BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 103/02 vom23. September 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u.a.hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-schlossen:Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt B. aus C. , wird für das Revisionsverfahren anstelleder gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von800,- (in Worten: achthundert) EURO bewilligt.Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 30. Oktober 2002 wur-de Rechtsanwalt B. zum Verteidiger bestellt. Das Verfahren war beson-ders umfangreich und besonders schwierig. Der Senat hält - in Übereinstim-mung mit dem Vertreter der Bundeskasse - die aus dem Beschlußtenor ersicht-liche Vergütung für angemessen. Für eine noch höhere Vergütung, wie sie derVerteidiger beantragt hat, sieht der Senat keinen Anlaß. Der Umfang und dieSchwierigkeit der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift bleibt bei derEntscheidung durch den Senat außer Ansatz; über eine Pauschvergütung hatinsoweit das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHSt 23, 324, 326; BGHRBRAGO § 99 Pauschvergütung 2). Soweit der Antragsteller auf den mit der An-und Abreise nach und von Karlsruhe verbundenen besonderen Zeitaufwandvon "zwei vollen Arbeitstagen" verweist, rechtfertigt auch dies keine höherePauschvergütung, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ein Anspruch - 3 -auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten so-wie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht (Senatsbe-schluß vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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