ECLI:DE:BGH:2016:101016B4STR100.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 100 /16 vom 10 . Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung d er Beschwerdeführerin am 10 . Oktober 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 31. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen schw e- ren se xuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexue l- len Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sex u- ellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, unter Einbezi e- hung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen - Borbeck vom 21. März 2011 und 11. Mai 2011 und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Essen - Borbeck vom 24. April 2012 zu der G e- samt freiheits strafe von vier Jahren und drei Monaten veru r- teilt ist. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Grü nde: Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 10. März 2016 ist die Urteilsformel jedoch zu berichtigen, weil das Landgericht nicht nur wie geboten die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten, 1 - 3 - sondern auch die Schuldsprüche der früheren Urteile, deren Einzelstrafen zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogen worden sind, in den Urteilstenor au f- genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 4 StR 626/98 , wistra 1999, 185, 186 ). Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden zudem im Unterschied zu § 31 Abs. 2 JGG nur Strafen, nicht aber Urteile ein bezogen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist hi n- sichtlich der Verfahrensrügen anzumerken: Die im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Hochbettes erhob e- nen Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Sat z 2 StPO), weil die in den Beweisanträgen jeweils in Bezug genommene und als Anlage beigefügte Abbildung von der Revision nicht vorgelegt wird. Des Weiteren teilt die Revisionsbegründung den Inhalt des Beweisantrags vom 2. Juli 2015, auf den in dem Beweisa ntrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens verwiesen worden ist, nicht mit. Der zu dem B e- weisantrag vom 2. Juli 2015 ergangene Beschluss der Strafkammer vom 10. Juli 2015 ist in der am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist per Tel e- fax übermittelten Fassung der Revisionsbegründung wegen der vom Absender vorgenommenen Verkleinerung von zehn Seiten auf eine Telefaxseite nicht le s- bar. Eine Verfahrensrüge bezüglich des sich auf den Zeitpunkt des Umzugs beziehenden Beweisantrags auf V ernehmung der Zeugin F . ist der Revisi - on sbegründung nicht zu entnehmen. Die einen Belehrungsmangel im Zusammenhang mit der Untersuchung des Nebenklägers im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung ge l- tend machende Verfahrensbeanstandung drin gt nicht durch. Soweit die unte r- 2 3 4 - 4 - bliebene Einholung des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters bea n- standet wird, ist die Rüge mangels Vorbringens zur Verstandesreife des N e- benklägers bereits unzulässig. Soweit geltend gemacht wird, dass die für die V erwertbarkeit des Gutachtens erforderliche Belehrung des Nebenklägers über sein Recht, die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern zu können, nicht durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt ist, ist die Verfahrensb e- schwerde unbegründet. Den n der Senat kann nach Aktenlage sicher ausschli e- ßen, dass der Nebenkläger bei einer formell ordnungsgemäß erfolgten Bele h- rung entsprechend § 81c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO von se i- nem Untersuchungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1994 1 StR 461/94, BGHSt 40, 336 , 339 ; Beschlü s- se vom 18. Januar 1995 3 StR 596/94; vom 23. September 2003 1 StR 323/03, BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 7). Der Nebenkläger, de s- sen Strafanzeige dem vorliegen den Verfahren zugrunde liegt, war jeweils nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt aussagebereit. Vor seiner Mi t- wirkung bei der Untersuchung durch den Sachverständigen wurde er vom Sachverständigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich seiner Mutter und auf die Freiwilligkeit einer Teilnahme an der Begutachtung hingewiesen, so dass der Nebenkläger in der Sache in vollem Umfang über seine Rechte info r- miert war. Eine Au slagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers kommt nicht in Betracht, da die Anschlusserklärung des minderjährigen Nebenklägers wegen 5 - 5 - dessen Prozessunfähigkeit unwirksam ist (vgl. KG, NStZ - RR 2011, 22 ff. mwN; Senge in KK - StPO, 7. Aufl., vor § 395 Rn. 2 ). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Paul
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