BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 102/07 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 11 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2006 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Februar 2007 genannten Gr374nden im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betrugs in vier F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Amtsanma-337ung, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Amtsan-ma337ung in 11 F344llen, des Computerbetrugs, des Miss-brauchs von Berufsbezeichnungen in zwei F344llen und des Diebstahls in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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