre ein zu gruppieren, während für leiten de Redakteure die Eingruppierung una b- hängig von der Anzahl der Berufs - bzw. Dienstjahre allein aufgrund der übertr a- genen Leitungsfunktion erfolge. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung der Außenbüroleiterin Frau R in die Gehaltsgruppe III G e- halts - TV mit Außenbüroleiterzulage gem. Ziff. 8 dieses Tarifvertrags zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, auch leitende Redakteure na ch der Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV seien nach dem Wegfall ihrer Leitungs aufgaben in die Gehalt s- gruppe IIIb Gehalts - TV um zugruppieren, wenn sie - wie die Mitarbeiterin R - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berufsjahresstaffel die Vorausse t- zungen für die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts - TV bereits erfüllt hätten. Der G e- halts - TV sehe zwar für sie keine ausdrückliche Regelung vor. Die Anwendung der Besitzstandsregelun gen auch auf die leitenden Redakteure bei einer spät e- ren Herabgruppierung ergebe sich aber aus einer entsprechenden Auslegung des Tarifvertrags. Die Regelung in Ziff. 3 Buchst. c des Gehalts - TV erhalte die bisherige Aufgliederung in sieben Gehaltsgruppen auf recht und führe zur para l- lelen Anwendbarkeit beider Berufsjahresstaffeln auf unbestimmte Dauer. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbei t- geberin ihr Begehren weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. D as Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Mitarbeiterin R sei in die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts - TV einzugruppieren und hat deshalb die Zusti m- mung des Betriebsrats zu ihrer Umgrup pierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG recht s fehlerhaft nicht ersetzt . 8 9 10 11 - 5 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 6 - 1 . Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. a) Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Anforderungsmerkmalen der Gehaltsgruppen des Gehalts - TV handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung . b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon au s- gegangen, die Arbeitgeberin habe das Zustimmungsverfahren wirksam eing e- le i tet und der Betriebsrat habe seine Zustimmung form - und fristge recht verwe i- gert . Dies wird auch von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt. 2 . Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Umgruppierung der Mitarbeiterin R in die Gehaltsgruppe III mit Auße nbüroleiterzulage gemäß Ziff. 3 Buchst. b und Ziff. 8 Gehalts - TV verstößt weder gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) noch wird die betroffene Mitarbe i- terin ungerechtfertigt benachteiligt (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) . Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der Umgruppierung zu Unrecht verwei gert . Sie ist deshalb zu ersetzen. a) D er für die Ein - und Um gruppierung maßgebende Gehalts - TV enth ä lt ua. folgende Regelungen: 3. a) Gehaltssätze für Redakteure/innen ab 01.02.2006 Gehalts - Tarifgehalt Gruppe Berufsjahre ab 01.02.2006 (plus 1 %) I a) Im 1. und 2. Berufsjahr 2.801,00 I b) Im 3. und 4. Berufsjahr 3.249,00 II a) Im 5. und 6. Berufsjahr 3.538,00 II b) Im 7. bis 14. Berufsjahr 4.114,00 III a) Im 15. bis 25. Berufsjahr 4.423,00 III b) Nach vollendetem 25. Berufsjahr 4.604,00 12 13 14 15 16 - 6 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 7 - IV) Leitende Redakteure/innen und Redakteure/innen mit Führungsaufgaben, denen mehrere Redakteure/innen unterstellt sind Freie Vereinb a- rung Dabei werden die Jahresgesamtbezüge im ersten Jahr der Laufzeit um mindestens Euro 350,00 brutto (Vollzeit, bei Teilzeit anteilig; auf der Basis 13,8 Ge - hälter) erhöht. 3. b) Gehaltssätze nach der zum 01.01.2007 verei n- barten neuen Berufsjahresstaffel Tarifgehalt Tarifgehalt Gehalts - gruppe Berufsjahre neu bis 31.07.2007 ab 01.08.2007 I a) 1. bis 3. 2.801,00 2.843,00 I b) 4. bis 6. 3.249,00 3.298,00 II) 7. bis 14. 4.114,00 4.176,00 III) ab 15. 4.423,00 4.489,00 IV) AT Freie Vereinbarung 3. c) Bestandsfälle Gehalts - Tarifgehalt g ruppe Berufsjahre ab 01.08.2007 (plus 1 ,5 %) I a) Im 1. und 2. Berufsjahr 2.843,00 I b) Im 3. und 4. Berufsjahr 3.298,00 II a) Im 5. und 6. Berufsjahr 3.591,00 II b) Im 7. bis 14. Berufsjahr 4.176,00 III a) Im 15. bis 25. Berufsjahr 4.489,00 III b) Nach vollendetem 25. Berufsjahr 4.673,00 IV) Leitende Redakteu re/ - innen und Redakteure/ - innen mit Führungsau f- gaben, denen mehrere Redakteure/innen unte r- stellt sind Freie Vereinbarung Für Redakteure/innen, die in 2007 nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Berufsjahresstaffel (s. 3 a) in eine höhere Altersgruppe springen würden, bleibt es bei diesem Sprung. Für Redakteure/innen, die bis - 7 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 8 - zum 31.12.2008 in die Gruppe III b der bis zum 31.12.20 06 geltenden Berufsjahresstaffel (s. 3 a) springen würden, bleibt es ebenfalls bei diesem Sprung. Künftige lineare Gehaltserhöhungen erfolgen ohne Verrechnung auf der Basis der so erreichten persönlichen Tarifgehälter. 4. Einstufung Für die Einstufung der Redakteure/innen sind Beruf s- jahre, die Art der Beschäftigung, die Aufgabenstellung und die Qualifikation maßgebend. Allein aus Impre s- sumsangaben in den dpa - Diensten ist eine Einst u- fung nicht abzuleiten. 5. Berufsjahre Nachgewiesene Jahre als haup tberuflich tätige/r Journalist/in gelten als Berufsjahre im Sinne dieses Gehaltstarifes. Die Berufsjahre werden unter Au s- schluss der Ausbildungszeit berechnet. Die Zeit der Teilnahme am Wehrdienst und Zivildienst werden den Berufsjahren zugerechnet, soweit der betreffende Beschäftigte eine hauptberufliche journalistische T ä- tigkeit oder ein abgeschlossenes Volontariat vor se i- ner Einberufung nachweisen kann. Entsprechendes gilt für Elternzeiten nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ein abgeschlossen es Hochschulstudium wird nach zwei Berufsjahren als Redakteur/in mit drei Berufsja h- ren angerechnet. Für Einstellungen ab dem 01.01.2007 entfällt diese Anrechnung von Studienze i- ten. 6. dpa - Dienstjahre Redakteure mit einer ununterbrochenen Zugehöri g- keit zur dpa sind nach fünf Jahren in Gruppe II b.), nach zehn Jahren in Gruppe III a.) und - bis zum 31.12.2008 - nach 15 Jahren in Gruppe III b.) einz u- stufen. 7. Gehalt der Gruppe IV Das Gehalt der Gruppe IV wird zwischen dpa und dem/der Redakteur/i n frei vereinbart. Das Monat s- gehalt soll das jeweilige Tarifgehalt zuzüglich der höchsten Zulage angemessen überschreiten. 8. Funktionszulagen Für folgende Funktionen werden Zulagen gezahlt: - 8 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 9 - Funktion Euro Redakteur/in vom Dienst (RvD), 488,00 Außenbüroleiter/in, 570,00 DL in der Zentrale Die Zahlung der Zulage entfällt, wenn der/die Reda k- teur/in die Funktion nicht mehr ausübt. a. Redakteur/in vom Dienst Redakteure/innen vom Dienst (RvD) sind Redakte u- re/innen, die überwiegend selbst st ändige Entsche i- dungen treffen, erhöhte Verantwortung tragen und für die Herausgabe von dpa - Diensten Weisungen erte i- len können. b. Büroleiter/in In Büros mit mindestens drei Wort - Redakteuren/innen wird ein/e Redakteur/in davon als Büroleiter/in eing e- setzt. Entsprechendes gilt auch für Büros mit mehr als zwei Bildredakteure/innen (Bezeichnung: Cheff o- tograf). b) E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts durfte der B e- triebsrat seine Zustimmung nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine t arifliche Bestimmung verweigern. Die Mitarbeiterin R ist nach ihrem Tätigkeitswechsel im Jahr 2011 in die Gehaltsgruppe III der Ziff. 3 Buchst. b Gehalts - TV (Redakteurin ab dem 15. Berufsjahr) ein zugruppi e- ren . Sie unterfällt nicht der R egelung für Bestandsfälle in Ziff. 3 Buchst. c G e- halts - TV. Das ergibt die Auslegung de s Tarifvertrags (zu den Kriterien der Au s- legung des normativen Teils eines Tarifvertrags zB BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 ff., BAGE 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204) . aa ) Im Ausgangspunkt zu treffend hat das Landesarbeitsgericht angeno m- men, der Gehalts - TV enthalte keine ausdrückliche Sonderregelung für Mitarbe i- ter, die zunächst in die Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV eingereiht waren und au f- grund eines Tätigkeitswechsels nach den in Ziff. 3 Buchst. c Gehalts - TV g e- 17 18 - 9 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 10 - nannten Stichtagen in eine niedrigere Gehaltsgruppe herabgruppiert werden. Die Regelung für Bestand s fälle in Ziff. 3 Buchst. c Geh alts - TV erfasst nach i h- rem Wortlaut nur Redakteure, bei denen nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Berufsjahresstaffel in Ziff. 3 Buchst. a Gehalts - TV eine Höhergruppi e- rung entweder noch im Jahr 2007 erfolgt ist, und Redakteure, die bis zum 31. Dez ember 2008 in die Gehaltsg ruppe IIIb Gehalts - TV der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Berufsjahresstaffel höhergruppiert worden w ä- ren. Redakteure der Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV hin ge gen erhalten ein frei vereinbartes Entgelt, das sich gerade nicht durch Erreichen der nächsthöheren Berufsjahresstaffel automatisch erhöht. bb ) Etwas anderes folgt auch nicht - dies hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls noch zutreffend erkannt - aus Ziff. 7 Satz 2 Gehalts - TV. Es handelt sich hierbei lediglich um eine nicht zwingende Soll - Regelung über die Höhe der nach Ziff. 7 Satz 1 Gehalts - TV frei zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbarenden Vergütung von leitenden Redakteuren und Redakteuren mit Führungsaufgaben, denen mehrere Redakteure unterstellt sind. cc ) Die weitere Annahme des Landesarbeitsgericht s , Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelung spr ä chen jedoch dafür , dass diese nach dem Willen der Tarifvertragsparteien unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Herabgruppierung für solche Redakteure der Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV Geltung beanspruchen sollte, die bis zu den Stichtagen 31. Dezember 2007 bzw. 31. Dezember 2008 für die Gehaltsgruppe II I b der Ziff. 3 Buchst. c Gehalts - TV die erforderlichen Berufs jahre vollendet hatten , entbehrt hingegen einer rechtlichen Grun dlage . ( 1 ) Ziff. 3 Buchst. c Gehalts - TV ist eine - eng auszulegende (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 24 mwN; 26. März 1997 - 1 0 AZR 751/96 - zu II 2 b der Gründe ) - Ausnahme regelung zu der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Gehaltstabelle (Ziff. 3 Buchst. b Gehalts - TV) , die aufgrund der Reduzierung der Gehaltsgruppen von sieben auf fünf und der Erhöhung der für eine Höhergruppierung erforderlichen Anzahl der Berufsjahre gegenüber der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gehaltstabelle zu ein er Verschlechterung hinsichtlich der durchschnittlichen Tarifvergütung geführt hat . Es handelt sich 19 20 21 - 10 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 11 - um eine Besitzstandsregelung für Beschäftigte, deren Höhergruppierungen durch Erreichen der jeweiligen Berufsjahresgrenzen bereits vor dem 1. Januar 2007 er folgten oder im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zu den genannten Stichtagen anstanden. Die Regelung dient dem Schutz solch er Mitarbeiter, die aufgrund der Anzahl ihrer zurückgelegten Berufs - oder Dienst jahre ein b e- stim m tes Vergütungsniveau bereits erreicht hatten. Zudem sollten Härten für Mitarbeiter, deren Aufstieg zeitnah zum Stichtag der Geltung der neuen G e- haltstabelle anstand, aber nach der neuen Gehaltstabelle, die für bestimmte Berufsjahresstaffeln keine Entgelterhöhungen mehr vorsah, abgemildert we r- den. D iesen Beschäftigten sollte eine verfestigte Aufstiegsexspektanz als B e- sitzstand gesichert werden. ( 2 ) Leitende Redakteure der Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV , deren Verg ü- tung frei vereinbart ist, sind - auch wenn sie nach den in Ziff. 3 Buchst. c G e- hal ts - TV genannten Stichtagen ihre Tätigkeit wechseln und danach in eine der nach Berufsjahren gestaffelten Gehaltsgruppen ein zu gruppier en sind - nicht vergleichbar schutzwürdig. Sie waren von der Änderung der Gehaltsstaffel zum 1. Januar 200 7 nicht betroffen und bedurften in Bezug auf den Bestand ihrer Vergütungshöhe keines Schutzes durch die tarifliche Besitzstandsregelung. Anders als Redakteure, deren Vergütung sich nach den Gehaltsgruppen Ia bis IIIb Gehalts - TV der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vergü tungsstruktur richtete, sind leitende Redakteure der Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV , die kein Tarifgehalt, sondern eine frei vereinbarte Vergütung erhalten, bereits von G e- setzes wegen gegen eine mögliche Verringerung ihrer Vergütung aufgrund e i- ner einsetzende n Tarifautomatik ausreichend geschützt. Ihre Leitungs - bzw. Führungsfunktion und damit ihr - frei vereinbartes - Gehalt können ihnen nicht einseitig im Wege der Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO , so n- dern nur im Wege einer Vertragsänderung oder einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung entzogen werden. Vom Direktionsrecht ist lediglich die Zuweisung gleichwertiger , nicht aber geringerwertiger Tätigkeiten erfasst (vgl. etwa BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 24; 23. Februar 2012 - 2 A ZR 44/11 - Rn. 16 ) . 22 - 11 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 - 12 - (3 ) F ür eine ergänzende Tarifa uslegung (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 20 ff. ) , wie sie das Landesa r- beitsgericht in der Sache vorgenommen hat , ist kein Raum . Eine solche setzt das Bestehen ein er Tariflücke voraus. Im Streitfall bestehen aber keine A n- haltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die fragliche Fallkonstellation unbewusst und planwidrig nicht in die Besitzstandsregelung aufgenommen hä t- ten . dd ) Das Auslegungsergebnis verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. ( 1 ) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeit s- gerichte jedo ch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleic h- heits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 48 mwN) . ( 2 ) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesent lich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN) . Dabei ist es grundsät z- lich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49 ; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 30) . Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- digen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gesta l- tungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorli e- genden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. A pril 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 151, 235 ) . Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höh e des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich S a- che der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers 23 24 25 26 - 12 - 4 ABR 54/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0 zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt - und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwi n- gend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweil s zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste L ö- sung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Reg e- lungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49 ; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO ) . ( 3 ) Leitende Redakteure, die in die Gehaltsgruppe IV Gehalts - TV eing e- reiht sind und deren Vergütung frei vereinbart ist, sind mit Blick auf den Schut z- zweck der Besitzstandsregelung in Ziff. 3 Buchst. c Gehalts - TV mit den Reda k- teuren de r übrigen Gehaltsgruppen - wie aufgezeigt - nicht vergleichbar. c ) Der Betriebsrat konnte seine Zustimmung auch nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG verweigern . Eine Umgruppierung, die - wie hier - von der im B e- trieb geltenden Vergütungsordnung geboten betroffenen Arbeitnehmers iSv . § 99 Abs. 2 Nr . 4 BetrVG dar (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135) . Eylert Klose Rinck P. Rupprecht J. Ratayczak 27 28
Full & Egal Universal Law Academy