BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 1/03 vom11. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsPaderborn vom 23. September 2002 wird als unbegründet ver-worfen; aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 8. Januar 2003 jedoch mit der Maßgabe, daß derMaßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, dieEinziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfristaufgehoben wird und der Ausspruch entfällt (vgl. hierzu auchBGH StV 2003, 69, 70).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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