BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung ver-urteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 41 F344llen und we-gen versuchten Betruges in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens der Insol-venzanmeldung, Betruges in 41 F344llen und wegen versuchten Betruges in acht F344llen zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - Die Revision ist zul344ssig, weil sich der vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverk374ndung erkl344rte Rechtsmittelverzicht aus den in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden als unwirksam erweist. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung (247 401 Abs. 2 AktG) verurteilt worden ist, weil die Annahme des Landgerichts, die Aktienge-sellschaft sei "sp344testens seit Ende Januar 2005 zahlungsunf344hig" gewesen, nicht durch Tatsachen belegt ist (zu den an die Feststellung der Zahlungsunf344-higkeit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ 2003, 546). 3 2. Im 334brigen ist der Schuldspruch durch die - wenn auch sehr knappen - Feststellungen noch hinreichend belegt. Insbesondere l344sst sich dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen, dass die jeweiligen Darlehens-geber 374ber die Zahlungswilligkeit und die k374nftige Zahlungsf344higkeit der Darle-hensnehmerin get344uscht worden sind. 4 - 4 - 3. Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Unterlas-sens der Insolvenzanmeldung verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe von acht Mona-ten f374hrt, bleibt der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe unber374hrt. In Anbetracht der verbleibenden 49 Einzelfreiheitsstrafen schlie337t der Senat aus, dass sich der Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verh344ngten Ein-zelstrafe auf den Ausspruch 374ber die ma337volle Gesamtfreiheitsstrafe ausge-wirkt hat. 5 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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