BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 104/02 vom 25. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 2001 insg e - samt mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landg e richts Hagen zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmßigen" une r - laubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in sieben Fllen, jeweils in T a - teinheit mit gewerbsmßiger Abgabe von Betubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewhrung ausgesetzt hat. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Ang e - klagten eingelegten Revision greift die Staatsanwaltschaft das Urteil im U m - fang des Freispruchs und zum Rechtsfolgenausspruch an. Das - vom Genera l - bundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils auch, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil die Rechtsmitte l - b e schrnkung sich hier als unwirksam erweist. 1. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landg e - richts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. - 4 - a) Mit der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten ber die der Verurteilung zugrundeliegenden Flle des gewinnbringenden Verkaufs von Haschisch an die Jugendlichen S. E. und D. M . im Zeitraum Mrz/April 2001 hinaus zur Last gelegt worden, im Zeitraum von Juni bis Ende November 2000 zweimal pro Woche jeweils zwei Gramm Haschisch zu 10 DM und zw i - schen Dezember 2000 und Mitte Februar 2001 viermal jeweils zwei Gramm Amphetamin fr jeweils 15 DM/g an den Jugendlichen P. M. verkauft zu haben, wobei es im Zusammenhang mit einem der Verkufe von Amphetamin kurz vor Weihnachten 2000 zu vom Angeklagten gewaltsam erzwungenen s e - xuellen Kontakten zwischen beiden gekommen sei. Desweiteren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, ab Mitte Januar 2000 bis Mrz 2001 P. M. in 50 Fllen jeweils 20 Gramm Amphetamin bergeben zu haben, die dieser auf sein Verlangen hin gegen einen Lohn von jeweils 100 DM verkauft habe. Fe r - ner habe der Angeklagte im Zeitraum Mrz/April 2001 an S. E. zwei Bu b - bels Heroin sowie einmal zehn Gramm und ein weiteres Mal 300 Gramm H a - schisch verkauft. Bei einem weiteren Geschft ber zehn Gramm Haschisch habe der Angeklagte dem Jugendlichen "zwischen die Beine gegriffen", worauf dieser mit dem Haschisch fortgelaufen sei. Schlieûlich habe der Angeklagte den Jugendlichen D. M. dafr gewonnen, fr ihn Haschisch zu verkaufen; er, der Angeklagte, habe in seiner Wohnung ein Kilogramm Marihuana und eine Platte Haschisch von ca. 300 Gramm gehabt, wovon er M. ein Stck von ca. zehn Gramm abgebr o chen habe. b) Das Landgericht hat den Angeklagten, der diese Taten bestritten hat, aus tatschlichen Grnden freigesprochen. Es hat gemeint, "die Zeugen P. M. , S. E . und D. M. (htten) sich bei ihrer gerichtlichen Verne h - mung in ganz entscheidenden Punkten so erheblich in Widerspruch zu ihrer - 5 - polizeilichen Vernehmung gesetzt, daû ihren Aussagen insgesamt kein G e - wicht mehr zukommen (könne)" (UA 16). Desweitere n beschrnkt sich das U r - teil darauf, nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs die ihre den Angeklagten belastenden Angaben im Ermittlungsverfahren erheblich einschrnkenden Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung wiederzugeben. Es meint, da somit die Aussage "entweder vor der Polizei oder vor dem Gericht teilweise bewuût falsch war" (UA 16/17, ebenso UA 19), könne auf sie eine Verurteilung nicht gesttzt werden. c) Diese Ausfhrungen werden schon im Ansatz den Anforderungen an die Begrndungspflicht bei freisprechenden Urteilen nicht gerecht. Bei einem Freispruch aus tatschlichen Grnden muû der Tatrichter zunchst darlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet (st. Rspr.; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 m.w.N.). Derartige Feststellun gen zum Tatgeschehen selbst fehlen vollstndig. Die Wiedergabe allein der Bekundungen der ve r - nommenen Zeugen gengt der Begrndungspflicht nicht (BGHR aaO m.w.N.). d) Davon abgesehen lût das Urteil die erforderliche Beweiswrdigung vermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prfung ermöglicht, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewrdigt ist und ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwgungen beruht. Weichen Belastungszeugen, auf deren Aussage die Anklage gesttzt ist, in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten von ihrer frheren Tatschi l - derung ab und hngt die Entscheidung allein davon ab, ob diesen Zeugen zu folgen ist, mssen die Urteilsgrnde erkennen lassen, daû der Tatrichter alle Umstnde, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine - 6 - Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur fr den Fall der Verurteilung, sondern auch fr den des Freispruchs des Ang e - klagten zu gelten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 14. M rz 2002 - 4 StR 583/01). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgrnde verhalten sich weder nher zur Entstehungsg e - schichte der polizeilichen Aussagen der genannten Zeugen noch im einzelnen zu der Frage, aus welchen Grnden fr diese ein Motiv bestanden haben knnte, den Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu belasten. Das Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugen in der Hauptverhandlung eine Erkl - rung fr ihre Aussagenderung - und gegebenenfalls welche - abgegeben h a - ben. Dessen htte es schon deshalb bedurft, weil der Umstand, daû alle drei Belastungszeugen gleichermaûen von ihren polizeilichen Angaben abgerckt sind bzw. diese relativiert haben, auf ein - naheliegend mit dem Angeklagten - abgestimmtes Aussag e verhalten hindeuten. Das Landgericht macht auch nicht deutlich, weshalb es sich hinsichtlich der den Zeugen P. M. betreffenden Straftaten des Angeklagten nicht z u - mindest in dem von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung besttigten U m - fang der fr den Angeklagten gettigten Amphetamingeschfte (vgl. UA 18) hat berzeugen knnen. Soweit das Landgericht hierzu meint, der Umstand, daû der Zeuge selbst wegen Verkaufs von Amphetamin verurteilt worden ist, sei "kein hinreichendes Indiz, ... (daû) er die Drogen von dem Angeklagten erha l - ten hat" (UA 20), stellt dies nicht mehr als eine bloû denktheoretische Mglic h - keit dar. Jedenfalls htte sich das Landgericht dann mit der Frage auseina n - dersetzen mssen, weshalb der Zeuge den Angeklagten weiterhin als seinen - 7 - Drogenlieferanten bezeichnet, obwohl er ihn andererseits durch seine Aussage weithin entlastet hat. Lckenhaft erweist sich die Wrdigung des Aussageverhaltens des Zeugen P. M. auch hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Verg e - waltigung zu seinem Nachteil (UA 18 f.). Auch insoweit erschpft sich die B e - weiswrdigung des Landgerichts in der Mitteilung, der Zeuge habe angegeben, den Angeklagten "bewuût wahrheitswidrig des gewaltsamen Analverkehrs b e - zichtigt" zu haben (UA 20). Insoweit htte es jedoch der Auseinan dersetzung mit den zu den persnlichen Verhltnissen des Angeklagten getroffenen Fes t - stellungen bedurft, wonach sich der bereits wegen fortgesetzten sexuellen Miûbrauchs von Kindern verurteilte Angeklagte oft in der Drogenszene am E. aufh lt, um dort homosexuelle Kontakte zu knpfen, und er den Rauschgiftverkauf an Jugendliche in der Hoffnung betrieben hat, ber die Dr o - gen auch sexuelle Kontakte zu den Jugendlichen herzustellen (UA 6). Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung damit, daû auch der Zeuge S. E. trotz seiner im brigen den Angeklagten entlastenden Aussage in der Hauptverhandlung besttigt hat, dieser sei ihm im Zusammenhang mit einem Rauschgiftgeschft "an seine Hose gegangen" (UA 16). Die Sache bedarf daher, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, der neuen Verhandlung und Entscheidung. 3. Der Senat hebt zugleich - insoweit auch gemû § 301 StPO zu Gu n - sten des Angeklagten - das Urteil auf, soweit das Landgericht den Angeklagten - an sich rechtsfehlerfrei - verurteilt hat. Denn die zu den Betubungsmittelve r - kufen an S. E. , T. H. und D. M. getroffenen Feststellungen lassen - 8 - die Mglichkeit offen, daû diese ganz oder teilweise mit den weiteren dem A n - geklagten angelasteten Rauschgiftgeschften, auf die sich der Freispruch b e - zieht, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundstzen (BGHSt 30, 28, 31) eine Bewertungseinheit und deshalb eine Tat im rechtlichen Sinne bi l - den. Dies kommt schon deshalb in Betracht, weil sich die Tatzeitrume be r - schneiden und der Angeklagte - wie sich schon aus seiner Einlassung (UA 8) ergibt - jeweils ber grûere als die in den einzelnen festgestellten Fllen ve r - kauften Mengen an Haschisch verfgte. Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht nher konkretisierte Mglichkeit besteht, daû sie ganz oder teilweise aus e i - nem Verkaufsvorrat stammen; doch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veruûerungsgeschfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafr ergeben, daû an sich selbstndige Rauschgiftgeschfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6 und BtMG § 29 Bewertungseinheit 5, 11 bis 14). Dies gilt auch in Fllen des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 15). Dies kann nur der neue Tatrichter unter Einschluû der vom Freispruch betroffenen Flle klren. Hierzu bedarf es auch der Aufhebung der an sich nicht ang e - fochtenen Verurteilung des Angeklagten. Denn nur auf diese Weise kann ve r - hindert werden, daû der Schuldspruch in Rechtskraft erwchst, was - wenn sich die Annahme einer Bewertungseinheit besttigt - jedenfalls insoweit einer Verfolgung der vom Freispruch berhrten Betubungsmittelgeschfte wegen des Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. zum Strafklageverbrauch beim Ha n - deltreiben mit Betubungsmitteln aus einer Gesamtmenge BGHSt 43, 252, 255 f.) entgegenstehen knnte (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Aus diesem Grunde erweist sich die Beschrnkung des Rechtsmittels der Staatsanwal t - - 9 - schaft als unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, insoweit in NStZ 2001, 41 nicht abgedruckt). 4. Die Aufhebung des Urteils auch in seinem den Angeklagten verurte i - lenden Teil zieht die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Eines Eingehens auf die Einzelbeanstandungen der Revision bedarf es deshalb nicht. Der Senat macht von der Mglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Hagen zurck. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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