BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 1/04 vom 25. Februar 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen Geiselnahme u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMagdeburg vom 9. Juli 2003 werden als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungenkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Zur Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat ergänzend:Die Rüge, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll des MitangeklagtenB. vom 16. Oktober 2002 sei nicht in das Verfahren eingeführtworden, greift schon deshalb nicht durch, weil - entgegen dem Revisi-onsvorbringen - der polizeiliche Vernehmungsbeamte KHM Be. inder Hauptverhandlung vernommen worden ist (vgl. Sitzungsprotokollvom 2. Juni 2003, Bl. 44 VII d.A.).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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