BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 10/07 vom 20. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 11. September 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Es entf344llt jedoch aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 2007 die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verh344ngten Strafe vor der Ma337regel. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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