ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR101.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 101 / 1 7 vom 20. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 27. Oktober 2016 dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungs haft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzu rechnen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es u nbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Soweit der Beschwer deführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO darin sieht , dass das Landgericht zu Unrecht einen Beweisa n- trag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Augenfarbe des Angeklagten abgelehnt habe , ist die Rüge nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 S tP O genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig . Denn die Revision teilt den Inhalt des von ihr in Bezug genommenen Vermerks des Polizeibeamten B . über die Anga - ben der Zeugin W . unter an derem zur Augenfarbe der von der Zeugin wahr genommen en Person nicht mit . Die Rüge wäre im Übrigen auch unb e- gründet, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei den Beweisantrag als aus ta t- säc h lichen Gründen bedeutungslos abgelehnt hat. Auch s oweit die Revision die Ablehnung des vorgenannten Beweisa n- tr ags als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO rügt , ist die Verfahrensbeanstan dung schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegrü n- dung nicht verdeutlicht, welche konkreten Verteidigungsaktivitäten ihm durch die Ablehnung des Antrags ver wehrt blieben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 200 7 1 StR 455/07, NStZ 2008, 110). 2. Das Landgericht hat es allerdings entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft d en Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkenne n- den Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO 2 3 4 5 - 4 - selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 3 StR 245/16; vom 12. Juli 2016 2 StR 440/15, jeweils mwN). 3. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 6
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