ECLI:DE:BGH:2018:220518B4STR100.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 100 / 1 8 vom 22. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Zweibrücken vom 12. Dezember 2017 a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; b) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend beric h- tigt, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages i. H. v. 232.000,00 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- t els, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fal l 26) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in 25 Fällen (Fälle 1 - 25) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 1 - 3 - und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes des Tatertrages ,00 seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es u nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Ang e- kla g te, Rauschgift zu erwerben, um dieses gewinnbringend weiterzuveräußern. Aus diesem Grunde kaufte er zwischen Anfang des Jahres 2014 und Jul i 2016 in fünfzehn Fällen jeweils ein Kilogramm Haschisch und in zehn Fällen jeweils ein Kilogramm Ampheta min an (Fälle 1 bis 25). Zuletzt im August 2016 e r- warb er zeitgleich ein Kilogramm Haschisch und ein Kilogramm Amphetamin, das er in der Nähe eine r scharfen Schusswaffe in seiner Wohnung aufbewahrte (Fall 26). Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Rauschmittel hat das Landg e- richt lediglich hinsichtlich des letztgenannten Falles für eine in Bezug auf den Wirkstoffgehalt den Grenzwert zur nicht ger ingen Menge bereits überschreite n- de Teilmenge getroffen. Im Übrigen hat es die Betäubungsmittel als von überdurchschnittlicher bzw. besonders guter Qualität beschrieben. II. 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesan walts genannten Gründen nicht durch. 2 3 - 4 - 2 . Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. Unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf die jew eiligen Handelsmengen und die pauschale Qualitätsbeschreibung, tragen die Feststellungen den Schluss, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 25 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel trieb, auch wenn es die Strafkammer versäumt hat, den Wirk stoffgehalt und die Wirkstoffmenge der jeweils gehandelten Drogen unter Berücksichtigung anderer sicher feststellb a- rer Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Begutachtungen in Parallelverfa h- ren etc.), notfalls durch Schätzung unter Anwendung des Zweifels satz es (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 3 StR 138/16, StV 2017, 293 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2011 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 jew . mwN), zu b e- stimmen. 3 . Der Strafausspruch hat hingegen insgesamt keinen Bestand. a) Die in den Fällen 1 bi s 25 verhängten Einzelstrafen können bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Schuldgehalt dieser Taten mangels ausreichender Feststellungen zu den hierfür maßgeblichen Wirkstoffgehalten und Wirkstoffmengen der gehandelten Betäubungsmittel nicht be legt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; B e- schluss vom 29. Juni 2000 4 StR 202/00, StV 2000, 613). Die Bezeichnung der gehandelten Betäubungsmittel als von überdurchschnittlicher bzw. beso n- ders guter Qualität ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich der erforderliche Bezugsrahmen, der die Ableitung eines bestimmten Mindestwir k- stoffanteils zweifelsfrei ermöglichen würde, weder aus den Urteilsgründen noch aus allgemeinem Erfahrungswissen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. De - zember 2011 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339). 4 5 6 - 5 - b) Die in sämtlichen abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen unte r- liegen aber auch deshalb der Aufhebung, weil das Landgericht sowohl bei A b- lehnung der Annahme minder schwerer F älle im Sinne von § 30a Abs. 3 und § 29 a Abs. 2 BtMG als auch bei der anschließenden konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten Erwägungen in die Abwägung eingestellt hat, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Der Senat tritt insoweit dem Generalbundesanwalt bei, der in seiner A n- tragsschrift vom 21. März 2018 hierzu u. a. das Folgende ausgeführt hat: 29a BtMG und § 30a BtMG wie auch der Gesamtstrafe hat das Landgericht straferschwerend b e- rück sichtigt, der Angeklagte habe nicht unter erheblicher wirtschaftlicher Not gelitten, sondern bewusst Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, um sich neben seinem Kleingewerbe eine dauerhafte Einnahme quelle 18). Diese Formulierungen lassen besorgen, dass die Kammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geh ö- renden Umstand verwertet ha t (vgl. Senat, Beschluss vom 9. No vember 2017 4 StR 393/17; Beschluss v om 9. November 2010 4 StR 532/10, NStZ - RR 2011, 271; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 2 StR 413/16, NStZ - RR 2017, 147; Urteil vom 1. Juni 2016 2 StR 355/15; Be schluss vom 29. April 2014 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7). Jeden falls hat das Landgericht hiermit das Fehlen mö g licher Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten berück - sichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2010 4 StR 532/10, NStZ - RR 2011, 271). Straferschwerend hat das Landgericht weiter bewertet, es seien erheb - liche Mengen von Betäubungsmitteln vollständig in den Verkehr gelangt (UA S. 18). Bei dem Umstand, dass die Betäubungsmittel in den illegalen Verkehr gelangt sind und nicht sichergestellt werden konnten, handelt es sich allerdings um den Normal fall des Handeltreibens. Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 7 8 - 6 - 5 StR 395/17 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 1993 2 StR 47/93). Auch damit hat da s Landgericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes c) Die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen zieht die Aufhebung der G e- samtstrafe nach sich. 4. Aus der Erörterung der Einziehungsentscheidung ist zu entne h- m en, dass der Wert des einzuziehenden Tatertrages 232. 000 ,00 Soweit dieser Betrag im Tenor des angefochtenen Urteils fälschlich mit 00 ,00 h- ler, der sich ohne Weiteres aus den Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrens - beteiligten klar zutag e liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Ä n- derung ausschl ießen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1974 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336; Beschluss vom 24. April 2007 4 StR 558/06, NStZ - RR 2007, 236 f.; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 268 Rn. 10 mwN ). Der Senat hat die im Tenor des angefochtenen Urteils aufgetretene offensichtliche Unrichtigkeit entsprechend berichtigt. 5. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der Erörterung des Strafausspruchs auf die Einhaltung der zutr effenden Prüfungsreihenfolge von minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Be - 9 10 11 - 7 - schluss vom 19. Novem ber 2013 2 StR 494/13, StV 2015, 549 f.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 50 Rn. 3 f. jew . mwN) Bedacht zu nehmen. Sost - Scheible Rogg enbuck Quentin Feilcke Paul
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