BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 102/03 vom27. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 11. November 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dergefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zumschweren Raub schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteilwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. März2003 unter anderem ausgeführt: "Die [Sach-] Rüge der Revision greift ... insoweit durch, alsdie Kammer zu dem Ergebnis gelangt ist, der Raub sei zwi-schen dem Angeklagten und dem Zeugen S. vereinbartworden. Die Umstände sprechen zwar dafür, dass der An-geklagte und der Zeuge S. bei dem ersten Halt übereingekommen sind, dem Geschädigten einen 'Denkzettel'durch Verprügeln zu verpassen (UA S. 5f). Die Annahmeder Kammer, dabei sei auch die Wegnahme von Kette undBargeld durch den Zeugen S. vereinbart worden, wirdaber durch keine Indizien getragen und stellt eine bloßeVermutung dar. Nach den Feststellungen der Kammerhatte der Angeklagte kein eigenes Interesse an den Wert-gegenständen; ein solches lag allein bei dem ZeugenS. vor, der bei seinem Besuch in Deutschland über keineausreichenden Barmittel verfügte (UA S. 6). Die Haus-durchsuchung bei dem Angeklagten erbrachte keine weite-ren Erkenntnisse (UA S. 11). Zu Gunsten des Angeklagtenist daher davon auszugehen, dass der ZeugeS. den Entschluss, den Geschädigten zu berauben, allein- möglicherweise erst während des [körperlichen] Angriffsauf den Zeugen - gefasst hat [und der Angeklagte denZeugen S. bei der Sicherung der Beute unterstützte]. ..."Dem stimmt der Senat zu. Allerdings hat sich der Angeklagte nicht - wieder Generalbundesanwalt meint - neben gefährlicher Körperverletzung derBeihilfe zum schweren Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, sondern der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit (nur) mit Beihilfe zumschweren Raub schuldig gemacht; denn wenn der Angeklagte den Entschlußzur Beihilfe zum Raub erst gefaßt hat, nachdem er das Fahrzeug auf demParkplatz angehalten hatte und alle Fahrzeuginsassen ausgestiegen waren,hat er keinen Angriff auf einen Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderenVerhältnisse des Straßenverkehrs unterstützt (vgl. BGH NStZ 1996, 389, 390;2000, 144; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 316a Rdn. 3a). - 4 -Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuld-spruch nicht wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Die Änderung desSchuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die Strafemuß daher neu festgesetzt werden.Tepperwien Maatz Kuckein Athing nrn
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