BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 102 /13 vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 9. April 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 14. September 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den An geklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. I. Soweit sich das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestüt z- te Rechtsmittel des Angeklagten gegen de n Schuldspruch richtet, ist es unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - II. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das Land - gericht keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und sein en Leben s - verhältnissen, getroffen hat. 1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grun d- sätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des An - geklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebote - nen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussage - kräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Se natsbeschluss vom 30. Juli 1992 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 1 StR 111/92; Beschluss vom 22. März 1995 2 StR 51/95, jeweils mwN). 2. Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil lediglich die den drei Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen mit und verweist im Übrigen darauf, dass Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, da dieser "hierzu in der Hauptverha ndlung keine A n- gaben machte". Damit durfte sich die Strafkammer hier jedoch nicht begnügen. Sie war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, etwa durch Verlesung der Feststellungen zur Person in den Vorverurtei lungen . Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 25. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Voll - 3 4 5 - 4 - streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wäre ferner die Vernehmung des damaligen Bewährungshelfers in Betracht gekomm en . 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Ang e- klagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätten. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender 6
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