BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 10/00 vom 2. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 beschlossen: Der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2000 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfe h - lers dahingehend berichtigt, daß es im ersten Satz des 4. Absatzes der Beschlußgründe ("Die Auffassung des Lan d - gerichts, dieses Delikt trete ...") anstelle von "... hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück, ..." richtig heißt: "... hinter der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge z u - rück, ...". Meyer-Goßner Tolksdorf Athing Frau Richterin am BGH nrn Urlaubs an der Unterzeich- nung verhindert. Meyer-Goßner Ernemann
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