BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 100/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim BGH als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin Ingrid M. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 17. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 I. 1. Nach den der Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen heira-teten der Angeklagte und die Nebenkl344gerin im Jahre 1997. Im Leben der Ehe-leute spielte der Konsum von alkoholischen Getr344nken eine wichtige Rolle. Sie tranken in regelm344337igen Abst344nden bereits nach dem Aufstehen Alkohol, der Angeklagte 374berwiegend Bier, die Nebenkl344gerin eher Schnaps. In der Zeit bis zur Inhaftierung des Angeklagten zur Verb374337ung mehrerer Freiheitsstrafen im Jahre 2002 kam es nach dem Konsum von Alkohol mehrfach zu wechselseiti-gen, lautstarken Beleidigungen und Beschimpfungen. Der Angeklagte, der die 2 - 4 - Nebenkl344gerin in solchen Situationen wiederholt schlug, f374hrte in dieser Zeit mehrfach mit der Nebenkl344gerin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr durch. Wegen dieser Vorf344lle erstattete die Nebenkl344gerin aus Furcht, erneut vom Angeklagten geschlagen zu werden und ihre Gesamtsituation zu ver-schlechtern, keine Strafanzeige, und verzieh dem Angeklagten, weil sie dessen Beteuerungen, sich zu 344ndern, Glauben schenkte. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 4. November 2005 wurde der Angeklagte auf seinen Wunsch von der Nebenkl344gerin, die Mitleid mit ihm empfand und hoffte, dass er sich nunmehr ge344ndert habe, wieder in deren Wohnung aufgenommen. Zwischen dem 4. und dem 11. November sowie Ende November/Anfang Dezember 2005 erzwang der Angeklagte, nachdem er und die Nebenkl344gerin zuvor Bier in nicht mehr feststellbaren Mengen getrunken hatten, unter Anwendung k366rperlicher Kraft den Geschlechtsverkehr mit der Nebenkl344gerin. Am 5. Januar 2006 zwang der Angeklagte die Nebenkl344gerin mit Faustschl344gen ins Gesicht und der Drohung, er haue der Nebenkl344gerin sonst "den Sch344del weg", mit ihm oral und danach vaginal zu verkehren. 3 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Die Strafkammer hat der Nebenkl344gerin geglaubt, die das Geschehen wie festge-stellt geschildert hat, und hierzu, soweit es die Aussaget374chtigkeit der Neben-kl344gerin betrifft, ausgef374hrt, dass diese "auf Grund ihrer kognitiven F344higkeiten und Pers366nlichkeitsvoraussetzungen grunds344tzlich in der Lage ist, verl344ssliche Angaben 374ber Erlebnisse der Art, wie sie sich in ihren Bekundungen finden, zu machen". Sie sei "hinreichend" f344hig, gerichtsverwertbare Bekundungen, die auf eigener Wahrnehmung und Erinnerung beruhen, auszudr374cken. 4 - 5 - II. Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des 247 244 Abs. 3 StPO gest374tzten R374ge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf weitere Verfahrensr374-gen und auf die Sachr374ge - auch bez374glich der Strafzumessung - nicht bedarf. 5 1. Am letzten Hauptverhandlungstag beantragte der Verteidiger des An-geklagten die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens unter anderem zum Beweis der Tatsache, dass die Nebenkl344gerin "unter einer krankheitswertigen Alkoholabh344ngigkeit mit bereits eingetretener Pers366nlichkeitsdeformation leidet, sodass diese sowohl in ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigt ist". Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit folgender Begr374ndung ab: 6 "Bez374glich des Antrages auf Einholung eines Sachverst344ndi-gengutachtens fehlen bereits von dem Angeklagten benannte Ankn374pfungstatsachen, die auf alkoholbedingte neurologische Ausf344lle der Zeugin und Nebenkl344gerin schlie337en lassen. Allein der Umstand, dass nach Ansicht des Angeklagten die Zeugin und Nebenkl344gerin Alkoholikerin ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie aus diesem Grunde nicht in der Lage w344re und dies generell, erlebte Sachverhalte zutreffend zu schildern. Einen entsprechenden Erfahrungswert gibt es bei Alkoholabh344ngigen nicht, entsprechendes ist auch seitens des Angeklagten in seinem Beweisantrag nicht behauptet worden. Soweit sich aus den Zeugenaussagen insgesamt Widerspr374-che ergeben, unterliegt dies der Wertung und l344sst f374r sich genommen keine R374ckschl374sse darauf zu, dass bei der Zeu-gin bereits Sch344digungen der Pers366nlichkeit mit daraus fol-genden unzutreffenden Wahrnehmungen resultieren". - 6 - 2. Die Revision beanstandet diese Sachbehandlung zu Recht. 7 a) Bei dem Antrag handelt es sich nicht lediglich um einen nach 247 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag, sodass dahinstehen kann, ob sich das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Aufkl344rungspflicht zu der beantragten Beweiserhebung h344tte gedr344ngt sehen m374ssen, sondern um einen Antrag, der dem Beweisantragsrecht unterliegt, das im Rahmen des 247 244 Abs. 3 StPO 374ber das von der Aufkl344rungspflicht Verlangte hinausgeht (vgl. BGH StV 1997, 567, 568 m. N.). 8 aa) Der Antrag bezeichnet hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die dem Sachverst344ndigenbeweis, hier: durch eine psychiatrische Begutachtung (vgl. BGH NStZ 1995, 558; NStZ - RR 1997, 106), zug344nglich sind, und gen374gt damit den nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 37, 162, 164; 39, 251, 253 jew. m.w.N.) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen. Die Behaup-tung, die Nebenkl344gerin leide 204unter einer krankheitswertigen Alkoholabh344ngig-keit mit bereits eingetretener Pers366nlichkeitsdeformation223, die zu einer erhebli-chen Beeintr344chtigung sowohl ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsf344-higkeit gef374hrt habe, erf374llt unter den hier gegebenen Umst344nden trotz ihrer 204schlagwortartige(n) Verk374rzung223 (vgl. BGHSt 39, 141, 144) noch die Anforde-rungen an eine bestimmte Beweisbehauptung. 9 bb) Es liegt auch nicht der Fall vor, dass die Verteidigung ohne konkrete Grundlage, gewisserma337en 204ins Blaue hinein223, die Beweiserhebung beantragt hat. Einem Beweisbegehren, das - wie hier - in die Form eines Beweisantrags gekleidet ist, muss allerdings nicht oder allenfalls nach Ma337gabe der Aufkl344-rungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tats344chlichen Anhaltspunkt und ohne jede begr374ndete Vermutung aufs Gerate- 10 - 7 - wohl aufgestellt wurde, sodass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). Ob es sich bei einem Beweisbegehren um einen Beweisermittlungsantrag handelt, ist aus der Sicht eines verst344ndigen An-tragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsa-chen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497; NStZ 2006, 405). Gemessen daran liegt ein Beweisantrag vor. Nach den Feststellungen lag nicht nur bei dem Angeklagten, sondern auch bei der Nebenkl344gerin ein langj344hriger, in dem Zeitraum November 2005 bis Januar 2006 noch andauernder massiver Alkoholmissbrauch nahe. Im Hin-blick darauf und auf das in den Urteilsgr374nden dargestellte Aussageverhalten der Nebenkl344gerin ist die Beweisbehauptung aus der Sicht eines verst344ndigen Antragstellers keine lediglich aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellte Be-hauptung, zumal das Landgericht selbst die Aussaget374chtigkeit der Nebenkl344-gerin nur als 204grunds344tzlich223 gegeben erachtet und diese lediglich als 204hinrei-chend223 f344hig angesehen hat, gerichtsverwertbare Bekundungen zu machen, die auf eigener Wahrnehmung beruhen. 11 b) Der Antrag h344tte daher nur aus einem der in 247 244 Abs. 3 und 4 StPO abschlie337end aufgez344hlten Gr374nde (vgl. BGHSt 29, 149, 151) abgelehnt wer-den d374rfen. Das Landgericht hat jedoch in der Beschlussbegr374ndung keinen dieser Ablehnungsgr374nde angef374hrt. Soweit die Ausf374hrungen zum Fehlen ei-nes Erfahrungswertes hinsichtlich einer Beeintr344chtigung der Aussaget374chtig-keit von Alkoholikern dahin ausgelegt werden k366nnten, dass sich das Landge-richt auf seine eigene Sachkunde berufen wollte, w374rde dies die Ablehnung nicht tragen, weil das Gericht selbst - wie bereits ausgef374hrt- Unsicherheiten in der Beurteilung der Aussaget374chtigkeit hat erkennen lassen. 12 - 8 - III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es f374r eine Anordnung der Ma337regel gem344337 247 64 StGB entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht ausreicht, dass diese nicht lediglich "von vornherein aussichtslos" erscheint. Vielmehr ist erforderlich, dass die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1). 13 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy