BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 102/11 vom 31. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 31. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2010 im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu der Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; ferner hat es gegen sie den Verfall von Wertersatz nach 247 73a StGB in H366he von 40.000 Euro an-geordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch 374ber den Wertersatzverfall Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Ausspruch 374ber den Wertersatzverfall in H366he von 40.000 Euro kann nicht bestehen bleiben. 2 - 3 - Nach den Feststellungen hat die Angeklagte anl344sslich ihrer Vermitt-lungst344tigkeit insgesamt 40.500 Euro als Kaufpreis f374r gelieferte Drogen von M. B. entgegengenommen und an den holl344ndischen Drogendealer C. weitergeleitet. Dieser zahlte ihr hierf374r Vermittlungsprovisionen in unterschiedlicher H366he. 3 Zwar hat das Landgericht danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagte aus den angeklagten und abgeurteilten beiden F344llen unmittelbar insgesamt 40.500 Euro im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 226 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566). Sie hat das "Kaufgeld in ihre Verf374gungsgewalt ohne Kontroll- oder 334berwachungsma337nahmen" gebracht (UA 8). 4 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, h344tte das Landgericht unter den gegebenen Umst344nden aber nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB pr374fen m374ssen, ob die Wertersatzverfallsanordnung ganz oder teil-weise zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1984 226 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschl374sse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, NStZ-RR 2003, 75, vom 7. November 2002 - 4 StR 247/02, NStZ-RR 2003, 144 und vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08). Die Angeklagte leitete die von ihr ver-einnahmten Erl366se an C. weiter und lebte bis zu ihrer Festnahme von Sozialleistungen. Die Entscheidung nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB liegt im Ermessen des Tatgerichts; der Senat kann sie daher im Revisionsverfahren nicht nachholen. 5 - 4 - Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei dieser Sachlage nicht (247 353 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 226 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566). 6 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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