BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 100 / 13 vom 18. Juli 2 013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung v om 18. Juli 201 3 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzende r , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land gerichts Dortmund vom 4. Oktober 2012 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgeho ben , soweit eine En t- scheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltr e i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner einen Betrag in Höhe von 5.640 erklärt und hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 30.000 Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel e r- sichtlichen Teilerfolg. 1 - 4 - I. Der Verteidiger hat das in der Revisionsrechtfertigung zunächst mit einem umfassenden Aufhebungsantrag verbundene Rechtsmittel mit Schrift satz vom 27. März 2 013 teilweise zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). In diesem Schriftsatz hat er beantragt, das angefochtene Urteil mit den Fes Strafausspruch und soweit eine Entscheidung zur Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt unterblieben ist Diese nach Ablauf der Revis i- onsbegründungsfrist , aber vor Beginn der Hauptverhandlung eingegangene und daher nicht nac h § 303, sondern nach § 302 StPO zu beurteilende Erklä rung (zur Rechtslage bei einer entsprechenden Erkl ärung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 1991 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 ff.) war auch wirksam. D er Verteid iger hatte , wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat, im Zeitpunkt ihrer Abgabe die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten . Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrie ben, für ihren Nac h- weis genüg t die anwaltliche Versicherung des Verteidigers ( Senatsbeschluss vom 8. März 2005 4 StR 573/04, NStZ - RR 2005, 211; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl. , § 302 Rn. 32 ). Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärte Erweiterung des Rechtsmittels ist wegen des Ablaufs der Revisionseinle - gungsfrist unz ulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366 f.). II. Durch die Teilrücknahme ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnungen des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz , da es sich hierbei nach ständiger Rechtspr e- 2 3 - 5 - chung des Bundesgerichtshofs um Maßnahmen eigener Art ohne Strafchara k- ter handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 1995 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235). Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt es daher nur noch im Strafausspruch und insoweit, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist . 1. Soweit dem Revisionsvorbringen im Hinblick auf die Verneinung e r- heb lich verminderter Schuldfähigkeit die Rüge der Verletzung von Verfahren s- recht entnommen werden kann, bleibt diese Beanstandung, wie der Genera l- bundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 13. März 2013 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ohne Erfo lg. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat hinsichtlich des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. 3 . Im Hinblick auf die Nichtano rdnung der Unterbringung nach § 64 StGB führt das Rechts mittel jedoch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwe i- sung an das Landgericht. Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob der A n- geklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unt erbringung erforderlichen Hang nahe legen , also ein e chronische , auf körperlicher Sucht beruhende Abhängi g- keit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder a n- dere Rauschmittel zu sich zu nehmen ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. März 2004 4 StR 518/03, NSt Z 2004, 681; SSW - StGB/Schöch, § 64 Rn. 8) . 4 5 6 - 6 - a) N ach den Feststel l ungen kam der Angeklagte etwa im Alter von zwölf Jahren mit Drogen in Kontakt , m it 15 Jahren begann er mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana. Etwa ein Jahr später begann er , regelmäßig H a- schisch für den Eigenkonsum zu erwerben , zuletzt etwa 10 Gramm pro Tag. Mit etwa 17 Jahren probierte der Angeklagte Kokain aus, das er ab dem 18 . Le - bensjahr regelmäßig konsumierte . Seinen Verbrauch steigerte er nach und nach auf etwa 1 bis 2 Gramm Kokain im Tatzeitraum ; hierfür wandte er etwa 30 bis 90 /Tag auf. Di e abgeurteilten Taten beging er soweit er (wie übe r- wiegend) mit Marihuana gehan delt hat zur Finanzierung seines Drogenko n- sums. Im Jahr 2009 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmi t- teln sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Untersuchungshaft in vorlieg ender Sache litt er in den ersten drei Monaten unter Schlafstörungen und rauchte Zigaretten, um den Betäubungsmittel - Mangel zu kompensieren. b) D a auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB vor dem Hintergrund der vom Landgericht getro ffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus geschlossen und den Urteilsgründen insb e- sondere nicht entnommen werden kann, dass beim Angeklagten die hinre i- chend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht, erweist sich die unterbliebene Erörterung der Unterbringung als durchgreifend rechtsfehle r- haft. Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5), zumal der Angeklagte die Nichtanwendung von § 6 4 StGB durch die Strafkammer nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). 7 8 - 7 - III. Die zu neue r Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird nunmehr mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu klären haben, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Mit Blick auf die verhängte Gesamtf reihe itsst rafe weist der Senat auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB besonders hin ( vgl. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 67 Rn. 10 ff. mN zur Rspr.). Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift s- leistung gehindert . Mutzbauer Bender Quentin 9
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