BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 101 /15 vom 2. Juli 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: alias: wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 1.a) mit dessen Zustimmung - und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten O . und M . gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. September 2014 a) wird die Strafverfol gung, soweit sie diese Angeklagten betrifft, auf die Tatbestände des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren r äuberischen Erpressung in Tateinheit mit u n- erlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes b e- schränkt, b) werden die sie betreffenden Schuldsprüche dahin abg e- ändert, dass die Angeklagten des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpre s- sung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Gel tungsbereich des deutschen Waffengesetzes schuldig sind . 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. - 3 - 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versu chten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbea m- zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressun g in Tateinheit mit unerlaubte m Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes zu Gesam t- freiheitsstrafen von acht (Angeklagter M . ) bzw. sechs Jahren (Angeklag - ter O . ) verurteilt und Regelungen zu r Anrechnung in Belgien erlittener Haft getroffen. Gegen das Urteil richten sich die vom Angeklagten M . auf eine Verfahrens - und von beiden Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisi o- nen. Sie führen zu einer Beschränkung der Strafverfolgung g emäß § 154a Abs. 2 StPO. Im Übrigen haben sie keinen Erfolg. 1. Der Senat nimmt im Hinblic k auf seine Entscheidung vom 4. Novem - ber 2008 (4 StR 411/08, NStZ 2009, 100) mit Zustimmung des Generalbunde s- anwalts den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus . Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Änderung de r Schuldspr üche . Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche sowohl hinsichtlich der verhän gten Einzelstrafen als auch hi n- 1 2 3 - 4 - sichtlich der Gesamtstrafen auf der Verurteilung auch wegen dieses Straftatb e- standes beruhen. 2. Im verbleibenden Umfang haben die Rechtsmittel de r Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2015 darg e- legten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat fasst jedoch d i e Schuldspr ü ch e hinsichtlich des verabredeten Verbrechens neu, da es insofern einer wahlweisen Benennung der Verbrechen nicht bedarf (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 2 mwN). 3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten B . kommt bei einer V erfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO nicht in Betrach t (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2001 - 1 StR 98/01; vom 9. Okto - ber 2008 - 1 StR 35 9/08, StraFo 2009, 33, 34; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58 . Aufl., § 357 Rn. 5). Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 4 5
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