BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 100/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 29. Oktober 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Revi-sion. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafzumessung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 - 3 - Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Die Ausf374hrungen zur Strafzumessung lassen besorgen, dass es sich der M366glichkeiten eines Absehens von der An-wendung des erh366hten Strafrahmens nach 247 177 Abs. 2 StGB nicht bewusst gewesen ist. 3 Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt eine Ausnahme von der Regel-wirkung in Betracht, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgr374nden zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstraf-rahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Ausnah-mef344llen kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens (247 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen f374r den minder schweren Fall (247 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl374sse vom 11. April 2000 226 1 StR 78/00, BGHR StGB 247 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; vom 10. Februar 2004 226 4 StR 2/04; vom 19. Juli 2007 226 4 StR 262/07, StraFo 2007, 472; vom 10. September 2009 226 4 StR 366/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 177 Rn. 74 f.). 4 Das Landgericht f374hrt gewichtige strafmildernde Umst344nde an, die f374r ei-nen Wegfall der Regelwirkung und eine Heranziehung des niedrigeren Straf-rahmens nach 247 177 Abs. 1 StGB sprechen k366nnen. Es hat selbst ausgef374hrt, dass sich die Tat innerhalb der Bandbreite m366glicher Begehungsweisen des Tatbestandes des 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch unter Ber374cksichtigung der tateinheitlich begangenen K366rperverletzung 204noch als deutlich unterdurch-schnittlich gravierend223 darstelle, und eine angesichts der Tatumst344nde ver-gleichsweise hohe Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer den f374r den Angeklagten g374nstigeren Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB herangezogen 5 - 4 - und eine niedrigere, m366glicherweise noch zur Bew344hrung auszusetzende Frei-heitsstrafe verh344ngt h344tte, wenn sie die M366glichkeit der Verneinung der Regel-wirkung bedacht h344tte. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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