Veröffentlichung: jaBGHSt: ja zu B III.BGHR: jaStGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse aufder Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft,kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn dieTathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirktenabstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 4 StR 103/02 LG Cottbus BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL4 StR 103/02 vom4. Dezember 2002in der Strafsachegegen - 2 -wegen versuchten Mordes u.a. - 3 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,die Richter am BundesgerichtshofMaatzAthing,Dr. Ernemanndie Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible, als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 4 -I.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Cottbus vom 12. April 2001, soweit es ihnbetrifft,1. im Schuldspruch insoweit auch hinsichtlich desfrüheren Mitangeklagten L. dahin geändert, daßdie Angeklagten im Fall II B 5 der Urteilsgründe desversuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig sind,2. in den die Fälle II A 1 bis 14 und B 5 der Urteilsgründebetreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie3. im Gesamtstrafenausspruchmit den Feststellungen aufgehoben.II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständigeStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wirdverworfen.Von Rechts wegen - 5 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten L. ,der keine Revision eingelegt hat, jeweils des gefährlichen Eingriffs in denStraßenverkehr in 14 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit versuchtemMord und davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung, sowie des gefährlichen Eingriffs in den Eisenbahnverkehr inzwei Fällen sowie darüber hinaus den Angeklagten allein wegen Tierquälerei in14 Fällen für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten hat es eineGesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Den Mitangeklagten L. hates zu sechs Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagten mit seiner Revision, mit der er dasVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. DasRechtsmittel hat nur den aus der Urteilsformel ersichtlichen geringfügigenTeilerfolg; im übrigen ist es unbegründet.A.Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Insoweit verweist der Senat aufdie Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April2002, die lediglich zu der auf § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 2 StPO gestütztenVerfahrensrüge der Ergänzung bzw. Klarstellung bedürfen:An der rechtzeitig angebrachten Unterschrift des Richters amLandgericht K. (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) fehlt es nicht deshalb,weil die Vorsitzende Richterin nachträglich, aber noch vor Ablauf der Frist des§ 275 Abs. 1 StPO handschriftliche Änderungen in dem von dem genanntenRichter bereits unterschriebenen Urteilsentwurf angebracht hat. Dies geschah,wie sich aus der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden Richterin ergibt, im - 6 -Einvernehmen mit Richter am Landgericht K. . Einer schriftlichenBestätigung seines Einverständnisses mit den Änderungen, etwa durchBeifügung seiner Paraphe an den betreffenden Textstellen, oder gar einererneuten Unterschrift unter das Urteil durch diesen Richter bedurfte es nicht.Soweit die Revision das Fehlen der Unterschrift des Richters amAmtsgericht H. beanstandet, fehlt es schon an dem für die Zulässigkeit derRüge vorausgesetzten vollständigen Sachvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).In dem Verhinderungsvermerk der Vorsitzenden, durch den die Unterschriftdieses Richters ersetzt wurde, heißt es, Richter am Amtsgericht H. sei "durchAbordnung an das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten an derUnterschrift gehindert". Bei dieser Sachlage hätte die Revision vortragenmüssen, daß dieser Richter an der Unterschriftsleistung weder austatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen gehindert war. Allerdingsbegründet die Abordnung eines Richters an die Justizverwaltung entgegen derAuffassung der Vorsitzenden Richterin, die sich aus ihrer dienstlichen Erklärungergibt: "Er ist seit dem 23.04.2001 ... als Referent mit Beamtenstatusabgeordnet und darf seither als solcher keine richterlichen Aufgaben mehrwahrnehmen (vgl. DRiG)", keine rechtliche Verhinderung, soweit sein Status als Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2Verhinderung 4 und 5; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 275 Rdn. 23 m.Nachw.).Doch liegt hier angesichts der Entfernung zwischen dem Sitz des Gerichts inCottbus und dem neuen Dienstort des Richters in Potsdam auf der Hand, daßdieser auch - was genügt - tatsächlich verhindert war, seine Unterschrift rechtzeitig auf der erst am letzten Tag der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zurGeschäftsstelle gelangten Urteilsurkunde anzubringen (vgl. BGH NStZ-RR1999, 46). - 7 -B.I.Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit ihn das Landgericht wegenVergehens gegen das Tierschutzgesetz für schuldig befunden hat (II. A. derUrteilsgründe "Komplex Katzen"). Jedoch unterliegen die in diesen Fällenerkannten Einzelfreiheitsstrafen der Aufhebung, weil das Landgericht - wie dieRevision zu Recht beanstandet - in diesen Fällen einen falschen Strafrahmenzugrundegelegt hat. Es ist nämlich von dem derzeit geltenden, durch dasGesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I 1094)geänderten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen,den es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, während § 17 TierschG inder im Tatzeitraum geltenden Fassung nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahrenandrohte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen beiZugrundelegung des niedrigeren Strafrahmens niedriger ausgefallen wären. Diedeshalb gebotene Aufhebung der Einzelstrafen hat die Aufhebung desGesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der neue Tatrichter wird insoweit auch dieGesamtstrafenlage hinsichtlich der beiden früher erkannten Geldstrafen (UA 5a.E.) und den in den Fällen II. A 1 bis 4 der Urteilsgründe verhängtenEinzelstrafen zu prüfen und dabei zu berücksichtigen haben, daß einezwischenzeitliche Erledigung der Geldstrafen die Bildung einer (gesonderten)Gesamtstrafe nicht entbehrlich machen würde (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 jew. m.w.N.).II.Im übrigen weist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen derTaten zu Abschnitt II. B der Urteilsgründe ("Komplex Eingriffe in den - 8 -Straßenverkehr") mit Ausnahme des Falles II. B 5 der Urteilsgründe keinendurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen verübten dieAngeklagten, die im Tatzeitraum für einander die einzigen Freunde waren, aufder Suche nach "Ablenkung zur Unterbrechung ihrer Lebenslangeweile", beiinsgesamt 13 Gelegenheiten jeweils bei Dunkelheit Anschläge auf denAutobahnverkehr auf der BAB 15, indem sie Gegenstände auf dort fahrendeKraftfahrzeuge warfen (Fälle II. B 1, 5, 9, 10 und 14), von AutobahnbrückenGegenstände so herunterhängten, daß diese die Fahrzeuge in Höhe derFrontscheiben trafen (Fälle II. B 3 und 7), bzw. Steine und andere Gegenständeso auf der Fahrbahn aufstellten, daß Fahrzeuge dagegenstießen (Fälle II. B 2,8, 11 bis 13 und 15). In allen Fällen kam es zu Unfällen mit zumindestSachschäden in unterschiedlicher Höhe. In zwei Fällen erlitten Insassen vonPkw auch Verletzungen. Des weiteren verübten die Angeklagten in zwei Fällen(Fälle II. B 4 und 6) Anschläge auf die Bahn, indem sie jeweils eineneisenbewehrten Betonpfahl quer über die Schienen legten, wodurch dieLokomotive eines Interregiozuges bzw. ein Triebwagen, die auf die Hindernisseprallten, beschädigt wurden.2. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht, aufder in den Fällen II. B 1 bis 3, B 7 und 8, B 11 bis 13 und B 15 die Verurteilungjeweils wegen tateinheitlich mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehrbegangenen versuchten Heimtückemordes beruht (vgl. BGH VRS 63, 119;BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 25; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung11), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Das Landgericht hat mit tragfähigen Erwägungen die Einlassung derAngeklagten, sie hätten zwar Unfälle herbeiführen wollen, es hätten jedoch nur - 9 -Sachschäden und keine Personenschäden entstehen sollen, für widerlegterachtet.Daß das Vorgehen der Angeklagten in hohem Maße gefährlich und diemöglichen Unfallfolgen im allgemeinen schwer abschätzbar sind, versteht sichvon selbst. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß ein Täter, der wie die Angeklagtenvorgeht, deshalb zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für diebetroffenen Verkehrsteilnehmer rechnet und diese um den Preis derFortsetzung seines gefährlichen Tuns innerlich billigt, besteht gleichwohl nichtund ist auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen.Vielmehr kann diese Frage nicht allgemein, sondern nur nach den jeweiligenBesonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Dem wird das angefochteneUrteil gerecht.Die Angeklagten konnten mit einer den Unfall vermeidenden Reaktionder betroffenen Kraftfahrer nicht rechnen und haben dies auch nicht getan. ImGegenteil wollten die Angeklagten, wie sie selbst zugegeben haben, daß es zuVerkehrsunfällen kam; auch sollten nach Überzeugung des Landgerichts "dieFahrzeugführer keine Chance haben ..., das Hindernis rechtzeitig zu erkennen,um ausweichen oder bremsen zu können". Zwar haben die Angeklagten- worauf die Revision hinweist - in allen Fällen die Erfahrung gesammelt, daß esungeachtet der unterschiedlichen eingesetzten Tatmittel und Vorgehensweisenweit überwiegend nur zu Sachschäden gekommen ist, jedenfalls die Unfälle,auch soweit Pkw-Insassen verletzt wurden, vergleichsweise glimpflichabgelaufen sind. Das Landgericht hat jedoch in jedem Einzelfall nach der Artder angewendeten Tatmittel und der Vorgehensweise der Angeklagtendifferenziert. So hat es in ausführlicher Auseinandersetzung insbesondere mitden zur jeweiligen objektiven Gefährdungslage erstatteten Gutachten in denFällen, in denen lediglich "theoretisch die Gefahr des Schleuderns und des - 10 -unkontrollierten Abkommens von der Fahrbahn mit tödlichen Folgen fürInsassen nicht auszuschließen war, einen bedingten Tötungsvorsatz nichtangenommen (Fälle II. B 5, 9, 10 und 14 der Urteilsgründe, ebenso dieEisenbahnfälle II. B 4 und 6). Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nur inden übrigen Eingriffsfällen bejaht, in denen die Angeklagten gezielt eine sohochgradige Gefahrenlage geschaffen hatten, daß das Ausbleiben schwererer,möglicherweise tödlicher Folgen nur dem "glücklichen Umstand" zu verdankenwar, daß die Fahrzeuge nicht mit höherer als der tatsächlich gefahrenenGeschwindigkeit fuhren bzw. Reifen der betroffenen Fahrzeuge nicht platzten.Entgegen der Auffassung der Revision stehen die Erwägungen, auf diedas Landgericht in ausdrücklicher Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit dieAnnahme bedingten Tötungsvorsatzes stützt, auch nicht in Widerspruch zu denzur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten getroffenen Feststellungen, die fürdie Beurteilung der subjektiven Tatseite Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 31, 54). Zweifel an der Erkenntnisfähigkeit desAngeklagten ergeben sich nicht schon daraus, daß das Landgericht demAngeklagten, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, eine"unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit" bescheinigt hat.Vielmehr haben die psychiatrischen Sachverständigen im Ergebnis zurÜberzeugung der Kammer übereinstimmend für beide Angeklagten bestätigt,daß sie "um die Folgen ihres Handelns gewußt und sich auch über eventuelleFolgen Gedanken gemacht hätten". Die Sorgen um die Tatfolgen hätten dieAngeklagten aber wie bei unstrukturierten Menschen häufig weggeschoben, die eigene Sorge vor dem Entdecken sei größer gewesen. Dasstellt weder das Wissens- noch das Wollenselement des (bedingten)Tötungsvorsatzes in Frage. Aus Fall II. B 15 der Urteilsgründe ergibt sich nichtsanderes. Zwar konnten dort die Angeklagten die von ihnen "inszenierte naiveFolgenkonstellation nicht beiseiteschieben, da sich mit Sicherheit zu - 11 -erwartende tödliche Folgen beim Hinunterwerfen des Gullideckels zu sehraufdrängten. Wenn in diesem Fall der Mitangeklagte L. den Angeklagtenan dieser Form des Vorgehens hinderte, indem er ihm den Einlaufrost aus derHand nahm und diesen auf der Fahrbahn aufstellte, belegt dies lediglich, daßbeide nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelten, steht aber der rechtlichen Würdigung der Jugendkammer zum bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.III.Der Schuldspruch hält mit Ausnahme des Falls II. B 5 der Urteilsgründeder rechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als das Landgericht denAngeklagten in den weiteren Fällen allein wegen - jeweils gemeinschaftlich mitdem Mitangeklagten L. begangenen, vollendeten und nach § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB qualifizierten - gefährlichen Eingriffs inden Straßenverkehr (II. B 9, 10 und 14 der Urteilsgründe) bzw. in denBahnverkehr (Fälle II. B 4 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt hat.1. In den Fällen II. B 9 und 10 warfen die Angeklagten jeweils "eineHandvoll Kieselsteine der Körnung zwischen 2 und 3 Zentimeter" von einerAutobahnbrücke, in Fall 14 einen faustgroßen, bis zu 250 g schwerenGesteinsbrocken vom Fahrbahnrand einer Bundesautobahn gegenLastkraftwagen. Die mit einer Geschwindigkeit von etwa 85 km/h fahrendenFahrzeuge wurden jeweils an der Frontscheibe getroffen. Diese zersplitterte,ohne daß die Steine ins Innere des Fahrzeugs gelangten. Die Scheiben mußtenjeweils erneuert werden. Zwar ist lediglich im Fall II. B 9 ein bezifferter Schadenvon 2.684,- DM festgestellt. Wegen der Vergleichbarkeit der Schäden entnimmtaber der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß in denübrigen Fällen die von der Rechtsprechung für Sachschäden festgelegteSchadensgrenze von 1.500,- DM (jetzt 750,- nrr - 12 -ist. Den Fahrern gelang es jeweils, ihre Fahrzeuge kontrolliert zum Stehen zubringen.Die Gefahr einer völligen Desorientierung des Fahrzeugführers mit einerdamit verbundenen Gefahr des Schleuderns und des unkontrolliertenAbkommens von der Fahrbahn war zwar nach Ansicht des sachverständigberatenen Landgerichts theoretisch nicht auszuschließen, angesichts der relativniedrigen Geschwindigkeit der schweren Fahrzeuge aber wenig wahrscheinlich.a) Soweit der Senat in der Vergangenheit in einzelnen Fällen einengefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGBmit der Begründung verneint hat, der Eingriff erschöpfe sich in der Gefährdungoder Beschädigung des Tatobjekts, so daß es an einer tatbestandlicherforderlichen, "dadurch" verursachten weiteren Gefährdung fehle (zuletztBGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 5 m.w.N.), hält er daran in dieserAllgemeinheit nicht fest. In Fällen der vorliegenden Art genügt es für dieAnnahme einer vollendeten Tat, daß die durch den Eingriff verursachteverkehrsspezifische Gefahr zu einem bedeutenden Fremdsachschaden geführthat.aa) Die nach dem Wortlaut der Norm doppelte Verknüpfung desTatbestandsmerkmals "Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs"sowohl mit der tatbestandlichen Handlung des § 315 b Abs. 1 StGB in allen inden Nummern 1 bis 3 aufgeführten Alternativen als auch mit demtatbestandlichen Erfolg macht deutlich, daß Gefährdungshandlungen undGefährdungserfolg in besonderer Weise kausal miteinander verbunden seinmüssen, um den Tatbestand zu erfüllen. Erforderlich ist, daß die Tathandlungeine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich - 13 -zu einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet. DasErfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen Eingriff und konkreter Gefahr istdem Wortlaut der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Tatbestand des§ 315 b Abs. 1 StGB kann daher in sämtlichen Handlungsalternativen auchdann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt, sofern dieser Erfolg sich als Steigerung der abstraktenGefahr darstellt.Daran fehlt es, wenn der Täter losgelöst von einem Verkehrsgeschehenein Fahrzeug oder eine Anlage beschädigt (beispielsweise durch Zerstören derBremsleitung), ohne daß die so geschaffene abstrakte Gefahr für denStraßenverkehr in eine konkrete Gefahr umschlägt. Der durch das Verhaltendes Täters eingetretene Schaden am Fahrzeug ist nicht Folge einer abstraktenVerkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache dafür, daß eine solche Gefahrüberhaupt erst entsteht. Insoweit behält die von der Rechtsprechungentwickelte Formel, daß sich ein Verhalten, das sich in der Schaffung einer- abstrakten - Gefahr - sei es auch durch Einwirken auf eines der von § 315 bStGB grundsätzlich unter Schutz gestellten Objekte - erschöpft, noch nicht denTatbestand des § 315 b StGB erfüllt, seine Berechtigung.Hiervon zu unterscheiden sind dagegen Tathandlungen, die, wie in denvom Landgericht entschiedenen Fällen, nicht nur eine abstrakte Verkehrsgefahrherbeiführen, sondern - wenn auch in zeitlich dichter Reihenfolge oder sogarsich zeitlich überschneidend - eine aus dieser abstrakten Verkehrsgefahrresultierende konkrete Gefahr. Zwar wird die Herbeiführung der abstraktenGefahr der hieraus entstehenden konkreten Gefahr in aller Regel zeitlichvorangehen, so etwa, wenn der Täter einen gefährlichen Eingriff in denStraßenverkehr in der Weise herbeiführt, daß er ein Hindernis auf der Straße - 14 -aufstellt, die davon ausgehende Gefahr sich aber erst durch späteresHerannahen eines Fahrzeugs zur konkreten Gefahr verdichtet. Dieser zeitlichgestreckte Vorgang verkürzt sich aber in dem Maße, in dem der Täter dasHerannahen eines Fahrzeugs abwartet, um dessen Fahrt durch ein plötzlich inden Weg geschobenes oder geworfenes Hindernis zu hemmen. Ist dasFahrzeug im Zeitpunkt des Eingriffs bereits so nahe, daß mit der abstraktenBeeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, die auch dann vorliegt,wenn sich die Tathandlung gezielt gegen ein bestimmtes Objekt richtet,zugleich auch schon eine konkrete Gefahr für das Fahrzeug entsteht, fehlt esgänzlich an einer zeitlichen Zäsur. Gleichwohl sind die Tathandlung, die zueiner Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs führt, und ein aus dieserGefahr herrührender tatbestandlicher Erfolg in Form einer konkreten Gefahr fürdas Schutzobjekt gedanklich voneinander zu trennen; die Tathandlung"erschöpft" sich auch dann nicht in sich selbst, wenn über Schäden, die durchdas Zusammentreffen von Fahrzeug und Hindernis bewirkt werden, keineweitere Gefahr in der Form entsteht, daß es infolge eines Kontrollverlusts überdas Fahrzeug zu einem "Beinahe-Unfall" kommt.Auch im Blick auf das in § 315 b StGB geschützte Rechtsgut, dieSicherheit des Straßenverkehrs, die ohne die Notwendigkeit einerGemeingefahr den Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheitund bedeutende Sachwerte mitumfaßt, besteht kein Anlaß, zwischen zeitlichgesteckten und auf Minutenbruchteile reduzierten Geschehensabläufen zuunterscheiden. So wäre kaum nachvollziehbar, wenn sich die Angeklagten, diein den Fällen II. B 3 und 7 der Urteilsgründe Gegenstände von einem amBrückengeländer befestigten Seil bis in Nähe von Windschutzscheiben einesPkws herabhängen ließen und dadurch - in zeitlichem Abstand zum Abseilen -das Zersplittern der Frontscheiben bewirkten, ohne Rücksicht auf weitere - 15 -Folgen ihres Handelns des vollendeten gefährlichen Eingriffs in denStraßenverkehr schuldig gemacht hätten, während eine Tatvollendung in denFällen II. B 9, 10 und 14 bei gleicher subjektiver Zielrichtung und gleichemSchaden nur deshalb nicht eingetreten sein sollte, weil die Angeklagten dieentsprechenden Gegenstände im geeigneten Moment gegen die Frontscheibender Fahrzeuge warfen. Unbeachtlich ist insoweit, daß in den erstgenanntenFällen die Handlungsalternative des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB(Hindernisbereiten), in der zweiten Fallgruppe dagegen die des § 315 b Abs. 1Nr. 3 StGB (ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff) in Betracht kommt, da dasHindernisbereiten lediglich einen Unterfall des für sämtlicheHandlungsalternativen des § 315 b Abs. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichenEingriffs ) Der Schutzzweck des § 315 b StGB gebietet allerdings insoweit einerestriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oderLeben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendemWert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf dieWirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräftezurückzuführen ist. Dies kann durch Ausnutzung der Eigendynamik des vomTäter selbst benutzten Fahrzeugs (beispielsweise beim Einsatz einesFahrzeugs als Waffe), durch die Fremddynamik eines von einem anderenVerkehrsteilnehmer genutzten Fahrzeugs (beispielsweise durchHindernisbereiten) oder durch das Zusammenwirken beider Kräfte erfolgen.Bei Außeneinwirkungen, die, wie in den hier zu beurteilenden Fällen,nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik seines Fahrzeugsgekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr zu bejahen, - 16 -wenn durch den Eingriff die sichere Beherrschbarkeit eines im fließendenVerkehrs befindlichen Fahrzeugs beeinträchtigt und dadurch - mit der Folgeeines "Beinahe-Unfalls" - unmittelbar auf den Fahrvorgang eingewirkt wird. Demsind die Fälle gleichzustellen, in denen der Fortbewegung des Fahrzeugsmittels eines Hindernisses oder eines anderen, ebenso gefährlichen Eingriffs inder Weise entgegengewirkt wird, daß eine konkrete Gefahr fürFahrzeuginsassen oder Fahrzeug entsteht. An einer verkehrsspezifischenGefahr fehlt es nur dann, wenn der Eingriff zwar zu einer abstraktenGefährdung des Straßenverkehrs führt, die sich hieraus entwickelnde konkreteGefahr aber in keiner inneren Verbindung mit der Dynamik desStraßenverkehrs steht. Die Annahme jeweils vollendeter gefährlicher Eingriffe inden Straßenverkehr ist daher in den Fällen II. B 9, 10 und 14 nicht zubeanstanden, obwohl über die durch die Steinwürfe an den Frontscheibenentstandenen Schäden hinaus die konkrete Gefahr eines weiterenUnfallgeschehens nicht bestand.In den beiden Fällen des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (II. B4 und 6) gilt im Ergebnis nichts anderes.2. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann die Verurteilungwegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall II. B 5 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.In diesem Fall gossen die Angeklagten von einer Autobahnbrücke auszwei Dosen weißliche Lackfarbe auf einen aus vier Fahrzeugen bestehenden,mit ca. 80 km/h fahrenden Hilfsgüterkonvoi des Deutschen Roten Kreuzes.Dabei wurden zwei Fahrzeuge an der Frontscheibe getroffen. Die Fahrer - 17 -konnten ihre Fahrzeuge "nach kurzer Weiterfahrt ohne weitere Gefahren rechtszum Stehen bringen".Das Landgericht hat den Eintritt einer durch den Eingriff entstandenenkonkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht festgestellt. Eine konkrete Gefahr im Sinne einesBeinahe-Unfalls (vgl. BGH NJW 1995, 3131 f.; 1996, 329 f.) hat dasLandgericht ersichtlich nicht angenommen; es hat vielmehr in diesem Fall eineakute Gefahr des Schleuderns und unkontrollierten Abkommens von derFahrbahn gerade ausgeschlossen. Auch die Beschädigung der beiden Lkwdurch die ausgegossene Farbe führt hier nicht zur Annahme einer vollendetenTat nach § 315 b StGB. Denn der durch die Verschmutzung an den betroffenenLkw eingetretene Sachschaden steht mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zumTatzeitpunkt in keinem relevanten Zusammenhang. Die Lackschäden sindkeine spezifische Folge des Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs;sie müssen deshalb bei der Bestimmung eines "bedeutenden" Sachschadensbzw. einer entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben. Der für eineTat nach § 315 b StGB vorausgesetzte Vorsatz und die vom Landgericht auchin diesem Fall angenommene qualifizierende Absicht der beiden Angeklagtennach § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB bleiben davon unberührt.Der Senat schließt aus, daß sich zumal angesichts des Zeitablaufs noch weitere Feststellungen treffen lassen, die in diesem Fall eine Vollendungdes gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sicher belegen. Er ändertdeshalb den Schuldspruch gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich desMitangeklagten L. von sich aus dahin, daß die beiden Angeklagten imFall II. B 5 der Urteilsgründe des versuchten gefährlichen Eingriffs in denStraßenverkehr schuldig sind; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Dies hatbei dem Angeklagten die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zur Folge. - 18 -Dagegen kann die gegen den Mitangeklagten L. verhängte Jugendstrafebestehen bleiben; angesichts der seiner Verurteilung zugrunde liegendenVielzahl schwerwiegender Straftaten ist auszuschließen, daß die geringfügigeSchuldspruchänderung bei ihm zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte.IV.Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache gemäß § 354Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG an eine alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, da dasVerfahren nur noch den erwachsenen Angeklagten betrifft (BGHSt 35, 267) unddas Schwurgericht gegenüber der Jugendkammer kein Gericht höhererOrdnung ist (vgl. BGHSt 26, 191; Kuckein in KK § 338 Rdn. 69).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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