BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 101/09 vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - 1. Gro337e ausw344rtige Strafkam-mer Recklinghausen - vom 27. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungsein-bruchsdiebstahls in f374nf F344llen wegen nicht ausschlie337barer Schuldunf344higkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es einer Er366rterung der Verfahrensr374gen nicht bedarf. 1 I. 1. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 2 Am 17. Mai 2007 verschaffte sich der Angeklagte durch ein zuvor einge-schlagenes Fenster Zutritt zum Wohnhaus der Eheleute N. und entwende-te u. a. etwa 200 Euro Bargeld sowie Schmuck im Wert von mindestens 3 - 3 - 15.000 Euro (Fall 1). Am 27. Mai 2007 trat der Angeklagte die T374r zur Wohnung der Eheleute W. ein und entwendete Bargeld, Schmuck, elektronische Ger344te sowie Personaldokumente (Fall 2). In beiden F344llen eignete sich der Angeklagte ferner EC-Karten an, mit denen er 226 vergeblich 226 an Geldautomaten Bargeld abzuheben versuchte, wobei er jeweils gefilmt wurde. Am 28. Mai 2007 stieg der Angeklagte durch ein auf Kipp stehendes Fenster in das Wohnhaus der Gesch344digten G. und A. ein und nahm u.a. Schmuckgegen-st344nde im Wert von mehreren Hundert Euro an sich, um diese f374r sich zu behalten (Fall 3). In den Mittagsstunden des 2. Juni 2007 verschaffte sich der Angeklagte mit Hilfe eines Schl374ssels, den die Wohnungsinhaberin im Schloss der Terrassent374r ste-cken gelassen hatte, Zugang zum Wohnhaus der Eheleute K. ; Tatbeute waren hier u.a. diverse Schmuckst374cke, ein Mobiltelefon sowie Bargeld in H366he von 480 Euro (Fall 4). Am fr374hen Abend desselben Tages stieg der Angeklagte durch ein zuvor mit einem Stein eingeschlagenes Fenster in das Wohnhaus der Eheleute R. ein, wurde jedoch von den Gesch344digten auf frischer Tat be-troffen, nachdem er zwei Ringe an sich genommen hatte. Daraufhin ergriff er die Flucht, wurde aber sp344ter in Tatortn344he festgenommen (Fall 5). 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer drogeninduzierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem For-menkreis der Schizophrenie. Auf Grund dieser St366rung war seine Steuerungs-f344higkeit bei Begehung der Anlasstaten mit Sicherheit erheblich vermindert, nicht ausschlie337bar sogar v366llig aufgehoben. 4 II. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus (247 63 StGB) h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 - 4 - Neben der positiven Feststellung eines l344nger andauernden Defekts, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begr374ndet, setzt die Ma337regelanordnung die Begehung einer oder mehrerer rechtswidriger Taten in diesem Zustand voraus, die auf den die An-nahme der 247247 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zur374ckzuf374hren sind, mit diesem also in einem symptomatischen Zusammenhang stehen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 15). Diese Voraussetzungen werden in den Urteilsgr374nden nicht ausreichend belegt. 6 1. Schon hinsichtlich der Taten, die Anlass f374r die Unterbringungsanord-nung sind, leidet das angefochtene Urteil an durchgreifenden Feststellungs- und Begr374ndungsm344ngeln. 7 a) Gem344337 247 267 Abs. 1 StPO i.V.m. 247 261 StPO hat das erkennende Ge-richt die zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung niederzulegen und ersch366pfend zu w374rdigen. Gebotene eigene Ur-teilsfeststellungen oder W374rdigungen d374rfen 226 mit Ausnahme des in 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO geregelten Falles 226 nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht m366glich ist (BGH NStZ 2007, 478; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 226 3 StR 405/03). Diesen Anforderungen werden die Ausf374hrungen des Landgerichts zu den F344llen 1 bis 4 nicht gerecht. 8 Der Angeklagte hat die Tatvorw374rfe bestritten und erkl344rt, die Einbruchs-diebst344hle m374ssten von einer ihm 344hnlich sehenden Person begangen worden sein. Bei der fotografierten Person in den F344llen 1 und 2 m374sse es sich um sei-nen Bruder handeln, der ihm gegen374ber "die Taten" in einem Brief zugegeben habe. Das Landgericht hat sich von der T344terschaft des Angeklagten auf der 9 - 5 - Grundlage eines kriminaltechnischen Vergleichsgutachtens 374berzeugt, wonach die Person auf den Fotos aus den 334berwachungskameras nicht mit dem Bruder des Angeklagten identisch ist. Ferner hat es seine 334berzeugung in den F344llen 1, 3 und 4 auf die Ergebnisse eines Gutachtens zu den an den Tatorten gesi-cherten Schuhspuren gest374tzt. Danach ist der Angeklagte als T344ter in den F344l-len 1 und 4 jedenfalls nicht auszuschlie337en, in Fall 3 haben sich Anhaltspunkte f374r den Angeklagten als Spurenverursacher ergeben. Die Strafkammer hat je-doch zu den Ergebnissen dieser Gutachten weder Zeugen noch Sachverst344n-dige vernommen und die Gutachten 226 ebenso wie das angebliche Selbstbezich-tigungsschreiben des Bruders des Angeklagten 226 auch nicht gem. 247247 249 ff. StPO verlesen, sondern auf diese Beweismittel lediglich Bezug genommen. Dieser Verfahrensweise steht 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen, wonach eine Bezugnahme in den Urteilsgr374nden lediglich f374r bei den Akten befindliche Licht-bilder zul344ssig ist. Damit fehlt der 334berzeugungsbildung des Landgerichts in den F344llen 1 bis 4 die erforderliche Grundlage. Diese ergibt sich in Fall 4 auch nicht aus der Erw344gung, das beim Angeklagten sichergestellte Mobiltelefon sei von demselben Typ wie das den Gesch344digten in diesem Fall entwendete Ge-r344t. Nach den Feststellungen waren s344mtliche individuellen Daten auf dem si-chergestellten Mobiltelefon gel366scht; welche Beweisbedeutung dem Umstand zukommen soll, dass entgegen dem Vortrag der Verteidigung aus der Garantie-karte die Individualnummer des Ger344tes nicht ersichtlich war und diese auch nicht mit der MSM-Nummer im Ger344t identisch war, erschlie337t sich aus den Ur-teilsgr374nden nicht. b) Die Beweisw374rdigung in Fall 5 begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklag-ten st374tzt das Landgericht hier auf die Angaben der Zeugin S. , die den An-geklagten auf seiner Flucht aus ihrem fahrenden Pkw heraus wahrnahm, als er 10 - 6 - aus einem Geb374sch am Stra337enrand sprang, so dass sie stark bremsen muss-te. Nach Festnahme des Angeklagten habe die Zeugin diesen auf der Polizei-wache identifiziert, nachdem sie Gelegenheit hatte, ihn zu betrachten, w344hrend er in einer Verwahrzelle schlief. Ferner habe, so das Landgericht, der Zeuge D. , der den Angeklagten bei seiner Flucht vom Grundst374ck der Gesch344-digten R. verfolgt hatte, bei sp344terer Vorlage eines Lichtbildes bekundet, die in der Tatnacht beobachtete Person habe eine ebenso markante Nase wie die-ser gehabt. Der naheliegend eingeschr344nkte Beweiswert der Wiedererkennungsleis-tung der Zeugin S. h344tte angesichts der anerkannten kriminalistischen Standards ersichtlich nicht entsprechenden Verfahrensweise bei der Durchf374h-rung einer Gegen374berstellung allein mit dem Angeklagten, der dazu noch in einer Verwahrzelle schlief, keinesfalls uner366rtert bleiben d374rfen. Das Landge-richt teilt ferner nicht mit, unter welchen genauen Umst344nden die Lichtbildvorla-ge mit dem Zeugen D. durchgef374hrt wurde. Dazu h344tte vor dem Hinter-grund der Beweislage und angesichts der Bedeutung dieses Augenzeugen be-sonderer Anlass bestanden (vgl. dazu Senatsbeschluss NStZ 1996, 350). 11 2. Auch die weiteren Voraussetzungen der Ma337regelanordnung sind im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. 12 a) Das Landgericht hat zur Begr374ndung erheblich verminderter und nicht ausschlie337bar v366llig aufgehobener Schuldf344higkeit lediglich das Ergebnis der Begutachtung durch den medizinischen Sachverst344ndigen mitgeteilt, wonach neben einer Drogenabh344ngigkeit das Vollbild einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) vorliege; konsumiere der Angeklagte Drogen, komme es bei ihm zu psychotischen Exacerbationen. 13 - 7 - Die ICD-10 z344hlt indessen lediglich Erkrankungen und Verhaltensst366run-gen auf und ordnet sie ein. Eine Aussage dahin, dass die Schuldf344higkeit eines T344ters im Sinne der 247247 20, 21 StGB ber374hrt ist, trifft sie nicht. Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter da-her nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausma337 der vorhandenen St366-rung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Auch wenn der Sachverst344ndige, wie im vorliegenden Fall, in seiner Diagnose vom Vollbild der Schizophrenie ausgeht, ist dies nicht zwangsl344ufig mit einer Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit im konkreten Fall verbunden (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1991 226 3 StR 69/91). Deshalb ist es regelm344337ig unerl344sslich, sich auch mit dem konkreten Verhalten des T344ters vor, w344hrend und nach der Tat auseinanderzu-setzen (BGH NStZ 1997, 383). Ausf374hrungen dazu, wie sich die Krankheit des Angeklagten auf seine Schuldf344higkeit bei Begehung der f374nf Anlasstaten aus-gewirkt hat, fehlen im Urteil. Insbesondere bleibt offen, ob und in welchem Um-fang die psychische St366rung (erst) im Zusammenwirken mit dem Konsum von Drogen die Schuldf344higkeit des Angeklagten beeintr344chtigt hat. Er366rterungen dazu h344tten sich insbesondere angesichts der Feststellungen aufgedr344ngt, die das Landgericht aus Anlass der Tat in Fall 5 getroffen hat. 14 b) Die Ausf374hrungen des Landgerichts dazu, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist, gen374gen unter den gegebenen Umst344nden ebenfalls nicht, um eine revisionsgerichtliche Nachpr374fung zu er-m366glichen. 15 Diese Frage ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs aufgrund einer Gesamtw374rdigung der T344terpers366nlichkeit und seiner Taten (Symptomtaten) zu beantworten (vgl. nur BGHSt 27, 246, 248 f.; BGH 16 - 8 - NJW 1983, 350). In den Urteilsgr374nden ist lediglich ausgef374hrt, nach Beurtei-lung des Sachverst344ndigen bestehe beim Angeklagten infolge seines psychi-schen Zustandes ein erhebliches R374ckfallrisiko f374r einschl344gige Taten, zumal er innerhalb kurzer Zeit f374nf gravierende Taten begangen habe, weiterhin Drogen konsumiere und nicht krankheitseinsichtig sei. Die Urteilsgr374nde lassen besor-gen, dass sich die Strafkammer dieser Beurteilung ohne die gebotene 334berpr374-fung angeschlossen hat. Zudem fehlt es an der Mitteilung der wesentlichen, zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit er-forderlichen Ankn374pfungstatsachen. 3. Erg344nzend merkt der Senat an, dass in Fall 5 der Urteilsgr374nde die Annahme eines Wohnungseinbruchsdiebstahls im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den Feststellungen nicht getragen wird, da sich der Angeklagte mit Hilfe des im Schloss der Terrassent374r steckenden Wohnungsschl374ssels Zutritt verschaffte. 17 Tepperwien Athing RiBGH Dr. Ernemann ist in- folge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy