ECLI:DE:BGH:2016:300316B4STR102.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 102 /16 vom 30. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 201 6 gemä ß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Paderborn vom 17. Dezember 2015 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem Sich - Verschaffen von Betäubungsmitt eln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen klingelte n der Angeklagte sowie die geso n- dert Verfolg ten T . , L . und M . , die vorhatten, von den Brüdern B . gewaltsam Bargeld und größere Mengen Betäubungsmittel zum Zwe - 1 2 - 3 - cke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erlangen, am frühen Morgen des Tattages versehentlich an der Wohnung der Geschädigten in der Annahme, es handele sich um die Wohnung der Brüder. Nachdem der Geschädigte H . unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür von dem geson - dert Verfolgten L . einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte und zu Boden gestür zt war, kniete sich der gesondert Verfolgte T . auf den Brustkorb des Geschädigten und bedrohte ihn mit einem in die Nähe des Gesichts ge - haltenen Elektroschocker, den er mehrfach betätigte. Währenddessen begab sich der Angeklagte in das Badezimmer der Wohnung zu der Geschädigten F . , drückte sie mit einem Griff in den Nacken zu Boden und zwang sie mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten, geladenen Gaspistole dazu, den Kopf nach unten zu halten und auf den Knien zu bleiben. L . d urchsuchte die Wohnung währenddessen nach Bargeld und Drogen. Er fand jedoch ledi g- lich zwei Mobiltelefone sowie eine Geldbörse mit etwa 45 beides an sich. Als es dem Geschädigten H . gelang, sich in einem geeigneten Moment lo szureißen und unter lauten Hilferufen aus der Wohnung zu fliehen, brachen die Täter die weitere Nachsuche ab und flüchteten. Die G e- schädigte F . trug neben psychischen Beeinträchtigungen Schmerzen im Nacken und an der linken Seite des Gesichts davo n. 2. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten , der seinen Mittätern vor der Tat nicht näher bekannt war, auf folgende Umstände: a) Der gesondert Verfolgte L . hat in der Hauptver handlung bekun - det, er habe bei einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Wahllichtbildvo r- lage den Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit als Mittäter identifiziert ; bei dieser habe ihm aber der Polizeibeamte mitgeteilt, dass der Angeklagte ohn e- 3 4 - 4 - hin schon von einem anderen identifiziert worden sei . In der Hauptverhandlung hat er zunächst ausgesagt, sich insoweit sicher zu sein, dies dann aber dahin eingeschränkt, er sei sich zu über 50 % sicher, dass der Angeklagte der Mittäter gewesen sei. Beim Betre ten des Sitzungssaales hat er sich unmittelbar an den Der gesondert Verfolgte M . hat in der Hauptverhandlung gegen den Angeklag - ten als Zeuge ausgesagt, er habe den vierten Täter zw ar erst unmittelbar vor der Tat erstmals gesehen, erkenne ihn aber heute als den Angeklagten wieder. Wie schon im Rahmen einer zuvor im Ermittlungsverfahren durchgeführten Wahllichtbildvorlage seien die Haare des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandl ung anders als zum Tatzeitpunkt. Von der Gesichtsform und den übrigen Erkennungsmerkmalen her könne er ihn aber wiedererkennen. Der Zeuge T e. , der die Täter in Tatortnähe fuhr, hat in der Hauptverhandlung bekundet, er glaube, bei dem Angeklagten han dele es sich um einen der Mit - täter . . Er hat ferner bestätigt, im Rahmen einer im Er - mittlungsverfahren durchgeführten Li e- eklagte ihm heute auf der Straße begegnen, würde er ihn wohl eher nicht wiedererke n- nen. Es sei je doch zutreffend, dass der ermittlungsführende Kriminalbeamte, der Zeuge La . , mit ihm eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt habe; bei die - ser habe er den Der Kriminalbeamte La . hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, auf Lichtbildern der französischen Ermittlungsbehörden, auf denen der Angeklagte noch sehr kurze Haare gehabt habe, habe i h n d er Zeuge Te . auf einem . , M . und L . ferner den 5 - 5 - der Tat . b) Unter verschiedenen Kleidungsstücken, die die Täter unmittelbar nach Ausführung der Tat in einem Waldstück abgelegt hatten, konnte eine Base - ich DNA - Material befand, das dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Nach dem Ergebnis des kriminaltechnischen Gutachtens kommt das betreffende DNA - Identifizierungsmuster unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Pe r- sonen kein zweites Mal vor un d kann daher als individualcharakteristisch b e- wertet werden. Ferner konnte der Angeklagte im Hinblick auf DNA - Spuren an der Gaspistole als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage einer Gesamtschau der erhobenen Beweise in Gestalt de r DNA - Gutachten sowie der Aussagen der Zeugen hat sich die Strafkammer von einer Beteiligung des Angeklagten als Mittäter an der festgestellten Tat überzeugt. II. Im Hinblick auf die Identifizierung des Angeklagten ist d ie Beweiswürd i- gung insoweit jedoch lüc kenhaft und widersprüchlich, so dass die Sache insg e- samt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwi e- sen werden muss. 1. a) Dabei kann dahinstehen, ob sich ein durchgreifender Darstellung s- mangel der Urteilsgründe bereits daraus e rgibt, dass nähere Darlegungen in 6 7 8 9 - 6 - den Urteilsgründen dazu fehlen, in welcher Weise die im Ermittlungsverfahren veranlassten Wahllichtbildvorlagen im Einzelnen durchgeführt wurden (vgl. S e- natsbeschluss vom 27. Februar 1996 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350 mwN). Auch bedarf keiner Entscheidung, ob ein durchgreifender Rechtsfehler darin liegt, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, dass wie jedenfalls im Hinblick auf den Zeugen Te . zusätzlich zu der bei ihm durchgeführten Wahllicht - bildvorlage noch ein e Vorlage von verschiedenen Einzellichtbildern stattgefu n- den hat, die ausschließlich aus Aufnahmen des Angeklagten durch die franz ö- sischen Ermittlungsbehörden bestand. b) Jedenfalls hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht e r- kennbar bedac ht, dass es sich bei dem Wiedererkennen des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vor dem Hintergrund der Einzel - bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren um ein wiede r- holtes Wiedererkennen handelte, dessen Verlässlichk eit wegen der Beeinflu s- sung durch die Situation des ersten Wiedererkennens und der durch diese b e- dingten Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert sein konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2012 5 StR 3 72/12, NStZ - RR 2012, 381 mwN). Das Landgericht hätte daher in se i- ne Bewertung, die nach den Urteilsgründen auf einer Gesamtschau der Wi e- dererkennungsleistungen beruht, einstellen müssen, dass sich die Zeugen u n- bewusst an der Einzel - bzw. Wahllichtbildvorla ge im Ermittlungsverfahren orie n- tiert haben könnten. Das ist nicht geschehen. 2. Auch die Ausführungen zu den ausweislich der Urteilsgründe verles e- nen DNA - Gutachten genügen den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie B e- weiswürdigung nicht. 10 11 - 7 - Der Tatric hter hat in den Fällen, in denen er dem Gutachten eines Sac h- verständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tats achengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Ve r- gleichs untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung, bei der es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, ist es danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und i n- wieweit sich Übereinstimmungen i n den untersuchten Systemen ergeben h a- ben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwi e- weit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschlüsse vom 25. Fe - bruar 2015 4 StR 39/15 und vom 22. Oktober 2014 1 StR 364/14, NStZ - RR 2015, 87, 88). Daran feh lt es hier. Die bloße Mitteilung der Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung reicht nicht aus. Der Senat kann ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern trotz der auf den Angeklagten als Mittäter hinweisenden Umstände nicht ausschli e- ßen. Die Stra fkammer hat ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Ang e- klagten neben den genannten Wiedererkennungsleistungen der Zeugen ma ß- geblich auf die Ergebnisse der DNA - Gutachten gestützt. 12 13 - 8 - III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf d as Folgende hin: 1. a) Sollte der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangen, die denen des angefochtenen Urteils entsprechen, wird er bedenken müssen, dass ein Täter wie der Angeklagte, der Betäubungsmittel durch den Überfall zur gewin n- bringenden Weite rveräußerung erlangen wollte, sich nicht wegen versuchten Sich - Verschaffens von Betäubungsmitteln, sondern wegen versuchten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig macht (vgl. Senatsbeschlu ss vom 18. Februar 2016 4 StR 550/15 mwN). b) Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Einsatz des nach den Feststellungen funktionsfähigen Elek - troschockers als Drohmittel wird in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als b esonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 mwN). 2. Im Fall der Verurteilung des Angeklagten wird die vom Angeklagten e r- littene Auslieferungshaft in einem vom neuen Tatrichter zu bestimmenden A n- rechnungsmaßstab auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). 14 15 16 17 - 9 - 3. Ergänzend verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbu n- desanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. März 2016. Mu tzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 18
Full & Egal Universal Law Academy